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BAP-Interventionsblatt - A 2.1.2 Flankierende Unterstützung, Version 1 vom 08.12.2014

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Abteilung Arbeit ESF-zwischengeschaltete Stelle

BAP - Interventionsblatt

ESF-Förderperiode 2014 - 2020

ESF-Prioritätsachse A Förderung nachhaltiger und hochwertiger Be- schäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte

BAP – Unterfonds A 2 Erhöhung der beruflichen Qualifikation für ar- beitslose Menschen

Schwerpunkt A 2.1 Abschlussbezogene Maßnahmen für An- und Ungelernte

Intervention A 2.1.2 Flankierende Unterstützungsleistungen für Teil- nehmende an Qualifizierungsmaßnahmen

1 Geltungsbereich BAP Unterfonds A 2 2 Laufende Nummer A 2.1.2

3 Mitgeltende Fördergrundsätze • Allgemeine Fördergrundsätze in der aktuellen Fassung.

• Besondere Fördergrundsätze für den Unterfonds A 2 in der aktuellen Fassung.

4 Ziel der Förderung Die flankierenden Unterstützungen stellen auf die unterschiedlichen bildungsbiografischen Wege und/oder sozialen Problemlagen von Teilnehmerin- nen und Teilnehmern an Qualifizierungsmaßnahmen ab. Mit den auf die jeweiligen Bedarfe abgestellten spezifischen Interventionen tragen sie dazu bei, dass die Teilnehmenden trotz benachteiligender Ausgangsvoraussetzungen den angestrebten Quali- fizierungsabschluss erreichen können.

Durch die Förderung wird damit die Erfolgsquote von Qualifizierungsmaßnahmen erhöht.

5 Gegenstand der Förderung Gefördert werden flankierende pädagogische und sozialpädagogische Unterstützungsleistungen bei abschlussbezogenen Qualifizierungsmaßnahmen.

Um diese Ziele zu erreichen, ist auch ein Mix aus pädagogisch und sozialpädagogisch begründeten

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Interventionen und einer fallabhängigen weiterge- henden Integrationsbegleitung möglich. Dazu zählen Unterstützungsleistungen, die auf Konfliktvermei- dung und Konfliktlösung abzielen oder einzelfallbe- zogene Kontaktgespräche größeren Umfangs (Coaching) vorsehen.

Im Einzelnen können Unterstützungsleistungen be- züglich der

• Stärkung des Persönlichkeitsbildes,

• Stabilisierung der Teilnehmenden,

• Steigerung und Verstetigung der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen,

• Realisierung weiterer Integrationsschritte durch die Aufnahme, Pflege und Intensivierung von Kontakten zu Betrieben,

• Vermeidung von Maßnahmeabbrüchen und

• Erzielung von Lernerfolgen zur Zielerreichung beitragen.

Bei allen Unterstützungsleistungen sind bereits vor- handene Beratungsdienstleistungen und Unterstüt- zungsangebote einzubeziehen und Dopplungen zu vermeiden.

Die Unterstützungsleistungen müssen in direktem Zusammenhang mit einer abschlussbezogenen Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen des SGB II und SGB III oder des BAP stehen und diese ergän- zen.

Die flankierenden Unterstützungsleistungen können sich sowohl an einzelne Personen als auch Klein- gruppen bzw. Gruppen richten.

6 Antragsberechtigte (Auswahlkriterien)

Antragsberechtigt sind juristische Personen mit Sitz im Land Bremen oder Sitz einer Niederlassung im Land Bremen. Antragstellende müssen darüber hin- aus

• ihre Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und fach- liche Eignung für die Intervention A 2.1.2 durch geeignete Nachweise belegen,

• über weitreichende fachliche Erfahrungen in der Arbeit mit den jeweiligen zu unterstützenden Personen oder Gruppen verfügen,

• die geförderten Unterstützungsleistungen ergän- zend zu einer abschlussbezogenen Qualifizie- rungsmaßnahme anbieten,

• ein extern zertifiziertes Qualitätsmanagement- system einsetzen,

• über interkulturelle Kompetenz und Kompetenz im Gender Mainstreaming verfügen,

• sowie über weitreichende Erfahrungen und Kompetenzen in der Abwicklung von Maßnah- men verfügen und eine leistungsfähige Verwal- tung nachweisen.

7 Anforderungen an die Ziel- gruppe/n

• Die Zielgruppe umfasst Teilnehmende einer, im

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Rahmen des SGB II und SGB III oder des BAP geförderten, abschlussbezogenen Qualifizie- rungsmaßnahme.

• Die Teilnehmenden befinden sich in besonderen Problemlagen, die ohne flankierende Unterstüt- zungsleistungen den Qualifizierungserfolg ge- fährden können.

• Darüber hinaus umfasst die Zielgruppe arbeitslo- se Menschen im Alter über 25 Jahre, auch ohne Leistungsbezug aus dem SGB II oder III.

Frauen sollen im Umfang von 63%, Menschen mit Migrationshintergrund im Umfang von 45% von der Förderung profitieren.

8 Anforderungen an den Projek- tinhalt

(Auswahlkriterien)

Die Vorhaben zur flankierenden Unterstützung von Teilnehmenden an Qualifizierungsmaßnahmen müssen sich an den Besonderheiten und Erforder- nissen der einzelnen Personen bzw. ausgewählten Zielgruppe(n) orientieren.

Die Teilnehmenden müssen dahingehend unter- stützt und angeleitet werden, dass die Erreichung des Qualifizierungsziels möglich wird.

Dazu sind bei jeder zu unterstützenden Person die Unterstützungsbedarfe zu ermitteln und ein darauf abgestelltes Konzept zu erarbeiten. Das Konzept soll die zu erreichenden Entwicklungsschritte enthal- ten, den Unterstützungsaufwand benennen, eine Zeitschiene dafür vorsehen und ein Controlling zur Zielerreichung beinhalten. Die Planungsschritte sol- len möglichst kleinteilig erfolgen und so dokumen- tiert sein, dass sie jederzeit abrufbar sind. Die Me- thodik der individuellen Unterstützung ist in ein Ge- samtkonzept einzubetten.

Für eine flankierende Unterstützung in Form von Einzel- und Gruppeninterventionen bei den Teilneh- menden ist ein Personalschlüssel von 1:40 (eine Vollzeitkraft für 40 geförderte Teilnehmende) vorzu- halten und nachzuweisen.

Der sparsame und wirtschaftliche Umgang mit öf- fentlichen Mitteln ist sicher zu stellen. Daher sollen Personen mit gleichartigen Unterstützungsbedarfen zu Gruppen zusammengefasst und gemeinsam ge- fördert werden. Abweichungen davon müssen be- sonders begründet sein und dokumentiert werden.

Ein weiterer Bestandteil des Projekts ist die Zuord- nung der flankierenden Unterstützungsleistungen zur vorgesehenen Qualifizierung und die hierfür notwendigen Abstimmungen mit den Trägern der Qualifizierung.

Des Weiteren ist bei Antragstellung darzustellen, wie bereits vorhandene Beratungsdienstleistungen und Unterstützungsangebote in das Vorhaben einbezo- gen werden.

Die zur Durchführung der flankierenden Unterstüt-

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zung notwendige Qualifikation und Erfahrung des eingesetzten Personals ist bei Antragstellung nach- zuweisen.

9 Ausschlusskriterien (Auswahlkriterien)

Flankierende Unterstützungsleistungen, die nicht in direktem Zusammenhang zu einer, den vorstehen- den Kriterien entsprechenden, Qualifizierungsmaß- nahme stehen und diese ergänzen, werden nicht gefördert.

Ausgeschlossen von einer Förderung sind des Wei- teren Angebote mit Bezug auf Qualifizierungsmaß- nahmen, in deren Konzeption flankierende Unter- stützungsleistungen bereits integraler Bestandteil sind und gefördert werden.

10 Art der Beantragung (Auswahlverfahren)

• Es gilt das Einzelantragsverfahren für das Jahr 2014. Positiv bewertete Angebote werden der staatlichen Deputation für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung vorgeschlagen.

• Ab dem Jahr 2015 werden die jeweils bis zu den Stichtagen 1. März und 1. September eines Jah- res vorliegenden Anträge durch die mittelbewirt- schaftende Stelle bewertet. Bei einer positiven Bewertung werden die Vorhaben in einer Tran- che zusammengefasst der staatlichen Deputati- on für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung vor- geschlagen.

• Die Fördervorschläge erfolgen auf Basis der Ge- samtbewertung der jeweils eingereichten Ange- bote sowie des vorgegebenen Gesamtbudgets.

• Sofern eine Kofinanzierung durch ergänzende öffentliche Mittel vorgesehen ist, werden die För- dervorschläge mit den entsprechenden Mittelge- bern abgestimmt.

11 Antragsunterlagen Eine Antragstellung ist bis zur Veröffentlichung von Antragsunterlagen formlos unter Beifügung eines aussagefähigen Konzeptes und eines Gesamtfinan- zierungsplanes möglich.

Dem Antrag ist eine Aufstellung über die zugeordne- te(n) Qualifizierungsmaßnahme(n) mit Anzahl der Teilnehmenden beizufügen.

12 Art der Förderung Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung und Festbe- tragsfinanzierung.

Die Zuwendung wird aus Mitteln des ESF durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen in Form von Standardeinheitskosten (SEK) pro teilnehmender Person und Monat, in dem konkrete, dokumentierte, flankierende Unterstützungsleistungen durchgeführt werden, gewährt.

Die SEK sind bezogen auf die unterschiedlichen Arten der begleitenden Unterstützungsleistungen ein Durchschnittswert; die konkreten Unterstützungen können entsprechend der pädagogischen oder sozi-

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alpädagogischen Anteile differenziert sein.

13 Höhe der Förderung

Für eine flankierende Unterstützung in Form von Einzel- und Gruppeninterventionen bei den teilneh- menden ist ein Personalschlüssel von 1:40 (eine Vollzeitkraft für 40 geförderte Teilnehmende) vorzu- halten und nachzuweisen. Die Höhe der SEK beträgt 180 € pro Teilnehmer/in und Monat. Für Teilneh- mende müssen jeweils mindestens an einem Tag des Monats tatsächliche Interventionen erfolgt sein, um die Zahlung des Fördersatzes auszulösen.

14 Auszahlung der Förderung • Pauschalierte Zuwendungen werden nur für er- brachte Leistungen gewährt. Die Fördersumme wird jeweils monatlich nachträglich nach Vorlage und Prüfung eines Nachweises der tatsächlich im Projekt begleiteten Personen erstattet.

• Grundsätzlich werden bis zu 10 % der gewährten Förderung einbehalten und erst nach Feststel- lung der Zielerreichung, die über einen einzu- reichenden Verwendungsnachweis nachzuwei- sen ist, ausgezahlt.

• Zuwendungsempfangende müssen in geeigneter Art und Wei-se die Erreichung der vereinbarten Zielzahlen und ggf. vereinbarter qualitativer Ziele nachweisen, um die Zuwendung zu erhalten.

• Auf Antrag wird zu Projektbeginn einmalig ein Vorschuss in Höhe von 75% der erwarteten För- derung für zwei Monatsmargen gewährt. Dieser Vorschuss wird jeweils mit den letzten Monats- abrechnungen verrechnet.

15 Verwendungsnachweis Der Schlussverwendungsnachweis besteht aus ei- nem Sachbericht, der Dokumentation der erreichten Ziele und Zielzahlen und einem zahlenmäßigen Nachweis.

Abweichend von Ziff. 6.1 der Allgemeinen Nebenbe- stimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) laut Anlage 2 zu Nr. 6.1 zu § 44 LHO ist der Verwendungs-nachweis spätestens 3 Monate nach Abschluss des Projektes einzureichen.

Im zahlenmäßigen Nachweis ist darzulegen, dass die bei der Projektdurchführung entstandenen zu- wendungsfähigen Kosten mindestens in Höhe der gewährten Zuwendung liegen.

Im Sachbericht zum Verwendungsnachweis sind die er-reichten Ergebnisse ausführlich darzulegen.

Ebenso sind die tatsächlich erreichten Frauen und Menschen mit Migrationshintergrund auszuweisen.

Umfang und Qualifikation des tatsächlich eingesetz- ten Fachpersonals sind im Verwendungsnachweis zu belegen.

Eine Auszahlung eines Restbetrages der Zuwen- dung erfolgt, wenn die Prüfung des zahlenmäßigen Nachweises abgeschlossen ist und aus Sachbericht und vorgelegten Unterlagen eine entsprechende

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Zielerreichung hervorgeht.

Für den Nachweis der verwendeten Fördermittel sind die jeweils aktuellen Formulare der bewilligen- den Stelle zu nutzen. Die Formulare werden auf der Website der bewilligenden Stelle veröffentlicht.

16 Berichtspflichten Im ESF-Stammblattverfahren ist das Teilnehmen- den-Stammblatt auszufüllen.

17 Beihilferelevanz Die Intervention ist nicht beihilferelevant im Sinne des Art. 107, Abs.1 AEUV.

18 Besondere Verfahren Mit der Antragsstellung ist eine Erklärung des ar- beitsmarktpolitischen Dienstleisters einzureichen, der die Qualifizierungsmaßnahme durchführt oder durchführen möchte. Aus dieser Erklärung muss der ergänzende Charakter der angebotenen flankieren- den Unterstützungsleistungen hervor gehen.

Für alle begleitenden Teilnehmenden sind Teilnah- meakten zu führen. Der Inhalt der begleitenden An- gebote und das Ergebnis der Begleitung müssen zu erkennen sein

19 Besondere Hinweise Für eingereichte Anträge, die sich auf Qualifizie- rungsmaßnahmen beziehen, welche die/der Antrag- stellende selbst durchführt oder durchführen möchte, ist in der Konzeption die Notwendigkeit der ergän- zenden Unterstützung zusätzlich darzustellen.

20 Frühester Förderbeginn 01.01.2015 21 Spätester Förderbeginn 01.07.2020 22 Spätestes Projektende 30.06.2021 23 Inkrafttreten des Blattes 08.12.2014 24 Versionsnummer des Blattes Version 1

25 Auskunft erteilt Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Ref. 24 Ursula Strodtmann, Tel. 0421/361-97910;

ursula.strodtmann@arbeit.bremen.de

26 Website www.bba-bremen.de

Bestätigung des ESF-Begleitausschusses am 08.12.2014

Referenzen

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