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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg Ausgabe 14a vom 15. April 2006

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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

Ausgabe 14a vom 15. April 2006

Vollzug des Tierseuchengesetzes (TierSG) und der Wildvogel-Gefl ügelpestschutzverord- nung; Festlegung eines Beobachtungsgebiets wegen Verdachts des Ausbruchs der Gefl ügel- pest bei wildlebenden Vögeln

Bei einem im Landkreis München, Gemeinde Straßlach-Dingharting (Ortsteil Mühltal) tot auf- gefundenen Uhu wurde am 13.04.2006 ein H5N1 Befund erhoben. Zur Verhütung und Bekämpfung der Gefl ügelpest erlässt das Landratsamt Starn- berg folgende

Allgemeinverfügung:

1. Aufgrund des am 13.04.2006 im

Landkreis München amtlich festgestellten Verdachts des Ausbruchs der Gefl ügel pest bei einem Wildvogel werden folgende Schutzmaßnahmen angeordnet.

1.1 Um den genannten Fundort wird mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern ein Beobachtungsgebiet festgelegt, das folgen- de Gemeinden im Landkreis Starnberg - wie in der Anlage 1 dargestellt - umfasst :

PLZ Gemeinde Ortsteil 82235 Berg

82235 Berg Aufhausen 82235 Berg Aufkirchen 82235 Berg Bachhausen 82235 Berg Farchach 82235 Berg Höhenrain 82235 Berg Kempfenhausen 82235 Berg Mörlbach 82131 Gauting Buchendorf

82319 Starnberg östlich des Georgenbachs von der Mündung bis zur Bahnlinie, im Anschluss östlich der Bahnlinie Weilheim – München bis zur nördlichen Gemeindegrenze der Stadt Starnberg 82319 Starnberg Leutstetten

82319 Starnberg Percha

82319 Starnberg Wangen

2. Beobachtungsgebiet

Für das Beobachtungsgebiet gilt Folgendes:

2.1 Für die Dauer von 15 Tagen nach

Festlegung des Beobachtungsgebietes dürfen Gefl ügel und in Gefangenschaft gehaltene Vö- gel anderer Arten aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden.

2.2 Für die Dauer von 30 Tagen dürfen Gefl ügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten oder Bruteier innerhalb des Beobachtungsgebie- tes nur verbracht werden, soweit das Verbringen unter Angabe der Anzahl der betroffene Tiere oder Bruteier mindestens zwei Tage vor dem Verbringen der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt worden ist.

Die zuständige Behörde kann das Verbringen untersagen, soweit Belange der Tierseuchenbe- kämpfung dies erfordern.

2.3 Für das Beobachtungsgebiet wird eine Aus- nahmegenehmigung von dem durch die Wildvo- gel-Gefl ügelpestschutzverordnung bestehenden Freilaufverbot für Hunde und Katzen erteilt. Bei Hunden jedoch unter der Voraussetzung, dass diese stets im Einwirkungsbereich des Hunde- halters sind und von Bereichen ferngehalten

werden, in denen sich vermehrt Wassergefl ügel aufhält.

2.4 Im Beobachtungsgebiet wird ein Jagdverbot auf Wildvögel angeordnet.

Wer in einem Beobachtungsgebiet Hühner, Truthühner, Perlhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse hält, hat dies dem Landratsamt Starnberg unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes sowie der Größe des Bestandes unverzüg- lich mitzuteilen. Eine Anzeige nach Satz 1 ist entbehrlich, soweit sie bereits auf Grund anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften beim Landratsamt Starnberg erfolgt ist.

3. Die sofortige Vollziehung der vor- stehenden Allgemeinverfügung wird angeordnet.

4. Kosten werden nicht erhoben.

5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Hinweise:

Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die im Beobachtungsgebiet einzuhaltenden Maßnahmen können als Ordnungswidrigkeit nach

§ 11 der Wildvogel-Gefl ügelpestschutzverordnung in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 2 des TierSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 � geahndet werden.

Das Landratsamt Starnberg kann auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter den Voraussetzungen der §§ 6 Abs. 1 bis 3, § 7 und § 8 der Wildvogel-Gefl ügelpestschutzverordnung

Ausnahmen von dem in Nummer 2.1 dieser Allge- meinverfügung genannten Verbot genehmigen.

Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Allgemeinver- fügung.

Der Tag der Festlegung des Beobachtungsgebiets ist der 16.04.2006 (der auf die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung folgende Tag).

Der 15. Tag ist der 30.04.2006.

Der 30. Tag ist der 15.05.2006.

Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungs- verfahrensgesetz ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begrün- dung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Starnberg aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

Das Landratsamt Starnberg bringt an den Haupt- zufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schil- der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift

„Wildvogelgefl ügelpest-Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar an.

Landratsamt Starnberg Starnberg, den 13.04.2006

Dr. Volckens - Oberregierungsrätin

Vollzug des Tierseuchengesetzes (TierSG) und der Wildvogel-Gefl ügelpestschutzverordnung;

Festlegung eines Beobachtungsgebiets wegen Verdachts des Ausbruchs der Gefl ügelpest bei wildlebenden Vögeln; Anlage 1

Impressum:

Herausgeber: Landratsamt Starnberg Strandbadstr. 2 • 82319 Starnberg www.landkreis-starnberg.de Verantwortlich: Landrat Heinrich Frey Redaktion: Stefan Diebl

Das Amtsblatt ist als Newsletter über unser Internet beziehbar.

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