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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg 13d. Ausgabe vom 2

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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

13d. Ausgabe vom 20. April 2021

Impressum:

Herausgeber: Landratsamt Starnberg Strandbadstr. 2 · 82319 Starnberg www.landkreis-starnberg.de Verantwortlich: Stefan Frey, Landrat Redaktion: Stefan Diebl

Das Amtsblatt ist als Newsletter über unsere Internetseite beziehbar.

▼ Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG);

Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neu- artigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Starnberg aufgrund steigender Infektionszahlen

ren Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 wei- terhin ernst.

Laut Mitteilung des Robert-Koch-Instituts stieg die Anzahl der Neuinfektionen pro 100.000 Ein- wohnern innerhalb von sieben Tagen im Land- kreis Starnberg innerhalb der letzten Woche von 87,10 (Stand: 13.04.2021) auf 151,50 (Stand:

19.04.2021). Die Inzidenz hat sich somit innerhalb einer Woche stark erhöht und liegt bereits den fünften Tag in Folge über 100. Tendenz steigend.

Auch bayernweit ist erneut ein weiterer deutlicher Anstieg der Infektionszahlen festzustellen. Dabei zeichnet sich eine Beschleunigung der Belegung von Intensivbetten mit invasiver Beatmungsmög- lichkeit durch COVID-19-Patienten ab. Waren am 23. März 2021 bayernweit 491 Intensivbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit mit COVID-19-Pa- tienten belegt, waren es am 31. März 2021 be- reits 565. Wiederum acht Tage später, am 8. April 2021, beläuft sich die aktuelle Zahl auf 704 (Mel- dungen der Krankenhäuser in IVENA vom 8. April 2021).

Die Belegung der Intensivbetten mit COVID-19-Patienten hat somit nahezu den Höchststand der letzten Welle erreicht. Zudem be- richten Krankenhäuser von jüngeren Patienten mit wesentlich längerer Liegedauer als in der vorheri- gen Welle. Dies führt voraussichtlich zu einer noch angespannteren Belegungssituation in den Klini- ken. Deshalb werden die bayernweit geltenden Beschränkungen erneut verlängert und präzisiert.

Vor diesem Hintergrund sind auch die durch Allge- meinverfügung vom 08.03.2021, zuletzt geändert

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Starnberg aufgrund steigender Infektionszahlen

Ergänzend zu den Bestimmungen der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverord- nung vom 05.03.2021 (12. BayIfSMV), zuletzt ge- ändert am 16.04.2021, erlässt das Landratsamt Starnberg gemäß § 28 Abs. 1, § 28 a des Infek- tionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit §§

24, 28 Abs. 1 der 12. BayIfSMV in Verbindung mit

§ 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung:

1. In Nr. 6 Satz 1 der Allgemeinverfügung zur Be- kämpfung des neuartigen Coronavirus SARS- CoV-2 im Landkreis Starnberg aufgrund stei- gender Infektionszahlen vom 08.03.2021, zu- letzt geändert am 29.03.2021, wird die Angabe

„20.04.2021“ durch die Angabe „11.05.2021“

ersetzt.

2. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab dem 21.04.2021 in Kraft.

Gründe:

Aufgrund des derzeit steigenden Inzidenzwerts im Landkreis Starnberg bleibt die Gefahr einer weite-

am 29.03.2021, angeordneten Maßnahmen zu ver- längern.

Im Übrigen wird auf die Begründung zur Allgemein- verfügung vom 08.03.2021 und zur Änderung der Allgemeinverfügung vom 29.03.2021 verwiesen.

Ihr Recht:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann inner- halb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München Postfachanschrift: Postfach 20 05 43,

80005 München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbe- amten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erho- ben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Frei- staat Bayern) und den Gegenstand des Klagebe- gehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Beim Bayerischen Verwaltungs- gericht München kann gegen den gesetzlich ge- regelten sofortigen Vollzug Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt werden (Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO).

Hinweise zum Recht:

*) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfa- cher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet kei- ne rechtliche Wirkung! Näherer Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen ent- nehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayeri- schen Verwaltungsgerichtsbarkeit

(www.vgh.bayern.de)

Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätz- lich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Starn- berg, Zimmer 167, Telefon 08151/148-148 aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten einge- sehen werden.

Starnberg, den 19.04.2021

Stefan Frey, Landrat

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