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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg 9c. Ausgabe vom 15. März 2021

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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

9c. Ausgabe vom 15. März 2021

Impressum:

Herausgeber: Landratsamt Starnberg Strandbadstr. 2 · 82319 Starnberg www.landkreis-starnberg.de Verantwortlich: Stefan Frey, Landrat Redaktion: Stefan Diebl

Das Amtsblatt ist als Newsletter über unsere Internetseite beziehbar.

Bekanntmachung des Landratamtes Starnberg

▼ Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Starnberg aufgrund steigender Infektionszahlen;

Regelungen für Schulen, Kindertagesein- richtungen und Kindertagespflegestellen

Bekanntmachung des Landratamtes Starnberg

Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Starnberg aufgrund steigen- der Infektionszahlen; Regelungen für Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 der 12. Bayerischen In- fektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfS- MV) erlässt das Landratsamt Starnberg folgende Allgemeinverfügung:

1. Im Landkreis Starnberg findet von 16.03.2021 bis 21.03.2021 an allen Schulen Präsenzunter- richt, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.

2. Kindertageseinrichtungen und Kindertagespfle- gestellen im Landkreis Starnberg können nur öffnen, sofern die Betreuung in festen Grup- pen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb). Die Schutz- und Hygienevorgaben entsprechend des Rahmenhygieneplans für die Kinderbetreu- ung und Heilpädagogische Tagesstätten sind einzuhalten.

3. Organisierte Spielgruppen sind unter Beachtung der Ziffer 2 ebenfalls zulässig.

4. Diese Allgemeinverfügung tritt am 16.03.2021 in Kraft. Die inzidenzabhängige Bekanntma- chung für die Schulen, Kindertageseinrich- tungen und Kindertagespflegestellen vom 12.03.2021, erschienen in der Ausgabe 9a des Amtsblattes des Landkreises Starnberg, wird aufgehoben.

Gründe:

Die Anzahl der Neuinfektionen pro 100.000 Ein- wohnern innerhalb von sieben Tagen (7 Tage-In- zidenz) ist gegenüber den Vortagen am Sonntag, 14.03.2021, sprunghaft von 49,8 auf 60,00 ange- stiegen. Es ist zu erwarten, dass die 7-Tage-Inzi- denz auch in den folgenden Tagen den Schwellen- wert von 50 deutlich überschreitet.

Aufgrund dieses stärk veränderten Infektionsge- schehens waren die am 12.03.2021 bekannt ge- machten Regelungen für Schulen, Kindertages- einrichtungen und Kindertagespflegestellen auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfS- MV anzupassen. Um die Weiterverbreitung des Vi- rus zu verhindern, sind die Einhaltung von Hygie- ne- und Abstandsregelungen sowie die Minimie- rung von Kontakten von entscheidender Bedeu- tung. Aus diesem Grunde gilt ab 16.03.2021 auch in den Klassen der Grundschulstufe, dass Präsen- zunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht stattfindet.

Die Betreuung in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen hat in festen Grup- pen zu erfolgen. Offene Konzepte sind nicht mehr zulässig.

Die für den Zeitraum vom 22.03.2021 bis

28.03.2021 für Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen geltenden Regelun- gen werden am Freitag, 19.03.2021, gesondert bekannt gegeben.

Ihr Recht:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann inner- halb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München Postfachanschrift: Postfach 20 05 43,

80005 München Hausanschrift:

Bayerstraße 30, 80335 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds- beamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Frei- staat Bayern) und den Gegenstand des Klagebe- gehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Der Bescheid ist gemäß § 16 Abs. 8 IfSG sofort voll- ziehbar. Beim Bayerischen Verwaltungsgericht München kann gegen den gesetzlich geregelten sofortigen Vollzug Antrag auf Anordnung der auf- schiebenden Wirkung der Klage gestellt werden (Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO).

Hinweise zum Recht:

*) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfa- cher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet kei- ne rechtliche Wirkung! Näherer Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen ent- nehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayeri- schen Verwaltungsgerichtsbarkeit

(www.vgh.bayern.de)

Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätz- lich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Die Allgemeinverfügung ist online auf der Home- page des Landratsamtes Starnberg einsehbar. Sie liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zudem im Landratsamt Starnberg, Zimmer 167, Telefon 08151/148-148 aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

Starnberg, den 15.03.2021

Stefan Frey, Landrat

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