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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg 10a. Ausgabe vom 19. März 2021

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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

10a. Ausgabe vom 19. März 2021

Impressum:

Herausgeber: Landratsamt Starnberg Strandbadstr. 2 · 82319 Starnberg www.landkreis-starnberg.de Verantwortlich: Stefan Frey, Landrat Redaktion: Stefan Diebl

Das Amtsblatt ist als Newsletter über unsere Internetseite beziehbar.

Bekanntmachung des Landratamtes Starnberg

▼ Aufgrund der §§ 18 Abs. 1 Satz 4, 19 Abs. 1 Satz 3 der Zwölften Bayerischen Infektions- schutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) macht das Landratsamt Starnberg bekannt:

Bekanntmachung des Landratamtes Starnberg

Aufgrund der §§ 18 Abs. 1 Satz 4, 19 Abs. 1 Satz 3 der Zwölften Bayerischen Infektions- schutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) macht das Landratsamt Starnberg bekannt:

Im Landkreis Starnberg hat die nach § 28a Abs.

3 Satz 12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Ein- wohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzi- denz) einen Wert zwischen 50 und 100:

Für den Zeitraum vom 22.03.2021 bis 28.03.2021 gilt daher:

1. Im Landkreis Starnberg findet an allen Schu- len Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindest- abstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig

eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.

2. Kindertageseinrichtungen und Kindertagespfle- gestellen im Landkreis Starnberg können nur öff- nen, sofern die Betreuung in festen Gruppen er- folgt (eingeschränkter Regelbetrieb).

Die Schutz- und Hygienevorgaben entsprechend des Rahmenhygieneplans für die Kinderbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten sind einzuhal- ten.

3. Organisierte Spielgruppen sind unter Beachtung der Ziffer 2 ebenfalls zulässig.

Landratsamt Starnberg Stefan Frey, Landrat

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