• Keine Ergebnisse gefunden

Amtsblatt für den Landkreis Starnberg 17b. Ausgabe vom 2

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Amtsblatt für den Landkreis Starnberg 17b. Ausgabe vom 2"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

17b. Ausgabe vom 23. Mai 2021

Impressum:

Herausgeber: Landratsamt Starnberg Strandbadstr. 2 · 82319 Starnberg www.landkreis-starnberg.de Verantwortlich: Stefan Frey, Landrat Redaktion: Stefan Diebl

Das Amtsblatt ist als Newsletter über unsere Internetseite beziehbar.

▼ Aufgrund von § 3 Nr. 2 der Zwölften Bayerischen

Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) macht das Landratsamt Starnberg bekannt:

der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann;

der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzei- tig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche;

in den Verkaufsräumen, auf dem

Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2- Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeig- nete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal;

der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbei- ten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen (§ 12 der 12. BayIfSMV).

Aufgrund von § 3 Nr. 2 der Zwölften Bayerischen

Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) macht das Landratsamt Starnberg bekannt:

Im Landkreis Starnberg hat die nach § 28a Abs.

3 Satz 12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Ein- wohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzi- denz) an fünf aufeinander folgenden Tagen, erst- mals am 18.05.2021, den Wert von 50 unterschrit- ten.

Im Landkreis Starnberg gelten daher ab Montag, den 24.05.2021, 0:00 Uhr, die nachfolgenden inzi- denzabhängigen Regelungen der 12. BayIfSMV:

1. Handels- und Dienstleistungsbetriebe:

Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenver- kehr ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Eine vorherige Terminbuchung („click & meet“) sowie die Erhebung der Kontaktdaten der Kunden durch den Betreiber sind nicht erforderlich.

2. Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlös- ser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstät- ten sowie zoologische und botanische Gärten dür- fen unter folgenden Voraussetzungen öffnen:

die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird;

für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht;

der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen

Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen (§ 23 der 12. BayIfSMV).

Eine vorherige Terminbuchung und Kontaktdate- nerhebung sind nicht erforderlich.

3. Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege- stellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen können im Regelbetrieb öffnen (§ 19 der 12. BayIfSMV).

4. Die übrigen Regelungen der 12. BayIfSMV in der jeweils aktuellen Fassung gelten unverändert fort und sind zu beachten.

Hinweise:

Keine Änderungen ergeben sich bezüglich der all- gemeinen Kontaktbeschränkungen (weiterhin ma- ximal zwei Hausstände mit fünf Personen über 14 Jahren, soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist).

Diese Regelungen gelten so lange fort, bis das Landratsamt Starnberg eine anderslautende Be- kanntmachung erlässt.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Der Landkreis Starnberg weist darauf hin, dass am 01.03.2019 eine Bekanntmachung über die EU-weite Ausschreibung für untenstehende Leis- tung an das Internetportal des Amtes

▼ Öffentliche Bekanntmachung nach Art. 8217 für das Gebiet zwischen Enzianstraße, Frühlingsstraße und Gestütsweg, Gemarkung Percha, als Bebauungsplan der Innenentwicklung im

Der Gemeinderat von Berg hat in seiner Sitzung am 24.09.2013 den Erlass einer Satzung über die Veränderungssperre für die innerhalb des Geltungs - bereiches des Bebauungsplanes Nr..

u Bodenrichtwertliste des Landkreises Starn - berg für den Ermittlungszeitraum Januar 2011 bis Dezember 2012 zum Stichtag 31.12.2012 Der Auszug der Bodenrichtwertliste für den Be

u Bebauungsplan Nr. 8023 für das Gebiet der Prinz-Karl-Straße, Gemarkung Söcking. den Teilbereich nordwestl. der Straße Am Fuchsen - graben als Bebauungsplan der Innenentwick - lung

1 des Baugesetzbuches wer- den eine beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Form vorschriften, eine beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebau - ungs

Die Verordnung des Landratsamtes Starnberg über den Schutz von Landschaftsbestandteilen vom 15.12.1986 (Amtsblatt für den Landkreis Starnberg Nr. Januar 1987) wird wie folgt

1 des Baugesetzbuches wer- den eine beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, eine beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebau - ungs