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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg 8. Ausgabe vom 10. März 2021

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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

8. Ausgabe vom 10. März 2021

Impressum:

Herausgeber: Landratsamt Starnberg Strandbadstr. 2 · 82319 Starnberg www.landkreis-starnberg.de Verantwortlich: Stefan Frey, Landrat Redaktion: Stefan Diebl

Das Amtsblatt ist als Newsletter über unsere Internetseite beziehbar.

Bekanntmachung der Stadt Starnberg

▼ Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Starnberg über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen (Alkoholverbotsverordnung) Bekanntmachung der Gemeinde Berg

▼ Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 99

„Aufkirchner Osthang“

Bekanntmachung der Stadt Starnberg

Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Starnberg über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholi- scher Getränke auf öffentlichen Flächen (Alkoholverbotsverordnung)

vom 03.03.2021

Die Stadt Starnberg erlässt aufgrund von Art. 30 des Gesetzes über das Landesstraf- und Verord- nungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verord- nungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2- I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27.04.2020 (GVBl. S. 236), folgende Änderungs- verordnung:

§ 1

Die Alkoholverbotsverordnung der Stadt Starnberg vom 18.08.2020 wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist das Mitführen alkoholischer Getränke verboten, wenn diese den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind."

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Be- kanntmachung in Kraft.

Starnberg, den 03.03.2021 Stadt Starnberg

Patrick Janik, Erster Bürgermeister

Bekanntmachung der Gemeinde Berg Rein nachrichtlich und lediglich in Ergänzung zur amtlichen Bekanntmachung an den gemeindlichen Anschlagtafeln informiert die Gemeinde Berg über die Änderung des Flächennutzungsplanes und über die Änderung oder Aufstellung von Bebauungsplä- nen im Amtsblatt des Landkreises Starnberg.

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 99

„Aufkirchner Osthang“

Der Gemeinderat von Berg hat in seiner Sitzung am 02.03.2021 den Bebauungsplan Nr. 99 „Auf- kirchner Osthang“ gemäß § 10 Baugesetzbuch und Art. 81 Bayerische Bauordnung in der Fas-

sung vom 02.03.2021 als Satzung beschlossen und die vorliegende Begründung sowie den Um- weltbericht gebilligt.

Der Bebauungsplan Nr. 99 „Aufkirchner Osthang“

kann somit in Kraft gesetzt werden.

Der Bebauungsplan besteht aus Festsetzungen durch Zeichnung und Schrift. Eine Begründung, ein Umweltbericht und eine zusammenfassende Erklärung sind beigefügt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.

Bekanntmachungsanordnung

Der Satzungsbeschluss des Gemeinderates von Berg vom 02.03.2021 zum Bebauungsplan Nr. 99

„Aufkirchner Osthang“ wird hiermit öffentlich be- kanntgemacht.

Mit dieser Bekanntmachung, die anstelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffent- lichung tritt, tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Kraft.

Der Bebauungsplan, die Begründung, der Umwelt- bericht und die zusammenfassende Erklärung kön- nen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Rat- haus von Berg, Ratsgasse 1, 82335 Berg während der Dienststunden (Montag, Dienstag und Freitag 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr, Donnerstag 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr sowie 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) von Je- dermann eingesehen werden.

Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. No- vember 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Vereinheitlichung des Energieein- sparrechts für Gebäude und zur Änd. weiterer Ge- setze vom 8.8.2020 (BGBl. I S. 1728) werden unbe- achtlich

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekannt- machung des Flächennutzungsplans oder der Sat- zung schriftlich gegenüber der Gemeinde Berg un- ter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 99 „Aufkirch- ner Osthang“ ohne Maßstab

Hinweise auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 des Baugesetzbuches

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Geltend-

machung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungs- ansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvor- schriften kann bei der Gemeinde Berg, Bauamt (Zimmer 14), Ratsgasse 1, 82335 Berg geltend ge- macht werden.

Berg, den 03.03.2021

R. Steigenberger, Erster Bürgermeister

Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 99 „Aufkirchner Osthang“ ohne Maßstab

Referenzen

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