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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg 14a. Ausgabe vom 30. April 2021

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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

14a. Ausgabe vom 30. April 2021

Impressum:

Herausgeber: Landratsamt Starnberg Strandbadstr. 2 · 82319 Starnberg www.landkreis-starnberg.de Verantwortlich: Stefan Frey, Landrat Redaktion: Stefan Diebl

Das Amtsblatt ist als Newsletter über unsere Internetseite beziehbar.

▼ Aufgrund von § 3 Nr. 2 der Zwölften Bayerischen

Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) macht das Landratsamt Starnberg bekannt:

ter freiem Himmel und nur für die im vorherigen Satz genannten Zwecke zulässig.

(§ 10 der 12. BayIfSMV).

Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufs- sportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 der 12. BayIfSMV zulässig. Schu- lischer Unterricht und sonstige Schulveranstaltun- gen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) so- wie die Mittagsbetreuung an Schulen bleiben un- berührt.

3. Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios ist nur unter freiem Himmel und nur für die in Nr.

2 genannten Zwecke zulässig.

(§ 11 der 12. BayIfSMV).

4. Die Öffnung von Ladengeschäften für einzel- ne Kunden ist nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig („click &

meet ohne Testnachweis). Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben: es sind je- weils Namen und Vornamen, Anschrift und eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) sowie der Zeitraum des Aufent- haltes zu dokumentieren.

Außerdem gilt:

- der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestab- stand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehal- ten werden kann;

- der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 m2 der Verkaufsfläche;

- in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsge- lände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwän- de ein zuverlässiger Infektionsschutz gewähr-

Aufgrund von § 3 Nr. 2 der Zwölften Bayerischen

Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) macht das Landratsamt Starnberg bekannt:

Im Landkreis Starnberg hat die nach § 28a Abs.

3 Satz 12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Ein- wohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzi- denz) an fünf aufeinander folgenden Tagen, erst- mals am 26.04.2021, den Wert von 100 unter- schritten.

Im Landkreis Starnberg gelten daher ab

02.05.2021 die nachfolgenden inzidenzabhängigen Regelungen der 12. BayIfSMV:

1. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zu- sätzlich den Angehörigen eines weiteren Haus- stands, solange dabei eine Gesamtzahl von insge- samt fünf Personen nicht überschritten wird.

Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder un- ter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Zusammenkünfte, die ausschließlich zwi- schen den Angehörigen desselben Hausstands, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartne- rinnen und -partnern oder ausschließlich in Wahr- nehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts statt- finden, bleiben unberührt.

(§ 4 der 12. BayIfSMV).

2. Die Sportausübung und die praktische Spor- tausbildung ist in Form von kontaktfreien Sport un- ter Beachtung der Kontaktbeschränkungen nach Nr. 1 sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren er- laubt.

Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur un-

leistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal;

- der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungs- behörde vorzulegen.

Dienstleistungen der Friseure und der Fußpfle- ge sind unter den o.g. Voraussetzungen erlaubt mit den Maßgaben, dass das Personal eine medi- zinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeits- schutzrechtlichen Bestimmungen tragen und eine Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminre- servierung erfolgen muss

(§ 12 der 12. BayIfSMV).

5. Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Wei- terbildung, der Erwachsenenbildung, außerschu- lische Bildungsangebote sowie Instrumental- und Gesangsunterricht sind in Präsenzform unter Ein- haltung der Vorgaben zulässig

(§ 20 der 12. BayIfSMV).

6. In den Schulen im Landkreis Starnberg findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestab- stand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig ein- gehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.

Die Teilnahme am Präsenzunterricht und an Prä- senzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Mittagsbetreuung ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 entsprechend den Vor- gaben der 12. BayIfSMV unterziehen

(§ 18 der 12. BayIfSMV).

7. Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege- stellen, Ferienbetreuung und organisierte Spiel- gruppen können nur öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regel- betrieb). Die Schutz- und Hygienevorgaben ent- sprechend des Rahmenhygieneplans für Kinderbe- treuung und Heilpädagogische Tagesstätten sind einzuhalten (§ 19 der 12. BayIfSMV).

8. Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Ob- jekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen

Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kul- turstätten sowie zoologische und botanische Gär- ten können für Besucher nur nach vorheriger Ter- minbuchung unter folgenden Voraussetzungen öff- nen:

- die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird;

- für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht;

- der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekon- zept auszuarbeiten und auf Verlangen der zustän- digen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen;

- der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben: es sind jeweils Namen und Vornamen, Anschrift und eine sichere Kontaktinformation (Te- lefonnummer oder E-Mail-Adresse) sowie der Zeit- raum des Aufenthaltes zu dokumentieren

(§ 23 der 12. BayIfSMV).

9. Die nächtliche Ausgangssperre entfällt ((§ 26 der 12. BayIfSMV).

10. Die übrigen Regelungen der 12. BayIfSMV in der jeweils aktuellen Fassung gelten unverändert fort und sind zu beachten.

Hinweis:

Diese Regelungen gelten so lange fort, bis das Landratsamt Starnberg eine anderslautende Be- kanntmachung erlässt Die bisherige wöchentliche Bekanntmachung der Regelungen für Schulen und Kindertageseinrichtungen entfällt.

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