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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg 15. Ausgabe vom 20. April 2011

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Bekanntmachungen der Stadt Starnberg

u 43. Änderung des Flächennutzungsplans für die Fläche östl. d. Grundschule, betr.

Fl.Nrn. 140/5 (Teil) und 140/8, Gemarkung Percha. Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bau leitplanung

Der Stadtrat hat am 11.04.2011 den Flächen nut - zungs plan-Entwurf gebilligt. Der Flächen nut - zungs plan-Entwurf mit Begründung einschließ- lich der bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellung nahmen in der Fassung vom 11.03.2011 liegt gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Zeit vom 28.04.2011 bis 30.05.2011 bei der Stadt Starnberg – Stadtbauamt –, Vogelanger 2, Zimmer 306, während der allge- meinen Dienststunden montags bis freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr und donnerstags von 15.00 bis 18.00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. In Ausnahmefällen kann der Flächen nut - zungsplan nach Terminverein barung auch außer- halb dieser Dienststunden eingesehen werden.

Während dieser Auslegungsfrist können

Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht frist- gerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Flächen - nutzungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein An - trag nach § 47 der Verwaltungs gerichts ordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Ein wendungen geltend gemacht werden, die vom An tragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Starnberg, 14.04.2011

Stadt Starnberg – F. Pfaffinger, Erster Bürgermeister

Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

15. Ausgabe vom 20. April 2011

u Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Starnberg

Die Stadt Starnberg erlässt aufgrund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekannt machung von 23. August 1998 (GVBl. S.796) folgende Satzung:

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Benutzungs gebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Starnberg vom 28.07.2005 wird wie folgt geändert:

1. § 2 erhält folgende Fassung:

„Schuldner der Benutzungsgebühr und des Essensgeldes sind die Personensorgebe rechtigten als Gesamtschuldner; dies gilt auch dann, wenn Vertretungsberechtigte das Kind angemeldet haben.“

2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

1.) „Die Gebühr ist nach dem Einkommen der Erziehungsberechtigten gestaffelt und be trägt je nach Buchungszeiten monatlich:“

Stunden/pro Tag EK bis 35.000 € EK 35.000 €– 50.000 € EK über 50.000 €

bis 4 53 € 83 € 115 €

bis 5 63 € 94 € 127 €

bis 6 75 € 105 € 140 €

bis 7 90 € 116 € 155 €

bis 8 96 € 124 € 163 €

bis 9 105 € 132 € 172 €

bis 10 110 € 138 € 178 €

3. § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

5.) „Die Mindestbuchungszeit für Kinder über drei Jahren beträgt 15 – 20 Wochenstunden.“

4. § 4 Abs. 6 wird wie folgt neu gefasst:

6.) „Bei Inanspruchnahme der Verpflegung wird eine monatliche Essenspauschale erhoben.

Bei entschuldigter Abwesenheit des Kindes, die mindestens 2 Kalenderwochen zusammenhän- gend andauert, wird auf Antrag für den darauf folgenden Monat die Essenspauschale anteilig gekürzt. Die Pauschale wird in 12 gleichen Beträgen in Rechnung gestellt, wobei der Monat August (Sommerferien) nicht und der Monat Dezember (Weihnachtsferien) nur zur Hälfte in Ansatz

gebracht wird.“

5. § 6 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

4.) „Wird für die Summe der positiven Einkünfte kein Steuerbescheid vorgelegt, sondern nur der Bruttoarbeitslohn nachgewiesen, wird für jeden Erziehungsberechtigten, der Einkünfte aus nicht- selbständiger Arbeit bezieht, die jeweils für das Bemessungsjahr gültige Werbungskosten - pauschale in Abzug gebracht.“

6. § 7 wird wie folgt geändert:

„Besucht ein Kind den städt. Kinderhort in den Ferien länger als zu den gebuchten Zeiten, wird für diesen Besuch zusätzlich nachstehende Pauschale erhoben.

Sie beträgt je nach Einkommen:“

EK bis 35.000 € EK 35.000 €– 50.000 € EK über 50.000 € 53 €/pro Jahr 83 €/pro Jahr 115 €/pro Jahr

§ 2 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.09.2011 in Kraft.

Starnberg, 13.04.2011

Stadt Starnberg – F. Pfaffinger, Erster Bürgermeister

Impressum:

Herausgeber: Landratsamt Starnberg Strandbadstr. 2 82319 Starnberg www.landkreis-starnberg.de Verantwortlich: Landrat Karl Roth Redaktion: Stefan Diebl Das Amtsblatt ist als Newsletter über unsere Internetseite beziehbar.

Bekanntmachung der Gemeinde Gilching

u Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bücherei der Gemeinde Gilching

In seiner Sitzung am 12.4.2011 hat der Gemeinde - rat der Gemeinde Gilching § 2 Ziffer 1 und Ziffer 2

„Allgemeine Gebühren“ der Satzung für die Er - hebung von Gebühren für die Benutzung der Bücherei geändert.

Die Änderung der Satzung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.

Die Änderung der Satzung liegt im Rathaus, Büro Nr. 4, zur Einsichtnahme auf.

Gilching, den 14. April 2011

Gemeinde Gilching, M. Walter, Erster Bürgermeister INHALT:

t 43. Änderung des Flächennutzungsplans für die Fläche östl. d. Grundschule, betr. Fl.Nrn.

140/5 (Teil) und 140/8, Gemarkung Percha.

Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung

t Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Starnberg t Satzung zur Änderung der Satzung für die

Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bücherei der Gemeinde Gilching

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