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Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjährigerKinder nach § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs(Mindestunterhaltsverordnung)

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Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(Mindestunterhaltsverordnung)

MinUhV

Ausfertigungsdatum: 03.12.2015 Vollzitat:

"Mindestunterhaltsverordnung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2188), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2021 (BGBl. I S. 5066) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.11.2021 I 5066 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2016 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 1612a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

§ 1 Festlegung des Mindestunterhalts

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt monatlich

1.   in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 396 Euro ab dem 1. Januar 2022 und 404 Euro ab dem 1. Januar 2023,

 2.   in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 455 Euro ab dem 1. Januar 2022 und 464 Euro ab dem 1. Januar 2023,

 3.   in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 533 Euro ab dem 1. Januar 2022 und 543 Euro ab dem 1. Januar 2023.

 

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

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