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Bayerisches Ärzteblatt 4/2018

201 Leserbriefe | Varia

einen Platz erhalten, schließlich haben sie sich seit fünf Jahren auf die Informationen der Stif- tung für Hochschulzulassung und bis dato gel- tendes Recht verlassen. Diese scheinen nach neuer Regelung gegenüber ihren Wartezeitvor- gängern benachteiligt, obwohl sie exakt wie diese dieselben Kriterien erfüllen. Ich fürchte, dass der Vertrauensschutz verletzt werden könnte. Es ist nicht tragbar, dass Wartezeitkandidaten, die ihre vergangenen fünf Jahre Lebensplanung nach Alt- regelung ausgerichtet haben, hingehalten werden und für sie keine Übergangsregelung garantiert wird. Die Wissenschaftsministerien aller 16 Bun- desländer müssen sich dafür aussprechen, dass eine Übergangsregelung unumgänglich ist. Das Argument der Verfassungsrichter, dass Warte- zeitkandidaten mit höherer Wahrscheinlichkeit das Studium nicht erfolgreich absolvieren ist nicht länger haltbar, denn es muss zwischen den Wartezeitkandidaten unterschieden werden. Auf der einen Seite gibt es fachfremde „Spätberu- fene“, die beispielsweise mit 40 Jahren feststel- len, dass sie Mediziner werden wollen und auf der anderen Seite Wartekandidaten aus deren Lebenslauf eindeutig hervorgeht, dass sie seit dem Abitur auf ein Medizinstudium hinarbeiten.

Diese Kandidaten können eine einschlägige Be- rufsausbildung und Berufserfahrung im medizi- nischen Bereich nachweisen. Wertvolles Wissen und Herzblut sind garantiert. Es muss abgerückt werden vom Abitursbestenwahn. Was zählt ist Engagement. Die Sorge, ob diese Wartezeitkan- didaten klinisch tätig werden ist unbegründet.

Schließlich sind es genau diejenigen, die von der Berufspraxis eine genaue Vorstellung haben. Dies ist von den 1,0 Abiturienten nicht unbedingt zu behaupten. Sie müssen mit Studieneintritt die Katze im Sack kaufen und können nicht erah- nen was im Klinikalltag auf sie zukommt. Die Verfassungsrichter und Wissenschaftsminister müssen einsehen, dass ein Studium nicht nur erfolgreich abgeschlossen werden muss, son- dern dass auch klinisch tätige Ärzte aus den Studenten hervorgehen. Das ist was unser Land schon lange braucht!

Marc Freier, 81547 München Wintersemester 2017/18 Bewerber mit einer War-

tezeit von 14 Wartesemester einen Studienplatz.

Bis vor der Neuregelung des Bundesverfassungs- gerichts hat das bedeutet, dass ich gute Chan- cen auf einen Studienplatz zum Wintersemester 2019/20 hatte. Spätestens zum Sommersemester 2020 hätte ich ihn dann bekommen sollen, da die Wartezeit in den letzten zwei Jahren bei 14 bzw.

15 Wartesemestern liegt. Doch genau zu diesem Zeitpunkt greift dann die Neuregelung, dass die Wartezeit auf angeblich acht Wartesemester begrenzt sein wird. Die Wartesemester werde ich dann mit 15 Wartesemestern deutlich über- schreiten. Seit meinem Abitur verlasse ich mich auf diese Information von hochschulstart.de und hoffe jetzt seit fünf Jahren auf einen Studien- platz. Seit Montag den 19. Dezember 2017 habe ich keine Garantie mehr auf einen Platz. Genauso davon betroffen sind vor allem diejenigen, die aktuell vier bis fünf Jahre warten und auf die Wartezeitquote angewiesen sind.

In der Pressemitteilung Nr.112/2017 vom 19. De- zember 2017 des Bundesverfassungsgerichts wird es noch deutlicher: „Denn ein zu langes Warten beeinträchtigt erheblich die Erfolgschancen im Studium und damit die Möglichkeit zur Verwirk- lichung der Berufswahl. Sieht der Gesetzgeber demnach zu einem kleineren Teil auch eine Stu- dierendenauswahl nach Wartezeit vor, ist er von Verfassungs wegen gehalten, die Wartedauer auf ein mit Blick auf ihre negativen Folgen noch ange- messenes Maß zu begrenzen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die verfassungsrechtlich gebotene Beschränkung der Wartedauer dazu führen mag, dass viele Bewerber am Ende keinen Studienplatz über die Wartezeitquote erhalten können.“ Diese Aussage schockiert mich. Ich habe das Gefühl vor vollendete Tatsachen gestellt zu sein. Wovon die betroffenen Wartezeitkandidaten ausgehen sollen ist derzeit undurchsichtig.

Die Kultusministerkonferenz muss eine Über- gangsregelung für Abiturienten des Jahrgangs 2012 und 2013 in Aussicht stellen und im Staats- vertrag festhalten. Die „Altwarter“ sollten auch, wie ihre Vorgänger mit gleicher Wartezeit, noch

Wertschätzung von Öffentlichkeit und Politik!

Zum Leitartikel von Dr. Gerald Quitterer in Heft 1-2/2018, Seite 3.

Ich beziehe mich auf den Leitartikel von Präsi- dent Dr. Gerald Quitterer zur Studienplatzver- gabe im Fach Humanmedizin. Ich möchte Ihnen gerne erklären, wieso mich das Urteil durch das Bundesverfassungsgericht betrifft und wieso ich mir Sorgen um meinen bisher garantierten Stu- dienplatz mache. Ich habe mein Abitur im Jahr 2012 in Bayern mit 2,6 abgeschlossen. Damit ist mein Abitur zu schlecht, um einen Studienplatz für Humanmedizin zu bekommen. Ich habe eine Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfle- ger abgeschlossen und bisher zwei Jahre Berufs- erfahrung gesammelt, um die Wartezeit bis zum Studienplatz sinnvoll zu überbrücken. Laut der Stiftung für Hochschulzulassung bekommen zum

Magazin der Bayerischen Landesärztekammer • Amtliche Mitteilungen • www.bayerisches-ärzteblatt.de • 73. Jahrgang • Januar-Februar 2018

Bayerisches 1-2

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äußerungen der Redaktion. Wir behalten uns die Kürzung der Texte vor. Es können nur Zu- schriften veröffentlicht werden, die sich auf benannte Artikel im „Bayerischen Ärzteblatt“

beziehen. Bitte geben Sie Ihren vollen Na- men, die vollständige Adresse und für Rück- fragen auch immer Ihre Telefonnummer an.

Bayerisches Ärzteblatt,

Redaktion Leserbriefe, Mühlbaurstraße 16, 81677 München, Fax 089 4147-202, E-Mail: aerzteblatt@blaek.de

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