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Aktenstück Nr. 54

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AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 54

S c h r e i b e n des Kirchensenates

betr. Entwurf eines Kirchengesetzes zur Aufhebung des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Disziplinargesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutsch- lands (VELKD)

Hannover, 11. März 2010

Als Anlage übersenden wir den Entwurf eines Kirchengesetzes zur Aufhebung des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Disziplinargesetzes der Vereinigten Evangelisch- Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) mit Begründung.

Der Kirchensenat In Vertretung:

Guntau

Anlage

(2)

AKTENSTÜCK NR. 54 SEITE 2 Anlage

Entwurf

Kirchengesetz zur Aufhebung des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Disziplinargesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche

Deutschlands

Vom

Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1

Das Kirchengesetz zur Ergänzung des Disziplinargesetzes der Vereinigten Evangelisch- Lutherischen Kirche Deutschlands vom 02. Februar 1995 (KABl. S. 18) wird mit Wirkung vom 1. Juli 2010 aufgehoben.

§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den

Der Kirchensenat

der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

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AKTENSTÜCK NR. 54 SEITE 3

Begründung

Die Synode der EKD hat am 28. Oktober 2009 ein neues Disziplinargesetz der EKD beschlossen, das einheitlich für alle Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse gilt. Das Gesetz ist mittlerweile im Amtsblatt der EKD veröffentlicht (ABl. EKD 2009, S.

316). Die Landeskirche hat dieses Kirchengesetz in ihrer Stellungnahme nach der Vereinheitlichung des Kirchenbeamtenrechts als einen weiteren wichtigen Schritt zu einer größeren Rechtseinheit innerhalb des deutschen Protestantismus begrüßt.

Bislang gilt in unserer Landeskirche das Disziplinargesetz der VELKD (DiszG.VELKD) vom 04. Mai 2001, ABl. VELKD Bd. VII, S. 150), geändert durch Kirchengesetz vom 17.

Oktober 2006 (ABl. VELKD Bd. VII, S. 333) und in Ergänzung dazu das Kirchengesetz zur Ergänzung des Disziplinargesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 02. Februar 1995 (KABl. S. 18). Die VELKD sieht in ihrem Disziplinarrechtsneuordnungsgesetz vom 28. Oktober 2009 vor, ihr Disziplinargesetz aufzuheben und das DG.EKD zu übernehmen. Da die Landeskirche bezüglich des Disziplinargesetzes ihre Gesetzgebungskompetenz an die VELKD abgegeben hat, tritt das DG.EKD mit der Übernahme durch die VELKD automatisch auch für die Landeskirche in Kraft.

Entsprechend der Regelung des § 87 Abs. 3 DG.EKD hat der Rat der EKD durch Verordnung mittlerweile bestimmt, dass das DG.EKD für die VELKD und ihre Gliedkirchen zum 1. Juli 2010 in Kraft tritt. Damit wird zu diesem Zeitpunkt das Kirchengesetz zur Ergänzung des Disziplinargesetzes der VELKD nicht mehr benötigt. Es kann ersatzlos aufgehoben werden, weil die Regelungen durch das DG.EKD entweder gegenstandslos geworden sind (z.B. alle Regelungen, die sich auf das Spruchverfahren nach §§ 18ff.

DiszG.VELKD beziehen) oder bereits im DG.EKD selbst geregelt werden. Darüber hinaus wurde auch mit Rücksicht auf die Prüffragen zur Deregulierung von Rechtsvorschriften, die das Landeskirchenamt entwickelt hat und über die der Landessynodalausschuss der 23. Landessynode während der X. Tagung berichtet hat (Aktenstück Nr. 3 J ), auf weitere landeskirchliche Regelungen verzichtet. So bestimmt z.B. bereits Art. 105 Abs. 1 Buchst.

q KVerf., dass der Kirchensenat das Gnadenrecht in der Landeskirche ausübt. Einer nochmaligen ergänzenden Regelung zu § 84 DG.EKD bedarf es daher nicht mehr.

Nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 DG.EKD gilt das DG.EKD nicht nur ausdrücklich für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, sondern für auch alle anderen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu einem kirchlichen Dienstherrn stehen. Zu diesem Personenkreis gehören

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AKTENSTÜCK NR. 54 SEITE 4

- Pfarrverwalter und Pfarrverwalterinnen im Kirchenbeamtenverhältnis, auf die die Bestimmungen für die Kirchenbeamten entsprechend anzuwenden sind (vgl. § 12 PfverwG),

- Kandidaten und Kandidatinnen des Predigtamtes (vgl. § 30 KandG),

- Pfarrvikare und Pfarrvikarinnen im Hilfsdienst, da für diese die Vorschriften für Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe gelten (vgl. § 2 Abs. 2 PfvG), und

- festangestellte Pfarrvikare und Pfarrvikarinnen, da für diese die Regelungen für Pfarrer und Pfarrerinnen gelten (vgl. § 2 Abs. 2 PfvG, mit Ausnahme des § 9 Abs. 3 – 5 DG.EKD).

Unter Absatz 2 fallen die Pfarrverwalter im Angestelltenverhältnis, die gem. § 2 PfverwG nach erfolgreicher Probezeit ordiniert werden, vgl. auch § 10 PfverwG.

Zusätzlicher Regelungen zum ersten Rechtszug in Disziplinarsachen bedarf es in einem Ergänzungsgesetz nicht, da das DG.EKD das Verfahrensrecht abschließend normiert und die Disziplinarkammer als Spruchkörper des Rechtshofs in der Rechtshofsordnung nunmehr in der Rechtshofordnung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen geregelt wird. Deren § 32 Abs. 1 Satz 4 regelt auch das Vereidigungsrecht, sodass damit eine ergänzende Regelung zu § 62 Abs. 5 DG-EKD besteht.

Referenzen

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