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Stell ungnahine

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19102 2014 17:02 FAX 064013439 RAe Bartl u. Bartl 141002

V

Generalstaatsanwaltschi3ft Frankfurt am Main

HESSEN

Postanscbrift: General~t.aatsao~ltsebaa- t:,Q2~:5 Frankfurt am Maln Geschl\'ftszeichen Ss 44/14

An den Bearbeiter/in von Schrdner-Schwur~.~nfeld

1 . Strafsenat

des Oberlandesgerichts

Frankfurt

am Main

in der Strafsache

gegen Andrea Anita Käthe Ja ~;.ob

wegen Entziehung Minderjähri ;~er

zu der Revision der Angeklagtc:n

Durchwat1l

Fax 6496

. P..-Mail ll1r Zeichen Ihre Nachricht

Datum 12,112.2(114

Stell ungnahine

gegen das Urteil des Landgeric:1ts Gießen vom 16.09.2013

- 3 Ns- 605 Js 13808110-

Einge

9

M

9

8-~----~

1 9. Feb.

201~

Das Amtsgericht Gießen hat :He

Angeklagte an1

22.08.2012 'wegen Beihilfe zur Entziehung Minderjähriger

unter

EinbezieJ.mng der Einzelstrafen aus drei weiteren Verurteilungen zu

einer

zu einer

Gesamtgeldstrafe von

:;~30 Tagessätzen zu

je 15,00

Euro verurteilt.

Gegen dieses Urteil haben Staa:sanwaltschaft und die Angeklagte rechtzeitig Berufung eingelegt, die das Landgericht jeweils ver .vorfem hat.

Hiergegen richtet sich die for.:·n- und fristgerecht eingelegte sowie gleichermaßen begründete Revision der Angeklagten, die 11. E. zum Ertblg führt.

Zcil J2 60)13 Frankl'url um Muin

Teldon: (0(·9) 1.Hi7-0~

Telefax: (069) 1 :;67-84!68

Die Einreichuns elckn•ut\i~t:ht~r Dl,kurnt!nh~ isl ."niH~si -~ic:he www.gsta-irankfurtjusriz.hcsgcn.de

(2)

19/02 2014 1i:03 FAX 064013439 RAe Bartl u. Bartl 141003

- 2 -

Die Revision dringt mit der Ri.lge der Verletzung materiellen Rechts durch. Die ·Annahme des Landgerichts, die

Angeklagte

habe sich der Beihilfe zur Entziehu11g Min.derjälrriger schuldig gemacht, hält sachlich-rechtlicl :.er Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht

hat

insoweit fJlgende Feststellungen getroffen:

Mit Beschluss vom 21.05.201(1 (247 F 637110) hob das Amtsgericht Gießen das gemeinsarne el- terliche Aufenthaltsbestimm ur gsreeht für die zu der Zeit bei der Angeklagten und ihrem Sohn

De1mis

M in der Pestalozzi straße in Gießen

lebenden

Kinder auf lutd forderte

Dennis

M au:l~ die Kinder an die Kindesr1utter herauszugeben. In Kenntnis dieser Entscheidung beschloss Dennis

M

diese

Entscheid

11ng ~icht

zu

respektieren und ~ie Iqnde~ an ~h?:e~_.s~_!ner

Eheft:au unbeka1mten

Platz zu verbring~~n. Hierbei wurde er von

seiner

Mutter psychisch und auch ma.te~

riell bestärkt. Die Angeklagte :;teckte

ihn1

300 Euro zu, dan1it er mit den Kindern irgendwo un- terkommen könne. Denis ML1

fuihr mit

den Kindem zunächst zu

Freunden

nach Laubach, an- schließend folgte ein Aufenthc.lt in einetn "Center Parc" im Hochsauerland

und

schließlich in ei- ner vergleichbaren Einrichtung in Deggendorf in

Bayern.

Während der ganzen Zeit stand die Angeklagte mit Denis M im Kontakt und bestärkte

ihn

weiter in

seinem

Bemühen. Als Den- nis M Kenntnis von d'!r Durchsuchung des Hauses in der Pestalozzistraße erlangte, ent- schloss ·er sich nurunehr sein '.'orhaben

aufzugeben

und die Kinder

zurückzubringen

(S. 7M8 UA).

Dieser der Verurteilung zugruldeliegende Sachverhalt erfüllt indes die TatbestandsmerkmaJe der

Beihilfe zur

Entziehung

Mind«::rjtihriger

nicht.

Erforderlich wäre insoweit da!' Fördern einer fremden Haupttat, die hier sän1tliche Tatbestands-

voraussetzungen

der Entziehu1g Minde1jähriger im Sinne

der

Vorschrift des§ 23'5 StGB erfüllen

muss.

Entgegen

der vo1n Landgericl'.t vorgenommenen Wertung hat Dennis M - nach

den

insoweit umfassend getroffenen Feststt:Uungen- schon

die

objektiven Merkn1ale des Tatbestands der Ent- ziehung Minderjähriger nicht

::rfüllt.

Den Feststellungen ist entgeg,~n der Annahme des Landgerichts nicht zu entneluncn, dass Denni's M seine Kinder der

Kind :lSinl!ltter

oder der Verfahrenspflegerin durch "List" entzogen hat.

List erfordert einen gewissen Gracl von

Klugheit,

Schlauheit und Fer:tigkeit, olme dass es erfor- derlich wäre, dass bei den1 ·

:JberHsten irrige

Vorstellungen hervorgerufen

werden.

Es genügt vieln1ehr ein

geflissentliches

Verbergen der Absicht oder der zur Erreichilllg der Absicht ge- brauchten Mittel (vgl.

dazu NJW 1957,

1642). Daran fehlt es jedoch, weru1 der Täter das Kind -

(3)

19 02 2014 17:03 FAX 064013439 RAe Bartl u. Bartl

·~

. "-../

~

3 -

wie hier- versteckt und ledig ich die Auskur1ft über seinen AufenthaltsoTt verweigert (vgl. OLG

Hamm, Beschluss vorn 06.01. 2003 ~. 2 Ws 436/02-, juris; OLG Celle N"JW 1996, 2666).

Das Verhalten des Dennis M erschöpfte sich vorliegend darin, tnit den Kinden1 in den Ur- laub zu fahren und dadurch de1·en' Herausgabe an die Kindesmutter zu verzögen1. Eine List hat er dabei weder gegenüber den M"i.nderjährigen (vgl. MDR 1962, 750-750) noch gegenüber der Sor- geberechtigten oder sonst geg~ ~1über einer obhutsbereiten Person angewendet.

Da er sich mit den Kindem im Bundesgebiet aufgehalten hat, mithin es am Auslandsbezug fehlt, kommt auch eine Strafbarkeit im Sinne§ 235 11 StOB nicht in Betracht.

Da nicht ersichtlich ist, dass W\~itergehende Feststellungen get:offen werde~ kö_~en, ~-ie.~'! _ei~-e~-.

strafbaren Haupttat führen wi.ir~:len, ist die Angeklagte vom Vorwurf der Beihilfe freizusprechen . Eines Eingehens a.uf die erh0bc::nen Verfahrensrügen bedarf es unter diesen U~ständen nicht, da die Angeklagte tnit diesen kein~~n weitergehenden Erfolg erzielen katm. Auch braucht die Frage des Vorliegens eines Verfahren:;hindernisses nicht vertieft zu werden, da der FreispnLch der An- geklagten Vorrang genießt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 26~ Rdm. 44 m. w. N.).

Ich b e a n t r a g e,

das auget·ocbtene Urteil mit d( n zu1grundeliegeoden Feststellungen aufzuheben und die An ..

geklagte freizusprechen.

von Schreitter-Schwarzenfeld Oberstaatsanwältin

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