19102 2014 17:02 FAX 064013439 RAe Bartl u. Bartl 141002
V
Generalstaatsanwaltschi3ft Frankfurt am Main
HESSEN
Postanscbrift: General~t.aatsao~ltsebaa- t:,Q2~:5 Frankfurt am Maln Geschl\'ftszeichen Ss 44/14
An den Bearbeiter/in von Schrdner-Schwur~.~nfeld
1 . Strafsenat
des Oberlandesgerichts
Frankfurt
am Mainin der Strafsache
gegen Andrea Anita Käthe Ja ~;.ob
wegen Entziehung Minderjähri ;~er
zu der Revision der Angeklagtc:n
Durchwat1l
Fax 6496
. P..-Mail ll1r Zeichen Ihre Nachricht
Datum 12,112.2(114
Stell ungnahine
gegen das Urteil des Landgeric:1ts Gießen vom 16.09.2013
- 3 Ns- 605 Js 13808110-
Einge
9
M9
8-~----~1 9. Feb.
201~Das Amtsgericht Gießen hat :He
Angeklagte an1
22.08.2012 'wegen Beihilfe zur Entziehung Minderjährigerunter
EinbezieJ.mng der Einzelstrafen aus drei weiteren Verurteilungen zueiner
zu einerGesamtgeldstrafe von
:;~30 Tagessätzen zuje 15,00
Euro verurteilt.Gegen dieses Urteil haben Staa:sanwaltschaft und die Angeklagte rechtzeitig Berufung eingelegt, die das Landgericht jeweils ver .vorfem hat.
Hiergegen richtet sich die for.:·n- und fristgerecht eingelegte sowie gleichermaßen begründete Revision der Angeklagten, die 11. E. zum Ertblg führt.
Zcil J2 • 60)13 Frankl'url um Muin
Teldon: (0(·9) 1.Hi7-0~
Telefax: (069) 1 :;67-84!68
Die Einreichuns elckn•ut\i~t:ht~r Dl,kurnt!nh~ isl ."niH~si -~ic:he www.gsta-irankfurtjusriz.hcsgcn.de
19/02 2014 1i:03 FAX 064013439 RAe Bartl u. Bartl 141003
- 2 -
Die Revision dringt mit der Ri.lge der Verletzung materiellen Rechts durch. Die ·Annahme des Landgerichts, die
Angeklagte
habe sich der Beihilfe zur Entziehu11g Min.derjälrriger schuldig gemacht, hält sachlich-rechtlicl :.er Nachprüfung nicht stand.Das Landgericht
hat
insoweit fJlgende Feststellungen getroffen:Mit Beschluss vom 21.05.201(1 (247 F 637110) hob das Amtsgericht Gießen das gemeinsarne el- terliche Aufenthaltsbestimm ur gsreeht für die zu der Zeit bei der Angeklagten und ihrem Sohn
De1mis
M in der Pestalozzi straße in Gießenlebenden
Kinder auf lutd forderteDennis
M au:l~ die Kinder an die Kindesr1utter herauszugeben. In Kenntnis dieser Entscheidung beschloss DennisM
dieseEntscheid
11ng ~ichtzu
respektieren und ~ie Iqnde~ an ~h?:e~_.s~_!nerEheft:au unbeka1mten
Platz zu verbring~~n. Hierbei wurde er vonseiner
Mutter psychisch und auch ma.te~riell bestärkt. Die Angeklagte :;teckte
ihn1
300 Euro zu, dan1it er mit den Kindern irgendwo un- terkommen könne. Denis ML1fuihr mit
den Kindem zunächst zuFreunden
nach Laubach, an- schließend folgte ein Aufenthc.lt in einetn "Center Parc" im Hochsauerlandund
schließlich in ei- ner vergleichbaren Einrichtung in Deggendorf inBayern.
Während der ganzen Zeit stand die Angeklagte mit Denis M im Kontakt und bestärkteihn
weiter inseinem
Bemühen. Als Den- nis M Kenntnis von d'!r Durchsuchung des Hauses in der Pestalozzistraße erlangte, ent- schloss ·er sich nurunehr sein '.'orhabenaufzugeben
und die Kinderzurückzubringen
(S. 7M8 UA).Dieser der Verurteilung zugruldeliegende Sachverhalt erfüllt indes die TatbestandsmerkmaJe der
Beihilfe zur
EntziehungMind«::rjtihriger
nicht.Erforderlich wäre insoweit da!' Fördern einer fremden Haupttat, die hier sän1tliche Tatbestands-
voraussetzungen
der Entziehu1g Minde1jähriger im Sinneder
Vorschrift des§ 23'5 StGB erfüllenmuss.
Entgegen
der vo1n Landgericl'.t vorgenommenen Wertung hat Dennis M - nachden
insoweit umfassend getroffenen Feststt:Uungen- schondie
objektiven Merkn1ale des Tatbestands der Ent- ziehung Minderjähriger nicht::rfüllt.
Den Feststellungen ist entgeg,~n der Annahme des Landgerichts nicht zu entneluncn, dass Denni's M seine Kinder der
Kind :lSinl!ltter
oder der Verfahrenspflegerin durch "List" entzogen hat.List erfordert einen gewissen Gracl von
Klugheit,
Schlauheit und Fer:tigkeit, olme dass es erfor- derlich wäre, dass bei den1 ·:JberHsten irrige
Vorstellungen hervorgerufenwerden.
Es genügt vieln1ehr eingeflissentliches
Verbergen der Absicht oder der zur Erreichilllg der Absicht ge- brauchten Mittel (vgl.dazu NJW 1957,
1642). Daran fehlt es jedoch, weru1 der Täter das Kind -19 02 2014 17:03 FAX 064013439 RAe Bartl u. Bartl
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wie hier- versteckt und ledig ich die Auskur1ft über seinen AufenthaltsoTt verweigert (vgl. OLG
Hamm, Beschluss vorn 06.01. 2003 ~. 2 Ws 436/02-, juris; OLG Celle N"JW 1996, 2666).
Das Verhalten des Dennis M erschöpfte sich vorliegend darin, tnit den Kinden1 in den Ur- laub zu fahren und dadurch de1·en' Herausgabe an die Kindesmutter zu verzögen1. Eine List hat er dabei weder gegenüber den M"i.nderjährigen (vgl. MDR 1962, 750-750) noch gegenüber der Sor- geberechtigten oder sonst geg~ ~1über einer obhutsbereiten Person angewendet.
Da er sich mit den Kindem im Bundesgebiet aufgehalten hat, mithin es am Auslandsbezug fehlt, kommt auch eine Strafbarkeit im Sinne§ 235 11 StOB nicht in Betracht.
Da nicht ersichtlich ist, dass W\~itergehende Feststellungen get:offen werde~ kö_~en, ~-ie.~'! _ei~-e~-.
strafbaren Haupttat führen wi.ir~:len, ist die Angeklagte vom Vorwurf der Beihilfe freizusprechen . Eines Eingehens a.uf die erh0bc::nen Verfahrensrügen bedarf es unter diesen U~ständen nicht, da die Angeklagte tnit diesen kein~~n weitergehenden Erfolg erzielen katm. Auch braucht die Frage des Vorliegens eines Verfahren:;hindernisses nicht vertieft zu werden, da der FreispnLch der An- geklagten Vorrang genießt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 26~ Rdm. 44 m. w. N.).
Ich b e a n t r a g e,
das auget·ocbtene Urteil mit d( n zu1grundeliegeoden Feststellungen aufzuheben und die An ..
geklagte freizusprechen.
von Schreitter-Schwarzenfeld Oberstaatsanwältin