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Archiv "Ergänzung der Satzung der Bundesärztekammer: Neuer Rahmen für Vereine" (09.06.2014)

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A 1064 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 23–24

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9. Juni 2014

D

er Präsident, die Vizepräsi- denten und die weiteren Ärz- te gemäß Absatz 1 c) erhalten eine angemessene Vergütung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit der Finanzkommission.“ Diese beiden Sätze werden nach Beschluss des 117. Deutschen Ärztetages in § 5 der Satzung der Bundesärztekam- mer (BÄK) nach Absatz 7 als neuer Absatz 8 ergänzt.

Die oben genannten Mitglieder des BÄK-Vorstands erhielten auch bislang bereits auf der Grundlage entsprechender Regelungen und Beschlüsse einen Aufwendungser- satz und eine bestimmte pauschale

Vergütung, führte Dr. jur. Marlis Hübner aus, die Leiterin der BÄK- Rechtsabteilung. Eine satzungs- rechtliche Grundlage sei dafür bis- lang nicht notwendig gewesen, dies ERGÄNZUNG DER SATZUNG DER BUNDESÄRZTEKAMMER

Neuer Rahmen für Vereine

Wegen des Ehrenamtsstärkungsgesetzes muss die Vergütungsrege- lung für Vorstandsmitglieder in die Satzung aufgenommen werden.

habe sich erst mit Inkrafttreten des Ehrenamtsstärkungsgesetzes geän- dert. Hübner: „Durch die Aufnahme der Regelung in die Satzung ändert sich die bisherige Praxis also nicht.“ Vielmehr werde auch die bisherige Höhe der Vergütung fort- geschrieben und wegen des Ehren- amtsstärkungsgesetzes auf eine sat- zungsrechtliche Grundlage gestellt:

„Denn alle Vereine, die ihren Vor- ständen eine Vergütung der Arbeits- zeit, insbesondere durch Pauschal- zahlungen, zukommen lassen, müs- sen spätestens zum 1. Januar 2015, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 6 Nr. 1 Ehrenamtsstär- kungsgesetz, entsprechende Sat- zungsgrundlagen schaffen.“

Dem Beschluss zufolge muss die BÄK-Finanzkommission vor einer Vorstandsbefassung gehört werden.

Sie kann einen Vergütungsvor- schlag für eines der genannten Vor- standsmitglieder mehrheitlich be- fürworten oder ablehnen.

Jens Flintrop Unter dem Themenblock Vergü-

tung votierten die Delegierten ein- stimmig für die Abschaffung der Fallzahlenabstaffelung im Einheit- lichen Bewertungsmaßstab (EBM) und forderten die Vertragspartner – die KBV und den Spitzenverband Bund der Krankenkassen – dazu auf, diese Budgetierungsmaßnahme zu beenden. Eine ungerechtfertigte Ausweitung ärztlicher Honorare werde bereits durch andere Mecha- nismen, etwa die Zeitplausibilitäts- prüfung, ausgeschlossen.

EBM-Korrekturen nicht durch Umverteilung

Ebenso wandten sich die Delegierten gegen EBM-Korrekturen durch Um- verteilung und forderten die KBV auf, bei Beschlüssen zum EBM ge- gen Höherbewertungen oder Neuein- führungen von Leistungen zu stim- men, sofern diese durch Abwertung anderer Leistungen finanziert wer- den sollen. In einem weiteren Be- schluss forderte der Ärztetag die Po- litik dazu auf, das Regelleistungsvo- lumen abzuschaffen und die Einzel-

leistungsvergütung zu einem festen Eurobetrag wieder einzuführen.

Breite Zustimmung fand ein An- trag aus dem BÄK-Vorstand für ei- ne versorgungsbedarfsgerechte Fle- xibilisierung des morbiditätsbe- zogenen Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA). Diese soll künftig gewährleisten, „dass den regional- spezifischen Anforderungen aus der vertragsärztlichen Versorgung und aus der Krankenhausversorgung durch die Krankenkassen wieder passgenau entsprochen werden“

könne, heißt es in dem Entschlie- ßungsantrag. Hierzu müsse der bundeseinheitlich angelegte Vertei- lungsmechanismus des Morbi-RSA über ein diagnosebezogenes Klassi- fikationssystem überprüft, von Fehl- anreizen befreit und durch regiona- le versorgungsrelevante Faktoren ergänzt werden.

Entsprechende gesetzliche Rege- lungen sollten möglichst noch im Zusammenhang mit dem derzeit im parlamentarischen Verfahren be- findlichen GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsweiterentwicklungsgesetz

geschaffen werden, so der Appell des Deutschen Ärztetages an die Bundesregierung, den Bundestag sowie die Länder und den Bundes- rat.

Dem Antrag mehrerer Delegier- ter aus Hessen, den Schutz von Patientendaten bei der Nutzung durch Marktforschungsunterneh- men zu verbessern und die Weiter- gabe von Daten nicht ohne indivi- duelles Einverständnis der Betrof- fenen zu ermöglichen, nahmen die Delegierten mit großer Mehrheit an. Nach derzeitiger Gesetzeslage dürfen anonymisierte Rezeptdaten aus Apothekenrechenzentren für Marktforschungsanalysen ohne Ein- verständniserklärung der Patienten verkauft werden. Datenschützer hatten kritisiert, dass dabei Pa - tientendaten nur unzureichend ver- schlüsselt weitergegeben würden, so dass Rückschlüsse auf Patienten oder das Verschreibungsverhalten von Arztpraxen möglich seien. Da- her sei eine Änderungen der Richt- linien erforderlich.

Heike E. Krüger-Brand, Johanna Protschka

Ohne Diskussion – Marlis Hübner er- läuterte die Sat- zungsänderung.

1 1 7 . D E U T S C H E R Ä R Z T E T A G

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