Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 111|
Heft 23–24|
9. Juni 2014 A 1097Bedingungen für eine sachgerechte Umset-
zung der (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO)
Der 117. Deutsche Ärztetag 2014 fordert die Lan- desärztekammern auf, für die konsequente Umset- zung der Weiterbildung in den Krankenhäusern stär- ker als bisher Sorge zu tragen.
Begründung:
Bei Umfragen stellt sich heraus, dass die Weiterbil- dungsberechtigten aufgrund der Arbeitsbelastung in den Kliniken für die Weiterbildung nicht mehr aus- reichend zur Verfügung stehen. Sie können somit ihrer Verpflichtung, die Weiterbildungsinhalte zu vermitteln, nicht mehr ausreichend nachkommen.
Zahlreiche Weiterbildungsbefugte stellen dies zu- nehmend selbstkritisch fest.
Gleichzeitig gelingt es in der Mindestweiterbil- dungszeit den Ärztinnen und Ärzten nicht mehr, die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte zu erler- nen. Dies hängt unter anderem auch mit den Aus- wirkungen des Arbeitszeitgesetzes zusammen. Die in Weiterbildung befindlichen Ärztinnen und Ärzte sind somit gefordert, sich auch in ihrer Freizeit Wei- terbildungsinhalte anzueignen.
Die vermehrte Belastung des ärztlichen Perso- nals bei der Krankenversorgung spiegelt sich nicht in den ärztlichen Stellenplänen wider; dies geht auch zulasten einer geordneten Weiterbildung.
Finanzierung der Weiterbildung
Der 117. Deutsche Ärztetag 2014 fordert eine an- gemessene Finanzierung der ärztlichen Weiterbil- dung im klinischen und niedergelassenen Sektor.
Zur Sicherung einer guten Weiterbildung müssen Abteilungen eine ausreichende Besetzung mit Fachärzten haben, die Zeit für eine Anleitung haben.
Begründung:
Ärztliche Weiterbildung ist nicht zum Nulltarif zu haben.
Evaluation
Neukonzeption der Evaluation der Weiterbildung nochmals überdenken
Der 117. Deutsche Ärztetag 2014 fordert die Bun- desärztekammer und die Landesärztekammern auf, bei der Neukonzeption der Evaluation der Weiterbil- dung den Beschluss IV – 10 des 115. Deutschen Ärztetages 2012 in Nürnberg zu berücksichtigen.
Dieser wird dahingehend konkretisiert, dass eine Bewertung der Weiterbildungsstellen spätestens am Ende der Weiterbildung nach bestandener Facharzt- prüfung erfolgen sollte. Die Ergebnisse sind einmal jährlich zu erheben und unter Nennung der Weiter- bildungsstätte/-abteilung zu veröffentlichen.
Begründung:
Die Auswertung der Evaluationen in den Jahren 2009 und 2011 hat gezeigt, dass das gewählte Verfahren nicht hinreichend geeignet war, die Qualität der Fach- arztweiterbildung in Deutschland repräsentativ abzu- bilden. Tatsächlich anonyme Befragungen unter den Weiterzubildenden haben teilweise eklatante Diffe- renzen zu den Evaluationsergebnissen offenbart.
Die Delegierten begrüßen daher, dass die Evaluation im Rahmen des aktuellen Pilotprojekts in den Kammern Baden-Württemberg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein sowie Westfalen-Lippe konzeptionell wesentlich überar- beitet fortgeführt wird. Sie bemängeln jedoch, dass der oben genannte Beschluss nicht in die Konzepti- on einbezogen worden ist. Vor allem der Sorge der
Ergänzung der Satzung der Bundesärztekammer
In § 5 der Satzung der Bundesärztekammer wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 ergänzt:
Der Präsident, die Vizepräsidenten und die wei- teren Ärzte gemäß Absatz 1 c) erhalten eine ange- messene Vergütung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit der Finanzkommission.
Begründung:
Die oben genannnten Mitglieder des Vorstands der Bundesärztekammer (BÄK) erhalten bislang auf der Grundlage entsprechender Regelungen und Be- schlüsse einen Aufwendungsersatz und eine be- stimmte pauschale Vergütung. Eine satzungsrechtli- che Grundlage war bisher nicht notwendig und exis- tiert daher nicht.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bun- desrates das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21.03.2013 be- schlossen. Durch Artikel 6 Nr. 1 dieses Gesetzes wird § 27 Abs. 3 BGB geändert. Damit wurden die Anforderungen an eine Vergütungsregelung für Vor- standsmitglieder eines Vereins klargestellt. Nach
§ 40 Satz 1 BGB können Vereine von dem Grund- satz der Unentgeltlichkeit durch Satzung abweichen und eine Vergütung für Mitglieder des Vorstands
normieren. Die Satzung der Bundesärztekammer enthält bisher keine Regelung zur Vergütung von Vorstandsmitgliedern. In Anbetracht des Ehren- amtsstärkungsgesetzes hat daher der Vorstand der Bundesärztekammer beschlossen, die Satzung an die bisherige Praxis anzupassen.
Nach der vorgeschlagenen Regelung wird die Fi- nanzkommission vor einer Vorstandsbefassung ge- hört und kann einen Vorschlag mehrheitlich befür- worten oder ablehnen (vgl. § 9 Abs. 6 der Satzung).
Durch die Aufnahme der oben genannten Rege- lung in die Satzung ändert sich die bisherige Praxis nicht, wonach der Präsident, die Vizepräsidenten und die weiteren Ärzte gemäß § 5 Abs. 1 c) Auf - wendungsersatz insbesondere Fahrt- und Über- nachtungskosten sowie jeweils eine bestimmte pauschale Vergütung erhalten. Vielmehr wird im Er- gebnis auch die bisherige Höhe der Vergütung fort- geschrieben und wegen des Ehrenamtsstärkungs- gesetzes auf eine satzungsrechtliche Grundlage ge- stellt. Denn alle Vereine, die ihren Vorständen eine Vergütung der Arbeitszeit, insbesondere durch Pau- schalzahlungen, zukommen lassen, müssen spä- testens zum 01.01.2015, dem Zeitpunkt des In- krafttretens von Art. 6 Nr. 1 Ehrenamtsstärkungsge- setz, entsprechende Satzungsgrundlagen schaffen.
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat daher in seiner Sitzung am 12./13.12.2013 beschlossen, die oben genannte Satzungsänderung zu empfehlen.
ENTSCHLIESSUNGEN ZUM TAGESORDNUNGSPUNKT VI
Ergänzung des § 5 der Satzung der Bundesärztekammer
FORTSETZUNG DER DOKUMENTATION IN DEUTSCHES ÄRZTEBLATT, HEFT 25/2014.
Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung vor möglichen Nachteilen für ihre Weiterbildung wurde damit nicht hinreichend Rechnung getragen, obwohl dies als ein Grund für die mäßige Resonanz auf die Evalua- tionen der Jahre 2009 und 2011 anzusehen ist.
Mit der jetzigen Vorgehensweise wird die Aussa- gekraft der gesamten Evaluation erneut von vorne- herein infrage gestellt: Stimmen Weiterzubildende aus Angst vor Rückschlüssen auf ihre Person der Veröffentlichung der Ergebnisse für den Fall nicht zu, dass weniger als vier Bewertungen für eine Wei- terbildungsstätte vorliegen, werden ihre Antworten in der Auswertung für die Befugten- und Kammer- berichte nicht berücksichtigt. Zudem wird den be- teiligten Kammern auch diesmal die wichtige Rück- meldung auf ihre eigene Arbeit fehlen.