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Im Jahr 2004 waren 73 Prozent der Sozialdienste für über 100 bis 120 Fälle pro Vollzeitstelle zuständig

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M 116/2006 GEF 28. Juni 2006 44 C

Motion

1354 Gnägi, Niederbipp (SP)

Weitere Unterschriften: 33 Eingereicht am: 28.03.2006

Fallzahlbelastung der Sozialdienste:

Hundert Fälle und mehr pro Vollzeitstelle sind zuviel und haben teure Folgen Der Regierungsrat wird beauftragt,

1. die viel zu hohe Fallzahlbelastung der Sozialdienste mit geeigneten, schrittweisen Massnahmen ab 2006 zu reduzieren, damit eine frühzeitige, bedarfsgerechte fachliche Beratung durch Sozialarbeitende für alle KlientInnen sichergestellt ist.

2. die Limitierung der anrechenbaren Fälle bei der präventiven Beratung aufzuheben.

3. die Pauschalen pro Stelle gemäss allen heutigen Anforderungen neu zu berechnen.

4. der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) zu ermöglichen, die fachliche Beratungswirksamkeit im Blick auf die Wirkungsbereiche und Wirkungsziele des Sozialhilfegesetzes und ökonomischen Wirkungen mit einer empirischen Studie untersuchen zu lassen und diese ins Verhältnis zu setzen zu den materiellen und immateriellen Folgen ungenügender oder fehlender fachlicher Beratung.

Begründung:

1.

Im Jahr 2004 waren 73 Prozent der Sozialdienste für über 100 bis 120 Fälle pro Vollzeitstelle zuständig. 36 Prozent dieser Fälle sind dem Bereich Vormundschaft und Kindesschutz zugeordnet, 64 Prozent der Fälle der individuellen Sozialhilfe. Faktisch sind es allerdings wesentlich mehr Fälle pro Vollzeitstelle, weil die GEF eine Reihe von Faktoren bei den Berechnungen der Stellen nicht berücksichtigt. Die Praxis zeigt, dass effektiv häufig 120 und mehr Fälle pro Vollzeitstelle geführt werden. Im Jahr 2002 hatte die GEF die Limite von 80 Fällen als angemessen für die Schaffung neuer Stellen definiert.

Im kantonalen Reporting der Sozialdienste über das Jahr 2004 nannten die Sozialdienste als neues Hauptproblem die zu hohe Fallbelastung, welche negative Auswirkung auf die Wirtschaftlichkeit hat: „Damit verbunden seien Qualitätseinbussen bei der Betreuung der Klient/innen, was die Ablösung hinauszögere, oft zur „Chronifizierung“ der Sozialhilfeabhängigkeit führe und damit die Kosten der Sozialhilfe unnötig steigere.“ (S.

11). Im Bereich der präventiven Beratung (ohne wirtschaftliche Hilfe) wurden im Reporting die knappen zeitlichen und personellen Ressourcen als Haupthindernis für die Wirksamkeit genannt. Die fachliche Beratung kommt bei der heute enorm hohen Fallzahlbelastung zu kurz. Dies kommt den Kanton Bern mittel- und langfristig teuer zu stehen.

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Bei der bestehenden hohen strukturellen Arbeitslosigkeit ist professionelle Beratung besonders wichtig zum Erhalt der physischen und psychischen Gesundheit, der persönlichen Ressourcen und der potentielle Erwerbsfähigkeit der Betroffenen. Mit gut abgeklärten qualifizierenden Massnahmen können die Chancen der Armutsbetroffenen auf dem Arbeitsmarkt erhöht werden.

Bei der gegenwärtigen Regelung wird zudem den vormundschaftlichen Massnahmen bzw.

Mandaten zu wenig Gewicht beigemessen, obwohl insbesondere die Abklärungsfälle und die immer häufigere ambulante Betreuung generell wesentlich zeitaufwändiger sind als die durchschnittlichen Sozialhilfefälle. Nur wenn eine auf fachlichen Kriterien beruhende Fallzahlbelastung realisiert wird, können die hohen Folgekosten für die äusserst kostenintensiven Heimaufenthalte (Tagesansätze zwischen 300-800 Fr.) teilweise vermieden werden.

2.

Mit präventiver Beratung oder Integrationsförderung können drohende wirtschaftliche Abhängigkeit, vormundschaftliche Massnahmen oder stationäre Heimplatzierungen vermieden werden. Die GEF limitiert jedoch in der individuellen Sozialhilfe die Anzahl anrechenbarer Fälle für präventive Beratung auf 20 Prozent der Gesamtzahl bzw. in ländlichen Gebieten auf 33 Prozent. Zudem muss der Beratungsaufwand mindestens 3 Stunden aufweisen. Alle Kurzberatungen unter 3 Stunden können nicht gezählt werden.

Gerade im vormundschaftlichen Bereich ist aber vorbeugende Beratung besonders wichtig, um teure Massnahmen zu vermeiden.

3. Die Pauschalen pro Stellen berücksichtigen nicht alle dazugehörigen Aufgaben und sind zu tief berechnet. Die Pauschale für das Fachpersonal ist zu tief berechnet, auch wenn inzwischen die Teuerung berücksichtigt wurde. Der Betrag reicht nicht, um die Besoldung beim Fach- und Administrativpersonal, sowie auch Weiterbildung und Infrastruktur abzudecken.

Die Sozialdienste benötigen genügend Ressourcen für die Leitungsaufgaben. Bei der aktuellen Regelung sind alle Leitungsaufgaben vom Lastenausgleich ausgeschlossen und müssen alleine von den Gemeinden finanziert werden. Die Gemeinden berücksichtigen jedoch oft nicht alle Leitungsaufgaben. Dies führt dazu, dass die Gemeinden oft zu wenig Stellenprozente finanzieren für die zahlreichen zeitaufwändigen Aufgaben (wie u.a.

Kommissionssitzungen, Vormundschaftssekretariate, Reportings, Statistiken, Planung und Umsetzung von laufenden Veränderungen). Durch die Zusammenlegung von Sozialdiensten und die immer aufwändigeren Statistiken und Anpassungen von Verordnungen ist die effektive Belastung massiv gewachsen.

Es sollte geklärt werden, welche Leitungsaufgaben durch die Gemeinden finanziert werden und welche im Lastenausgleich zugelassen werden.

4.

Parallel zu den oben genannten Massnahmen müssen zuverlässige und empirisch sorgfältig abgestützte Daten zur Wirkung von ausreichender fachlicher Beratung und persönlicher Hilfe im Hinblick auf die Wirkungsbereiche und Wirkungsziele des Sozialhilfegesetzes, insbesondere die Lebenssituation sowie die soziale und berufliche Integration der KlientInnen erarbeitet werden. Die jeweiligen kurz-, mittel- und langfristigen Folgekosten bei professioneller und frühzeitiger versus ungenügender bzw. fehlender fachlicher Beratung sind auszuweisen. Dazu braucht es eine unabhängige empirische Studie.

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Antwort des Regierungsrates Zu Ziffer 1:

Jede Einwohnergemeinde und jede gemischte Gemeinde führt einen eigenen Sozialdienst, betreibt mit anderen Gemeinden einen gemeinsamen Sozialdienst oder schliesst sich dem Sozialdienst einer anderen Gemeinde an (Art. 18 Abs. 1 Sozialhilfegesetz, SHG). Somit entscheiden die Gemeinden über die Bereitstellung der Fach- und der Administrativpersonalstellen der Sozialdienste. Mit diesen Vorschriften ist eine hohe Flexibilität grundsätzlich gewährleistet.

Das Kantonale Sozialamt (SOA) legt demgegenüber auf der Grundlage der Bedarfsnachweise der Gemeinden die Anzahl der Fachpersonalstellen fest, für die eine Besoldungskostenpauschale dem Lastenausgleich zugeführt werden kann. Als Richtgrösse für eine angemessene Belastung gilt die Bearbeitung von 80 bis 100 Fällen pro Fachstelle und Jahr. Ist die Belastung höher, kann das SOA auf Antrag der Gemeinde eine Erhöhung des für den Lastenausgleich massgeblichen Stellenplanes vornehmen.

Viele Fälle werden erst im Laufe eines Jahres eröffnet und/oder vor Jahresende abge- schlossen. Ein Fall kann angerechnet werden, wenn im Laufe eines Kalenderjahres mindestens einmal eine finanzielle Leistung ausgerichtet wurde oder ein Beratungsaufwand von mindestens 3 Stunden nachgewiesen ist (präventive Beratungen) oder Abklärungen oder Mandate im Bereich Vormundschaft/Kindesschutz vorliegen.

Die Anzahl bearbeitete Fälle ist in den letzten 15 Jahren gesamtkantonal kontinuierlich gestiegen. Gemäss den Bedarfsnachweisen der Trägerschaften der Sozialdienste bearbeiten im Jahr 2006 nur noch 7% aller Dienststellen weniger als 100 Fälle pro Fachstelle. Rund 78% der Dienststellen bearbeiten 100 bis 114 Fälle, 15% bearbeiten 115 und mehr Fälle pro Fachstelle. Die Belastung hat bisher zu keinen nennenswerten Problemen im Vollzug geführt. Die durchschnittliche Belastung liegt seit 2004 stabil bei 106 bis 108 Fällen pro Fachstelle. Im Jahr 2006 arbeitet somit die überwiegende Mehrheit der Sozialdienste im Bereich der oberen Belastungsgrenze. Bei abnehmenden Fallzahlen wird die Belastung wieder in den Normalbereich von 80 bis 100 Fällen pro Fachstelle sinken.

Durch die kantonale Steuerung der für den Lastenausgleich massgebenden Stellenpläne hat sich die Belastung der Sozialdienste stark angeglichen und stabilisiert. Eine Minderheit der Trägerschaften der Sozialdienste konnte auf die Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Erhöhung des Stellenplanes verzichten. Diese Dienste weisen eine erheblich höhere Fallbelastung auf als vorgesehen. Es liegt in der Kompetenz der Gemeinden, soweit notwendig Stellen gemäss ausgewiesenem Bedarf zu beantragen. In diesem Fall würde die durchschnittliche Fallbelastung auch ohne Anpassung der Beurteilungsgrundlagen unter 100 Fälle pro Fachstelle sinken.

Der Grosse Rat hat der GEF im September 2005 aufgrund einer Planungserklärung auf Antrag der Oberaufsichtskommission (OAK) folgenden Auftrag erteilt: „Die im Sozialhilfegesetz vorgeschriebenen Mindeststandards und ihre Wirkungen sind im Bereich Regionalisierung und Finanzierung der Sozialdienste sowie hinsichtlich der neuen Unterstützungsrichtlinien zu evaluieren.“ Gemäss Planung wird der entsprechende Schlussbericht Mitte 2007 vorliegen. Sollte dieser einen Handlungsbedarf ausweisen, wird die GEF die Anpassung der Beurteilungsgrundlagen an die Hand nehmen. Deshalb wird die Annahme von Ziffer 1 als Postulat beantragt.“

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Zu Ziffer 2:

Prävention ist ein Wirkungsziel der Sozialhilfe. Die individuelle Sozialhilfe umfasst persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die auf der Basis einer Zielvereinbarung gewährt wird. Präventive Beratungen sind deshalb grundsätzlich unbestritten und können beim Bedarfsnachweis für die Sozialdienste geltend gemacht werden.

Mit der präzisen Definition der präventiven Beratungen und der Begrenzung der entsprechenden Fälle in städtischen Agglomerationen auf 20%, in ländlichen Gebieten auf 33% wurden zwei Ziele verfolgt:

1. Die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe an Bedürftige im Rahmen von Zielvereinbarungen zur nachhaltigen beruflichen und sozialen Integration und Abklärungen/Massnahmen im Bereich Vormundschaft/Kindesschutz sind prioritäre Aufgaben der Sozialdienste. Sie sind in jedem Fall rechtzeitig zu gewährleisten.

2. Das bestehende Angebot an spezialisierten Beratungsstellen ist bei der Prävention prioritär zu nutzen. Sozialdienste bieten präventive Beratungen nur bei ausgewiesenem Bedarf zielgerichtet an.

Die Begrenzung der präventiven Beratungen hatte 2004 nur vereinzelt Auswirkungen auf die Stellenplanverfügungen, da die grosse Mehrheit der Trägerschaften einen kleineren Anteil entsprechender Fälle geltend gemacht hatte. Die Anzahl der präventiven Beratungen hat gemäss den eingereichten Bedarfsnachweisen für die Jahre 2004 und 2006 von 5148 auf 5533 zugenommen. Die Limitierung der anrechenbaren Fälle bei der präventiven Beratung führt somit in der Regel zu keiner Beschränkung der Prävention durch die Sozialdienste. Sie stellt jedoch sicher, dass aufgrund der starken Belastung der Dienststellen der Beratung und Unterstützung von Bedürftigen Priorität eingeräumt wird.

Im vormundschaftlichen Bereich bestehen keine Einschränkungen bei der Bearbeitung von Gefährdungsmeldungen. Präventive Beratungen oder Massnahmen können je nach Bedarf eingesetzt und im Bedarfsnachweis geltend gemacht werden. Die vom Motionär vorgebrachte Gefahr von zusätzlichen teuren vormundschaftlichen Massnahmen kann deshalb ausgeschlossen werden. Sollte jedoch die unter Ziffer 1 genannte Evaluation im Auftrag des Grossen Rates einen Handlungsbedarf ergeben, wird die GEF entsprechende Massnahmen im Bereich Prävention prüfen.

Zu Ziffer 3:

Das SHG sieht vor, dass die Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen für das Fachpersonal der Sozialdienste, die Besoldungsaufwendungen für das dem Fachpersonal zugeordnete Administrativpersonal sowie die Löhne für Praktikanten und Praktikantinnen in den Sozialdiensten dem Lastenausgleich zugeführt werden können. Die übrigen Betriebskosten der Sozialdienste wie zum Beispiel Besoldungsaufwendungen für das Leitungspersonal oder Infrastrukturkosten sind demgegenüber nicht lastenausgleichsberechtigt (Art. 80 Abs. 1 SHG). Der Regierungsrat setzt für diese Aufwendungen eine Pauschale fest. Die Finanzierung gemäss SHG umfasst somit explizit nur Personalkosten und keine Infrastrukturkosten.

Die Gemeinden entscheiden über die Infrastruktur der Sozialdienste und über die Bereitstellung des Leitungs- und des zugeordneten Administrativpersonals autonom. Die Steuerung dieser Bereiche durch den Kanton wurde bei der Beratung des SHG explizit abgelehnt. Die pauschalen Leitungsabzüge je nach Grösse der Dienststellen wurden auf der Grundlage der Angaben der Gemeinden festgelegt. Die Gemeinden können den Sozialdiensten nebst der persönlichen und der wirtschaftlichen Hilfe weitere Aufgaben

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nach besonderer Gesetzgebung zuordnen (Vormundschaft, Kindesschutz, Alimentenbevorschussung, etc.). Diese weitgehende Gemeindeautonomie führt zu erhebli- chen Unterschieden bei der Ausstattung der Sozialdienste mit entsprechenden Folgekosten.

Die Zulassung aller Aufwendungen der Sozialdienste zum Lastenausgleich würde eine umfassende Steuerung der Dienststellen durch den Kanton und damit eine Beschränkung der bestehenden Gemeindeautonomie bedingen. Zudem wäre eine Gesetzesrevision erforderlich. Aufgrund der Vernehmlassung zum SHG und der eindeutigen Abstimmungsergebnisse im Grossen Rat kommt eine Beschneidung der Gemeindeautonomie kaum in Frage. Damit fällt auch die Lastenausgleichsberechtigung des gesamten Aufwandes der Gemeinden für die Sozialdienste ausser Betracht.

Zu Ziffer 4:

Die Wirksamkeit der Sozialdienste wird durch das jährliche kantonale Reporting Sozialdienste überprüft. Demnach werden die festgelegten Wirkungsziele grundsätzlich erreicht. Die laufende Evaluation im Auftrag des Grossen Rates wird Antworten auf gewisse Aspekte der geforderten Studie erbringen. Ergänzend plant das Sozialamt, in den Jahren 2007/2008 die Auswirkungen der neuen SKOS-Richtlinien durch eine Befragung der Sozialhilfeberechtigten und der involvierten Institutionen zu überprüfen. Beim entsprechenden Untersuchungsdispositiv wird der vorliegenden Fragestellung soweit möglich Rechnung getragen.

Anträge: Ziffer 1, 2 und 4: Annahme als Postulat Ziffer 3: Ablehnung

An den Grossen Rat

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