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73 Prozent arbeiten 3-4 Mal oder noch öfter pro Monat nach 22 Uhr

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I 141/2002 VOL

Interpellation

3645 von Allmen, Thun (SP)

Weitere Unterschriften: 43 Eingereicht am: 02.09.2002

Bewilligungen für Nacht- und Sonntagsarbeit für Lehrlinge im Gastgewerbe

In den letzten Monaten haben sich auffällig viele Lehrlinge aus gastgewerblichen Berufen mit ihren Problemen an die Gewerkschaft unia gewandt.

unia hat deshalb im Mai/Juni 2002 in Bern und Thun bei den Koch-, SeFa- und GaFa- Lehrlingen eine Umfrage über die Arbeitsbedingungen in den Ausbildungsbetrieben gemacht.

Die über 100 Antworten der Lehrlinge zeigen ein erschreckendes Bild:

• 46 Prozent arbeiten oft über einen Zeitraum von mehr als 12 Stunden täglich.

• 59 Prozent arbeiten 3-4 Mal oder noch öfter pro Monat länger als 9 Stunden täglich.

• 73 Prozent arbeiten 3-4 Mal oder noch öfter pro Monat nach 22 Uhr.

• 78 Prozent arbeiten im Schnitt an zwei oder mehr Sonntagen pro Monat.

• 80 Prozent führen kein ordnungsgemäss unterschriebenes Arbeitszeitkontrollbuch.

• 30 Prozent haben nicht genügend Zeit für die Schulvorbereitung.

• Viele haben kein freies Wochenende oder zwei zusammenhängende Ruhetage.

Mehrere Lehrlinge beklagen sich über die zu kurze Nachtruhe bei einer Frühschicht oder beim Schulunterricht nach vorangegangener Spätschicht.

Für Lehrlinge der gastgewerblichen Berufe sind die minimalen Schutzbestimmungen unseres Arbeitsrechts verwässert oder ganz aufgehoben. So beträgt die Nachtruhe für Gastro-Lehrlinge nur gerade 10 Stunden (für die übrigen Jugendlichen 12 Stunden).

Gastro-Lehrlinge dürfen generell bis 22.00 Uhr eingesetzt werden, die übrigen Lehrlinge bis 20.00 Uhr.

Nicht von ungefähr kennt der Gastrobereich eine hohe Quote von Lehrabbrüchen. Das Problem ist den Behörden bekannt.

Das seco und das KIGA gehen jedoch offenbar von unterschiedlichen Vorstellungen für die Bewilligung der Nacht- und Sonntagsarbeit für Gastro-Lehrlinge aus.

Seco: Höchstens 10 Nächte pro Jahr (max. 1x/Woche) bis 24.00 Uhr im 1. Lehrjahr, bis 01.00 Uhr im 2. und 3. Lehrjahr. Jeder 3. (in Kleinbetrieben jeder 4. Sonntag frei).

Demgegenüber zeigen die Umfrageergebnisse, dass die Bewilligungspraxis des Kantons Bern offensichtlich viel lockerer ist.

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Wir gelangen nun mit folgenden Fragen an den Regierungsrat:

1. Wie kontrolliert der Kanton Bern die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Lehrlinge im Gastrobereich?

2. Was hat der Kanton Bern bis heute unternommen, um Missbräuche im Lehrlingsbereich zu unterbinden?

3. Welche Massnahmen will der Kanton Bern unternehmen, um die Berufslehren im Gastrogewerbe zu attraktivieren?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 09.02.2002

Antwort des Regierungsrates

Allgemeines

Die vom Interpellanten erwähnten Schutzbestimmungen entsprechen nicht dem aktuellen Stand der Gesetzgebung. Seit dem Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz – ArG) ab dem 1. August 2000, gelten grundsätzlich für alle jugendlichen Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 19. Altersjahr und für Lehrtöchter und Lehrlinge bis zum vollendeten 20.

Altersjahr in allen Branchen die gleichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften. Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen und des Lehrpersonals darf nicht mehr als neun Stunden betragen. Die Tagesarbeit der Jugendlichen und des Lehrpersonals muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen. Vor dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen Jugendliche höchstens bis 20.00 Uhr und nach dem vollendeten 16.

Altersjahr höchstens bis 22.00 Uhr beschäftigt werden. Arbeitgebende dürfen Jugendliche während der Nacht und an Sonntagen nicht beschäftigen. Ausnahmen im Interesse der beruflichen Ausbildung können durch Verordnung vorgesehen werden. Die kommende Jugendschutzverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz) wird diese Ausnahmen regeln.

Bis zum Inkrafttreten der erwähnten Jugendschutzverordnung gilt ab 1. August 2002 für das Lehrpersonal im Gastgewerbe eine vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) erteilte Globalbewilligung für Sonntagsarbeit. Vor dieser Regelung war das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) ermächtigt, in Einzelfällen zeitlich begrenzt Sonntagsarbeit zu bewilligen. Dies erfolgte seit dem 1. August 2000 in zwei Fällen.

Obwohl die Jugendschutzverordnung im Interesse der beruflichen Ausbildung in Abhängigkeit der Lehrjahre vereinzelt Nachtarbeit nach 22.00 Uhr vorsieht, hat das KIGA bis heute keine Nachtarbeit bewilligt.

Zu den Fragen:

1. Das KIGA beachtet bei seinen jährlich rund 800 Betriebsbesuchen auch die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen. Zudem werden jährlich ca. 20 spezielle, detaillierte Arbeitszeitkontrollen durchgeführt. Dem Arbeitsgesetz sind im Kanton Bern rund 60'000 Betriebe unterstellt. Somit handelt es sich bei der genannten Tätigkeit des KIGA nur um Stichprobenkontrollen. Die Ressourcen lassen keine flächendeckende oder umfangreichere Kontrollen zu. Demgegenüber wird jeder Klage nachgegangen.

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2. Für die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften sind primär die

Arbeitgebenden verantwortlich. Beim Nichteinhalten der Bestimmungen ist es Sache der Arbeitnehmenden oder deren Vertreter, die Arbeitgebenden darauf aufmerksam zu machen. Können sich Arbeitgebende und Arbeitnehmende nicht einigen, so besteht die Möglichkeit bei der Aufsichts- bzw. Vollzugsbehörde des Arbeitsgesetzes (KIGA) Klage einzureichen. In diesem Falle klärt das KIGA den Sachverhalt ab und stellt gegebenenfalls den rechtmässigen Zustand her.

Die so am 27. September 2002 von der Gewerkschaft unia gestützt auf die Umfrage eingereichte Klage lässt darauf schliessen, dass Arbeits- und Ruhezeitvorschriften verletzt wurden. Das KIGA wird durch Arbeits- und Ruhezeitkontrollen den Sachverhalt abklären und den Sonderschutz für Jugendliche sicherstellen.

3. Die Förderung der Attraktivität der Berufslehren im Gastgewerbe ist vorwiegend die Aufgabe der Berufsverbände. Diese stehen in engem Kontakt mit den kantonalen Berufsbildungsämtern. Zur Zeit werden auf schweizerischer Ebene in Zusammenarbeit zwischen gastro & formation Schweiz und dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie die Berufslehren im Gastgewerbe reorganisiert. Dies wird zu einer Attraktivitätssteigerung der gastgewerblichen Berufslehren führen.

Das Kantonale Amt für Berufsbildung verfügt mit der Lehraufsicht über das nötige Instrument, die Qualität in der betrieblichen Bildung zu unterstützen. Sie setzt einen ersten Schwerpunkt bei der Abklärung neuer Lehrbetriebe. Dabei wird überprüft, ob die Voraussetzungen (infrastrukturell und personell) den Richtlinien des Ausbildungs- und Prüfungsreglementes entsprechen und eine qualitativ gute Ausbildung garantieren.

Neue Lehrbetriebe können zudem während des ersten Lehrverhältnisses ein Coaching durch ein erfahrenes Mitglied der Lehraufsichtskommission in Anspruch nehmen. Die Lehraufsicht führt zudem Informationen und Lehrmeistertagungen durch. Wenn Lehrvertragsparteien Missstände aufzeigen, wird mit den entsprechenden Lehrbetrieben oder dem entsprechenden Lehrpersonal gemeinsam nach Lösungen gesucht. Bei wiederholtem oder grobem Missachten der Vorgaben kann auch die Ausbildungsbewilligung widerrufen werden. Im Falle von Verletzungen der Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen erfolgt eine Meldung an das KIGA.

An den Grossen Rat

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