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Demgegenüber sind in der kantonalen Verwaltung noch verschiedene Direktionen zuständig, was eine ganzheitliche, systematische und vor allem effizientere Führung erheblich erschwert

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M 180/2002 ERZ 5. März 2003 48C

Motion

0570 Tanner, Bern (SP)

Weitere Unterschriften: 49 Eingereicht am: 09.09.2002

Berufsbildung unter einem Dach

Die Regierung wird eingeladen, sämtliche Berufsbildungsbereiche 1. dem zu revidierenden Berufsbildungsgesetz (BerG) zu unterstellen

und

2. organisatorisch in die sachlich zuständige Erziehungsdirektion zu integrieren.

Begründung:

Voraussichtlich im 2004, spätestens jedoch 2005, tritt das neue Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) in Kraft (vorbehalten allfälliges Referendum). Nationale Berufsbildungspolitik prägt bekanntlich die kantonale Ebene, so dass auch das kantonale BerG wieder zu erneuern ist. Im BBG werden stichhaltig begründet sämtliche Berufe zusammengefasst und dem Bundesamt für Bildung und Technologie (BBT) unterstellt.

Demgegenüber sind in der kantonalen Verwaltung noch verschiedene Direktionen zuständig, was eine ganzheitliche, systematische und vor allem effizientere Führung erheblich erschwert. Die wünschbaren und möglichen Synergien sind in organisatorischer Hinsicht optimaler zu nutzen. Zusätzliche, nicht notwendige und teure Schnittstellen sollten abgebaut werden.

Auch die Regierung wies in der Antwort auf die Motion Wyss (Langenthal) im 1997 auf den legiferierenden Bund: „Insbesondere die Entwicklungen auf gesamtschweizerischer und auf Bundesebene könnten dazu führen, dass die Zusammenfassung aller Bildungsbereiche unter einem einzigen Dach wegen der kantonsübergreifenden Zusammenarbeit in einer mittelbaren Zukunft sinnvoll und zweckmässig werden könnten“.

Nun ist es so weit.

Antwort des Regierungsrates

Die neue Bundesverfassung sieht in Art. 63 Abs. 1 vor, dass der Bund im Bereich der Berufsbildung legiferiert. Das neue eidgenössische Berufsbildungsgesetz (nBBG) wurde von den eidgenössischen Räten am 13. Dezember 2002 verabschiedet. Die Inkraftsetzung ist für den 1. Januar 2004 geplant. Der Geltungsbereich im nBBG ist entsprechend der Kompetenz der Bundesverfassung gegenüber dem heute geltenden ausgeweitet. Neu werden neben den sogenannten BBT-Berufen auch die Gesundheits-, Landwirtschafts-,

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Forstwirtschafts- und Sozialberufe unter diese einheitliche eidgenössische Berufsbildungsgesetzgebung fallen. Die Gesundheitsberufe sind heute vom SRK im Auftrag der Kantone reglementiert; die landwirtschaftlichen Berufe stützen sich auf die eidgenössische Landwirtschaftsgesetzgebung. Das nBBG zieht eine Neufassung der kantonalen Berufsbildungsgesetzgebung nach sich. Damit wird sich die Frage stellen, ob der Vollzug des nBBG im Kanton Bern einer Direktion übertragen werden soll oder ob die bisherigen Zuständigkeiten in mehreren Direktionen beibehalten werden. Die Erziehungsdirektion (ERZ) ist folglich seit Längerem sowohl mit der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) als auch mit der Volkswirtschaftsdirektion (VOL) im Gespräch betreffend die künftigen kantonalen Zuständigkeiten. Die Arbeiten zu einer Zusammenfassung der Zuständigkeiten in der Erziehungsdirektion sind mehr oder weniger weit fortgeschritten, wie die nachfolgende Darstellung zeigt:

• Seit dem 1. Januar 2002 ist das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (damals Amt für Berufsbildung) der ERZ für die Ausbildung in den Sozialberufen (Kleinkinderziehr/in, Fachangestellte/r Gesundheit, Aktivierungstherapeut/in, Betagtenbetreuer/in, Hauspfleger/in) zuständig.

• Die schulische Ausbildung der Forstwartlehrlinge erfolgt an Berufsschulen der ERZ (Berufsschulzentren Interlaken und Lyss). Die Aufgaben der forstlichen Berufsbildung werden im übrigen durch Organe des Amtes für Wald der Volkswirtschaftsdirektion wahrgenommen.

• Die Gartenbauschule Oeschberg (GSO) basiert mit ihrer Ausbildung auf der Berufsbildungsgesetzgebung. Die Lehr- und Prüfungsaufsicht werden durch Organe des Mittelschul- und Berufsbildungsamts wahrgenommen. Gemäss Absichtserklärung der Volkswirtschaftsdirektion (VOL) vom 26. Juni 2002 soll die Zuständigkeit auf den 1.1.2004 von der VOL zur ERZ wechseln.

• Das Milch- und Lebensmittelzentrum Rütti (mlz) ist in der milchwirtschaftlichen Grund- und Weiterbildung tätig. Laut Beschluss des Regierungsrates im Rahmen der Strategischen Aufgabenüberprüfung (SAR) wird die Weiterbildung am mlz Rütti aufgrund der rückläufigen Schülerzahlen aufgehoben. Die Absolventen können die verbleibenden Zentren in Sursee und Grangeneuve besuchen. Die Grundbildung für Milchtechnologen (früher Käser und Molkeristen) basiert auf der Berufsbildungsgesetzgebung. Die Lehr- und Prüfungsaufsicht wird bereits durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt wahrgenommen. Auf Herbst 2003 wechselt auch die Berufsschule in die Kompetenz der ERZ und wird an der Gewerblich - industriellen Berufsschule Burgdorf - Langnau, Standort Langnau, konzentriert.

• Mit dem neuen Berufsbild „Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter“ wurde die dreijährige hauswirtschaftliche Lehre geschaffen. Mit diesem neuen Beruf wechselte im Herbst 2000 auch die Aufsicht zum damaligen Amt für Berufsbildung. Dieses hat mit dem Inforama eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen, welche die Durchführung des Berufsschulunterrichts regelt.

• Im Bereich der landwirtschaftlichen Berufsbildung und Beratung (Inforama) haben sich die Erziehungsdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion darauf geeinigt, dass die Oberaufsicht über die Bildung, die Verantwortung für die Bildungsstrategie und die finanzielle Steuerung über die Grundbildung und die Berufliche Weiterbildung in der Landwirtschaft mit Inkraftsetzung des revidierten kantonalen Berufsbildungsgesetzes von der VOL in die ERZ wechseln soll. Gleichzeitig ist aber aus agrarpolitischen und organisatorischen Überlegungen sicherzustellen, dass die landwirtschaftliche Bildung und Beratung weiterhin „aus einer Hand“ (Inforama) erfolgen kann. Nebst der strategischen Verantwortung für die Beratung bleibt somit auch die Umsetzung der landwirtschaftlichen Bildung und Beratung vor Ort (Inforama) im Kompetenzbereich der

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VOL. Sie bleibt nach wie vor Trägerin des Inforama. Die Erziehungsdirektion wird mit dem Inforama für den Bereich Berufsbildung eine Leistungsvereinbarung abschliessen, analog zu den übrigen kantonalen und privaten Bildungsinstitutionen (zum Beispiel gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen). Die Mitwirkung der landwirtschaftlichen Berufsorganisation Lobag soll wie in den übrigen Berufen sichergestellt werden. Damit wird die landwirtschaftliche Berufsbildung in die Gesamtbildungsstrategie integriert, ohne dass dabei die Synergien und die positiven Wirkungsmechanismen zwischen Bildung und Beratung am Inforama verloren gehen.

Die landwirtschaftliche Beratung ist eine wichtige Verbundaufgabe von Bund und Kanton. Sie unterstützt einerseits die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft im ländlichen Raum (u.a. Strukturverbesserungen, Senkung der Produktionskosten, Regionalmarketing). Anderseits ist sie ein wichtiger Promotor bei der Umsetzung der ökologischen Rahmenbedingungen (u.a. ökologischer Ausgleich, Gewässerschutz, Tierschutz). Die parallele Tätigkeit in Unterricht und Beratung bringt eine grosse Nähe zur realen Arbeitswelt und sichert den unmittelbaren Wissenstransfer zwischen Schule und Praxis. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für eine hohe Bildungsqualität und für die breite Akzeptanz der landwirtschaftlichen Aus- und Weiterbildung bei den Berufsorganisationen. Die Übertragung der Zuständigkeit im Bereich Bildung soll kostenneutral erfolgen.

• Mit der GEF hat die ERZ vereinbart, dass ein Transfer der Gesundheitsberufsbildung allerspätestens per 1. Januar 2008 zur Erziehungsdirektion vollzogen wird.

Wünschenswert und sachgerecht wäre allerdings ein Übergang gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des neuen kantonalen Berufsbildungsgesetzes. Der Transfer der Gesundheitsberufe wird auf Verwaltungsebene kostenneutral bleiben. Die bisher dem SRK bezahlten Beiträge von jährlich 1,3 Mio. Franken sind im Transfer inbegriffen.

Hingegen könnte die Unterstellung der Lehrkräfte der Berufsschulen für Gesundheit unter die Bestimmung der Lehreranstellungsgesetzgebung (LAG; BSG 430.250) Mehrkosten zur Folge haben. Heute gelten die Ansätze nach BERESUB. Die Mehrkosten zu beziffern ist schwierig, weil eine direkte Gegenüberstellung der Lehrerkategorien nicht möglich ist. Die Ansätze nach LAG beinhalten reine Unterrichtsverpflichtung. Die Unterrichtsverpflichtung stellt im Pflichtenheft der Lehrkräfte an den Gesundheitsberufsschulen nur einen Teil ihrer Aufgaben dar. Darin enthalten sind weiter Beratungstätigkeit und Entwicklungsarbeit. Es wird am Gesetzgeber liegen, die Anpassungen ans LAG ev. schrittweise vorzunehmen. Wie der Übergang im Detail geregelt wird, ist Bestandteil der Anpassungen des kantonalen Berufsbildungsgesetzes. Dabei besteht insbesondere eine starke Abhängigkeit von den Koordinationsarbeiten auf schweizerischer Ebene.

• Im Weiteren findet auch auf Fachhochschulebene eine Bereinigung statt. So hat der Regierungsrat mit RRB 3454 vom 18. September 2002 beschlossen, die Verantwortung für die landwirtschaftlichen Fachhochschulen (Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft in Zollikofen, Hochschule Wädenswil und Ingenieurschule Changins) auf den 1.1.2004 der ERZ zu übertragen.

Wie die Schilderung der aktuellen Situation zeigt, ist die Konzentration von Aufsicht und Steuerung über die Berufsbildung bei der Erziehungsdirektion bereits eingeleitet. Dadurch kann die Bildungsstrategie umfassend über alle Berufe und Ausbildungsgänge weiterentwickelt werden. Die Notwendigkeit einer Zusammenfassung der diesbezüglichen Zuständigkeiten in der Bildung wird auch im Rahmen der verschiedenen Studien zur Stärkung der Attraktivität des Kantons Bern als Wirtschaftsstandort betont. Der Regierungsrat will denn auch die erforderlichen Reorganisationsarbeiten vorantreiben und die Zuständigkeiten spätestens auf Inkrafttreten des revidierten kantonalen Berufsbildungsgesetzes an die Erziehungsdirektion übertragen. Diese Gesetzesrevision wird zur Umsetzung des neuen eidgenössischen Berufsbildungsgesetzes ohnehin notwendig.

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Eine Inkraftsetzung des revidierten Gesetzes und somit die Konzentration der Bildung in einer Fachdirektion im Sinne der Motionsantwort wird auf den 1.1.2006, spätestens jedoch auf den 1.1.2007, angestrebt.

Antrag des Regierungsrats: Annahme der Motion An den Grossen Rat

Referenzen

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