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In vielen Fällen musste schliesslich wieder der Staat eingreifen, um den Service public sicherzustellen (Bahnen in England, Stromversorgung in Kalifornien, u.a.m

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M 214/2001 BVE 27. Februar 2002 49C

Motion

0635 Käser, Meienried (SP)

Weitere Unterschriften: 47 Eingereicht am: 19.11.2001

Überführung der Stromversorgungsnetze in das Eigentum der öffentlichen Hand

Der Regierungsrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit die Leitungsnetze der Stromversorgung (Übertragungs- und Verteilnetze) mit Ausnahme des Höchstspannungsnetzes, welches gemäss Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) in eine nationale Netzgesellschaft eingebracht werden muss, ins Eigentum der öffentlichen Hand überführt werden.

Begründung:

Die Versorgung mit elektrischer Energie gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Service public. Diese Aufgabe wird im Kanton Bern sehr unterschiedlich wahrgenommen. Es sind einerseits private Firmen, gemischtwirtschaftliche Unternehmen, privatrechtlich organisierte Unternehmen in öffentlichem Besitz oder verwaltungsinterne Gemeindewerke, welche für die Stromversorgung, insbesondere für die kommunalen Verteilnetze zuständig sind. Die Übertragungsnetze (Hoch- und Mittelspannungsnetze) werden im Kanton Bern in der Regel durch die BKW Energie AG betrieben.

Die Stromversorgungsnetze (Übertragungsleitungen und Verteilnetz) stellen sogenannte natürliche Monopole dar. Natürliche Monopole werden konkurrenzlos betrieben und sind für einen Betrieb nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen ungeeignet. Beispiele aus andern Ländern zeigen, dass die Privatisierung von natürlichen Monopolen zu unhaltbaren Zuständen führt. In vielen Fällen musste schliesslich wieder der Staat eingreifen, um den Service public sicherzustellen (Bahnen in England, Stromversorgung in Kalifornien, u.a.m.).

Die Ver- und Entsorgung der Baugebiete und der bestehenden Siedlungen ausserhalb der Bauzone ist Aufgabe der Gemeinden. Sie sorgen für eine zeitgerechte Erschliessung der Baugebiete. Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können ist es wichtig, dass die wichtigsten Erschliessungsanlagen durch die Gemeinde geplant und erstellt werden.

Zumindest diejenigen Anlagen, die als natürliche Monopole gelten, wie Strassenerschliessung, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und die Stromversorgung müssen koordiniert von der öffentlichen Hand gebaut, betrieben und unterhalten werden.

Im Vorfeld der Strommarktliberalisierung wird in verschiedenen Gemeinden erwogen, die gemeindeeigenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) aus der Verwaltung auszugliedern, privatrechtlich zu organisieren oder gar zu verkaufen. Damit wird in vielen Fällen das Eigentum am Versorgungsnetz und teilweise auch am Verteilnetz neu strukturiert und der demokratischen Kontrolle entzogen. Obwohl es in vielen Fällen angezeigt ist, den Bau, Betrieb und Unterhalt der Netze mangels ausgebildeter Fachleute

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in grössere Unternehmen einzubringen, besteht die Gefahr, dass die heute privatrechtlich organisierten, aber noch in öffentlichem Besitz befindlichen EVU später völlig privatisiert werden. Dies ist in der Regel nicht die Absicht der Gemeinden, die ihre Werke heute ausgliedern.

Mit der zuschaffenden Gesetzesgrundlage soll vermieden werden, dass Stromnetze in Privateigentum überführt werden können. Übertragungs- und Verteilnetze, die der öffentlichen Stromversorgung (Service public) dienen, dürfen danach nur noch im Eigentum von Unternehmen des privaten oder öffentlichen Rechts sein, die sich zu 100 Prozent im Besitz der öffentlichen Hand befinden.

Antwort des Regierungsrates

Die Stromübertragungs- und Verteilnetze befinden sich heute im Kanton Bern mehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand (Kantone und Gemeinden). Im Fall der BKW FMB Energie AG (BKW) befindet sich das Aktienkapital zu rund 64% im Eigentum des Kantons Bern.

Weitere grössere Beteiligungen halten die Berner Kantonalbank (rund 5%) und der Kanton Jura (rund 4,5%). Ein kleiner Teil des Streubesitzes von insgesamt 6,7% befindet sich im Eigentum von verschiedenen Gemeinden. Genaue Zahlen zum Gemeindeanteil liegen nicht vor, da es sich bei den BKW-Aktien um Inhaberaktien handelt.

Die BKW gehört somit direkt und indirekt zu rund drei Vierteln der öffentlichen Hand. Dies trifft auch auf die meisten anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) im Kanton Bern zu.

Die Motion zielt darauf ab, den heutigen Zustand auch für die Zukunft im Gesetz festzu- schreiben. Dadurch soll vermieden werden, dass vor allem die kleineren EVU, die durch die Strommarktliberalisierung ohnehin verstärkt unter Druck geraten, zu Spekulationsobjekten werden und in der Folge die Versorgungssicherheit leidet.

Der Regierungsrat ist wie der Motionär der Auffassung, dass wichtige Versorgungsinfra- strukturen unter der Kontrolle der öffentlichen Hand bleiben müssen, sofern der Service Public nicht anderweitig in genügendem Masse sichergestellt werden kann. Eine Regelung im Sinne des Motionärs ist zwar denkbar, könnte jedoch zu ungewollten und untragbaren Auswirkungen führen. Beispielsweise würden sinnvolle Beteiligungen bzw. Allianzen behindert und dadurch die Entwicklungsmöglichkeiten der EVU erheblich beeinträchtigt. Im Falle der BKW müsste ein Teil des Aktienkapitals, nämlich rund 25%, "verstaatlicht"

werden, wenn die Forderung des Motionärs erfüllt werden sollte. Ein solcher Eingriff in die unternehmerische Freiheit bedarf einer gesetzlichen Grundlage, und er ist nur gegen volle Entschädigung möglich. Ob bereits das Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) genügende gesetzliche Grundlagen für solche Eingriffe schafft, ist gegenwärtig in Abklärung. Eine Regelung im Sinne des Motionärs müsste ausserdem sorgfältig auf die umliegenden Kantone abgestimmt und von ihnen mitgetragen werden, wenn die im Kanton versorgenden EVU nicht mit den Nachteilen eines bernischen Alleingangs konfrontiert werden sollen. Es ist nicht davon auszugehen, dass solche Massnahmen auf eine breite politische Akzeptanz stossen würden.

Das Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) soll es erlauben, den Service Public ohne problematische Eingriffe in die unternehmerische Freiheit zu sichern. Die EVU werden verpflichtet, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Weiter wird ihnen eine generelle Anschlusspflicht innerhalb der Netzgebiete und eine Verpflichtung zur diskriminierungsfreien Durchleitung auferlegt. Durch das EMG behalten die Kantone auch ohne Mehrheitsbeteiligungen die Kontrolle über die Stromnetze, was für den Service Public zentral ist. Sie können die Netzgebiete zuteilen und diese Zuteilung mit einem Leistungsauftrag an die Netzbetreiberin verbinden (Artikel 11 Absatz 1 EMG). Sie können

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auch weitere Massnahmen zur Gewährleistung des Service Public treffen, beispielsweise einen Ausgleich zugunsten der Randgebiete vorsehen.

Nach Auffassung des Regierungsrates sind negative Auswirkungen auf den Service Public und die Versorgungssicherheit nicht zu befürchten, wenn das EMG angenommen wird und die Elektrizitätsmarktverordnung (EMV) den Netzbetreiberinnen ermöglicht, genügend in die Netze (inkl. Produktionsanlagen) zu investieren. Deshalb hat sich der Regierungsrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf der EMV dafür eingesetzt, dass die Netzkosten nicht anhand der Buchwerte ermittelt werden, sondern anhand von Wiederbeschaffungs- zeitwerten (d.h. Wiederbeschaffungskosten abzüglich Abschreibungen, die angesichts der betrieblich richtigen Nutzungsdauer gerechtfertigt sind). Dadurch soll für die Netzbetreiberinnen ein Anreiz zu Netzinvestitionen geschaffen werden.

Neue Fragen in Bezug auf den Service Public entstehen hingegen, wenn das EMG abgelehnt wird. In diesem Fall müssten geeignete Ersatzmassnahmen getroffen werden.

Kantonale Regelungen machen hier wenig Sinn und führen zu einer Zersplitterung der Rechtsverhältnisse. Beispielsweise die BKW versorgt auch andere Kantone. Sie würde also unter Umständen verschiedenen Rechten unterworfen. Der Regierungsrat wird sich deshalb im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Annahme des EMG einsetzen. Bei einer Ablehnung des EMG würde sich der Regierungsrat dafür einsetzen, die hohe Qualität der Stromversorgung im Kanton Bern weiterhin zu sichern. Dazu müssten nach Auffassung des Regierungsrates in erster Linie Ersatzregelungen auf Bundesebene getroffen werden. Ob es auch im Kanton Bern eine Änderung der Rechtsgrundlagen bräuchte, wäre näher zu prüfen. Daher ist der Regierungsrat bereit, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen.

Antrag: Annahme der Motion als Postulat

An den Grossen Rat

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