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Archiv "Arzthelferinnen: Geplant - Tarifliche Regelung zur betrieblichen Altersvorsorge" (14.12.2001)

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T H E M E N D E R Z E I T

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A3356 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 50½½½½14. Dezember 2001

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ach der Rentenreform der Bun- desregierung unterstützt der Staat ab 2002 die private Altersvorsor- ge der Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer, die in der gesetzlichen Renten- versicherung pflichtversichert sind. Mit der so genannten Riester-Rente eröff- net er ab 1. Januar 2002 die Möglichkeit zu besonderen Vorsorgeleistungen der Arbeitnehmer, um die absehbaren Ein- kommenslücken im Rentenalter zu schließen. Bedingt durch demographi- sche Ursachen – die Menschen werden einerseits älter und beziehen länger Rente, es werden andererseits weniger Kinder geboren, und die Zahl der Bei- tragszahler geht zurück –, ist mit einem Absinken des Rentenniveaus zu rech- nen.

Um diese Einkommenslücke im Rentenalter zu schließen, sollen Ar- beitnehmer künftig Eigenvorsorge tref- fen. Diese wird vom Staat gefördert; bei gesetzlich Rentenversicherten erfolgt dies bis 2008 in vier Stufen. Für die mei- sten Ärzte hat die Rentenreform keine direkten Auswirkungen (vergleiche DÄ, Heft 42/2001), wohl aber für ihr Personal und hier insbesondere für die in den Arztpraxen tätigen Arzthelferin- nen und andere Fachberufe.

Der Anspruch auf Förderung kann entweder durch einen privat abge- schlossenen Altersvorsorgevertrag bei einer Versicherung erlangt werden oder durch eine Vorsorgemaßnahme über den Arbeitgeber. Die Förderung erfolgt dann durch Zulagen beziehungsweise durch die Möglichkeit von Sonderaus- gabenabzügen.

Allerdings wird nicht jeder Vorsor- gevertrag vom Staat im Rahmen der Rentenreform gefördert. Akzeptiert werden klassische und fondsgebundene

Rentenversicherung sowie Invest- mentsparpläne. Aber auch diese sind nur dann förderungsfähig, wenn sie be- stimmte gesetzlich festgelegte Voraus- setzungen erfüllen. Überprüft wird dies vom Bundesaufsichtsamt für das Versi- cherungswesen im Rahmen eines Zerti-

fizierungsverfahrens. Die Zertifizie- rung durch das Bundesaufsichtsamt be- zieht sich allerdings lediglich auf die formalen Kriterien, denen der Vertrag genügen muss, bedeutet jedoch noch kein Gütesiegel zum Beispiel hinsicht- lich der zu erwartenden Rendite.

Betriebliche Altersvorsorge

Die öffentliche Förderung privater Vor- sorgeprogramme wird durch das zweite wichtige Ziel der Riester-Reform er- gänzt: Durch die umfassende Förderung

wird die betriebliche Altersvorsorge ab 2002 zu einer attraktiven Alternative zur privaten Vorsorge. Jeder gesetzlich rentenversicherte Arbeitnehmer – dies trifft auf das Praxispersonal in Arztpra- xen zu – hat ab dem 1. Januar nächsten Jahres einen Rechtsanspruch auf Ge- haltsumwandlung in Beiträge zur be- trieblichen Altersvorsorge. Dies bedeu- tet: Arzthelferinnen können bis zu vier Prozent ihres Verdienstes (maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze der ge- setzlichen Rentenversicherung) für ihren Ruhestand zurücklegen. Daraus resultiert eine Betriebsrente. Der ge- setzlich verbriefte Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung bedeutet auch für den ärztlichen Arbeitgeber, dass das, was er bisher freiwillig seinem Praxis- personal ermöglichte, nun zur Pflicht wird.

Anlageweg ist offen

Offen ist die Form, wie eine Anlage zu erfolgen hat; offen ist auch, ob der Ar- beitgeber dazu selbst etwas beisteuert.

Es bleibt einer tarifvertraglichen Verein- barung überlassen, dies zu regeln.

Bei der betrieblichen Altersvorsorge stehen grundsätzlich fünf verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl: Direktver- sicherung, Direktzusagen, Unterstüt- zungskassen, Pensionskassen und Pen- sionsfonds. Die letztere Anlageform ist neu (siehe Textkasten). Auf diese Pen- sionsfonds (der Anlage in Aktien) stüt- zen sich die Hoffnungen des Gesetzge- bers in besonderem Maße. Können vom ärztlichen Arbeitgeber keine Durch- führungswege (zum Beispiel über Pen- sionsfonds oder Pensionskasse) aufge- zeigt werden, hat die Arzthelferin auto-

Arzthelferinnen

Geplant: Tarifliche Regelung zur betrieblichen Altersvorsorge

Jeder gesetzlich rentenversicherte Arbeitnehmer hat ab

dem 1. Januar 2002 einen Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge.

Betriebliche Altersvorsorge der Arzthelferinnen soll tariflich geregelt werden. Foto: E. Hahne

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matisch Anspruch auf Durchführung per Direktversicherung – ein Altersvor- sorgeweg, der vielen ärztlichen Arbeit- gebern bereits bekannt ist.

Altersvorsorgeverträge können mit Lebensversicherungsunternehmen, Pen- sionskassen, Kreditinstituten und ande- ren Instituten geschlossen werden. Ge- nerell ist zu bemerken: Staatlich geför- derte Altersvorsorgeverträge müssen den Voraussetzungen des Gesetzes genügen und unter anderem gewährlei- sten, dass die Auszahlung der Rente ab dem 60. Lebensjahr in Form einer le- benslangen, gleich bleibenden oder steigenden monatlichen Leistung si- chergestellt worden ist.

Ein besonderer Fortschritt bei den neuen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der betrieblichen Altersvor-

sorge ist, dass bei einem Arbeitgeber- wechsel Ansprüche, die die Arzthelfe- rin auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Gehaltsumwandlung erworben hat, nicht mehr verfallen können.

Angebote sorgfältig prüfen

In den letzten Wochen hat eine massive Kundenwerbung der verschiedenen Fi- nanzdienstleister sowie Banken und Versicherungen um diesen neuen lu- krativen Zweig des Altersvorsorgege- schäfts eingesetzt. Die neuen Produkte sind vielfach so konstruiert, dass sie die staatlichen Förderprämien abschöpfen.

Ein Marktüberblick und eine Einschät- zung des Preis-Leistungs-Verhältnisses der verschiedenen Angebote ist für den

Einzelnen zurzeit noch gar nicht mög- lich, da noch wichtige gesetzliche Vor- gaben hinsichtlich der Anlagepraxis für die Finanzdienstleister fehlen. Um mehr Licht in das Dunkel zu bringen, bemühen sich deshalb ärztliche Organi- sationen und Verbände um mehr Trans- parenz und planen im kommenden Jahr Serviceangebote für ärztliche Arbeitge- ber und Arbeitnehmer in den Praxen niedergelassener Ärzte und Zahnärzte.

Tarifverhandlungen zwischen Ärzten und Arzthelferinnen

Im Rahmen der Tarifverhandlungen zwischen Ärzten und Arzthelferinnen wird zurzeit über eine tarifvertragliche Lösung des Problems der betrieblichen Altersvorsorge verhandelt. Ziel ist es, die Vorteile des Förderkonzeptes der

„Riester-Rente“ in eine Regelung zur betrieblichen Altersvorsorge aufzuneh- men, die den Bedingungen der ärztli- chen Praxis einerseits und den Vorstel- lungen der Arzthelferinnen anderer- seits entspricht. Im Rahmen eines Tarif- vertrags soll Einigkeit über die Moda- litäten erzielt werden. Damit wird auch im ärztlichen Bereich nachvollzogen, was in verschiedenen Bereichen der Wirtschaft (Einzelhandel, Bau, Metall und andere) schon Realität ist.

Gleichzeitig wird auch darüber nach- gedacht, wie praktische Durchführungs- wege zusammen mit Finanzdienstlei- stern und Banken zu gestalten wären, um hiermit auch Serviceleistungen für die Arztpraxis zu bieten. Damit soll der ver- waltungsmäßige Aufwand niedrig gehal- ten und auch das Angebot für eine ent- sprechende Durchführungsform trans- parent gestaltet werden.

Niedergelassene Ärzte und ihre Mit- arbeiter sollten die Entwicklung in der nächsten Zukunft und die Informatio- nen hierüber abwarten und vorschnelle Entscheidungen vermeiden. Denn auf- grund der durch das Gesetz vor- gegebenen Fristen besteht ausreichend Zeit, auch noch im Laufe des Jahres 2002 eine Entscheidung über die rich- tige betriebliche Anlageform sach- und zeitgerecht zu treffen.

Dipl.-Volkswirt Franz F. Stobrawa Dipl.-Päd. Rosemarie Bristrup Herbert-Lewin-Straße 1, 50931 Köln T H E M E N D E R Z E I T

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 50½½½½14. Dezember 2001 AA3357

Direktzusage (auch Pensions- oder unmittelbare Versorgungszusage) Die unmittelbare Versorgungszusage ist eine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Beschäf- tigten oder dessen Angehörigen nach Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses Versorgungs- leistungen zu gewähren. Sie ist die in Deutschland am weitesten verbreitete Form der betrieblichen Altersversorgung. Träger der Versorgung ist das Unternehmen. Die Ver- sorgungsleistungen werden aus betrieblichen Mitteln finanziert. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leisten keine eigenen Beiträge. Die staatliche Förderung bekom- men sie deshalb nur, wenn sie neben dieser Zusage eine zusätzliche Altersvorsorge be- treiben. Das kann auch eine Direktversiche- rung über den Arbeitgeber sein. Außerdem ist vorgesehen, dass Anwartschaften aus Direkt- zusage und Unterstützungskasse steuer- und beitragsfrei auf einen förderfähigen Pensions- fonds übertragen werden.

Direktversicherung

Die Direktversicherung ist eine besondere Form der Lebensversicherung, die der Arbeit- geber als Versicherungsnehmer für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab- schließt. Bezugsberechtigt sind der Beschäf- tigte oder seine Hinterbliebenen. Die Finanzie- rung erfolgt durch Beiträge des Arbeitgebers.

Eine Beitragsbeteiligung des Arbeitnehmers in Form von Gehaltsumwandlung ist die Regel.

Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse ist eine selbststän- dige Versorgungseinrichtung, die von einem oder mehreren Unternehmen getragen wird.

Das Vermögen wird durch Zuwendungen des Trägerunternehmens oder durch eigene Ver- mögenserträge aufgebaut und erhalten. Zur Förderfähigkeit gilt das Gleiche wie bei der Direktzusage.

Pensionskasse

Die Pensionskasse ist eine Versorgungsein- richtung ähnlich einer Versicherung, die von einem oder mehreren Unternehmen getragen wird. Sie wird zumeist in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit be- trieben. In der Pensionskasse sind die Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer selbst Mit- glieder und leisten Beiträge.

Pensionsfonds

Der Pensionsfonds ist der Pensionskasse ähn- lich, ist aber freier in der Auswahl der Geldan- lagen. Er zahlt lebenslange Altersrenten mit der Möglichkeit der Abdeckung des Invali- ditäts- und Hinterbliebenenrisikos. Renten aus dem Pensionsfonds unterliegen bei Steu- erfreiheit des Aufwands der vollen Besteue- rung. Um die Sicherheit der für ein Altersver- mögen angelegten Gelder zu gewährleisten, werden die Pensionsfonds vom Staat über- wacht. Daneben besteht Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein a.G.

Fünf Wege – ein Ziel:

die verschiedenen Formen der betrieblichen Altersvorsorge

Quelle: Bundesministerium für Arbeit. Die neue Rente: Solidarität mit Gewinn, Berlin, Juli 2001

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