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Archiv "Finanzdilemma darf Gesundheitssicherung nicht gefährden" (02.12.1976)

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Rentensanierung — aber wie?

Mögliche Maßnahmen Belastet würden:

Rentenversicherung der Arbeiter

und Angestellten 1977

1. Beitragserhöhungen

2.Gekürzte Zahlungen der Rentenver- sicherungen an die Krankenkassen.

Mögliche Folgen ,

Höhere Krankenkassenbeiträge

aktive Verdiener

Ausgaben Einnahmen 120

'9 Defizit 106,5 14,4 Mrd.DM RMilliarde

3, Verschiebung der Renten- erhöhung um ein halbes Jahr 4.Renten folgen der Netto-Lohnent-

wicklung statt den Bruttolöhnen 5.Rentner entrichten

Krankenkassenbeiträge 6. -Aktualisierung"

der Rentenanpassung

Rentner

7. Staat zahlt Defizit Steuer- zahler

29,J

Im kommenden Jahr droht der Arbeiter-Rentenversicherung und der Angestellten-Versicherung ein Defizit von über 14 Milliarden DM. Im Bundes- arbeitsministerium wird eine ganze Reihe von Maßnahmen zur „Sanierung"

der Rentenversicherungen diskutiert. Zu den meistgenannten Vorschlägen gehören die „Aktualisierung" der Rentenanpassung, die Wiedereinführung eines Beitrages der Rentner zur Krankenversicherung sowie eine weitere Verlagerung der Kosten der Rentnerkrankenversicherung von der Renten- auf die Krankenversicherung Globus/DÄ

3152 Heft 49 vom 2. Dezember 1976 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Die Informatfon:

Bericht und Meinung

NACHRICHTEN

Sozialbeirat: Opfer für Rentner und

aktive Krankenversicherte

Der Sozialbeirat beim Bundesar- beitsministerium hat sich in seinen Empfehlungen zur Rentenanpas- sung für eine gleichmäßige zusätz- liche Belastung sowohl der Rent- ner als auch der Beitragszahler bei der Sanierung der gesetzlichen Rentenversicherung eingesetzt. In seiner „Stellungnahme zu den sich aus der Finanzlage der gesetzli- chen Rentenversicherungen erge- benden Folgerungen" vom 15. Ok- tober 1976, die im Rentenanpas- sungsbericht der Bundesregierung veröffentlicht werden soll, schlägt der Sozialbeirat zwei alternative Sanierungsmaßnahmen vor:

D Verschiebung der nächstfälligen Rentenanpassung vom 1. Juli 1977 auf den 1. Januar 1978 in Verbin- dung mit einer Beschränkung der Beitragszahlungen der Rentenver-

sicherung für die Krankenversiche- rung der Rentner von bisher 17 auf künftig 11 Prozent der Rentenaus- gaben. Dadurch würden die Bei- tragszahler der Rentenversiche- rung 1977 um rund drei Milliarden DM entlastet, die Krankenkassen jedoch um den gleichen Betrag be- lastet mit der Folge, daß die Beiträ- ge um gut einen Prozentpunkt be- ziehungsweise zehn Prozent erhöht werden müßten.

> Die zum 1. Juli 1977 fällige Ren- tenanpassung von rund zehn Pro- zent wird gewährleistet. Die Bei- tragszahlung der Rentenversiche- rungsträger für die Rentnerkran- kenversicherung soll ebenfalls auf 11 Prozent beschränkt werden. Zu- sätzlich wird zugunsten der Kran- kenkassen von den Rentnern ein Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von fünf Prozent der Renten erhoben. Die Rentenversicherungs- beiträge müßten ebenfalls um ei- nen Prozentpunkt auf 19 Prozent erhöht werden.

Die Empfehlungen gehen von der Voraussetzung aus, daß diejenigen Rentner, die nur kurze Zeit oder nicht einkommensgerechte Beiträ- ge geleistet haben, künftig nicht mehr in den „uneingeschränkten Genuß" der Leistungen der Rent- ner-Krankenversicherung kämen beziehungsweise den Zuschuß für eine freiwillige Krankenversiche- rung nicht mehr in voller Höhe er- hielten.

Ei-ne solche Einschränkung trä- fe in erster Linie auch Selbstän- dige, Freiberufler und Hausfrauen, die der Rentenversicherung bei der Öffnung 1973 freiwillig beigetreten sind.

Obwohl die Meinungsbildung in- nerhalb der Sozialbeirats zu den beiden Alternativen nicht einheit- lich war, bestand Übereinstimmung darüber, daß eine der beiden Maß- nahmenkombinationen spätestens zum 1. Juli nächsten Jahres ergrif- fen werden müßte.

Der Sozialbeirat geht aber davon aus, daß seine Empfehlungen von der Bundesregierung berücksich- tigt werden, gleichviel in welchem Maße sich Bonn den Empfehlungen anschließe und zu anderen Ergeb- nissen komme. HC

Finanzdilemma darf Gesundheitssicherung nicht gefährden

In scharfer Form wandte sich der Vorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, der Kölner Internist Dr. med. Hans Wolf Mu- schallik — zugleich Vorsitzender der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung — Ende November vor den Delegierten der Vertreterversamm- lung der KV Nordrhein in Köln im Zusammenhang mit Bundesplänen zur Sanierung der Rentenversi- cherung (s. auch diese Seite „So- zialbeirat") gegen „trickreiche Finanztransaktionen im Bereich der gesetzlichen Krankenversiche- rung und der Rentenversicherung, die lediglich eine Verlagerung der

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Die Information:

Bericht und Meinung

Ausgabengrößen innerhalb der so- zialen Sicherung bedeuten, aber keine Sanierung des Systems bein- halten. Mit Beitragssatz-Kosmetik kann kein Problem gelöst werden.

Sie kann aber auch kein Anlaß sein, berechtigte Forderungen der Kassenärzte zurückzustellen."

Maßvolle Empfehlungsvereinbarun- gen zwischen Kassenärzten und Kassen über Honorarerhöhungen haben nur so lange eine Berechti- gung — so Muschallik —, wie die Krankenkassen gegenüber der Kassenärzteschaft den Nachweis erbringen, daß die Aufwendungen für die allgemeine Gesundheitssi- cherung insgesamt unverhältnis- mäßig hoch angestiegen sind und wegen der wirtschaftlichen Lage der Kassen eine Rücksichtnahme erfordern.

Notwendige Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse unserer Gesell- schaft und die Einsicht in die finan- ziellen Konsequenzen daraus sind für die Kassenärzte selbstverständ-

lich.

Gleichwohl muß es das Bemü- hen sein, sowohl die ärztliche Frei- heit als auch ein sich aus den Ver- trägen ergebendes angemessenes Einkommen zu sichern und an die sozialpolitischen Gegebenheiten und die finanziellen Möglichkeiten des gesamtwirtschaftlichen Gefü- ges der Bevölkerung anzupas- sen.

Wenn dies auch die Lösung der Quadratur des Kreises bedeuten könnte, so müßten Besonnenheit und Empfinden für Realpolitik im Vordergrund stehen.

Zur Verabschiedung des Gesetzes über das Kassenarztrecht durch den Deutschen Bundestag sagte Muschallik.

„Wir werden mit diesem Gesetz, das als politischer Kompromiß zu werten ist, eine tragfähige Grund- lage für die künftige Gestaltung und Weiterentwicklung der kassen- ärztlichen Versorgung haben."

D. Pohl/KVNo

Von Januar 1977 an höhere Beiträge

zur Sozialversicherung

Höher verdienende Arbeitnehmer mit einem Brutto-Monatseinkom- men unterhalb der Beitragsbemes- sungsgrenzen haben ab 1. Januar 1977 monatliche Mehraufwendun- gen in der Sozialversicherung in Höhe von 87,50 DM, wovon der Ar- beitgeber 50 Prozent trägt. Diese Erhöhung der Beiträge resultiert aus der steigenden Beitragsbemes- sungsgrenze in der Rentenversi- cherung, die sich von jetzt 3100 auf 3400 DM erhöht. Gleichzeitig steigt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung von jetzt 2325 auf 2550 DM. Ab Ja- nuar nächsten Jahres ergeben sich folgende Höchstbeiträge (Arbeitge- ber- und Arbeitnehmeranteil zu- sammen): Rentenversicherung: 612 DM; Krankenversicherung durch- schnittlich 280 DM; Arbeitslosen- versicherung 102 DM je Monat. DÄ

Indikation

für Mammographie erweitern

Die Frage einer Einbeziehung der Mammographie bei der Neufas- sung der Krebsfrüherkennungs- richtlinien wurde auch im Bundes- ausschuß der Ärzte und Kranken- kassen ausführlich diskutiert. Die Sachverständigen waren der Mei- nung, daß die Mammographie zwar als apparative Methode zur Früher- kennung des Brustkrebses durch- aus geeignet, dabei jedoch die Strahlenbelastung nicht unerheb- lich sei. Die Mammographie sollte daher nicht routinemäßig und nicht ungezielt im Rahmen der gesetzli- chen Früherkennungsmaßnahmen angewandt werden.

Dagegen ist weitgehend unumstrit- ten, die Indikation zur Mammogra- phie weiter als bisher zu fassen.

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung hat daher ein Merkblatt mit Anhaltspunkten für eine erweiterte Indikation im kurativen Bereich er-

arbeitet. Danach sollte eine Mam- mographie dann in Erwägung ge- zogen werden, wenn bestimmte Ri- sikofaktoren bei einer Frau vorhan- den sind. Dazu zählen insbesonde- re:

Palpatorisch unklarer Befund mit und ohne Schmerzhaftigkeit oder vorausgegangene mammo- graphisch verdächtige Befunde bei Voruntersuchungen;

> Zustand nach Brustoperation mit histologisch nachgewiesener Risikomastopathie;

I> Mammakarzinom in der Eigen- anamnese und

I> Mammakarzinom in der Fami-

lienanamnese. HW

Für rasche Verabschiedung eines Gesundheits-

sicherstellungsgesetzes

Eine rasche Verabschiedung eines

„Gesundheitssicherstellungsgeset- zes" als Teil der Notstandsgesetz- gebung für den Verteidigungs- und Katastrophenfall hat der Marburger Bund anläßlich seiner 50. Haupt- versammlung in Köln gefordert.

Ziel dieses Gesetzes müßte die Si- cherstellung der ärztlichen Versor- gung der gesamten Bevölkerung im Verteidigungs- und Katastro- phenfall sein. Dies könne durch fol- gende Maßnahmen erreicht wer- den:

• Umfassende personelle Planung hinsichtlich der Heilberufe und der medizinischen Assistenzberufe, vor allem auch rechtzeitige Erfassung von nicht mehr berufstätigen Ange- hörigen dieser Berufe;

• Schaffung der materiellen Vor- aussetzungen und Nutzung der Hilfsquellen (Transportmittel, Allge- meinmittel, Verbandsmaterial usw.) für die Durchführung der gesund-

heitlichen Versorgung;

> Schaffung der notwendigen In- frastruktur, insbesondere der erfor- derlichen Gebäude unter Inan- spruchnahme von zivilen Schutz-

räumen. DÄ

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 49 vom 2. Dezember 1976 3153

Referenzen

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