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Arbeitsgemeinschaft der Patentanwaltskammer 2. Termin, Referat D Wiedereinsetzung, Schutzdauer, Wiedereinsetzung, Schutzdauer, ErlErlööschen des Patents schen des Patents

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Wiedereinsetzung, Schutzdauer, Wiedereinsetzung, Schutzdauer,

Erlö Erl öschen des Patents schen des Patents

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Stand 1. Anwendung

Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nur dann möglich, wenn man ohne eigenes Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist (vor Patentamt od. Patentgericht)

einzuhalten, und wenn das Versäumen der Frist unmittelbar einen Rechtsnachteil zur Folge hat.

Ausnahmen:

- Frist zur Einspruchserhebung

- Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr - Frist zur Beschwerdeeinlegung

- Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr - Frist zur Inanspruchnahme einer Priorität

bei Anmeldungseinreichung

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2. Voraussetzungen der Wiedereinsetzung:

- Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb von 2 Monaten nach tatsächlichem Wegfall des Hindernisses in Schriftform (auch

hilfsweise) beantragt werden; 2 Wochen Frist vor BGH

- antragsberechtigt ist nur der den Rechtsnachteil Erleidende, also der legitimierte Inhaber des

wiederherzustellenden Rechts

- Wiedereinsetzungsantrag muss eine

umfassende Begründung enthalten, die bei Antragsstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen ist

- versäumte Handlung muss innerhalb der Wiedereinsetzungsantragsfrist nachgeholt werden

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3. Besonderheiten:

- gebührenfrei

- Wiedereinsetzung bei Versäumnis der Wiedereinsetzungsantragsfrist möglich

- Wiedereinsetzungsantrag und Nachholen der versäumten Frist müssen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist erfolgen

- Wiedereinsetzung ist von Amts wegen ohne Antrag möglich, wenn die versäumte Handlung fristgemäß nachgeholt wird

- Wiedereinsetzung ist unanfechtbar - die über die nachgeholte Handlung

beschließende Stelle beschließt ebenfalls über den Wiedereinsetzungsantrag

- gutgläubige „Verletzer“ in der Zeit

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4. Wesentliche Unterschiede PatG – EPÜ 2000

- Wiedereinsetzung gemäß EPÜ 2000 generell möglich bei allen Fristen, die von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind - Wiedereinsetzung gemäß EPÜ 2000 bei

Versäumnis der Wiedereinsetzungsfrist nicht möglich

- Wiedereinsetzung gemäß EPÜ 2000

grundsätzlich durch Beschwerde anfechtbar - Wiedereinsetzung gemäß EPÜ 2000 von Amts

wegen nicht vorgesehen

- Vorliegen einer Wiedereinsetzungsgebühr bei der Wiedereinsetzung gemäß EPÜ 2000

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5. Weiteres Mittel bei Versäumen einer Frist:

§123a – Weiterbehandlung

- bei Zurückweisung der Patentanmeldung nach Versäumen einer vom Amt gestellten Frist mittels schriftlichen Antrag durch Anmelder und Nachholen der versäumten Handlung

anwendbar (i.V.m. Gebührenzahlung)

- Frist der Antragseinreichung von einem Monat nach Zustellung der

Zurückweisungsentscheidung - verschuldensunabhängig

- Versäumen der Weiterbehandlungsfrist und der Gebührenzahlungsfrist nicht

wiedereinsetzbar

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II. §16 PatG – Patentdauer, Zusatzpatent 1. Schutzdauer eines Patents

Die Schutzdauer eines deutschen Patents

(Anmeldetag nach dem 1.1.78) beträgt 20 Jahre ab dem Tag, der auf die Anmeldung der Erfindung folgt. Die Patentschutzdauer beginnt mit der Patenterteilung und endet mit dem Zeitablauf.

2. Zusatzpatent

- dient zur Förderung der Offenbarung von Weiterentwicklungen

- Gegenstand des Zusatzpatents muss eine Verbesserung oder weitere Ausbildung des Gegenstands der im Hauptpatent geschützten Erfindung sein, der neu und erfinderisch ist

- Zusatzpatent ist von Jahresgebühren befreit - Antrag muss innerhalb von 18 Monaten nach

dem Anmelde- oder Prioritätstag der Hauptanmeldung schriftlich eingereicht werden

- Zusatzpatent kann erst nach Erteilung des

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1. Gründe für das Erlöschen eines Patents:

- Verzicht mittels schriftlichter Erklärung des Patentinhabers (ex nunc); möglich für einzelne vollständige Patentansprüche - nicht rechtzeitige Erfinderbenennung

(ex nunc)

- nicht rechtzeitige Zahlung der Jahresgebühr oder des Unterschiedsbetrags

(ex nunc)

- Ablauf der Schutzdauer (ex nunc)

- Widerruf des Patents (ex tunc)

- Nichtigerklärung des Patents (ex tunc)

2. Sonderfall

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