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RC, Adresse, X; Wegen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß 71 AVG und Berufung

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DVR 4006750

Geschäftszeichen:

LVwG-2013/17/3324-1

Ort, Datum:

Innsbruck, 28.10.2014

RC, Adresse, X;

Wegen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und Berufung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler- Luchner über die Beschwerde des RC, Adresse, X, vertreten durch RA, Adresse, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.11.2013 zu Zahl **** den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Gemäß § 33 Abs 1 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist (Berufungsfrist) abgewiesen.

2. Gemäß § 50 iVm § 31 VwGVG wird die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

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Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Das genannte Rechtsmittel ist von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabe- gebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungs- gerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

B e g r ü n d u n g

I. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Der Beschwerdeführer hat am 27.11.2013 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.11.2013 zu Zahl **** gestellt. In diesem Antrag führte er aus, dass der Antragsteller vormals durch die Kanzlei RA, X, vertreten worden war.

Dieser habe ihn auch in einer Vielzahl von anderen Angelegenheiten vertreten. Besonders hinsichtlich einer führerscheinrechtlichen sowie weiterer fremdenpolizeilicher Angelegenheiten sowie eines schweren Verkehrsunfalls, welchen der Antragsteller erlitten hatte. Aufgrund des Vollmachtwechsels seien durch RA diverse Unterlagen, unterschiedliche Akten betreffend an den nunmehrigen RA übermittelt worden. Teile der unterschiedlichen Akten seien dann in weiterer Folge bei RA abgeholt worden.

Grundsätzlich sei die Kanzleileiterin des nunmehrigen Vertreters angewiesen worden, die aufzulösenden Schriftstücke, die vom Mandanten oder durch die Post oder durch einen Boten übernommen werden würden, unverzüglich zur Fristvormerkung und Eintragung zur allgemeinen Post zu nehmen.

Diese am 18.11.2013 abgeholten und zuvor übermittelten Unterlagen wären demnach wie allgemeine Poststücke zu behandeln gewesen. Dies sei gegenständlich durch die Kanzleileiterin des nunmehrigen Vertreters unterlassen worden. Dies deshalb, weil das Konvolut an Unterlagen unter welchen sich auch der den Aufenthaltsverbot betreffende Bescheid befunden habe, durch die Kanzleileiterin beiseite genommen und von dieser bei sich behalten worden sei. Sie habe diese Akten und Angelegenheiten sortiert, dies ohne die Frist zur Erhebung der Berufung im gegenständlichen Akt einzutragen.

Bei der Kanzleileiterin handle es sich um eine seit vielen Jahren im Betrieb des Vertreters tätige Sekretärin, die äußerst zuverlässig und genau sei, sodass es in der Vergangenheit noch nie zu derartigen Fristproblemen gekommen sei. Im gegenständlichen Fall wären aber die unterschiedlichsten Rechtsmaterien vermischt mit den Konvoluten und im Akt enthalten gewesen, insbesondere im Hauptteil, der einen Verkehrsunfall betroffen habe und mit keinerlei Frist verbunden gewesen sei.

Da das Mandatsverhältnis zwischen dem bisherigen Vertreter und dem nunmehrigen Berufungswerber im Streit auseinander gegangen sei, sei keine geordnete Übergabe erfolgt,

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sondern wären lediglich Kopien zur Verfügung gestellt worden, die erst nach langen Urgenzen ausgehändigt worden seien. Auch hätten die entsprechenden Hintergrundinformationen gefehlt, da noch keine Besprechung zwischen der Partei und dem neuen Rechtsvertreter stattgefunden hätten. So sei die Fristversäumnis zu erklären. Dies sei ein Einzelfall und ein Nachlässigkeitsfehler einer an sich äußerst zuverlässigen Kanzleikraft.

Am 26.11.2013 sei mit dem Antragsteller ein Termin vereinbart worden, um die diversen Angelegenheiten zu besprechen. Dabei sei dem nunmehrigen Vertreter erstmals der das Einreiseverbot betreffende Bescheid vorgelegt worden. Die Frist zur Erhebung der Berufung sei der 25.11.2013 gewesen.

Aufgrund dieser Umstände sei dem Vertreter des Antragstellers kein Verschulden an der Versäumnis der Berufungsfrist vorzuwerfen, weil dieser weder die in diesem Fall hervorgekommene Unzuverlässigkeit der Mitarbeiterin erkennen hätte müssen noch ersichtlich ist, welche Kontrollmaßnahmen er hätte setzen müssen bzw er unterlassen habe um diese Fehlleitung des Aktes unter den konkreten Umständen zu vermeiden.

Es wären daher zusammengefasst die Voraussetzungen zur Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 AVG gegeben, insbesondere da der Antragsteller durch Versäumen einen Rechtsnachteil erleidet, dies da über ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren befristet erlassen worden sei, obwohl der Antragsteller im österreichischen Bundesgebiet verfestigt sei.

Nach § 33 Abs 1 VwGVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – die Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand zu bewilligen. Das der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach § 33 Abs 3 erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Nach § 33 Abs 4 erster und dritter Satz VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

Nach § 3 Abs 6 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Artikel 151 Abs 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) an die Verwaltungsgerichte übergegangen sind oder wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig,

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übergehen würden. Die §§ 32 und 33 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 sind sinngemäß anzuwenden.

Da die Bestimmung des § 33 VwGVG dem § 71

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) weitgehend entspricht (vgl auch die Materialien zu § 33 VwGVG) ist die Judikatur zu § 71 AVG auch auf Verfahren nach § 33 VwGVG anwendbar.

Wenn von der Partei eine Person damit beauftragt wird, einen Anwalt damit zu betrauen im Namen der Partei rechtzeitig ein Rechtsmittel einzubringen, ist ein Bevollmächtigungsverhältnis im Sinne des § 1002 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zu Stande gekommen. Daher kommt einer Person, der es überlassen ist, die ihr erforderlich erscheinenden Schritte zur Wahrung der rechtlichen Interessen der Partei zu veranlassen, nicht die Funktion eines Boten, sondern die eines Vertreters zu, dessen Verschulden dem Verschulden der Partei selbst gleich zu setzen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 RZ 48 mit Judikaturhinweisen)

Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn es für diesen selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und ihn an der Versäumung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 RZ 43 mit Judikaturhinweisen).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretende Partei. Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB verstanden.

Der Wiedereinsetzungswerber bzw der Vertreter darf auch nicht sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. (vgl die Erkenntnisse vom 26.05.1999 zu Zahl ****, 23.11.2009 zu Zahl

****) sowie 23.05.2013 zu Zahl ****).

Darüber hinaus hat, wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderlichen Kontrollen ausgeübt hat (siehe dazu Erkenntnis vom 27.02.1996 zu Zahl ****, vom 15.10.2009 zu Zahl **** sowie vom 23.05.2013 zu Zahl ****).

Im konkreten Fall bringt der Beschwerdeführer zum Vorliegen der von ihm behaupteten Voraussetzung für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages im Wesentlichen vor, dass er sich bei der Kanzleileiterin um eine seit vielen Jahren im Betrieb des Vertreters tätige Sekretärin handelt, die äußerst zuverlässig und genau ist, sodass es in der Vergangenheit noch nie zu derartigen Fristproblemen gekommen sei.

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Im gegenständlichen Fall sind aber, wie bereits ausgeführt wurde, die unterschiedlichsten Rechtsmaterien vermischt in einem Konvolut von Urkunden enthalten gewesen, insbesondere im Hauptteil, welcher einen Verkehrsunfall betroffenen hat und mit keinerlei Frist verbunden gewesen war. Es haben auch die entsprechenden Hintergrundinformationen gefehlt, da noch keine Besprechung zwischen der Partei und dem neuen Rechtsvertreter stattgefunden hatten.

So wird die Fristversäumnis durch den Rechtsvertreter erklärt.

Im konkreten Fall teilt der Rechtsvertreter allerdings nicht mit, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft; es ist auch jegliches Vorbringen zum Vorliegen oder zur Handhabung von Kontrollvorkehrungen im Kanzleigefüge des Dr. AO unterblieben, so zB weshalb einer Sekretärin ein Konvolut von unterschiedlichsten Rechtsmaterien und Urkunden überlassen wird ohne das der Rechtsvertreter selbst bei dieser komplizierten Erfassung und Abwicklung, die dann letztendlich auch zum Fehler geführt hat, Kontrollfunktionen und Vorkehrungen getroffen hätte.

Dem Erfordernis eines substantiierten Vorbringens nach der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur wurde damit nicht entsprochen. Insbesondere hat der Rechtsvertreter wie schon oben ausgeführt nicht dargetan, weshalb er der Kanzleileiterin die Abwicklung bzw die Übergabe und Übernahme der verschiedensten Akten aus verschiedensten Verfahren zur Fortführung diverser Angelegenheiten alleine überlassen hat, hat er doch selber im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angeführt, dass es sich um unterschiedlichste Rechtsmaterien gehandelt hat, die in einem Konvolut von Urkunden vermischt übergeben worden waren.

Es kann im gegenständlichen Fall nicht davon gesprochen werden, dass es sich hierbei um einen minderen Grad des Versehens durch den Rechtsvertreter handelt. Vielmehr ist sein Verhalten als auffallende Sorglosigkeit zu werten, die zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages führt.

II. Zur Berufung (Beschwerde):

§ 63 Abs 5 AVG in der Fassung BGBl I Nr 158/1998 (der bis 31.12.2013 auch auf Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden war) ist die Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloßer mündlicher Bescheid Verkündung ab dieser. Einen entsprechenden Hinweis enthält auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 07.11.2013 wurde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt eines auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbotes erlassen.

Entsprechend der Berufungsfrist endete diese am 25.11.2013. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 AVG samt Berufung wurde am 27.11.2013 erhoben und ist am gleichen Tag zur Post gegeben worden.

Die Berufung wurde daher verspätet eingebracht.

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Die Beschwerde war daher ohne Eingehen auf die Beschwerdeausführungen als verspätet zurück zu weisen.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner

(Richterin)

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