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A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 VwGVG ivm 63 Abs 5 AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgf als unzulässig zurückgewiesen.

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Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 15.05.2014

Geschäftszahl L512 1420024-1

Spruch

L512 1420024-1/34E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene Jungwirt als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias 01.07.1992</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person>, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin Sauseng, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2011, Zl. 11 00.677-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2014, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 63 Abs 5 AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, brachte nach illegaler Einreise am 21.01.2011 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP am 21.01.2011 vor, sie wäre am XXXX geboren, sei ledig und hätte einen Maturaabschluss. Als Fluchtgrund führte die bP an, sie habe ihr Land deshalb verlassen, weil die Taliban die bP entführt und ca. 1 Monat lang als Geisel behalten hätten. Dort hätte die bP Dolmetschtätigkeiten durchführen sollen. Der bP sei nach einem Monat in Angst und Unruhe die Flucht gelungen. Die bP möchte in einem friedlichen Land in Europa leben und dort Medizin studieren. Mehr könne sie dazu nicht angeben.

Vor einem Organwalter des Bundesasylamtes bestätigte die bP am 27.01.2011 ihre bisher getätigten Aussagen und gab bekannt, dass sie von sich aus nichts zu berichtigen habe. Sie sei am XXXX geboren, hätte keine Dokumente, welche ihr Geburtsdatum belegen. Sie könne zu Hause anrufen und Schulzeugnisse anfordern.

Andere Dokumente habe sie nicht. Sie wisse nicht, wann sie die Schule begonnen habe, da sie damals noch klein war. 2010 habe sie die Schule verlassen. Sie wäre 10 Jahre lang in die Schule gegangen. Sie wäre etwa 4 Jahre alt gewesen, als sie in die Schule kam. Es gebe Aufzeichnungen in ihrer Schule. Diese könne sie besorgen. Sie sei etwa 15 Jahre alt gewesen, als sie die Schule verlassen habe. Sie sei durchgehend in die Schule gegangen.

Am 29.01.2011 wurden von der bP Kopien von Unterlagen der XXXX vorgelegt.

Am 23.02.2011 langte das gerichtsmedizinische Gutachten des Ludwig Boltzmann Institutes für klinisch- forensische Bildgebung vom 22.02.2011 ein. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass sich das Gutachen

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auf Ergebnisse der Befragung und der körperlichen Untersuchung der bP, eines Röntgenbildes der linken Hand der bP, der Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion der bP, dem Panoramaröntgen des Gebisses der bP und einer zahnärztlichen Untersuchung der bP stützt. Auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der entsprechenden wissenschaftlichen Referenzstudien und Schwankungsbreiten sowie im Gutachten angeführter Kriterien ergebe sich zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter der bP von 19 Jahren. Das wahrscheinlichste chronologische Alter liege über diesem Mindestalter.

Vor einem Organwalter des Bundesasylamtes brachte die bP am 10.03.2011 vor, dass sie bisher die Wahrheit gesagt habe und die Niederschriften rückübersetzt und korrekt protokolliert wurden. Nach Vorhalt der maßgeblichen Punkte des gerichtsmedizinischen Gutachtens des Ludwig Boltzmann Institutes für klinisch- forensische Bildgebung vom 22.02.2011 erörterte die bP, dass sie im März 2010 die zehnte Schulstufe in Pakistan abgeschlossen habe. In Pakistan mache man mit 16 Jahren die zehnte Schulstufe. Sie sei sich sicher nicht älter als 17 Jahre zu sein. Sie könne keine Dokumente und Beweismittel vorlegen. Sie hätte nie einen Reisepass beantragt. Sie sei nie politisch tätig gewesen, hätte keine Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes gehabt und wäre nicht aus Gründen der Rasse, Religion, ihrer politischen Gesinnung, Zugehörigkeit zu einer sozialen oder ethnischen Gruppe verfolgt worden. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie von den Taliban umgebracht zu werden, da die Taliban die bP gezwungen hätten, für diese als Dolmetsch zu arbeiten. Das wäre nachdem sie die Prüfung zur zehnten Schulstufe absolviert habe, gewesen, im April 2010. Sie wisse nicht, warum sie das machen hätte sollen. Sie wollte eigentlich Medizin studieren und Arzt werden. Sie wäre auf dem Weg von der Schule nach Hause von den Taliban aufgegriffen und entführt worden. Sie wisse nicht, wie viele Taliban bei der Entführung dabei gewesen wären. Es wären aber drei Autos gewesen. Die Schule sei ca. 15 Minuten zu Fuß von der Schule entfernt in XXXX gewesen. Die bP habe in XXXX, Provinz Khyber Pakhtunkhwa im Bezirk XXXX gelebt. Sie wäre auf einem Feldweg, den sie nehmen musste, um nach Hause zu gelangen gewesen, als sie entführt wurde. Die Taliban hätten zur bP nichts gesagt und hätten sie einfach entführt.

Sie hätten der bP die Arme hinter den Rücken gebunden und ihr die Augen verbunden und hätten die bP ins Auto gezerrt. Die bP hätte die Sprachen Englisch, Farsi und Urdu in Pashtu übersetzt. Die Taliban würden nur Pashtu sprechen. Die bP habe in der Schule Vorträge in vier Sprachen gehalten. Wahrscheinlich hätte irgendwer dies den Taliban erzählt. Es hätte sich bei den Vorträgen um Schulveranstaltungen gehandelt. Sie wisse nicht wer dies den Taliban erzählt habe. Pashtu und Farsi würde sie von zu Hause kennen, Urdu und Englisch habe sie in der Schule gelernt. Pashtu kenne sie von ihren Eltern, Farsi von ihren Brüdern. Die Taliban hätten immer pakistanische, amerikanische und afghanische Soldaten entführt. Die bP hätte übersetzen müssen, was diese gesagt haben. Die Taliban fragten die Soldaten nach der Herkunft und deren Religion. Sie hätten dann ein Lösegeld verlangt. Wenn das Lösegeld kam, hätten sie die Soldaten freigelassen, wenn nicht, wurden diese umgebracht. Es wären auch reiche Leute oder deren Kinder aus dem Punjab entführt worden. Manchmal wären die gefangenen Soldaten gegen gefangene Talibankämpfer ausgetauscht worden. Das Lösegeld wäre verschieden hoch gewesen, manchmal fünfzigtausend, manchmal eine Million, pakistanische Währung, US Dollar oder Euro.

Die bP habe nicht darüber nachgedacht. Sie hätte nur das übersetzt, was die Taliban gefragt hätten. Die bP habe gesehen, wie fünf Personen umgebracht wurden. Sie habe dabei einen Herzstillstand erlitten und wäre ohnmächtig geworden. Sie wäre dann von dem Talibandoktor behandelt worden. Die bP habe eine Spritze bekommen. Es wären manchmal fünfzig, manchmal zweitausend Taliban dort aufhältig gewesen. Diese wären gekommen und dann wieder gegangen. Schlafmöglichkeit und Essen hätte es für 1200 Leute gegeben. Die Taliban hätten zur bP gesagt, dass ihr Überleben für sie sehr wichtig sei. Das Camp in dem die bP gefangen gehalten wurde, bestand aus unterirdischen Höhlen. Es wäre größer als dieses Lager gewesen. Wo es war, wüssten die bP nicht. Nachdem sie geflüchtet sei, wäre sie im Bezirk Thagab in Afghanistan gewesen. Dieser Bezirk sei in der Hand der Taliban. Die Fahrt vom Schulweg zum Camp dauerte 5 bis 10 Stunden. Sie sei in der Nacht geflüchtet. Die Taliban hätten einen Kriegseinsatz gehabt. Alle wären vermummt gewesen. Die bP hätte mit denen mitfahren müssen. In weiterer Folge sei sie geflüchtet. Die meisten Taliban hätten Drogen genommen.

Sie hätten auch von der bP verlangt, dass sie Kokain nehme, dies hätte sie jedoch nicht gemacht. Die Entführung hätte 1 Monat gedauert. Die Taliban hätten die bP sehr geliebt. Sie hätten zur bP gesagt, dass es für sie sehr wichtig sei, dass sie am Leben bleibe und daher nie in den Krieg ziehen müsse. Sie sagten, wenn die bP ein Problem habe, solle sie das ihnen sagen. Sie hätten der bP zur eigenen Verteidigung auch gelernt ein Maschinengewehr zu bedienen und Bomben zu basteln. Die bP wäre geflüchtet, da sie es nicht mehr ausgehalten hätte, dass die Taliban Erpressungen durchführen und Leute umbringen. Das sei gegen die Menschlichkeit und gegen die Religion. Ihre Flucht gelang, als ein Kommander einen Einsatz befohlen habe. Die Taliban hätten ein amerikanisches Camp überfallen wollen. Die bP habe sich wie die Taliban vermummt und hätte mit denen das Camp verlassen. Die bP habe sich in der Gruppe immer weiter zurückfallen lassen und wäre über Thagab nach XXXX gelangt. Von dort sei sie mit dem Bus nach XXXX, Pakistan gefahren. Niemand hätte bemerkt, dass sich die bP von der Gruppe entfernt habe, da es ein sehr großer Angriff gewesen sei. Es wären 600 bis 700 Taliban dabei gewesen. Da würde man nicht merken, wenn einer fehle. Die bP wisse nicht, wo dieses amerikanische Camp gewesen sei. Die Kämpfer wären mit Autos vom Camp losgefahren, es wären ca. 40 Autos gewesen. Sie wären ca. 30 Minuten gefahren. Dann wären die Autos abgestellt worden, sie seien dann in kleineren Gruppen weitergegangen. Dort wo die bP gewesen wäre, seien im Camp Ingenieure gewesen. Die Autos wären unterirdisch in einer Parkgarage geparkt gewesen. Es hätte einen Knopf gegeben, wenn man diesen gedrückt

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habe, dann wären die Autos an die Erdoberfläche gekommen. Die bP sei in einer Gruppe von ca. 150 Männern gewesen. Im Camp hätte die bP normale zivile Kleidung erhalten. Die Taliban hätten die bP immer gefragt, was sie essen wolle und dies hätte sie auch bekommen. Sie hätte auch Milchgetränke bekommen. Die bP hätte ein sehr schönes eigenes Zimmer gehabt. Es habe in dem Zimmer eine eigene Sauerstoffzufuhr gegeben. Sie hätte auch Freizeit gehabt, aber nur innerhalb des Camp. Das Camp wäre dreigeteilt gewesen. Es hätte einen Bereich gegeben, in dem die Gefangenen, einen Bereich, in dem die Zimmer der Kommandeure und einen dritten Bereich, indem die Zimmer der Kämpfer und eine große Halle mit einem Podest gewesen wären. Dort hätten die Kommandeure Ansprachen gehalten. Das Zimmer der bP sei in dem Bereich gewesen, in dem die Zimmer der Kommandeure gewesen wären. Durch die Flucht der bP würden die Taliban die bP als Spitzel und Verräter betrachten und deshalb würden sie die bP umbringen wollen. Die bP möchte in Österreich in die Schule gehen und Medizin studieren.

I.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).

I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde die Angaben der bP zu ihrem behaupteten Geburtsdatum für nicht glaubhaft. Es wurde auf das Sachverständigengutachten verwiesen. Die bP habe zudem zu ihrem Altern weder schlüssige noch plausible Angaben gemacht, noch konnte sie ihre Minderjährigkeit belegen. Die bP habe angegeben, im März 2010 die 10. Schulstufe in Pakistan abgeschlossen zu haben. In Pakistan würde man mit 16 Jahren die zehnte Schulstufe machen. Sie sei sicher nicht älter als 17 Jahre. Die bP habe somit angegeben, 17 Jahre alt zu sein. Dies widerspreche den Angaben der bP denen zufolge die bP erst 15 Jahre alt sein würde. Die von der bP vorgelegten Kopien von drei Zeugnissen seien keinesfalls geeignet das Alter der bP zu belegen. Das Zeugnis der neunten Schulstufe trage das Geburtsdatum XXXX.

Daraus würde sich ergeben, dass sie bei Erreichen der zehnten Schulstufe erst 16 Jahre alt gewesen wären. Dies wäre aber mit den Angaben der bP nicht in Einklang zu bringen, denen sie zufolge bei Erreichen der zehnten Schulstufe bereits 16 Jahre alt gewesen seien. Darüber hinaus seien die vorgelegten Zeugnisse nicht geeignet als Beweismittel im Verfahren herangezogen zu werden, da eine Echtheitsüberprüfung mangels Originaldokumente nicht möglich sei.

Betreffend der Fluchtgrunde wurde dargelegt, dass die bP ihre Behauptungen nicht glaubhaft machen konnte.

Der Sachvortrag hätte sich auf eine abstrakte und allgemein gehaltene Darlegung beschränkt. Die bP hätte trotz Nachfrage keine konkreten oder detaillierten Angaben machen können. So hätte die bP keinerlei Details zu ihrer Anhaltung, dem Entführungsort, der Anzahl der daran beteiligten Personen preisgegeben. Nicht nachvollziehbar sei zudem der Umstand gewesen, wie die Taliban davon wissen hätten können, dass die bP Fremdsprachen spreche. Nicht plausibel wären zudem die Angaben bezüglich Lösegeldzahlungen für die Freilassung von pakistanischen, amerikanischen und afghanischen Soldaten gewesen. So habe die bP nach Befragung angegeben, dass die Höhe des Lösegeldes immer unterschiedlich gewesen sei, so fünfzigtausend, manchmal eine Million, ohne Angabe einer Währung. Nach Befragung um welche Währung es sich hierbei handelte, habe die bP angeführt, pakistanische Währung, US Dollar und Euro. Da der Wechselkurs dieser Währung unterschiedlich sei, wäre es nicht schlüssig wenn ein und derselbe Betrag einmal in US Dollar und dann wieder in pakistanischer Währung verlangt werde. Nicht logisch sei zudem, dass die bP einen Herzstillstand erlitt und dabei ohnmächtig wurde und der Talibandoktor die bP mit einer Spritze behandelte. Widersprüchliche Angaben tätigte die bP zudem im Hinblick auf ihre Behandlung bei den Taliban. Während diese einerseits anführte, dass sie im Falle ihrer Rückkehr von den Taliban umgebracht werde, führte sie aus, dass die Taliban gesagt hätten, ihr Überleben sei sehr wichtig für diese. Die Taliban hätten die bP sehr geliebt, daher hätte sie nie in den Krieg ziehen müssen.

Kurze Zeit später erörterte die bP jedoch, dass sie bei einem Kriegseinsatz teilnehmen musste, dabei wäre die Flucht gelungen. Nicht verständlich sei auch die Ausführung der bP, dass sie gelernt hätte ein Maschinengewehr zu bedienen und Bomben zu basteln, auf Frage wozu dies dienen sollte, schwächte die bP das Vorbringen ab und behauptete dies sei zur Verteidigung notwendig gewesen. Die bP war auch nicht in der Lage detaillierte Angaben zum Camp anzugeben. Nicht nachvollziehbar sei zudem, wenn die bP einerseits angab, sie wäre sehr wichtig für die Taliban gewesen, andererseits hätten die Taliban derart sorglos im Rahmen eines Angriffes aus ein amerikanisches Camp gehandelt, sodass die bP flüchten konnte.

I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt damals aktuelle Feststellungen.

I.3.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.

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I.3.4 Der oa. Bescheid des Bundesasylamtes wurde der bP am 09.06.2011 persönlich zugestellt.

I.4. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass die AVG Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und Bewahrung des Parteiengehörs verletzt wurden. Da die bP nicht in der Lage sei die Beschwerde und Anträge selbst zu begründen wurde die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt. Es wurden die Anträge gestellt,

- den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der bP der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu

- den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt werde, in eventu

- den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben wird oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde,

- den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, in eventu

- eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen,

- auf Beigabe eines Rechtsberaters gem. § 66 AsylG iVm Art 15f VerfahrensRL (2005/85/EG)

I.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 04.07.2011, Zl. C8 420.024-1/2011/2Z wurde der bP gemäß § 66 Abs 2 AsylG 2005 iVm Art 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens- RL) eine Rechtsberaterin beigegeben.

I.6. Am 06.06.2011 langte eine Beschwerdeergänzung ein. Darin wurde erörtert, dass das Abschlusszeugnis der zehnten Klasse der bP verloren gegangen sei, die Dokumentennummer laute XXXX8 aus XXXX. Zu weiteren Beweismitteln wurde angeführt, dass diverse Videos über die Tätigkeit der Taliban existieren, die die bP gefilmt habe. Diese habe die bP auf "You Tube" hochgeladen. Ebenso seien diverse Videos, die von Journalisten aufgenommen wurden auf dieser Website. Dokumentiert werden dabei die Angriffe und Anschläge der Taliban, die Ermordungen und Selbstmordattentate sowie Geiselnahmen. Es gebe in XXXX keinerlei NGO¿s. Die Taliban wären auf die bP aufmerksam geworden, da die bP vier Sprachen spreche. Das geforderte Lösegeld wäre in Kaldar ausgeschrieben. Der Wert habe 12.000 Euro betragen. Die bP habe die Herzattacke überleben können, da sie sofort von einem Arzt behandelt wurde. Die bP habe gedolmetscht und sie musste keine Kriegshandlungen durchführen oder diese vorbereiten. Zu den Länderfeststellungen wurde ausgeführt, dass die terroristische Bedrohung durch die Taliban stark präsent sei. Es wurden einzelne Quellen dazu zitiert. Aufgrund von Korruption könne sich die bP nicht an die Polizei in Pakistan wenden. Es wären keinerlei Recherchen beziehungsweise Feststellungen dahingehend getroffen worden, ob eine Inanspruchnahme des Schutzes des pakistanischen Staates möglich und effizient wäre.

Die bP legte zudem im Original ein Zeugnis der 9.Klasse, vier Bestätigungsschreiben der XXXX sowie ein weiteres Bestätigungsschreiben samt Kopie des Kuverts in dem diese Dokumente verschickt wurden, vor.

Mit Schreiben vom 18.04.2012 teilte das Stadtpolizeikommando Graz mit, dass die bP wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 iVm § 27 Abs 2 Suchtmittelgesetz verdächtig sei.

Mit Schreiben vom 30.10.2012 legte die bP ein Zeugnis sowie ein Duplikat eines weiteren Zeugnisse sowie ein Schreiben der XXXX vor. Aus dem letzterwähnten Schreiben wird bestätigt, dass die bP am XXXX geboren wäre. Weiters wurde bekannt gegeben, dass am 29.10.2012 ein Anschlag auf die XXXX verübt wurde, dabei wäre niemand getötet worden, jedoch sei die Schule großteils zerstört worden.

Nach Einholung der Zustimmung der bP in Bezug auf Ermittlungen im Herkunftsstaat wurde eine Anfrage an den Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Islamabad gerichtet.

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Am 17.10.2013 langte die Vollmachtsbekanntgabe ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung ein.

Am 30.10.2013 langte ein Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters gem. § 75 Abs 16 AsylG ein.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 05.11.2013, Zl. E13 420024-1/2011/21Z wurde der bP ein Rechtsberater/in zur Seite gestellt.

Am 20.12.2013 langte die Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Islamabad ein. Darin wurde festgehalten, dass die von der bP vorgelegten Dokumente echt seien. Der Ermittler/untersuchende Beamte hat eine Person aus der Schule jedoch nicht den politischen Agenten befragt.

Einige wenige Regierungsbeamte haben die Authentizität der Dokumente bestätigt. Die vorgelegten Dokumente wurden tatsächlich von den zuständigen Behörden ausgestellt. Laut den Einträgen der Schule lautet das Geburtsdatum der bP XXXX. Laut der Familie der bP wären vier Jungen aus ihrem Gebiet im Jahr 2010 verschwunden. Dies für 3 Monate. Die Sicherheitskräfte hätten dann einzelne gefangen genommen und für sechs Monate ins Gefängnis gesteckt. Das Haus eines dieser Jungen wurde von Unbekannten zerstört. Einige Ortsansässige, die befragt wurden, hätten dies nicht bestätigen können. Laut der Familie der bP sei diese noch immer auf der Flucht. Keiner der Ortsansässigen hätte diese Fakten bestätigt. Das zerstörte Haus konnte nicht gezeigt werden. Im System der "Agency" sei es üblich, dass ein System einer kollektiven Bestrafung durchgesetzt wird. Wenn der Sohn für eine Straftat verantwortlich sei, dann werde sein Vater als auch seine Brüder ebenfalls verhaftet und werde ihr Haus zerstört. Die Familie der bP lebe friedlich in ihrem Zuhause, der Vater führt ein kleines Hotel/Restaurant. Dies wäre nicht möglich, wenn die bP von den Behörden gesucht werden würde. Es existiert keine Polizeistation in dem Gebiet.

I.7. Für den 13.03.2014 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.

I.7.1. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.

Für den Fall, dass der bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sind, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurde die bP eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.

Sollte der bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, sie darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff hat.

I.7.2. Mit Schreiben vom 11.02.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, Es wurde die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt bzw. wurde um Übersendung des Verhandlungsprotokolles ersucht.

I.7.3. Am 13.03.2014 wurde vom nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht im Beisein der bP sowie ihre Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil.

Der Verlauf der Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

...

VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BW abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie aktuell in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

P: Ich bin gesund.

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.

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P: Ja das stimmt. Ich heiße XXXX und bin am XXXX geboren.

VR: Sie wurden bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dem damaligen Bundesasylamt, niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahme Situation beschreiben?

P: Es war alles in Ordnung.

VR: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dem damaligen Bundesasylamt, immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

P: Ja ich habe die Wahrheit gesagt. Ich habe damals meine Probleme geschildert. Jetzt sind drei Jahre vergangen und die Probleme sind mehr geworden.

VR: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift, der damaligen Berufungsschrift, bekannt?

P: Nein.

VR: Kennen Sie den Inhalt des Asylbescheides?

P: Ich habe ihn gelesen, aber ich habe ihn nicht verstanden, warum diese negativ entschieden wurde.

VR: Welche Einwände haben Sie gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem damaligen Bundesasylamt?

P: Voriges Monat wurden 23 Leute von den Taliban geköpft, das war in meinem Bezirk. Diese sind vor vier Jahren entführt worden.

VR: Was hat dies persönlich mit Ihnen zu tun?

P: Ich habe keine Beziehung zu diesen Leuten, aber ich wohne in diesem Bezirk. Dies könnte auch mit mir passieren.

VR. Möchten Sie Identitätsdokumente oder Beweismittel vorlegen, die Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

P: Nein, ich habe keine Dokumente vorzulegen.

VR: Hatten Sie jemals Identitiätsdokumente?

P: Geburtsurkunde habe ich schon vorgelegt.

VR: Sie haben eine Bestätigung ihrer Schule vorgelegt, die ihr Geburtsdatum bestätigte, möchten Sie dazu etwas sagen?

P: Wo wir in Pakistan leben, da gibt es keine Ämter und Behörden.

VR: Sie haben nie einen Reisepass, ID Karte oder Geburtsurkunde besessen?

P: Nein.

VR: Haben Sie in Pakistan einen Beruf erlernt und wenn ja welchen und haben sie diesen ausgeübt?

P: Ich bin dort in die Schule gegangen. Ich habe keinen Beruf erlernt.

VR: Wer kam vor Ihrer Ausreise aus Pakistan für Ihren Lebensunterhalt auf?

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P: Mein Vater hat mich unterstützt. Ich habe noch Geschwister (fünf Brüder und drei Schwestern). Mein Vater unterstützt auch meine Geschwister. Eine Schwester ist schon verheiratet und die anderen beiden sind verlobt und gehen daher nicht mehr zur Schule.

VR: Welchen Beruf hat Ihr Vater?

P: Er hat ein eigenes Lokal. Er hat ein Hotel und ein Restaurant.

VR: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? Wo haben Sie gelebt?

P: Ich bin im Dorf XXXX, im Bezirk Muhammad Agency geboren und aufgewachsen. Ich bin 10 Jahre in die Schule gegangen und habe diese dann abgeschlossen. Ich habe meine Zeugnisse dem AGH vorgelegt. Im Jahre 2010 haben die Probleme mit den Taliban angefangen. Einige meiner Schulkollegen sind den Taliban beigetreten. Ich habe auf mein Schulzeugnis gewartet. Ich wollte auf das College gehen, dann haben die Probleme angefangen.

VR: Woher wissen Sie, dass sie am XXXX geboren wurden?

P: Das hat mein Vater gesagt.

VR: Wann hat er Ihnen dies erzählt?

P: Ich war damals fünf oder sechs Jahre alt, als mein Vater mir dies erzählte.

VR: Kann Ihr Vater lesen und schreiben?

P: Ja. Er ist auch zwei Jahre ins College gegangen.

VR: Mit wie vielen Jahren haben sie begonnen, die Schule zu besuchen?

P: Ich weiß es nicht.

VR: Warum wissen Sie dies nicht?

P: Ich war ganz klein. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, ich war drei oder vier Jahre alt.

VR: Mit welchem Alter geht man in Ihrem Heimatdorf in die Schule?

P: Das hängt von den Eltern ab, wann sie die Kinder hinschicken.

VR: Haben Sie eine öffentliche oder eine private Schule in Pakistan besucht?

P: Es war eine private Schule.

VR: Leben in Pakistan noch Familienmitglieder, wenn ja wo?

P: Ja, ich habe mehrere Verwandte dort. Mütterlicherseits und väterlicherseits. Nach Rückfrage gebe ich an, dass meine Eltern und fünf Geschwister gemeinsam im Heimatdorf leben. Es ist ein großes Haus und gehört meinem Vater. Wir leben dort alle gemeinsam in diesem Haus. Mütterlicherseits habe ich fünf oder sechs Verwandte und ungefähr sieben habe ich väterlicherseits. Die wohnen in der Umgebung von meinem Dorf, ungefähr 10 Kilometer entfernt.

VR: Haben Sie zu diesen Familienangehörigen in Pakistan Kontakt?

P: Mit meiner Mutter habe ich Kontakt. Das letzte Mal habe ich mit ihr vor ca. zwei oder drei Wochen telefonisch Kontakt gehabt.

VR: Was hat Ihnen Ihre Mutter erzählt?

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P: Es ist alles ok zu Hause. Ich soll auf meine Gesundheit aufpassen.

VR: Haben Sie andere Neuigkeiten von der Heimat erfahren?

P: Nein.

VR: Wie alt sind Ihre Eltern?

P: Ich kann nicht schätzen wie alt sie sind.

VR: Sie haben in der Erstbefragung vom 21.01.2011 angegeben, dass Ihr Vater ca. 40 Jahre alt sei und Ihre Mutter 35 Jahre alt, möchten Sie dazu etwas sagen?

P: Damals habe ich es schon gewusst. Ich bin ja damals frisch aus Pakistan gekommen, da wusste ich es noch.

Jetzt ist es schon so lange her.

VR: Wissen Sie, wie alt ihre Eltern waren, als Sie geheiratet haben?

P: Vielleicht haben sie es erzählt, ich kann mich aber nicht daran erinnern.

VR: Sind Sie der älteste Sohn?

P: Ich bin der älteste.

VR: Wissen Sie, wie lange Ihre Eltern verheiratet waren, als Sie zur Welt kamen?

P: Zwei Jahre nach der Hochzeit wurde ich geboren.

VR: Woher wissen Sie das?

P: Meine Mutter hat erzählt, du bist zwei Jahre jünger als dein Onkel. Mein Onkel ist ein paar Monate nach der Hochzeit meiner Eltern geboren worden.

RV: Welche Sprachen haben Sie in der Schule gelernt und welche auf anderem Weg?

P: In der Schule habe ich Englisch und Urdu gehabt. Pashtu wurde zu Hause gesprochen. Ich hatte auch einige Freunde die Persisch und Farsi sprachen, ein Bruder von mir spricht auch Farsi.

RV: Woher können Sie Deutsch?

P: Ich bin 2011 nach Österreich gekommen. Ich habe in Traiskirchen einen Deutschkurs gemacht. Ich habe insgesamt ungefähr fünf Deutschkurse gemacht.

Die Verhandlung wird um 09:56 Uhr für ca. fünf Minuten unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 10:06 Uhr weitergeführt.

VR: Was war der Grund warum Sie Pakistan verlassen haben?

P: Die Taliban haben mich entführt. Das war im Jahr 2010. Die haben mich ca. einen Monat lang festgehalten.

Die Taliban mit dem Militär einen Streit begonnen. Durch diese Aktion sind einige Taliban ums Leben gekommen und mir gelang die Flucht. Ich bin dann nach Afghanistan gegangen. Mit einem LKW bin ich dann nach XXXX gefahren. Ich hab kein Geld gehabt, ich habe dann jemanden getroffen und gesagt, dass ich meine Eltern anrufen möchte. Er hat mir dann das Handy geborgt und auch so unterstützt. Ich habe meinen Onkel angerufen und habe gesagt, dass ich zurzeit in XXXX bin. Mein Onkel erzählte mir, dass die Taliban ins Dorf gekommen sind und nach mir gefragt haben. Mein Onkel sagte, dass in einer halben Stunde jemand zu mir kommen würde, es dauerte jedoch tatsächlich eine Stunde. Der Mann kam mit dem eigenem PKW und holte

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mich ab und brachte mich nach XXXX. Am Abend kam mein Onkel mit einer anderen Person. Mein Onkel hat mich gewarnt, dass wenn ich in Pakistan bleiben würde, ich umgebracht werden würde. Ich habe ihm erzählt, dass ich keine Dokumente und keinen Reisepass habe. Er brachte dann wem mit, der mich in ein sicheres Land bringen würde. Dieser Mann brachte mich von XXXX nach XXXX und weiter nach XXXX. Dann reise ich ins Ausland.

VR: Bitte Schildern Sie konkret und detailliert Ihre Entführung durch die Taliban?

P: Meine Brüder gingen damals in die Schule. Ich habe meine Lehrer in der Schule oft besucht. Ich ging damals von der Schule nach Hause. Unterwegs kamen mir drei Autos entgegen. Die haben mich mit Gewalt ins Auto gezerrt und mir die Augen verbunden. Sie haben mir mein Handy abgenommen. Sie brachten mich dann zu einem mir unbekannten Ort. Wir waren ca. vier oder fünf Stunden mit dem Auto unterwegs. Es hat mir niemand geholfen und ich fühlte mich in diesem Moment sehr schwach. Es gab dort einen Keller und es waren auch andere Leute dort. Sie brachten mich auch in diesen Keller. Ich habe sehr wenig zum Essen bekommen, nur einmal am Tag bekam ich was. Sie sagten, dass ich mir ihnen arbeiten soll, sie führten einen Streit mit den Pakistani und mit den Amerikanern und ich sollte mit ihnen arbeiten. Sie sagten mir auch, dass die Leute, die bei der Regierung arbeiten, Feinde seien. Sie machen alles was die Amerikaner sagen.

VR: Wo hielten Sie sich auf, als Sie die Taliban entführten?

P: Ich bin durch die Felder gegangen, die asphaltierte Straße war ein bisschen entfernt, von dort kamen die Autos. Zwei Autos kamen von vorne und eines von hinten.

VR: Was waren dies für Felder, wo Sie gingen?

P: Es waren keine Felder, durch die ich gegangen bin, es war ein offener Platz. Nach Rückfrage gebe ich an, dass dies ein kleiner Weg war.

VR: Wann war dieser Vorfall genau?

P: Das war im April 2010.

VR: Warum wissen Sie dies?

P: Ich bin entführt worden, deshalb weiß ich das. Mein Leben war schwer und deshalb flüchtete ich.

VR: Inwiefern hätten Sie die Taliban unterstützen sollen?

P: Sie haben gesagt, dass es meine Pflicht wäre, mit ihnen zu arbeiten. XXXX war der Kopf der Bande, er hat ungefähr 3000 Kämpfer. Es gibt in unserem verschiedene Gruppen von Taliban.

VR wiederholt die Frage.

P: Sie wollten mich als Übersetzer haben. Sie meinten, dass ich weitergeben solle, was die Taliban machten und zwar an die Zeitungen. Sie sagten mir, ich solle auch übersetzen, wenn die Taliban Leute entführt, die Pashtu nicht sprechen.

VR: Inwiefern hätten Sie die Informationen an die Zeitungen weitergeben sollen?

P: Die Zeitungsleute kamen zu den Taliban und wollten Videos öffentlich machen.

VR: Warum hätten Sie dann die Taliban gebraucht?

P: Die wollten mich für diese Sache trainieren. Das hätte ca. sechs Monate gedauert.

VR: Für welche Sache meinen Sie?

P: Einige Sachen die ich nicht machen wollte, dafür sperrten sie mich in den Keller. Es war sehr schmutzig dort und es ging mich nicht gut, ich wurde krank.

(10)

VR wiederholt die Frage.

P: Meine Aufgabe war, dass ich übersetzen sollte. Die meisten Taliban sprechen nur Pashtu. Die Leute von den Zeitungen die sprachen nur Urdu und Englisch.

VR: Von welchen Zeitungen kamen den die Leute?

P: Von Al-Jazira, BBC, Geo News, Khyber News und PTV News.

VR: In Ihren Einvernahmen vor dem BAA haben Sie nie angegeben, dass sie für die Taliban für Zeitungen übersetzt haben, was sagen sie dazu?

P: Damals wusste ich nicht, was eine Verhandlung ist, deshalb wusste ich nicht, dass dies wichtig war.

VR: Sie wurden in Ihrer Einvernahme am 10.03.2011 darauf hingewiesen, dass sie die Wahrheit sagen müssen, zu dem wurden Ihnen weitere Belehrungen zur Kenntnis gebracht, warum hätten Sie diesen Umstand nicht vorbringen sollen?

P: Ich war damals ganz verstört, ich bin vor den Taliban geflüchtet. Ich war damals ganz jung, 16 Jahre alt. Der damalige Referent sagte, ich bekäme keinen Anwalt.

VR: Warum haben Sie dies nicht im Rahmen Ihres Berufungsschreibens vorgebracht?

P: Bei meinem Berufungsschreiben hatte der Dolmetscher nicht viel Zeit, ich habe alles nur kurz erzählt.

VR: Heute geben Sie an, dass Sie die Taliban schlecht behandelt hätten. Sie hätten nur einmal Essen bekommen z.B. In Ihrer Einvernahme am 10.03.2011 in Traiskirchen haben Sie angegeben, die Taliban hätten Sie gut behandelt, sie haben mich immer gefragt, was ich essen wolle, dies bekam ich auch und ich bekam auch Milchgetränke. Ich hatte ein sehr schönes eigenes Zimmer.

VR belehrt den P die Wahrheit zu sagen.

P: XXXX war der zweite Mann in der Gruppe, er hat mir immer geholfen. Sein Zimmer war sehr sauber.

VR: Ihre Angaben sind widersprüchlich, was sagen sie dazu?

P: Damals sagte ich es nicht so. Ich sagte es damals so, dass obersten Taliban schöne Zimmer hatten und es ihnen gut ging. Die entführten Leute wurden in den Keller gesperrt.

RV: War diese Kellergeschichte eine Sanktion darauf, dass sie nicht mit den Taliban zusammenarbeiteten?

P: Die ersten 10 Tage war ich in einem Zimmer, das sehr schön war. Wenn ich verweigert habe, dann haben sie mich in den Keller gesperrt. In diesem Keller waren 200 Leute, die von den Taliban entführt wurden. Einige Leute wurden bestraft.

VR: Wie kamen Sie von den Taliban frei?

P: Die Taliban wollten mich an einen anderen Ort bringen, es gab eine Auseinandersetzung zwischen den Taliban und dem pakistanischen Militär und mir gelang die Flucht.

VR: Warum wollten die Taliban Sie an einen anderen Ort bringen?

P: Warum fragen sie mich das, dass sollten sie die Taliban fragen. Ich kann darauf keine Antwort geben, die wollten mich umbringen.

(11)

VR: In Ihrer Einvernahme am 10.03.2011 in Traiskirchen gaben Sie an, ein Komander hat einen Einsatz befohlen, die Taliban wollten ein amerikanischen Camp überfallen. Ich vermummte mich wie die Taliban und verließ mit ihnen das Camp. Nehmen Sie dazu Stellung!

P: Wir wohnen unmittelbar zur Grenze nach Afghanistan. Niemand kann sagen, welches Militär welches ist.

Hubschrauber und Drohnen nahmen teil. Manchmal führten das pakistanische und das amerikanische Militär gemeinsam Sachen durch.

VR: In Ihrem Verfahren wurden Erhebungen vor Ort durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Islamabad durchgeführt. Der Inhalt der Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Islamabad wird mit der P. erörtert. Insbesondere wird die P auf folgendes hingewiesen.

Die von Ihnen vorgelegten Dokumente (Zeugnis der 9. und 10. Schulklasse, Bestätigungsschreiben vom XXXX, Schreiben des politischen Agenten, 3 Schreiben der XXXX) sind tatsächlich ausgestellt worden und sind authentisch. Das Schreiben, in dem Ihre Entführung durch die Taliban bestätigt wurde bzw. bzgl. "Ihrer Geburtsurkunde", ist laut Schulbehörde auf Anfrage Ihrer Familie ausgestellt worden.

Sie wurden von Ortsansässigen und Ihrer Familie identifiziert.

Laut Ihrer Familie seien vier Jungen namens "XXXX und Sie" aus ihrem Gebiet im Jahr 2010 verschwunden und dies blieb so für beinahe 3 Monate. Einige Ortsansässige wurden befragt, konnten dies jedoch nicht bestätigen. Einige Personen gaben an, dass soweit diese es wissen, Sie nach XXXX gingen, um dort Arbeit zu finden und danach wären Sie vielleicht in irgend einen anderen Teil Pakistan wie bspw. XXXX gegangen, da dies normalerweise die Route ist, die die Jungen des Ortes folgen würden.

Ihre Familie bestätigte, dass Sie von den Taliban entführt wurden. Nach einer gewissen Zeit seien XXXX und XXXX von den Sicherheitskräften gefangengenommen und für 6 Monate ins Gefängnis gesteckt worden. Das Haus von XXXX wurde von unbekannten Personen zerstört. Laut Ihrer Familie befinden sie sich noch immer auf der Flucht. Keiner der Ortsansässigen hat diese Fakten bestätigt. In Bezug auf die Zerstörung des Hauses ist zu sagen, dass als Ihre Familie gebeten wurde das zerstörte Haus zu zeigen, diese nicht imstande waren, dies zu tun.

Zudem sei es in der " Agency" üblich, dass ein System einer kollektiven Bestrafung durchgesetzt wird.

Dementsprechend, wenn der Sohn für eine Straftat verantwortlich ist, dann werden sein Vater als auch seine Brüder ebenfalls verhaftet und ihr Haus kann zerstört werde. Laut Ihrer Familie werden Sie als Verbrecher deklariert. Jedoch konnte dieses nicht von Ortsansässigen bestätigt werden. Es existieren keine Proklamationen in diesem Gebiet. Des Weiteren würde der Versuch diese Informationen von den Sicherheitsbehörden zu erhalten, die Offenlegung Ihrer Identität notwendig machen. Ihre Familie behauptet, dass Sie einige Zeit bei der Taliban verbracht haben und dass Sie aus diesem Grund definitiv von den Sicherheitskräften, die über Ihre Aktivitäten Bescheid wissen, gesucht werden.

Nicht nur Ihre Familie lebt friedlich in deren zu Hause, Ihr Vater führt ein kleines Hotel/Restaurant. Dies wäre nicht möglich, falls Sie von den Behörden gesucht werden.

Es existiert keine Polizeistation in dem Gebiet, in dem Sie leben. Gegenwärtig gibt es eine Armee, Khasadars und Miliz. Der von Ihnen geschilderte Vorfall wurde nicht gemeldet, da niemand wirklich wusste, was geschehen war.

Möchten Sie dazu etwas sagen?

P: Ich keine Angaben über diese Sachen machen.

RV beantragt die Ausfolgung der anonymisierten Originalbeantwortung des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Pakistan samt Übersetzung.

Es wird eine Stellungnahme Frist von zwei Wochen in Bezug auf die Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes eingeräumt.

VR: Was würde geschehen wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssen?

(12)

P: Die Taliban würden mich abschlachten.

VR: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

P: Nein. Ich habe hier Angst, weil ich ganz alleine bin.

VR: Wovon leben Sie in Österreich, gehen Sie einer Arbeit nach?

P: Ich bekomme 200 Euro von der Caritas und manchmal unterstützt mich auch meine Mutter. Manchmal bekomme ich auch Arbeit und verdiene mir so etwas dazu.

VR: Welche Arbeiten machen Sie da?

P: Reinigungsarbeiten.

VR: Ist dies eine amtlich angemeldete Tätigkeit?

P: Ja.

VR: Wie sind Ihre Lebensumstände in Österreich?

P: Manchmal surfe ich im Internet. Sonst mache ich nichts. Manchmal gehe ich mit Leuten zum übersetzen und gehe mit ihnen zum Arzt zum übersetzen.

VR: Wie setzt sich Ihr Freundeskreis zusammen?

P: Ich habe Freunde hier, einen Österreicher der lebt in Graz. Der geht mit mir spazieren, sitzt bei mir und unterhält sich mit mir. Er heißt Thomas Fluch. Der arbeitet mit seinem Vater in einer Firma. Der fährt mit Autos in dieser Firma. Manchmal sehe ich ihn einmal in der Woche oder einmal im Monat, das ist ganz verschieden.

VR: Sind Sie in Österreich ein Mitglied eines Vereines?

P: Nein.

VR: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden?

P: Ja. Ich bin ein oder zweimal schwarz gefahren. Ich wurde beim Hasischrauchen erwischt. Ich habe auch eine Strafe bekommen, weil ich mich in einem Fitnesscenter angemeldet habe und die Mitgliedschaft nicht bezahlen konnte. Ich habe dann meine Mutter angerufen, dass sie mir Geld schicken soll.

VR: Haben Sie wegen dem Schwarzfahren auch eine Strafe bekommen?

P: Das erste Mal hat mir die Caritas gesagt, dass alles in Ordnung sei. Das zweite Mal muss ich was zahlen, das ist noch offen. Ich muss 270 Euro der Holding Graz zahlen.

VR: Hat es wegen dem Suchtmittelverstoß ein gerichtliches Verfahren gegeben?

P: Es ist noch immer offen. Sie haben mich zwei Mal zu einem Arzt geschickt. Das Verfahren ist noch offen.

VR: Haben Sie sonst irgendwelche integrationsverfestigenden Maßnahmen in Österreich gesetzt?

P: Ich möchte gern einen Beruf lernen, ich habe nur die Asylkarte. Ich habe eine Lehrstelle oder eine Arbeit gesucht. Mir wurde immer wieder gesagt, dass dies nicht ginge, da ich noch im Asylverfahren bin.

VR: Ich habe keine weiteren Fragen. Möchten Sie noch etwas angeben oder ergänzen?

P: Warum bekommen Pakistani kein Asyl hier.

(13)

Frage an den RV: Haben Sie noch Fragen an denP?

RV: Ja.

RV: Sind Sie von den Taliban zufällig oder gezielt entführt worden und wenn gezielt, warum wollten die Taliban sie haben?

P: Ich wusste nicht, dass so was passieren könnte.

RV: Mussten Sie in den Camp außer Dolmetschertätigkeiten noch andere Tätigkeiten ausüben?

P: Sie sagten mir, dass ich anfangen solle, zu üben wie man Maschinenpistolen bedient und wie man kämpft.

Nach Rückfrage durch den RV gebe ich an, dass ich dies ablehnte. Ich sagte, dass ich keine Waffen gegen die Regierung verwenden möchte.

RV: Haben sie abgesehen von diesen Dolmetschertätigkeiten im Zusammenhang mit den Zeitungen auch noch gedolmetscht?

P: Nein, sonst nicht.

Die Erkenntnisquellen wurden mit Schreiben vom 27.01.2014 (OZ 28Z) dem BF und dem BFV übermittelt.

VR fragt die P um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

P: Ich möchte nicht nach Pakistan zurückkehren.

VR fragt den RV um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

RV beantragt eine 14 tätige Stellungnahme Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ab Erhalt der anonymisierten Anfragebeantwortung samt Übersetzung.

VR fragt den P, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Weitere Beweisanträge: Keine

...

I.7.4 Am 28.03.2014 langte eine schriftliche Stellungnahme ein. Darin wurde erörtert, dass die Beiziehung eines Vertrauensanwaltes ohne Zustimmung der bP erfolgte, sodass ein Verstoß gemäß § 1 Abs 1 und 2 DSG vorliege.

Die Anfragebeantwortung würde die Angaben der bP und die Echtheit der vom bP vorgelegten Dokumente bestätigen. Die Gefahrenlage im Herkunftsstaat der bP sei kritisch und würde eine Ausweisung eine Verletzung gemäß Artikel 2, 3 und 5 MRK darstellen. Die belangte Behörde hätte zudem den Konventionsgrund der

"Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" als junger gesunder pakistanischer Mann, der Gefahr läuft, durch talibanische Milizen gezwungen zu werden, für diese zu kämpfen, nicht geprüft. Die Anfragebeantwortung unter Punkt 12 sei aktenwidrig, da unter Punkt 11d angeführt wird, dass der Vater als auch sein Nachbarn angaben, vier Buben, einschließlich der bP seien im Jahr 2010 entführt worden. Es sei unter Punkt 13 nicht nachvollziehbar ausgeführt worden, wie lediglich die Familie der bP die Vorfälle bestätigen konnte.

Wären die Nachbarn tatsächlich nicht in der Lage Angaben zum "Verschwinden" der bP machen zu können, könne daraus nicht der Größenschluss gezogen werden, dass die Angaben der bP falsch seien. Wäre der bP bereits früher die Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht worden, dann hätte die bP aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht früher darauf verweisen können. Die bP hätte bei Kenntnis von Erhebungen vor Ort darauf hinweisen können, dass der Onkel der bP zur Entführung und zur Flucht befragt hätte werden sollen.

Diesbezüglich liege ein Mangel des Ermittlungsverfahrens vor.

Es wurden die Anträge gestellt, einen ergänzende Auftrag an den beigezogenen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft zu stellen, um den Onkel der bP zu befragen. Die drei weiteren Schüler namens XXXX könnten zudem bestätigen, dass alle drei samt der bP von den Taliban entführt wurden. Richtigstellend sei jedoch anzuführen, dass die drei Buben sich freiwillig den Taliban angeschlossen haben, während die bP entführt wurde. Als ergänzende Urkunden legte die bP Videoaufnahmen vor, die ihre Eltern, Geschwister und ihren Onkel zeigen. Der Onkel bestätige in einem Gespräch die Angaben der bP.

(14)

Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

II.1. Die bP hatte am 09.06.2011, als ihr der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht.

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang - soweit es das Alter der bP nicht betrifft - steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

In der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht wurden zunächst Aspekte der Fluchtgeschichte sowie damit im Zusammenhang stehende Umstände erörtert. Zum Geburtsdatum befragt, gab die bP an, sie sei am XXXX geboren. Dies hätte ihr ihr Vater gesagt. Sie wäre damals fünf oder sechs Jahre alt gewesen. Der Vater der bP könne Lesen und Schreiben, er sei auch zwei Jahre ins College gegangen. Die bP wisse nicht mit wie vielen Jahren sie die Schule zu besuchen begonnen habe. Sie wisse das nicht, da sie damals ganz klein gewesen wäre.

Sie könne sich daran nicht mehr erinnern, sie wäre drei oder vier Jahre alt gewesen. Die Schule, die sie besucht habe, wäre eine private Schule gewesen. Es würde auf die Eltern ankommen, wann diese deren Kinder in Pakistan in die Schule schicken. Schließlich wurde der bP die Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Islamabad zur Kenntnis gebracht. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die von der bP vorgelegten Dokumente (Zeugnis der 9. und 10. Schulklasse, Bestätigungsschreiben vom XXXX, Schreiben des politischen Agenten, 3 Schreiben der XXXX) tatsächlich ausgestellt und authentisch sind. Das Schreiben, in dem die Entführung der bP durch die Taliban bestätigt wurde bzw. bzgl. "der Geburtsurkunde", ist laut Schulbehörde auf Anfrage der Familie der bP ausgestellt worden. Die bP wurde von Ortsansässigen und Ihrer Familie identifiziert.

Der belangten Behörde ist zwar durchaus zuzustimmen, dass die Altersangaben der bP widersprüchlich sind und die Feststellung der Volljährigkeit der bP mittels eines Sachverständigengutachtens unterstützt wurde, jedoch legte die bP Beweismittel zu ihrer Minderjährigkeit vor, die das von ihr angeführte Geburtsdatum bestätigten.

Diese Dokumente wurden ebenso im Rahmen einer Überprüfung vor Ort als authentisch qualifiziert.

Es ist jedenfalls in diesem Kontext zu bedenken, dass die wahre Identität der bP durch Erhebungen vor Ort bei Behörden nicht erhoben werden konnte, da die Preisgabe persönliche Daten der bP an staatliche Behörden im Herkunftsstaat der bP grundsätzlich nicht zulässig ist, vor dem Hintergrund des jetzigen Ermittlungsstandes muss jedoch von dem Geburtsdatum, welches von der bP angegeben wurde, ausgegangen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

(15)

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl.

I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

II.3.3. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 16 Abs. 1 AsylG 2005 ist für den Eintritt der Volljährigkeit nach dem AsylG 2005 ungeachtet der Staatsangehörigkeit österreichisches Recht maßgeblich. Gesetzlicher Vertreter eines mündigen Minderjährigen für Verfahren nach dem AsylG 2005 ist gemäß § 16 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 mit Einbringung des Asylantrags der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde.

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass die bP volljährig sei und hat daher den Bescheid ihr persönlich und nicht einem gesetzlichen Vertreter zugestellt.

Gemäß § 21 AVG und § 1 Zustellgesetz (ZustG) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen.

Gemäß § 5 ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

Gemäß § 2 Z 1 ZustG ist Empfänger die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll.

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies daher ein Mangel, der nicht nach § 7 ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre (vgl. zB VwGH 18.5.1994, 93/09/0115; 27.6.1995, 94/04/0206; 22.3.2001, 97/03/0201; 19.3.2009, 2006/01/0453, jeweils mwN, ebenso - mwN - OGH 21.9.2006, 8 Ob 96/06k).

Bezeichnet also die Behörde fälschlich nicht den gesetzlichen Vertreter einer handlungs- und prozessunfähigen Person, sondern diese Person selbst als Empfänger eines Schriftstücks (Dokuments), so liegt ein Mangel des Zustellvorgangs vor, der nicht geheilt werden kann.

Nach § 9 Abs. 3 ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Heilungsvorschrift entspricht § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustG in der Stammfassung, wie sie bis zum Inkrafttreten des BG BGBl. I 10/2004 galt. Diese Bestimmung sieht somit - ausnahmsweise - die Heilung auch eines Mangels der Zustellverfügung vor. In der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des BG BGBl. I 10/2004 und jenem des

(16)

Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 gab es keine vergleichbare Vorschrift (vgl.

VwGH 16.11.2005, 2005/12/0229; 20.12.2005, 2005/04/0063; 28.5.2008, 2006/15/0206;

5.9.2008, 2005/12/0061; 23.10.2008, 2007/16/0032; 12.12.2008, 2007/12/0080; 29.1.2009, 2007/09/0227;

19.3.2009, 2006/01/0453;

14.10.2009, 2006/12/0057; 28.7.2010, 2009/02/0270; weiters OGH 21.9.2006, 8 Ob 96/06k). Der Asylgerichtshof ging davon aus, dass zur Auslegung des § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustG in der Stammfassung zurückgegriffen werden kann. Danach galt die Heilungsmöglichkeit nicht nur für Zustellungsbevollmächtigte im engeren Sinn (so Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 203), sondern auch für gesetzliche Vertreter (VwGH 8.10.1986, 85/11/0207; 6.3.1987, 86/11/0121; 8.5.1998, 97/19/1271; vgl. auch VwGH 29.10.2008, 2008/08/0097, und auch OGH 21.9.2006, 8 Ob 96/06k).

Gesetzlicher Vertreter der bP zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung (mithin am 09.06.2011) war gemäß § 16 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 entweder der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle oder - nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle - der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Beschwerdeführer einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde.

Das Bundesasylamt hat seine Zustellverfügung (iSd § 5 ZustG) in der Form getroffen, dass es die bP persönlich als Empfänger nannte. Aus der oa. Darstellung ergibt sich, dass der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter der bP zuzustellen gewesen wäre.

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der angefochtene Bescheid dem gesetzlichen Vertreter der bP zugekommen und der Zustellmangel somit geheilt wäre.

Der Asylbescheid ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden.

Die Beschwerde einer prozessunfähigen Person ist durch ihren gesetzlichen Vertreter einzubringen oder zu genehmigen (VwGH 6.5.1996, 95/10/0195; 17.10.2002, 2002/20/0383; 17.9.2003, 2001/20/0188).

Die bP hat ihre Beschwerde selbst eingebracht und unterschrieben. Da sie - auf Grund des § 16 Abs. 3 AsylG 2005 - einen gesetzlichen Vertreter hatte, hätte die Beschwerde vom Vertreter genehmigt werden müssen. Dieser Mangel ermächtigt nicht zur (sofortigen) Zurückweisung; er müsste vielmehr von Amts wegen seine Behebung veranlasst werden (vgl. VwGH 6.5.1996, 95/10/0195; 17.9.2003, 2001/20/0188). Da jedoch auch eine Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter nichts daran ändern würde, dass die Beschwerde unzulässig ist, da der Asylbescheid nicht rechtswirksam erlassen worden ist, ist davon Abstand zu nehmen, dass die Behebung dieses Mangels aufzutragen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich nämlich eine Berufung (hier:

Beschwerde) nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zustandekommt, muss er erlassen werden. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (vgl.

VwGH 18.5.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde und daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG auch dem Verwaltungsgericht verwehrt, meritorisch über die Berufung bzw. über die Beschwerde abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E13, 18 zu § 63 AVG; weiters VwGH 11.11.2009, 2008/23/0764).

Die Beschwerde richtet sich, da der Asylbescheid nicht rechtswirksam erlassen worden ist, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist. Sie ist überdies nicht vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers genehmigt worden. Daher ist sie als unzulässig zurückzuweisen.

Die belangte Behörde hat im weiteren Verfahren, da die bP in der Zwischenzeit volljährig geworden ist, dieser bzw. ihrer rechtsfreundlichen Vertretung neuerlich den Asylbescheid zuzustellen. Vor einer neuerlichen Zustellung hat die belangte Behörde jedoch unter Zugrundlegung der bisher schlüssigen Beweiswürdigung im Hinblick auf die Fluchtgründe bzw. Rückkehrbedingungen die in der Zwischenzeit hervorgekommenen Ermittlungsergebnisse ( Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Islamabad, die Angaben der bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sowie die Stellungnahmen der bP bzw. ihrer rechtsfreundlichen Vertretung) zu berücksichtigen sowie zu würdigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

(17)

II.3.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl.

Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen, auch ergibt sich aus der Aktenlage und den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass die Zustellung fehlerhaft war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

II.3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Zustellungsproblematik abgeht. Auch ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz der Entfall einer mündlichen Verhandlung.

European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2014:L512.1420024.1.00

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