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Abfallentsorgung Informationen zur sicheren Entsorgung von Abfällen im Gesundheitsdienst

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Abfallentsorgung

Informationen zur sicheren Entsorgung von Abfällen im Gesundheitsdienst

Expertinnen/Experten KLINIKEN UND MEDIZINISCHE DIENSTE

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Abfallentsorgung

Informationen zur sicheren Entsorgung von Abfällen im Gesundheitsdienst

Expertinnen/Experten · KLINIKEN UND MEDIZINISCHE DIENSTE

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Impressum

Abfallentsorgung

Erstveröffentlichung 01/2007, Stand 10/2019

© 2007 Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

Herausgegeben von

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

Hauptverwaltung Pappelallee 33/35/37 22089 Hamburg Tel.: (040) 202 07 - 0 Fax: (040) 202 07 - 24 95 www.bgw-online.de Bestellnummer BGW 09-19-000 Text

Dr. André Heinemann, BGW – Bereich Gefahrstoffe und Toxikologie

Frank Diekmann, Herz- und Diabeteszentrum Nordrhein-Westfalen (HDZ NRW), Bad Oeynhausen

Susanne Reinert, Herz- und Diabeteszentrum Nordrhein-Westfalen (HDZ NRW), Bad Oeynhausen

Fachliche Beratung

Matthias Wilhelm, BGW-Produktentwicklung Redaktion

Christina Schiller, BGW-Kommunikation Fotos

Berliner Stadtreinigungsbetriebe AöR (S. 46 unten);

Dr. André Heinemann, BGW (S. 24 oben, 25 oben, 34, 47, 51);

Herz- und Diabeteszentrum NRW, Bad Oeynhausen (restliche); MEV (S. 49);

Robert Kneschke (S. 46 oben); PantherMedia/Sasha_Suzi (S. 17) Gestaltung und Satz

GDA Gesellschaft für Marketing und Service der Deutschen Arbeitgeber mbH, Berlin

Druck

Bonifatius GmbH, Paderborn

(5)

Inhalt

1 Abfallentsorgung im Gesundheitsdienst . . . 7

1.1 Ziel der Broschüre . . . 7

1.2 Abfallmengen und Abfallzusammensetzung . . . . 7

1.3 Entsorgungswege . . . 8

2 Abfallrechtliche Anforderungen . . . 9

2.1 Geltungsbereich und Aufbau des Abfallrechts . . . . 9

2.2 Pflicht zur Bestellung Abfallbeauftragter . . . . 10

2.3 Klassifizierung und Bezeichnung von Abfällen . . . 11

2.4 Getrennthaltungspflichten für bestimmte Abfälle . . . . 13

2.5 Einsparpotenziale nutzen . . . . 16

3 Anforderungen aus Sicht des Arbeitsschutzes . . . 18

3.1 Pflichten der Unternehmensleitung . . . 21

3.2 Einsammeln und Entsorgen in die Abfallbehälter . . . 22

3.3 Bereitstellung für den Hol- und Bringdienst. . . 24

3.4 Beförderung . . . 25

3.5 Bereitstellung für das Entsorgungsunternehmen . . . 25

3.6 Übergabe und Beförderung über öffentliche Verkehrswege . . . 26

3.7 Reinigung der Sammelwagen . . . 28

4 Beispiel für Entsorgungslogistik im Krankenhaus . . . . 29

4.1 Organisation . . . 29

4.2 Aufgaben und Funktionen der Beteiligten. . . 29

4.3 Unterweisungen und Schulungen . . . 31

4.4 Abfälle einsammeln . . . 34

4.5 Interne Beförderung und Lagerung der Abfälle . . . 38

5 Beispiel für abfallspezifische Lösungen im Krankenhaus . . . 39

5.1 Abfälle aus der humanmedizinischen Versorgung und Forschung. . . 39

5.2 Abfälle aus der fotografischen Entwicklung . . . 42

5.3 Verpackungen. . . 43

5.4 Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten. . . 43

5.5 Bau- und Abbruchabfälle . . . 44

5.6 Siedlungsabfälle . . . . 44

6 Entsorgung von Abfällen aus kleinen und mittelständischen Einrichtungen . . 46

6.1 Apotheken . . . 46

6.2 Ärztliche und tierärztliche Praxen . . . 47

6.3 Zahnärztliche Praxen und Dentallabore . . . 49

6.4 Pathologien . . . . 50

6.5 Nuklearmedizinische Einrichtungen . . . . 51

(6)

7 Weiterführende Literatur . . . 53

7.1 Verwendete Quellen . . . . 53

7.2 Abfallentsorgung . . . . 53

7.3 Arbeitsschutz . . . . 54

7.4 Sonstige Informationen . . . . 55

8 Anhang . . . . 56

8.1 LAGA-Mitteilung für Abfälle aus dem Gesundheitsdienst. . . 56

8.2 Urkunde über die Bestellung der Betriebsbeauftragten für Abfall. . . 68

8.3 Interner Entsorgungsauftrag . . . 69

8.4 Checkliste für sichere Entsorgung . . . . 70

8.5 Frühere Einteilung der Abfälle in die Kategorien A bis E . . . 72

Stichwortregister . . . . 74

Kontakt . . . 78

Impressum . . . 4

(7)

1.1 Ziel der Broschüre

Jede gesundheitsdienstliche Einrichtung – unabhängig von der Betriebsgröße – ist selbst- verantwortlich dafür, ihre Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Dabei setzen die Verant- wortlichen in Krankenhäusern, Kliniken und anderen Gesundheitseinrichtungen zunehmend auf das Spezialwissen von Entsorgungsunternehmen: Dienstleister, die die gesamte Entsor- gungskette abdecken – von der Anfallstelle des Abfalls (OP-Saal, Behandlungszimmer usw.) bis hin zur Anlieferung an eine geeignete Müllverbrennungs- oder mechanisch-biologische Behandlungsanlage.

Beim Umgang mit Abfällen sollten Sie neben allgemeinen abfallrechtlichen Pflichten vor allem Arbeitsschutzaspekte beachten. Ein Blick in die Unfallstatistik von Krankenhäusern zeigt nämlich, dass es bei der Abfallentsorgung immer wieder zu Verletzungen kommt – zum Beispiel zu Stich- und Schnittwunden. Es gilt daher, die Anforderungen des Arbeitsschutzes und des Abfallrechts mit den jeweiligen organisatorischen und wirtschaftlichen Belangen Ihres Hauses in Einklang zu bringen.

Diese Broschüre hilft Ihnen, Abfälle aus Gesundheitseinrichtungen sicher, rechtskonform und in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen zu entsorgen. Sie unterstützt Sie dabei, Änderungsbedarf im eigenen Haus zu erkennen und zu beheben, um unnötige Unfälle oder Erkrankungen des Personals sowie Ärgernisse mit den zuständigen Behörden zu vermeiden.

1.2 Abfallmengen und Abfallzusammensetzung

In Krankenhäusern und Kliniken fallen ganz unterschiedliche Abfälle an: von der Tageszei- tung über Desinfektionsmittelbehälter, Glasflaschen, gebrauchte Spritzen, Kanülen und Medikamentenreste bis hin zum defekten Röntgengerät. Auf einen Krankenhauspatienten oder eine -patientin umgerechnet sind das durchschnittlich etwa 6 kg Abfall (siehe Kapitel 7.1, Ziffer 1).

Auch in kleineren Betrieben wie Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen sowie in medizinischen Laborpraxen und Pathologien fallen Abfälle an. Da es sich dabei meist um wenige spezi- fische Abfälle handelt, betrachten wir diese im Kapitel 6 gesondert.

1 Abfallentsorgung im

Gesundheitsdienst

(8)

Nach EU-Recht werden Abfälle allgemein in „gefährlich“ und „nicht gefährlich“ differenziert.

Die folgende Tabelle gibt einen exemplarischen Überblick über das Aufkommen an gefähr- lichen Abfällen 2017 aus human- und tiermedizinischen Einrichtungen in ausgewählten Bun- desländern:

Bei Abfallschlüsseln mit dem Symbol „*“ handelt es sich um Abfälle, die aufgrund ihrer Eigenschaften als gefährlich anzusehen sind. Gefährlich sind vor allem Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, boden-, luft- oder wasser- gefährdend, explosiv oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können.

1.3 Entsorgungswege

Die meisten Abfälle aus dem Gesundheitsdienst werden üblicherweise (als Sonderabfall) verbrannt, chemisch-physikalisch behandelt oder weiterverwertet. Vor der Auswahl einer bestimmten Entsorgungsanlage sollten Sie jedoch einen Blick in die Abfallsatzung des zuständigen (Land-)Kreises oder der kreisfreien Stadt werfen, da es einen rechtsverbindlich vorgeschriebenen Entsorgungsweg geben kann (siehe Kapitel 2.1).

Herkunft Abfallart Abfall­

schlüssel Baden­

Württemberg Menge [t]

Bayern

Menge [t]

Nieder­

sachsen Menge [t]

Schleswig­

Holstein Menge [t]

Humanmedi- zinische Ver- sorgung und Forschung

Infektiöse Abfälle

18 01 03* 1.618 1.486 1.129 303

Gefährliche Chemikalien

18 01 06* 8 30 3 3

Zytostatika 18 01 08* 156 293 173 226

Amalgam- abfälle

18 01 10* 4 1 1 3

Tierärztliche Versorgung und Forschung

Infektiöse Abfälle

18 02 02* 96 68 338 12

Gefährliche Chemikalien

18 02 05* k. A. k. A. 4 0

Zytostatika 18 02 07* 7 k. A. k. A. k. A.

Quelle: siehe unter Kapitel 7.1, Ziffern 2 bis 5

(9)

2 Abfallrechtliche Anforderungen

2.1 Geltungsbereich und Aufbau des Abfallrechts

Bei der Entsorgung von Abfällen im Gesundheitsdienst sind nicht nur Aspekte des Arbeits- schutzes (siehe Kapitel 3), des Infektionsschutzes, des Chemikalien- und Gefahrgutrechts sowie der Biostoffverordnung 1) zu beachten, sondern auch die umfangreichen Vorschriften des Abfallrechts. Sie gelten für das Einsammeln, Verpacken, Bereitstellen, Lagern, Trans- portieren und Behandeln sowie für die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle in einer Entsorgungsanlage.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist Ihr Betrieb verpflichtet, Abfälle in erster Linie zu vermeiden, indem Sie die Menge oder Schädlichkeit vermindern. In zweiter Linie müssen Sie Abfälle stofflich oder energetisch verwerten, soweit dies technisch möglich, hygienisch vertretbar und wirtschaftlich zumut- bar ist. Abfälle, die nicht verwertbar sind, müssen nach entsprechender Vorbehandlung einer Beseitigungsanlage (zum Beispiel Deponie) oder der Verbrennung zugeführt werden.

Dem KrWG nachgeordnete Landesabfallgesetze füllen Lücken im Bundesrecht auf Landes- ebene. Das kommunale Satzungsrecht ist wiederum dem Landesrecht nachrangig. So regeln 1) Gemäß Biostoffverordnung bzw. TRBA 250 sind Tätigkeiten, die im Rahmen des Sammelns, Verpackens,

Bereitstellens, Transportierens und Behandelns medizinischer Abfälle erfolgen, im Allgemeinen der Schutz- stufe 2 zuzuordnen. Tätigkeiten, bei denen biologische Arbeitsstoffe der WHO-Risikogruppe 3 oder 4 ent-

Bundesrecht Lande

srecht Kommun

ales Satzun gsrecht der öf

fentlich -rech

tlichen Entsorgu

ngsträger

Richtlinien Verordnungen

Gesetze Verordnungen Verwaltungsvorschriften EU-Re

cht

Abfallrechtliche Hierarchie (Normenpyramide)

(10)

die Kommunen in ihren Abfallsatzungen beispielsweise, zu welcher Entsorgungsanlage ein bestimmter Abfall gebracht werden muss (Andienungspflicht), wie bestimmte Abfälle zu trennen sind und welche Behältnisse für das Einsammeln der Abfälle zu verwenden sind.

Das KrWG wird durch zahlreiche Rechtsverordnungen ergänzt. Für Krankenhäuser, Kliniken und die meisten anderen gesundheitsdienstlichen Einrichtungen sind vor allem folgende Verordnungen von Bedeutung.

Einrichtungen wie Krankenhäuser, Kliniken oder Altenpflegeeinrichtungen, die Service- verpackungen – zum Beispiel Becher, Teller, Menü- und Snackboxen, Beutel – ausgeben, unterliegen außerdem dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hoch- wertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG). Werden Elektro- und Elektronikgeräte – zum Beispiel Leuchtstofflampen, Fernseher, PCs, Monitore, Drucker, medizinische (Groß-)Geräte – nicht über den Hersteller entsorgt, so müssen die im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) formulierten Pflichten beachtet werden – unter ande- rem die Mitteilung der im Kalenderjahr entsorgten Mengen an Altgeräten.

2.2 Pflicht zur Bestellung Abfallbeauftragter

Krankenhäuser und Kliniken müssen Betriebsbeauftragte für Abfall bestellen, wenn dort pro Kalenderjahr mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle anfallen (§ 59 KrWG in Verbindung mit

§ 2  AbfBeauftrV). Ihre zentrale Aufgabe ist es, die Geschäftsführung und die Beschäftigten in allen entsorgungsrelevanten Angelegenheiten zu beraten. Sie sind unter anderem berechtigt und verpflichtet:

den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung im Krankenhaus bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung zu überwachen,

auf die Einhaltung der abfallrelevanten Vorschriften und Regelungen zu achten,

die Betriebsangehörigen zu den von den Abfällen ausgehenden Gefahren zu beraten und

einen jährlichen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten abfallbezogenen Maßnahmen anzufertigen.

Abfallbeauftragte sollten mit den Arbeitsschutzfachleuten im Betrieb Lösungsvorschläge diskutieren – zum Beispiel mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, Hygienefachkraft, dem Betriebsarzt oder der -ärztin sowie mit dem betroffenen Personal (zum Beispiel Hol- und Bringdienst, Reinigungskräfte, Pflegekräfte, Ärzteschaft, Apothekerinnen und Apotheker), mit dem Einkauf und dem Personalrat. Die Lösungsideen stellen sie der Geschäftsführung

Regelwerk zum KrWG

→ Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV)

→ Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV)

→ Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV)

→ Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV)

(11)

vor. Daher sollten Abfallbeauftragte nicht nur fachlich kompetent sein, sondern gleichzeitig auch kommunikativ und motivierend.

Abfallbeauftragte müssen schriftlich bestellt werden und mindestens alle zwei Jahre an einem behördlich anerkannten Lehrgang zur Fortbildung von Abfallbeauftragten teilnehmen.

Ein Muster für die Bestellung Abfallbeauftragter befindet sich im Kapitel 8.2.

2.3 Klassifizierung und Bezeichnung von Abfällen

Die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis unterscheidet Abfälle nach spezifi- schen Branchen bzw. Wirtschafts- und Industriezweigen sowie sonstigen Herkunftsberei- chen. Mehr als 800 Abfälle werden darin anhand einer europaweit einheitlichen sechsstel- ligen Abfallschlüsselnummer (AS) unterschieden. Das Verzeichnis gilt für alle Abfälle, ungeachtet dessen, ob sie zur Beseitigung oder zur Verwertung bestimmt sind.

Die 16 wesentlichen Abfälle von den etwa 20 bis 40 Abfallarten aus Gesundheitseinrichtun- gen führt das Europäischen Abfallverzeichnis in Kapitel 18 „Abfälle aus der humanmedizi- nischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung“ auf:

Interne und externe Informationen (u.a. Fachkraft für Arbeitssicherheit,

Betriebsarzt/-ärztin)

Geschäftsführung, Verwaltungsleitung

Stationsleitung, Abteilungsleiter/-in

Personal (Pflegedienst, Ärzteschaft, Reinigungskräfte) Behörden, Vorschriften, Regelungen

Entscheidung

Betriebsbeauftragte/­r für Abfall

Rechtliche Vorgaben Inhaltliche Vorgaben

Beratung, Meldung und

Entscheidungsvorbereitung Beratung Schulung

Einbindung der/des Abfallbeauftragten in die

Organisationsstruktur eines Krankenhauses

(12)

Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen

AS Bezeichnung

18 01 01 Spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03*)

18 01 02 Körperteile und Organe, einschließlich Blut beuteln und Blutkonserven (außer 18 01 03*)

18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

18 01 04

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (zum Beispiel Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)

18 01 06* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

18 01 07 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06* fallen 18 01 08* Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

18 01 09 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08* fallen 18 01 10* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin

* Bei diesen Abfällen handelt es sich um Abfälle, die aufgrund ihrer Eigenschaften als gefährlich anzusehen sind. Nach EU-Recht und damit auch nach deutschem Recht werden Abfälle allgemein in „gefährlich“ und „nicht gefährlich“ differenziert.

Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren

AS Bezeichnung

18 02 01 Spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02* fallen

18 02 02* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden

18 02 05* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

18 02 06 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05* fallen 18 02 07* Zytotoxische und zytostatische Abfälle

18 02 08 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07* fallen

Zusätzlich können in Krankenhäusern eine Reihe von weiteren Abfällen anfallen, die jedoch aus Sicht des Arbeitsschutzes erheblich weniger problematisch sind.

(13)

Beispiele für unproblematische Abfälle

AS Bezeichnung

15 01 01 Papier und Pappe (Verpackungen) 15 01 02 Kunststoff (Verpackungen) 15 01 03 Holz (Verpackung)

15 01 04 Metall (Verpackung) 15 01 05 Verbundverpackungen 15 01 06 Gemischte Verpackungen 15 01 07 Verpackungen aus Glas 20 01 02 Glas

20 01 08 Küchen- und Kantinenabfälle

Verkaufs- und Serviceverpackungen (etwa Becher, Tassen, Beutel) werden durch verschie- dene duale Systeme aus Krankenhäusern und anderen gesundheitsdienstlichen Einrichtun- gen entsorgt.

Tipp: Um die Entsorgungskosten speziell für Verpackungen möglichst niedrig zu halten, sollten Sie bereits beim Einkauf darauf achten, dass vorrangig Produkte beschafft werden, die wiederholt benutzt werden können. Wichtig ist, zu entsorgende Verpackungen getrennt von anderen Abfällen zu sammeln.

2.4 Getrennthaltungspflichten für bestimmte Abfälle

Gewerbliche Siedlungsabfälle sowie bestimmte Bau- und Abbruchabfälle müssen getrennt gesammelt und der Vorbehandlung (Vorbereitung zur Wiederverwendung) oder dem Recycling zugeführt werden (siehe Kasten auf Seite Seite 14). Trennen müssen Sie nur dann nicht, wenn es technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Tech- nisch nicht möglich bedeutet beispielsweise, dass kein Platz für zusätzliche Abfalltonnen vorhanden ist. Wirtschaftlich nicht zumutbar wäre es, wenn die Kosten bei einer separaten Entsorgung sehr viel höher oder die Abfallmengen der einzelnen Fraktionen sehr gering wären. Hierzu existiert leider keine bundesweit einheitliche Regelung. Auskunft gibt die Abfallberatung des jeweiligen (Land-)Kreises oder der kreisfreien Stadt.

Gemischte Krankenhausabfälle sind getrennt zu sammeln, sie müssen in einer dafür zugelassenen Abfallverbrennungsanlage thermisch verwertet werden.

(14)

Die gewerblichen Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle müssen Sie pro Standort (bei Bau- und Abbruchabfällen ggf. pro Bau- bzw. Umbaumaßnahme) dokumentieren. Kon- kret bedeutet das, dass Sie die getrennte Sammlung zum Beispiel mit Lage plänen, Fotos, Praxisbelegen wie Liefer- oder Wiegescheinen dokumentieren und auf Verlangen der zustän- digen Behörde vorlegen müssen.

Falls eine Getrennthaltung nicht möglich ist, müssen Sie entweder die technische Unmög- lichkeit oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit begründen.

Die Form der Dokumentation ist den Betrieben freigestellt. Einige Städte und Kommunen informieren im Internet über die Getrennthaltungs- und Dokumentationspflichten und stel- len Musterformulare zur Dokumentation der Abfallströme zur Verfügung (zum Beispiel die Hamburger Behörde für Umwelt und Energie).

Unabhängig von der GewAbfV müssen Sie Folgendes getrennt sammeln und entsorgen:

Verpackungsabfälle, die dem Verpackungsgesetz unterliegen und einem dualen System zugeführt werden,

gefährliche Abfälle,

Abfälle, die dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz unterliegen,

Batterien und Akkumulatoren, die dem Batteriegesetz unterliegen.

Gewerbliche Siedlungsabfälle: Bau­ und Abbruchabfälle:

1. Papier, Pappe, Kartonagen mit Ausnahme von Hygienepapier

1. Glas (AS 17 02 02)

2. Glas 2. Kunststoff (AS 17 02 03)

3. Kunststoffe 3. Metalle, einschließlich Legierungen (AS 17 04 01 bis 170407 und 170411)

4. Metalle 4. Holz (AS 17 02 01)

5. Holz 5. Dämmmaterial (AS 17 06 04)

6. Textilien 6. Bitumengemische (AS 17 03 02)

7. Bioabfälle (zum Beispiel biologisch abbaubare Küchen- und Kantinen- abfälle)

7. Baustoffe auf Gipsbasis (AS 17 08 02)

8. Sonstige Abfälle, die mit Abfällen aus privaten Haushalten vergleichbar sind

8. Beton (AS 17 01 01) 9. Ungefährliche Krankenhausabfälle

(AS 18 01 04 sowie 18 02 03)

9. Ziegel (AS 17 01 02)

10. Fliesen und Keramik (AS 17 01 03)

(15)

Muster zur Dokumentation des Verbleibs der Abfälle

Dokumentation gemäß § 3 Absatz 3 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Diese Dokumentation stellt das Abfallaufkommen und die Entsorgung der gewerblichen Siedlungsabfälle unserer Einrichtung dar. Die Dokumentation umfasst neben diesem Stammdatenblatt die weiteren Anforderungen des § 3 Absatz 3 GewAbfV.

Bei dieser Dokumentation handelt es sich um die

¨ Erstdokumentation

¨ Folgedokumentation

unserer Einrichtung.

Sie wird aktualisiert, sobald sich eine Änderung der Behälterarten, der Entsorgungsbetriebe oder des Abfallauf- kommens ergibt. Diese Dokumentation ist gültig ab dem: . .20

Angaben zur Einrichtung:

Ansprechperson im Unternehmen: E-Mail: Telefon:

Neben dem Stammdatenblatt enthält diese Dokumentation gemäß § 3 Abs. 3 GewAbfV folgende Inhalte:

• Tabellarische Übersicht der derzeitigen Entsorgungssituation (siehe folgende Seite)

• Praxisbelege wie Liefer-, Wiegescheine oder Rechnungen der Entsorgungsbetriebe

• Lagepläne, Fotos der Stellplätze der Abfallbehälter (angeben bei unzureichenden Platzverhältnissen und gemischter Erfassung)

• Für die getrennt gesammelten Mono-Abfallarten: Erklärung des Entsorgungsbetriebs (Name, Anschrift, Masse der Abfälle) über den beabsichtigten Verbleib der Abfälle zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung oder zum Recycling

• Für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung: Darlegung der technischen Unmöglichkeit und/oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit

• Für die gemischt erfassten Abfälle zusätzlich: Bestätigung des Entsorgungsbetriebs (Name, Anschrift, Masse der Abfälle) über die Zuführung der Abfälle in eine Vorbehandlungsanlage, die die Anforderungen des § 6 Abs. 1 GewAbfV erfüllt.

Einrichtung (Name und Gesellschaftsform):

Straße und Nummer:

Postzeitzahl und Ort:

Quelle: in Anlehnung an Informationen der Hamburger Behörde für Umwelt und Energie

(16)

Derzeitige Abfallmengen in unserer Einrichtung

Abfallart Anzahl der Behälter

Abfallmenge/

Behältergröße in Liter

Entsorgungs­/

Leerungs­

rhythmus

Umrechnung in kg pro Woche * (Summe je Fraktion)

Entsorgungs­

fachbetrieb

Papier, Pappe und Karton Bioabfälle Gemischte Gewerbeabfälle zur Vorbehand- lung

Leichtver- packungen (duale Systeme) Behälterglas (duale Systeme) Kunststoffe Metalle Holz Textilien Restmüll

Quelle: in Anlehnung an Informationen der Hamburger Behörde für Umwelt und Energie (Amt für Umweltschutz, Abteilung Abfallwirtschaft), www.hamburg.de (Stand: 16.05.2019)

* Eine Tabelle mit Musterumrechnungsfaktoren von Volumen in Masse je Abfallart finden Sie zum Beispiel bei der Hamburger Behörde für Umwelt und Energie (www.hamburg.de, Suchbegriff: „Dokumentationspflicht“).

Gesundheitsdienstliche Einrichtungen sollten sich von ihrem Entsorgungsbetrieb für jede Abfallart bestätigen lassen, dass die Abfälle recycelt werden. In der Erklärung müssen min- destens der Name und die Anschrift des Entsorgungsbetriebs sowie die Masse und der beabsichtigte Verbleib des Abfalls angegeben werden.

2.5 Einsparpotenziale nutzen

Grundsätzlich müssen Sie bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen immer alle Maß- nahmen zum Schutz der Beschäftigten und der Umwelt einhalten. Wählen Sie Entsorger und Beförderer sehr sorgfältig, damit Sie im Streitfall belegen können, dass Sie nach bes- tem Wissen und Gewissen entschieden haben – und nicht allein nach wirtschaftlichen Gründen.

(17)

Am besten senken Sie die Entsorgungskosten, indem Sie das Abfallaufkommen verringern.

Auch kostenintensive und kostenarme Abfallarten strikt getrennt zu halten oder Produkte durch langlebige oder schadstoffarme Produkte auszutauschen, birgt enormes Einspar- potenzial. So lassen sich Kosten senken, wenn wiederverwendbare Alternativen wie zum Beispiel Akkus statt Batterien genutzt werden. Es gibt jedoch noch einige weitere Möglich- keiten, Kosten zu sparen:

Während bei der Beseitigung von Abfällen die Entsorgungsanlage und damit der Entsor- gungspreis von den Kommunen verbindlich vorgeschrieben werden kann, ist dies bei der Verwertung nicht möglich. Sie können für die Verwertung oder Wiederaufbereitung den preiswerteren Entsorgungsweg selbst wählen. Es kann sinnvoll sein, zum Beispiel Pinzetten, Klemmen, Petrischalen und Anästhesiezubehör in einer Sterilgut-Versorgungs- anlage wiederaufbereiten zu lassen, anstatt sie teuer zu entsorgen. Der Einsatz von wiederwendbarer OP-Wäsche, wiederverwendbaren Kompressen oder wiederverwend- baren Windeln (in pädiatrischen Einrichtungen) kann sich ebenfalls lohnen. Allerdings neigt OP-Wäsche dazu, im Laufe der Zeit Flusen zu bilden, sodass zukünftig mehr Ein- malartikel zu erwarten sind. Immer mehr Unternehmen bieten spezielle Verwertungs- dienstleistungen für Abfälle aus gesundheitsdienstlichen Einrichtungen an.

Interessant kann auch die Mitgliedschaft in einem Verband sein, der die gesetzlichen Verwertungs- und Beseitigungspflichten für seine Mitglieder (zum Beispiel Kranken- häuser, Kliniken) übernimmt. Beispielhaft sei der Entsorgungsverband medizinischer Einrichtungen e. V. in Braunschweig genannt (www.evmed.de). Für die Verbandsmitglie- der entfällt die Pflicht zur Übergabe der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsor- gungsträger sowie an eine bestimmte Entsorgungsanlage durch Pflichtenübertragung an den Verband. Gleichzeitig setzt sich der Verband für die Bündelung der Abfallströme seiner Mitglieder ein, sodass ökonomische Vorteile besser genutzt werden.

(18)

3 Anforderungen aus Sicht des Arbeitsschutzes

Dieses Kapitel befasst sich mit den Arbeitsschutzanforderungen beim Einsammeln, Beför- dern und Lagern von Abfällen. Es beleuchtet zunächst die Gefahren bei der Entsorgung:

Dafür werden am Beispiel des Hol- und Bringdienstes in einem Krankenhaus exemplarisch die im Arbeitsablauf ermittelten Tätigkeiten betrachtet sowie die entsprechenden Gefähr- dungen und Verletzungs- bzw. Erkrankungsarten.

Erläuterungen zu den Tätigkeiten 1 bis 4 siehe folgende Seite

Ablaufdiagramm Hol­ und Bringdienst

Apotheke Station 1 Station 2 Küche

Sammelraum 1 Sammelraum 2

Sammelwagen

Sammelwagen

Bereitstellung Zytostatika

Bereitstellung Infektionsmüll

Wertstoffe (Grüner Punkt)

Container Klinikmüll Container Glas

Presse Papier

Papierballen

Wagen schieben oder ziehen

Behälter ausladen Säcke entleeren

Behälter ausladen Säcke entleeren

Säcke umladen

Säcke umladen Säcke und Behälter verladen

Abfallentstehung Übernahme durch den

Hol- und Bringdienst

pressen, konfektionieren

2 1

3

3

3

3 4 Wagen reinigen

tigkeiten des Hol- und Bringdienstes

Zentraler Sammelplatz

(19)

Zunächst sammelt das Personal (Pflegekräfte, Ärzteschaft, Reinigungspersonal) alle Abfälle am Entstehungsort, zum Beispiel auf der Station, entsprechend den Vorgaben des Entsor- gungsplans meist in Kunststoffsäcken und -behältern und stellt die Abfälle in einem spezi- ellen Sammelraum auf der Station zur Abholung bereit. Der Hol- und Bringdienst holt anschließend die Abfälle von den dezentralen Sammelstellen ab, liefert neue Abfallbehälter an und bringt die Abfälle in Sammelwagen zum zentralen Abfallsammelbereich im Unter- geschoss des Krankenhauses. Soweit noch Platz im Sammelwagen ist, werden auf dem Weg zum zentralen Sammelbereich Abfälle von weiteren Stationen hinzugeladen. Im zentralen Sammelbereich konfektionieren die Beschäftigten des Hol- und Bringdienstes die Abfälle (zum Beispiel in der Papierpresse) oder geben sie direkt in die jeweiligen Container des Ent- sorgers. Die Abfallbehälter mit infektiösem Abfall und Zytostatikaabfall werden gesondert für den Abtransport durch den Entsorger bereitgestellt. Generell wird normaler und gefähr- licher Abfall getrennt abgeholt.

Für eine systematische Gefährdungsbeurteilung ist es sinnvoll, die Arbeit im Hol- und Bring- dienst in die nachfolgenden Teiltätigkeiten zu gliedern.

Gefährdungen bei Tätigkeiten des Hol­ und Bringdienstes

Tätigkeit Gefährdung Verletzungsart/Erkrankung

1 Einladen der Abfallsäcke/Abfall- behälter vom Sam- melraum (Station) in die Sammel- wagen

Überbeanspruchung durch Belastung des Skelett- systems beim Heben und Tragen

Erkrankung der Wirbelsäule

Kontakt mit gefährlichen Oberflächen (spitze Nadeln/Kanülen, scharfe Skalpelle)

Erkrankung nach Stich- bzw. Schnittverletzungen;

Infektion durch Erreger (Viren, Bakterien)

Körperflüssigkeiten (Blut, Urin etc.)

Infektion mit Krankheits- erregern (Pilze, Viren, Bakterien etc.); Schock beim Anblick

Räumliche Enge im Sammelraum

Prellungen

2 Befördern der Abfälle im Sammel- wagen von der Sta- tion zum zentralen Abfallsammelplatz im Untergeschoss (meist ungeheizt)

Überbeanspruchung der Muskeln beim Schieben, Ziehen und Abbremsen (statische Arbeit)

Zerrungen, Stauchungen

Zusammenstoß mit anderen bewegten Transportmitteln (zum Beispiel Kranken- betten)

Stauchungen, Prellungen, Schürfwunden

Gefährdung durch große Temperaturdifferenzen (bis ca. 30 °C) und Zugluft

Erkältungen, Verspannungen

(20)

Gefährdungen bei Tätigkeiten des Hol­ und Bringdienstes

Tätigkeit Gefährdung Verletzungsart/Erkrankung

3 Ausladen der Abfälle auf dem Abfallsammelplatz (teilweise Öffnen und Entleeren von Säcken mit Glas und Papier, Papier muss gepresst werden)

s. Gefährdung unter Tätigkeit 1

s. Verletzungsart/Erkran- kung unter Tätigkeit 1

Zusätzlich: Lärm durch Papierpresse

Zusätzlich: Schädigung des Hörvermögens

4 Reinigen des Sammelwagens (Abwaschen mit heißem Wasser sowie Desinfektion)

Kontakt mit heißem Wasser strahl

Verbrühung der Haut, Verletzung der Augen

Ggf. Einwirkung von desin- fektionsmittelhaltigem Sprühnebel

Allergien durch Aufnahme über die Haut oder die Atemwege

Für das Personal des Hol- und Bringdienstes besteht also eine Reihe ganz unterschiedlicher Gefährdungsmöglichkeiten.

Mögliche Gefährdungen

Gefährdung Betroffener Bereich Beispiel

Mechanische Gefährdungen

Bewegte Transportmittel

Ausrutschen

Teile mit gefährlichen Oberflächen

Sammelwagen

Skalpelle, Spritzen, Kanülen

Gefährdungen durch Gefahrstoffe

Flüssigkeiten

Aerosole

Körpersekrete, Labor- flüssigkeiten, Desinfek- tionsmittel, Zytostatika Biologische Gefährdungen Infektionsgefahr durch

Mikroorganismen

Allergene

Infektiöse Abfälle

Desinfektionsmittel Gefährdung durch

Umgebungsbedingungen

Klima

Flächenbedarf

Verkehrswege

Zugluft

Räumliche Enge

Kreuzungsbereiche Physikalische Gefährdung Lärm Papierpresse Physische Belastung Schwere dynamische

Arbeit

Einseitige Arbeit

Verladen der Müllsäcke

Schieben bzw. Ziehen der Sammelwagen Psychische Belastung Arbeitstätigkeit Anblick von Erbrochenem,

Blut, Organteilen etc.

Das Beispiel des Hol- und Bringdienstes zeigt, welchen hohen Stellenwert der Schutz der Beschäftigen bei der Entsorgung von Abfällen in gesundheitsdienstlichen Einrichtungen haben muss. Ähnliche Gefährdungen sind auch in anderen Bereichen, wo Abfälle entstehen und entsorgt werden müssen, zu erwarten (zum Beispiel Pflegedienst, Küche).

(21)

3.1 Pflichten der Unternehmensleitung

Um dem Arbeitsschutz gerecht zu werden, ist die Unternehmensleitung unter anderem verantwortlich dafür:

die Abfallentsorgung von der Anfallstelle bis zur Übergabe an die Entsorgungsanlage zu organisieren;

die Abfälle je nach Gefahr in bestimmte Abfallbehältnisse zu sortieren. Die entsprechen- den Sicherheitsmaßnahmen sind im Hygieneplan schriftlich festzulegen;

in Krankenhäusern und Kliniken ab einem Aufkommen von mehr als zwei Tonnen pro Jahr an gefährlichen Abfällen eine/-n Betriebsbeauftragte/-n für Abfall zu bestellen;

dass Abfälle so eingesammelt und befördert werden, dass Personen vor Schnitt- und Stichverletzungen sowie Kontakt mit Krankheitserregern geschützt sind;

für das Befördern von Abfallbehältnissen geeignete technische Hilfsmittel (zum Beispiel fahrbare Müllsackständer, Sammelwagen) zur Verfügung zu stellen;

die Beschäftigten über die auftretenden Gefahren sowie über die Sicherheitsmaßnahmen zu unterrichten – vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabstän- den, mindestens jedoch einmal jährlich;

eine Betriebsanweisung für das Einsammeln, Befördern, Lagern und Bereitstellen von Abfällen mit gefährlichen Eigen- schaften in der Sprache der Beschäftigten zu erstellen und sie bekannt zu geben;

durch Aushänge auf die richtige Zuordnung von Abfallart und Behältnis hinzuweisen;

unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse zu prüfen, ob Beschäftigte bei der Abfallentsorgung Infektionsgefahren ausgesetzt sein können, und Gegenmaßnahmen zu treffen. Hierbei müssen Hygienebeauftragte/-r, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt/-ärztin beraten. Zu den nötigen Maßnahmen zählen vor allem arbeitsmedi- zinische Vorsorge und Immunisierungen (zum Beispiel gegen Hepatitis B);

für das Einsammeln und Befördern von Abfällen sowie für Reinigungs- und Desinfekti- onsarbeiten geeignete persönliche Schutzausrüstungen (zum Beispiel Schutzkittel oder -schürze, Schutzhandschuhe, Schutzschuhe, flüssigkeitsdichte Schutzkleidung bei Desinfektions- oder Reinigungsarbeiten) zur Verfügung zu stellen. Die TRBA 250 verlangt außerdem, dass die Unternehmensleitung einen Augen- oder Gesichtsschutz stellen muss, wenn mit Verspritzen oder Versprühen infektiöser oder potenziell infekti- öser Materialien oder Flüssigkeiten zu rechnen ist und technische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz darstellen. Dies kann beim Reinigen der Abfallsammelwagen passieren;

dass die Schutzausrüstung in ordnungsgemäßem Zustand erhalten bleibt.

Betriebsanweisung zur Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren

(22)

3.2 Einsammeln und Entsorgen in die Abfallbehälter

Die Entsorgung beginnt unmittelbar am Entstehungsort der Abfälle, also beispielsweise auf der Station, im Operationssaal, im Patientenzimmer oder in der Küche. Das Personal sam- melt die Abfälle in bereitgestellten Abfallbehältnissen, die später der Hol- und Bringdienst abholt. Beim Befüllen der Abfallbehältnisse müssen grundsätzlich folgende Punkte beach- tet werden.

Spitze, scharfe und zerbrechliche Gegenstände

Um Schnitt- und Stichverletzungen sowie Infektionen des Personals in Kliniken oder Praxen und in den Entsorgungsanlagen zu vermeiden, müssen gemäß TRBA 250 (Unterpunkt 4.2.5) für benutzte Spritzen, Kanülen, Skalpelle, Ampullen etc. (sogenannte Sharps), einschließ- lich derer mit Sicherheitsmechanismus, Abfallbehältnisse bereitgestellt und verwendet werden, die stich- und bruchfest sind und den Abfall sicher umschließen. Die Behältnisse müssen folgende Eigenschaften aufweisen:

Sie sind verschließbare Einwegbehältnisse.

Sie geben den Inhalt zum Beispiel bei Druck, Stoß, Fall nicht frei.

Sie sind durchdringfest.

Ihre Festigkeit wird durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt.

Ihre Größe und ihre Einfüllöffnung sind abgestimmt auf das zu entsorgende Gut.

Sie öffnen sich beim Abstreifen von Kanülen nicht.

Sie sind eindeutig und verwechslungssicher als Abfallbehältnisse zu erkennen (Farbe, Form, Beschriftung).

Die Abfallbehältnisse sind auf die Entsorgungskonzeption und auf die verwendeten Spritzensysteme abgestimmt (Abstreifvorrichtung für verschiedene Kanülen- anschlüsse).

Ihre maximale Füllmenge ist angegeben, ihr Füllgrad ist erkennbar

Die DIN EN ISO 23907 beschreibt die Prüfanforderungen, die Abfallbehältnisse für spitze und scharfe Abfälle erfüllen müssen.

Gefüllte Abfallbehältnisse sind sicher zu entsorgen.

Das Umfüllen von spitzen, scharfen und zerbrechlichen Gegenständen ist nicht zulässig.

Eine unsachgemäße Entsorgung kann haftungsrechtliche Folgen haben. Vor allem in Patienten nähe sind kompakte Einwegabwurfbehältnisse empfehlenswert.

(23)

Sichere Produkte verwenden – Infektionen vermeiden

Eine Infektion bedeutet in vielen Fällen Berufsunfähigkeit – mit allen ökonomischen und sozialen Konsequenzen. Schutzimpfungen sind derzeit nur gegen das Hepatitis-B-Virus möglich, gegen HCV und HIV gibt es keine Impfmöglichkeit. Trotz der durchgehenden Imp- fung des medizinischen Personals erkranken in Deutschland jährlich immer noch ca.

500 Menschen berufsbedingt an Hepatitis B. Aus Sicht des Arbeitsschutzes sind daher Sicherheitskanülen, -infusionsbestecke, -venenverweilkatheter sowie -lanzetten mit spezi- ellem Kanülenschutzschild optimal. Das medizinische Personal auf den Stationen und die Beschäftigten des Hol- und Bringdienstes werden so sicher vor Infektionen durch Nadel- stichverletzungen geschützt.

Beschaffenheit der Abfallbehältnisse und Kennzeichnung

Vor allem die Behältnisse für gefährliche Abfälle müssen Sie nach Abfallarten kennzeichnen, etwa durch unterschiedliche Farben, Piktogramme und Beschriftung entsprechend der Vor- gaben im Hygieneplan.

Beim Befüllen von Behältnissen für gefährliche Abfälle ist darauf zu achten, dass die maximal zulässige Nettomasse pro Abfall- behältnis nicht überschritten wird.

Soweit es sich um Abfälle handelt, die bei der Behandlung von Menschen oder Tieren innerhalb von medizinischen Einrichtun- gen anfallen, die aus infektionspräventiver Sicht auch außerhalb dieser Einrichtungen einer besonderen Behandlung bedürfen, oder gar um Abfälle aus medizinisch-mikrobiologischen Labora- torien, muss das Biohazard­Symbol auf dem Abfallbehältnis sein.

Die Behältnisse für solche Abfälle müssen bauartgeprüft und sicher verschließbar sein und den Transportanforderungen gemäß Gefahrgutrecht standhalten (zum Beispiel Kunststoff- tonnen).

Zytostatikahaltige Abfälle müssen ebenfalls in bauartgeprüften, sicher verschließbaren und stabilen Abfalltonnen gesammelt werden. Allerdings müssen Sie darauf das Toten kopf­Symbol anbringen (krebserzeugend, keimzellmutagen und reproduk- tionstoxisch).

Um folgenschwere Verwechslungen zu vermeiden, sind Behält- nisse, die für andere Aufgaben (etwa Reinigung) verwendet wer- den, grundsätzlich nicht zum Abfallsammeln einzusetzen.

Beispiel für ein Pikto- gramm für einen Abwurfbehälter für Sharps

Biohazard-Symbol

Totenkopf-Symbol 6

6

(24)

Zusätzliche Hinweise zum Einsam- meln bestimmter Abfallarten finden Sie in Kapitel 5 „Beispiel für abfallspe- zifische Lösungen im Krankenhaus“

und im Kapitel 8.1 „LAGA-Mitteilung für Abfälle aus dem Gesund- heitsdienst“.

3.3 Bereitstellung für den Hol­ und Bringdienst

Den Krankenhausabfall müssen Sie verschlossen und ohne weiteres Umfüllen oder Sortie- ren bis zur Abholung durch den Hol- und Bringdienst in einem gesonderten Sammelraum aufbewahren. Bei geringer Lagerdauer und kleinen Mengen kann der Abfall auch in einem Schrankteil, einer Kammer oder einem Container bereitgestellt werden. Beim Transport vom Abfallanfallort (Patientenzimmer, OP-Saal etc.) zum Sammelraum auf der Station dürfen Abfallsäcke nicht über den Fußboden geschleift werden. Beim Abstellen der Abfallbehält- nisse (Kunststofftonnen, Abfallsäcke) im Sammelraum muss darauf geachtet werden, dass die Behältnisse nicht geworfen oder gestaucht werden. Außerdem sollten die Abfallbehält- nisse nach Möglichkeit nicht übereinander gestapelt werden, damit der Hol- und Bringdienst sie später ohne Gefahr abholen kann und durch die Stapelung keine Leckagen (insbesondere bei Säcken) auftreten. Die Oberflächen im Sammelraum müssen leicht zu reinigen und ggf.

zu desinfizieren sein und die Abfälle sollten zeitnah abgeholt werden. Üblich ist eine tägli- che Abholung von der Station.

Die Sammelräume müssen so angeordnet sein, dass der An- und Abtransport der Abfall behältnisse gefahrlos erfol- gen kann (beispielsweise durch ausreichend große Zugänge und einen möglichst direkten Zugang von außer- halb der Station). Unbefugte Personen dürfen jedoch kei- nen Zutritt haben. Die Sammelräume müssen über eine ausreichende Lüftung verfügen, damit eine Verbreitung bzw. Vermehrung von Krankheitserregern, Keimen und anderen gefährlichen Stoffen während der Aufbewahrung vermieden wird. Für den Hol- und Bringdienst muss im Bereich der Sammelräume ein Händewaschplatz mit Warmwasser, Seifen-/Desinfektionsmittelspender, Ein- malhandtüchern und Abfallkorb eingerichtet sein. Dabei müssen die Wasserarmaturen so ausgeführt sein, dass eine Betätigung ohne Handkontakt (laut TRBA 250, Kapitel 4.1) möglich ist.

Verwendung als proviso- risches Abfallbehältnis Gefahr der Verwechslung

von Behältnissen

Verwendung als Putzeimer

Händewaschplatz im Sammelraum

(25)

3.4 Beförderung

Beim Transport zum zentralen Sammelplatz dürfen Abfallsäcke nicht beschädigt werden. Befördern Sie sie in festen Einwegbehältnissen, Rücklaufbehältnis- sen oder auf Sammelwagen mit flüssigkeitsdichtem Boden und hochgezogenem Rand zum zentralen Sam- melplatz. Tragen Sie die Säcke nicht per Hand und schleifen Sie sie nicht über den Boden. Abfallsäcke sollten nicht geworfen oder gestaucht werden. Das Überladen des Sammelwagens ist zu vermeiden.

Soweit der Hol- und Bringdienst Bettenaufzüge mit- benutzt, ist darauf zu achten, dass sich keine Patien- ten oder Patientinnen im Fahrstuhl aufhalten, da Per- sonen mit geschwächter Immunabwehr ansonsten einer unnötigen Gefährdung ausgesetzt werden.

Die Beschäftigten des Hol- und Bringdienstes müssen nach ihrer Arbeit vor dem Betreten von Aufenthaltsräumen, vor allem Speiseräumen, ihre Schutzhandschuhe ablegen und die Hände waschen bzw. desinfizieren. Die in Gebrauch befindliche Schutzkleidung muss getrennt von anderer Kleidung aufbewahrt werden.

3.5 Bereitstellung für das Entsorgungsunternehmen

In Krankenhäusern und Kliniken werden die Abfälle üblicherweise in einem zentralen Sammelbereich im Erd- oder Untergeschoss bis zur Abholung durch den Entsorger aufbewahrt.

Folgendes sollten Sie dabei beachten:

Die gefüllten und verschlossenen Abfallbehält-

nisse für krankenhausspezifische Abfälle müssen in einem gesonderten Raum (Abfall- lagerraum) bzw. Container zur Abholung aufbewahrt werden.

Bei Lagerung bis zu vier Tagen ist alternativ auch ein Abstellplatz im Freien akzeptabel, der allerdings gegen Witterungseinflüsse und unbefugten Zugriff gesichert sein muss.

Wichtig sind dann feste Einweg- oder Rücklaufbehältnisse; nicht geeignet sind zum Beispiel Abfallsäcke, die Vögel oder Nagetiere leicht öffnen können.

Die Abfalllagerräume und Abstellplätze müssen so angeordnet sein, dass der An- und Abtransport der Abfallbehältnisse möglichst gefahrlos erfolgen kann. Wichtig sind dabei:

– ausreichend große Zugänge, – sichere Transportwege und – ein direkter Zugang von außen.

Überladener Sammelwagen

Zentraler Sammelbereich in einem Krankenhaus

(26)

Die Abfalllagerräume müssen über eine aus- reichende Lüftung und falls erforderlich eine ausreichende Kühlung (abhängig von der Lager- dauer) verfügen – vor allem bei infektiösen oder ansteckungsgefährlichen Abfällen sowie bei Organabfällen oder ähnlichen Abfällen. Das hilft, beeinträchtigende Gerüche oder Staub zu vermeiden. Und Krankheitserreger und Keime verbreiten oder vermehren sich nicht.

Außerdem sollten die Räume groß genug für die Abfallmenge sein und genug Arbeits-, Ver- kehrs- und Bewegungsflächen bieten. Sie müssen verschließbar und als Lagerräume für Abfall gekennzeichnet sein. Wände und Fußböden müssen nass zu reinigen und zu desinfi- zieren sein. Ein Wasseranschluss und ein Bodenablauf müssen dazu vorhanden sein. Die jeweiligen abwasserrechtlichen Bestimmungen müssen beachtet werden. Die elektrischen Installationen müssen entsprechend der im Betrieb möglichen Nässebelastung und den mechanischen Einwirkungen ausgelegt sein.

Lagerräume sollten gegen andere Räume in feuerbeständiger Bauweise abgetrennt sein. Die Türen müssen mindestens Feuerwiderstandsklasse T 30 (feuerhemmend) sein. Sie müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und ins Freie oder auf einen Rettungsweg führen (siehe Lan- desbauordnungen).

Für den Hol- und Bringdienst bzw. das Transportpersonal muss im Bereich von Abfalllager- räumen ein Händewaschplatz mit Warmwasser, Seifen-/Desinfektionsmittelspender, Ein- malhandtüchern und Abfallkorb eingerichtet sein. Dabei müssen die Wasserarmaturen so ausgeführt sein, dass eine Betätigung ohne Handberührung möglich ist.

Vor Eingängen zu Abfalllagerräumen müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein.

3.6 Übergabe und Beförderung über öffentliche Verkehrswege

Bei der Übergabe und der Beförderung von Abfällen über öffentliche Verkehrswege ist zu prüfen, inwiefern die Regelungen des Gefahrgutrechts – besonders der Gefahrgutverord- nung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) – gelten. Die GGVSEB verbindet das deutsche Recht mit den Anlagen A und B des ADR (Accord européen relatif au transport des marchandises Dangereuses par Route – Europäisches Übereinkommen über den inter- nationalen Transport gefährlicher Güter auf der Straße), sodass dessen Regelungen eben- falls beachtet werden müssen.

Gekühlte Lagerung von infektiösen Abfällen

(27)

Unser Tipp

Einzelheiten zu den gefahrgutrechtlichen Kategorien A und B finden Sie in der BGW- Broschüre „Patienten- proben richtig versen- den“ (Bestell-Nr.:

BGW 09-19-011, www.bgw- online.de/

media/BGW09-19-011).

Ob ein Abfall ein Gefahrgut ist und welche Auflagen dann für den Transport bestehen, hängt vor allem davon ab, welche Krankheitserreger im Abfall enthalten sind und in welcher Form (etwa als Kulturen) sie transportiert werden. Das Gefahrgutrecht unterscheidet zwischen den folgenden drei Gruppen:

1. Medizinische oder klinische Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe der gefahrgut- rechtlichen Kategorie A (überwiegend WHO-Risikogruppe 4) oder ansteckungsgefährliche Stoffe der gefahrgutrechtlichen Kategorie B als Kulturen enthalten (WHO-Risikogruppe 2 und 3), sind je nach Fall der Nummer UN 2814 oder UN 2900 zuzuordnen.

Medizinische Abfälle oder klinische Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe der gefahr- gutrechtlichen Kategorie B mit Ausnahme von Kulturen enthalten, sind der Nummer UN 3291 zuzuordnen.

Einzelheiten zu den gefahrgutrechtlichen Kategorien A und B finden Sie in der BGW- Broschüre „Patientenproben richtig versenden“ (Bestell-Nr.: BGW 09-19-011, www.bgw- online.de/media/BGW09-19-011).

2. Medizinische oder klinische Abfälle, bei denen eine geringe Wahrscheinlichkeit für anste- ckungsgefährliche Stoffe besteht, sind ebenfalls der Nummer UN 3291 zugeordnet.

3. Dekontaminierte medizinische oder klinische Abfälle, die vorher ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des Gefahrgutrechts, es sei denn, sie besitzen andere Eigenschaften (zum Beispiel Toxizität), die den Abfall zu einem Gefahr- gut werden lassen.

Während die Entsorgung von zum Beispiel Papier, Kunststoff- und Glasabfällen, Verpa- ckungsmaterial, Kartonagen aus gefahrgutrechtlicher Sicht keine Rolle spielt, müssen beim Transport von Abfällen, an die aus infektionspräventiver oder umwelthygienischer Sicht besondere Anforderungen hinsichtlich der Beförderung zu stellen sind, die Vorgaben der GGVSEB eingehalten werden: Sie müssen in bauartzugelassenen Behältnissen unter Angabe der Nummer UN 3291 mit der Bezeichnung „klinischer Abfall, unspezifiziert, n. a. g.“ oder

„(bio-)medizinischer Abfall, n. a. g.“ oder „unter die Vorschriften fallender medizinischer Abfall, n. a. g.“ oder einer anderen UN-Nummer (zum Beispiel UN 2811 für zytostatikahaltige Abfälle) transportiert werden.

Die Verpackung muss bauartgeprüft sein und bei der Entsorgung als UN 3291 den Anforde- rungen der sogenannten Verpackungsanweisung P 621 genügen (unter anderem starre, dichte Verpackung, ausreichend saugfähiges Material zur Aufnahme der enthaltenen flüs- sigen Stoffe, Verpackung muss flüssige Stoffe zurückhalten können). Zusätzlich müssen Verpackungen, die für scharfe oder spitze Gegenstände wie Glasscherben oder Nadeln vor- gesehen sind, durchstoßfest sein.

(28)

Vor der Übergabe muss geprüft werden, ob die Kennzeichnung der Gebinde als infektiöser Abfall bzw. Zytostatikaabfälle vollständig und richtig ist. Dazu muss auf den Behältnissen stehen:

Abfallbezeichnung inklusive Abfallschlüsselnummer nach dem Europäischen Abfallverzeichnis;

UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt sind, die offizielle gefahrgutrecht- liche Benennung des Abfalls, die Nummer des Gefahrzettels, die Verpackungsgruppe, ggf. eine nähere Beschreibung in Kurzform;

Beispiele:

– UN 3291, klinischer Abfall, unspezifiziert, n. a. g., 6.2, II – UN 3249, Medikament, fest, giftig, 6.1, III

Anschrift des Absenders (zum Beispiel des Krankenhauses, der Arztpraxis) inklusive einer Ansprechperson mit Telefonnummer.

Des Weiteren benötigen die Behälter den vom Gefahrgutrecht vorgeschriebenen Gefahr- zettel (Biohazard bzw. Totenkopf, siehe Kapitel 3.2).

Die Behälter müssen verschlossen und unbeschädigt an den Beförderer übergeben werden.

Beim Beladen des Fahrzeugs herrscht Rauchverbot. Als Verlader ist das Krankenhaus für die ordnungsgemäße Ladungssicherung beim Transport (mit-)verantwortlich.

Bei der Übergabe der Abfälle an den Entsorger müssen die Vorgaben der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV) eingehalten werden und muss das sogenannte elektronische Nachweisverfahren (Ausnahme: Sammelentsorgung) benutzt werden. Hierbei sollten vor allem die Einträge zu den Abfallschlüsselnummern kon- trolliert werden. Die Übergabe der Abfälle muss elektronisch signiert werden. Es müssen auch Angaben zur Gefahrgutklasse und Menge bzw. Zahl der Gebinde/Tonnen unter „Bemer- kungen“ vorhanden sein, da diese in der Regel für das Beförderungspapier unerlässlich sind (zum Beispiel: 10 KS-Fässer, UN 3291, klinischer Abfall, n. a. g., 6.2, II).

3.7 Reinigung der Sammelwagen

Die Sammelwagen für Abfälle müssen von Zeit zu Zeit gereinigt und desinfiziert werden.

Dafür benötigen Sie Einrichtungen zur Nassreinigung und Desinfektion in der Nähe der Ent- sorgungs-/Übergabestelle. Um die Beschäftigten keiner gesundheitlichen Gefährdung aus- zusetzen, sollten die Sammelwagen nach Möglichkeit in einer geschlossenen Anlage gerei- nigt und desinfiziert werden. Bei manueller Reinigung und Desinfektion sind wirksame lüftungstechnische Maßnahmen durchzuführen und geeignete Schutzausrüstungen zu ver- wenden. Die Bildung von Aerosolen ist zu vermeiden.

Der Boden des Waschplatzes muss rutschfest, nass zu reinigen und zu desinfizieren sein.

Bei der Einleitung der Abwässer in die Kanalisation müssen die abwasserrechtlichen Bestim- mungen beachtet werden. Die elektrischen Installationen müssen – wie bei den Abfalllager- räumen – für die auftretende Nässebelastung sowie für die mechanischen Beanspruchungen geeignet sein.

(29)

4 Beispiel für Entsorgungslogistik im Krankenhaus

In diesem Kapitel lesen Sie, wie in einer größe- ren gesundheitsdienstlichen Einrichtung die Abfallentsorgung organisiert werden kann und welche Wege es gibt, die Beschäftigten zur akti- ven Mitarbeit zu bewegen.

Als Beispiel dient das Herz- und Diabeteszent- rum Nordrhein-Westfalen (kurz: HDZ NRW) in Bad Oeynhausen mit rund 2.300 Beschäftigten.

Es ist ein international anerkanntes Zentrum zur Behandlung von Herz-, Kreislauf- und Stoff-

wechselerkrankungen mit fünf Spezialkliniken sowie angeschlossenen Instituten und Dienstleistungsbereichen, unter anderem mit einem angegliederten Zentrum für Arbeits- medizin, Umweltmedizin und Sicherheitstechnik (ZAUS), über das die Abfallentsorgung im HDZ abgewickelt wird.

Für kleinere Betriebe wie Arztpraxen, Labore oder Apotheken finden Sie im Kapitel 6 beispielhafte Lösungen.

4.1 Organisation

Für ein Abfallmanagement, das sowohl den Anforderungen des Arbeitsschutzes als auch ökonomischen Ansprüchen gerecht wird, ist es unerlässlich, die abfallbezogenen Zustän- digkeiten innerhalb des Hauses festzulegen. Zudem sind die Beschäftigten aus den Funk- tionsbereichen (zum Beispiel Einkauf, Haustechnik, Küche, Stationen, Reinigung) über die Regeln der Abfallentsorgung zu informieren – per Unterweisung, schriftlicher Information/

Dienstanweisung und/oder in persönlichen Gesprächen.

4.2 Aufgaben und Funktionen der Beteiligten

Um die Pflichten bei der Entsorgung besser wahrnehmen zu können, wird die Abfallentsor- gung im HDZ NRW auf folgende beauftragte Personen und Abteilungen verteilt:

Abfallbeauftragte/­r

Der organisatorische Teil wird durch den Betriebsbeauftragten für Abfall abgedeckt (siehe Kapitel 2.2). Zuständigkeitsbereich ist das gesamte Klinikum mit allen Nebengebäuden. Die Stellung des Abfallbeauftragten ist als Stabstelle im Haus eingerichtet. Der derzeitige Stel- leninhaber wurde schriftlich bestellt und erfüllt im Auftrag der Geschäftsführung unter anderem diese Aufgaben:

Aufkleber zur abfallrecht- lichen Kennzeichnung verschiedener Abfall- arten

(30)

Der Betriebsbeauftragte für Abfall ist berechtigt und verpflichtet:

den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Vermeidung und Abfallbewirtschaftung von Bedeutung sein können, zu beraten;

den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung bis zur Übergabe im Entsorgungshof zu überwachen;

die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen zu überwachen, insbesondere durch

– die Kontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen, – die Mitteilung der festgestellten Mängel und

– die Vorschläge über die Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel;

Betriebsangehörige zu unterweisen über wichtige Änderungen im Abfallrecht und über Gefahren, die aus Sicht des Arbeitsschutzes beim Umgang mit Abfällen zu berück- sichtigen sind;

Der Abfallbeauftragte hat Weisungsbefugnis in allen ihm übertragenen abfallrecht- lichen Belangen; dies gilt insbesondere bei Gefahr im Verzug;

zur Überprüfung und Freigabe der Rechnungen aus dem Abfallbereich;

zur Teilnahme an Wiederholungsschulungen zum Themenbereich Abfallrecht;

zur Erstellung eines schriftlichen Jahresberichts, in den alle erfassten abfallrelevanten Daten einfließen.

Der Abfallbeauftragte führt Begehungen durch. In den Begehungen (zweimal jährlich plus anlassbezogene) wird ein besonderes Augenmerk auf die Erfüllung der abfallbezogenen Pflichten und Aufgaben gelegt – beginnend bei der Abfallentstehung im Haus bis zur Ver- wertung oder Beseitigung beim Entsorger. Zur Dokumentation und Information werden Bege- hungsprotokolle angefertigt und an die Geschäftsführung weitergeleitet.

Sachbearbeitung

Die Sachbearbeiterin ist unter anderem für die Eingabe der abfallrelevanten Daten in ein PC-Programm zuständig. Dabei handelt es sich um folgende Daten:

Auflistung der anfallenden Abfälle mit den Abfallschlüsselnummern,

Erfassung der Beförderer/Transporteure und Entsorgungsanlagen,

Führung der Register zur Dokumentation der durchgeführten Entsorgungsvorgänge,

Erfassung der Einzel- und Sammelentsorgungsnachweise sowie der Zertifikate der Entsorgungsfachbetriebe,

Rechnungserfassung zur Erhebung der jährlichen Mengen- und Kostenstatistik ( Abfallbilanz),

Datenerhebung zur Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) § 3 Abs. 3,

Überwachung der Gültigkeit der Einzel- und Sammelentsorgungsnachweise sowie der Entsorgungsfachbetriebszertifikate,

Erstellung von hausinternen Lieferscheinen (Nachweisdokumentation der nicht gefähr lichen Abfälle).

(31)

Zusätzlich zur Dateneingabe überprüft die Sachbearbeiterin als Erstprüferin die Rechnungen aus dem Abfallbereich über das Business-Workflow-Programm, bevor diese mit Zustimmung des Abfallbeauftragten als Zweitprüfer (Vieraugenprinzip) an die Buchhaltung zur Zahlung freigegeben werden.

Anhand der elektronischen Daten erstellt die Sachbearbeiterin am Ende des Jahres eine Abfallbilanz, die der Abfallbeauftragte prüft und dann dem Jahresbericht, ebenso wie die erhobenen Daten zur Gewerbeabfallverordnung, beifügt und der Geschäftsführung zur Ver- fügung stellt.

Externes Dienstleistungsunternehmen

Die Abfallentsorgung im HDZ NRW führt ein externes Dienstleistungsunternehmen durch.

Dieses Unternehmen besteht aus dem Betriebsleiter und einem Vorarbeiter sowie vier wei- teren, ihm unterstellten Beschäftigten. Das Dienstleistungsunternehmen versorgt die Abtei- lungen im Haus mit Abfallsäcken und -behältern, regelt die Entsorgung zu festgesetzten Zeiten aus den Stations- und Funktionsbereichen, übergibt die Abfälle unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften an die beauftragten Entsorgungsfachbetriebe und ist auch für die Bewirtschaftung des Entsorgungshofs verantwortlich.

Hygienefachkraft

Der Entsorgungsweg für Abfälle, die aufgrund § 17 Infektionsschutzgesetz (IfSG) besondere Beachtung erfordern (Gegenstände, die mit meldepflichtigen Erregern behaftet sind, wie zum Beispiel Tuberkulose, Cholera usw.), wird in der Checkliste „Übersicht der Infektions- erreger mit den erforderlichen Maßnahmen/Schutzausrüstungen“ für die Beschäftigten beschrieben.

Einkauf

Der Einkauf überwacht den Markt und regelt das Ausschreibungsverfahren. Verbrauchs güter (schwarze und weiße Kunststoffbehälter, Folientüten usw.) fordert das externe Dienstleis- tungsunternehmen beim Einkauf an.

4.3 Unterweisungen und Schulungen

Der Unterweisungsverpflichtung bei fast 2.300 Beschäftigten nachzukommen ist keine ein- fache Aufgabe. Zum einen sind die betrieblichen Abläufe zu berücksichtigen, wie Schicht- dienste, Urlaubszeiten, abteilungsinterne Besonderheiten sowie der hohe Arbeitsanfall.

Zum anderen müssen die Beschäftigten möglichst umfassend über alle Belange des Arbeits- schutzes informiert werden. Für die Unterweisungen ist es daher wichtig, einen inhaltlich, zeitlich und terminlich ausgewogenen Weg zu finden, den alle Beschäftigten mittragen.

(32)

Im HDZ NRW wird einmal im Monat eine Sicherheitsunterweisung durchgeführt. So haben alle Beschäftigten die Möglichkeit, einmal im Jahr an einer Unterweisung mit folgenden Inhalten teilzunehmen:

Hinweise und Erklärungen zum Umweltschutzprogramm ÖKOPROFIT (Ökologisches Projekt für integrierte Umwelt-Technik; Kooperationsprojekt zwischen Kommunen und ört licher Wirtschaft);

sortengerechte Trennung der Abfälle in die Abfallsammelsysteme für die einzelnen Abfallarten:

– Krankenhausabfälle trocken,

– Krankenhausabfälle mit erhöhtem Feuchtigkeitsanteil (früher: B-Müll) – infektiöse Abfälle (früher: C-Müll),

– Zytostatikaabfälle (früher: D-Müll), – Körperteile und Organe (Ethikabfall), – Verpackungsabfälle,

– Papier und Pappe, – Altglas,

– Abwurf von spitzen und scharfen Gegenständen sowie Einweginstrumenten (mit speziellen Hinweisen zur Arbeitssicherheit),

– Datenmüll in Papierform,

– Datenmüll in elektronischer Form (Datenträger), – Chemikalien-Sonderabfälle,

– Rücknahme von Altbatterien und Hochenergiebatterien;

Betriebsanweisung „Entsorgung von und Umgang mit Abfällen“ gemäß § 14 BioStoffV.

Für Unterweisungen bietet die BGW verschiedene Arbeitshilfen an, zu finden auf www.bgw- online.de/unterweisungen.

Die jährliche Schulung gemäß Kapitel 1.3 ADR/RID der beauftragten Personen, die mit der Beförderung gefährlicher Güter in der Abfallentsorgung befasst sind, wird durch den Gefahr- gutbeauftragten des HDZ NRW durchgeführt.

Die Beschäftigten des externen Dienstleistungsunternehmens sowie die Reinigungskräfte unterweist gesondert eine dort bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Unterweisung erfolgt jährlich sowie zusätzlich bei aktuellen Anlässen. Die Themen der Unterweisung beinhalten:

den allgemeinen Arbeitsschutz,

die Dienstanweisung „Innerbetrieblicher Umgang mit Abfällen im Herz- und Diabeteszentrum NRW“,

die Betriebsanweisung „Entsorgung von und Umgang mit Abfällen“

gemäß § 14  BioStoffV,

die Betriebsanweisung „Presscontainer“ und

die Betriebsanweisung „Umgang mit Hochdruckreiniger“.

(33)

Im Rahmen der Unterweisungen werden auch folgende Punkte thematisiert:

Dienstkleidung

Auf die richtige Bekleidung der Beschäftigten im Entsorgungsbe- reich wird besonders aus hygieni- schen Gründen geachtet, da durch eventuelle Anhaftungen von biologi- schen Arbeitsstoffen an Abfallbehäl- tern eine Übertragung auf die Klei- dung stattfinden kann. Ein externer Anbieter stellt die Dienstkleidung und reinigt sie. Dadurch ist der tägliche Wechsel und bei einer sichtbaren

Kontamination der sofortige Wechsel problemlos möglich. Beschäftigte haben die private Kleidung und Dienstkleidung in Schwarz-Weiß-Trennung im Umkleidebereich abzulegen. Die Dienstkleidung besteht aus einer Latzhose, einem Sweatshirt und einer Fleecejacke.

Persönliche Schutzausrüstung

Die persönliche Schutzausrüstung besteht aus Sicherheitsschu- hen (S 2 gemäß DGUV-Regel 112-991), einer Kälteschutzbeklei- dung (warme Jacke) und Schutzhandschuhen (flüssigkeitsdichte Hygieneschutzhandschuhe [Nitril] und Schutzhandschuhe). Bei der Unterweisung durch die Betriebsleitung/die Fachkraft für Arbeitssicherheit des externen Dienstleistungsunternehmens wird auf das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung hinge- wiesen, um gesundheitliche Risiken zu minimieren.

Umgang mit Abfällen

Bei der Entsorgung von Abfällen ist auf spitze und scharfe Gegen- stände, die in einen Müllsack fälschlicherweise abgeworfen wur- den, zu achten, um Stichverletzungen zu vermeiden. Äußere Anhaftungen von sichtbaren Verschmutzungen an Müllsäcken

und Behältern sind unter Berücksichtigung der nötigen Sicherheitsvorkehrungen zu besei- tigen. Säcke und Behälter dürfen nicht geschüttelt, gestaucht oder geworfen werden. Abfälle werden nicht sortiert. Das Ess-, Trink- und Rauchverbot am Arbeitsplatz ist einzuhalten. Die Betriebsanweisung „Entsorgung von und Umgang mit Abfällen“ ist zu beachten. Die hygie- nischen Anforderungen für Beschäftigte und Transportmittel sind anzuwenden.

Die Reinigungs- und Desinfektionsintervalle von Abfallsammlern und Abfalltransportwagen etc. sind im Desinfektionsplan festgelegt.

Sollte bei der Übernahme der Abfallbehälter/Abfallsäcke auffallen, dass Abfälle falsch ein- sortiert sind, weisen die Beschäftigten des Dienstleistungsunternehmens die Stations- und Abteilungsleitungen zunächst auf den Sachverhalt hin.

Dienstkleidung der Beschäftigten im Entsorgungsbereich

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