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über die Entsorgung von Abfällen Merkblatt zum Nachweisverfahren

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Weitere Informationen: www.kreis-steinfurt.de umweltundplanungsamt@kreis-steinfurt.de

Kreis Steinfurt

– Untere Abfallwirtschaftsbehörde – – Untere Wasserbehörde –

Merkblatt

zum

Nachweisverfahren

über die Entsorgung von Abfällen

Im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und in der Nachweisverordnung (NachwV) sind für die Abfälle, die außerhalb von privaten Haushalten anfallen, besondere Nachweispflichten über den Verbleib des Abfalls vorgeschrieben. Es wird dabei unterschieden zwischen gefährli- chen Abfällen und nicht gefährlichen Abfällen. Abfälle sind alle beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Diesen Abfällen werden Abfallschlüs- selnummern zugeordnet, die in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) aufgelistet sind. Gefährli- che Abfälle sind in dieser Verordnung mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet.

Register- und Nachweispflichten für gefährliche Abfälle betreffen alle an der Entsorgung Beteilig- ten (Erzeuger, Beförderer / Einsammler, Entsorger). Bei der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle treffen nur die Entsorger weitere Registerpflichten.

Als Nachweise für die ordnungsgemäße Entsorgung von gefährlichen Abfällen sind in der NachwV

 Entsorgungs- oder Sammelentsorgungsnachweise

 Begleitscheine

 Übernahmescheine

 gegebenenfalls Praxisbelege, zum Beispiel Lieferscheine, Wiegescheine

vorgesehen. Hierdurch wird der Weg der gefährlichen Abfälle von der Abfallerzeugung über den Transport bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung belegt und überprüft. Diese Belege müssen die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger in ihr Abfallregister (bisher: Nach- weisbuch) übernehmen und mindestens drei Jahre nach der letzten Entsorgung aufbewahren.

Das Abfallregister ist ein Ablagesystem, in dem alle abfallrechtlichen Belege nach Abfallarten, in zeitlicher Abfolge und inhaltlicher Zuordnung eingestellt werden müssen.

Seit dem 01.04.2010 ist das Abfallnachweisverfahren durch alle Beteiligten (Erzeuger, Beförderer / Einsammler und Entsorger) elektronisch zu führen. Das bedeutet, Entsorgungs- nachweise, Sammelentsorgungsnachweise, Begleitscheine und Register werden (mit Hilfe einer speziellen Software) digital erstellt, signiert und versendet. Für die Signierung werden zusätzlich elektronische Signaturkarten und Lesegeräte benötigt. Alle Teilnehmer am elektronischen Abfall- nachweisverfahren (eANV) müssen sich vorab bei der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS-Abfall) registrieren. Nützliche Hinweise hierzu finden Sie unter www.gadsys.de und unter

www.zks-abfall.de.

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Ausnahmen von der elektronischen Nachweispflicht bestehen für den Abfallerzeuger nur, wenn die Entsorgung der Abfälle über die Sammelentsorgung erfolgt.

Mit dem Entsorgungsnachweis wird belegt, ob die Entsorgung des Abfalls zulässig ist. Bevor ein gefährlicher Abfall zu einem Entsorger geliefert wird, muss der vorgesehene Entsorgungsweg geprüft sein. Es handelt sich dabei um eine Vorabkontrolle. Pro Abfallart und Standort eines Betriebes ist immer ein separater vollständiger Entsorgungsnachweis erforderlich. Er muss in der Regel von der für den Abfallentsorger zuständigen Behörde bestätigt werden und gilt dann längstens fünf Jahre. Sofern Ihre Abfallmengen unter 20 Tonnen pro Jahr und Abfallart liegen, können Sie den Sammelentsorgungsnachweis eines beauftragten Beförderers oder Einsammlers nutzen. In diesem Fall brauchen Sie keinen eigenen Entsorgungsnachweis.

Mit dem privilegierten Verfahren ist eine schnellere Abwicklung der Abfallentsorgung von gefährlichen Abfällen möglich. Voraussetzung für das privilegierte Verfahren ist, dass es sich bei dem Abfallentsorger um einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb oder um einen Abfallentsor- ger handelt, der durch die Behörde ausdrücklich freigestellt wurde. Einer behördlichen Bestäti- gung des Entsorgungsnachweises bedarf es hier nicht. Vor der Entsorgung übersendet der Abfallerzeuger die vollständigen Nachweiserklärungen an die für ihn zuständige Behörde (in NRW: Bezirksregierung Düsseldorf) und kann dann mit der Entsorgung beginnen.

Der Begleitschein gilt als Beleg, dass die Entsorgung der Abfälle tatsächlich durchgeführt wurde (Verbleibskontrolle). Er enthält die Daten und die Signaturen des Abfallerzeugers, des Beförde- rers, des Entsorgers und die zugehörige Entsorgungsnachweisnummer. Jeder Beteiligte an der Abfallentsorgung erhält eine Ausfertigung des Begleitscheins. Bei der Sammelentsorgung erhält der Abfallerzeuger einen Übernahmeschein zur Dokumentation. In die Übernahmescheine muss im entsprechenden Feld die betriebliche Erzeugernummer eingetragen werden.

Abfallerzeuger, bei denen jährlich nicht mehr als insgesamt 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen, sind von dem beschriebenen Nachweisverfahren ausgenommen. Jedoch ist die Registerpflicht nach § 24 NachwV zwingend erforderlich.

Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde kann anordnen, dass auch Erzeuger, Besitzer, Einsammler oder Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen, das Nachweisverfahren anzuwenden und/oder ein Register zu führen und vorzulegen haben.

Eine Abfallerzeugernummer kann formlos bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Steinfurt beantragt werden. Die Erteilung einer Abfallerzeugernummer ist gebührenpflichtig.

Stand: Februar 2011

Weitere Informationen: www.kreis-steinfurt.de umweltundplanungsamt@kreis-steinfurt.de

amt67/merkblatt_nachweisverfahren.pdf (Stand: November 2012)

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