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Entsorgung von Abfällen aus kleinen und mittelständischen Einrichtungen

Auch in ärztlichen oder zahnärztlichen Praxen, Apotheken oder medizinischen Laboratorien fallen Abfälle an, die Sie fach-gerecht entsorgen müssen.

Während sich in Kliniken und Krankenhäu-sern die dort vorgeschriebenen Betriebs-beauftragten für Abfall um die entsorgungs-relevanten Aufgaben und Pflichten kümmern, ist die Situation in mittleren und kleinen gesundheitsdienstlichen Einrichtungen erheblich schwieriger. Sie müssen nämlich in der Regel keine Abfallbeauftragten bestel-len. Jedoch hat die Leitung der Einrichtung dafür zu sorgen, dass die Abfälle arbeitsschutz gerecht und dem Abfallrecht entsprechend entsorgt werden. Nur so ist die Unternehmensleitung rechtlich abgesichert.

Nachfolgend finden Sie – exemplarisch für einige kleinere und mittelständische Betriebe – einige nützliche Hinweise zur sachgerechten Entsorgung.

6.1 Apotheken

In Apotheken fallen häufig Arzneimittelreste und Altmedikamente als Abfall an. Sie dürfen keineswegs über die Toilette oder den Ausguss entsorgt werden.

Die meisten Medikamente können als nicht gefährlicher Abfall zusammen mit dem Hausmüll (Restmülltonne) ent-sorgt werden. Sie müssen dabei vor dem Zugriff Dritter geschützt sein. Alternativ ist eine Entsorgung an den kom-munalen Schadstoffsammelstellen (Schadstoffmobil, Recyclinghof) möglich. Einige Städte bieten als weiteren komfortablen und sicheren Entsorgungsweg für Altmedi-kamente eine abschließbare Tonne an, in die auch andere Abfälle aus der Apotheke entsorgt werden können. Eine zusätzliche Gewerbe- oder Hausmülltonne ist dann nicht mehr erforderlich (siehe Foto).

Reste oder Fehlchargen zytostatischer und zytotoxischer Arzneimittel – zum Beispiel nicht vollständig entleerte Behältnisse, Reste an Trockensubstanzen und zerbrochene MEDI-Tonne der

Berliner Stadtreinigung

Tabletten – müssen aufgrund ihrer Inhaltsstoffe (meist krebserzeugend, keimzellmutagen, reproduktions toxisch) in der Regel gesondert als gefährlicher Abfall (AS 18 01 08*) entsorgt werden.

Sie müssen sie in bauartgeprüften, gekennzeichneten, stich- und bruchfesten Behältnissen an den Entsorger übergeben, der die Abfälle anschließend in einer für Zytostatikaabfall zugelassenen Verbrennungsanlage

ent-sorgen muss. Hinweise zur Entsorgung von Zytostatika gibt die BGW, etwa in der Broschüre

„Zytostatika im Gesundheitsdienst“ (www.bgw-online.de/media/BGW09-19-042).

Neben Arzneimitteln fallen in Apotheken selbstverständlich auch andere Abfälle an: Queck-silber kann unter bestimmten Bedingungen kostengünstig der Wiederaufbereitung zuge-führt werden. Säuren, Laugen, Farben, Verdünner und andere gefährliche Chemikalien dür-fen nicht in die Kanalisation gelangen. Gefährliche Stoffe, Gifte, Chemikalien und in großen Mengen anfallende gesundheitsschädliche und reizende Stoffe müssen Sie grundsätzlich als Sonderabfall entsorgen. Sie dürfen nur in entsprechenden behördlich zugelassenen Anlagen entsorgt werden. In Abstimmung mit den zuständigen Behörden dürfen kleine Mengen von Giften in den Müllverbrennungsanlagen der Städte entsorgt werden. Geringe Mengen an gesundheitsschädlichen und reizenden Gefahrstoffen sowie gereinigte leere Verpackungen können Sie eventuell auch mit dem Hausmüll beseitigen. Bei Unklarheiten fragen Sie die örtliche Gewerbeabfallberatung (Umweltamt, untere Abfallwirtschafts-behörde oder auch die IHK).

6.2 Ärztliche und tierärztliche Praxen

Auch für human- und veterinärmedizinische Praxen gelten die allgemeinen Regelungen der Abfallentsorgung, vor allem die „Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtun-gen des Gesundheitsdienstes“ der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall.

Kanülen und andere spitze Gegenstände müssen Sie direkt in bruch- und durchstichsichere sowie verschließbare Abwurfbehälter entsorgen. Ein „recapping“ (Zurückstecken der Kanüle in die Schutzhülle) ist nicht erlaubt.

Anderen Abfall aus Behandlungs- und Untersuchungsräumen sammeln Sie in ausreichend widerstandsfähigen, dichten und erforderlichenfalls feuchtigkeitsbeständigen Einweg-behältern. Die Behälter müssen Sie vor dem Transport verschließen. Falls der Praxisabfall nicht gleich zum Müllcontainer gebracht wird, achten Sie darauf, ihn gut belüftet aufzuwah-ren. So vermeiden Sie Geruchsbelästigung. Generell müssen Sie Abfall so sammeln, dass keine Stich- und Schnittverletzungen möglich sind oder Unbefugte in Kontakt mit Krank-heitserregern kommen können.

Entsorgung von zytostatikahaltigem Abfall in einer Apotheke

Unser Tipp

Hinweise zur Entsor-gung von Zytostatika gibt die BGW, etwa in der Broschüre „Zytos-tatika im Gesundheits-dienst“ (www.bgw- online.de/media/

BGW09-19-042).

Abfall der AS 18 01 04 und 18 01 01 (siehe Kapitel 2.3) können Sie über den normalen Haus-müll entsorgen, wenn sichergestellt ist, dass Stich- und Schnittverletzungen sowie ein Kon-takt von Unbefugten mit Krankheitserregern ausgeschlossen ist. Infektiöser Abfall (AS 18 01 03*, AS 18 02 02*) muss bereits in der Praxis in speziellen Behältnissen gesammelt und entsorgt werden. Ähnliche Bedingungen gelten für Abfälle, an die aus umwelthygieni-scher bzw. ethiumwelthygieni-scher Sicht besondere Anforderungen zu stellen sind:

Vereinzelt verfügen Praxen noch über ein analoges Röntgengerät. Die Negative werden in fotochemischen Bädern entwickelt, die Sie alle vier bis sechs Wochen wechseln müssen. Die dabei anfallenden Fixierbäder und Entwicklerlösungen gelten als

gefähr-lich. Sie müssen sie nach einer der folgenden Abfallschlüssel-nummern entsorgen: AS 09 01 01*, AS 09 01 03*, AS 09 01 04*

bzw. AS 09 01 05*.

Bleiverkleidete Wände aus Röntgenkabinen gelten nicht als gefährlich, da das Blei in metallischer Form vorliegt. Das Glei-che gilt für zu entsorgende Bleischürzen. Es kann sinnvoll sein zu prüfen, ob die Bleiabfälle einer Verwertung zugeführt wer-den können. Viele Hersteller oder Händler nehmen Bleiabfälle zurück.

Für Kadaver aus veterinärmedizinischen Praxen (Haustiere, Heimtiere, Versuchstiere etc.) gilt das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG). Sie müssen in Verbrennungsanlagen oder Verarbeitungsbetrieben entsorgt werden. Ausnahmen gel-ten unter anderem für Versuchstierhaltungen mit entsprechender Genehmigung – sie dürfen auch von zugelassenen Privatunternehmen entsorgt werden. Infektiöse Kadaver sind nach AS 18 02 02* zu entsorgen, unter Beachtung der Biostoffverordnung und der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 120.

In Praxen, die ambulante Operationen durchführen, können zusätzlich spezielle Abfälle (Organteile, Knochen etc.) anfallen. Für die Entsorgung solcher Abfälle gelten häufig regional unterschiedliche Bestimmungen, die Sie bei den Behörden vor Ort erfahren.

Sie müssen die Maßnahmen zur Abfallentsorgung in einem Hygieneplan festlegen.

In manchen Städten gibt es eine spezielle Abfallentsorgung für ärztliche Praxen, daher ist es sinnvoll, sich bei der Gewerbeabfallberatung über die speziellen Modalitäten der Abfall-entsorgung zu informieren. Die örtlichen Bestimmungen können von Kommune zu Kommune unterschiedlich sein.

Sammelbehälter für die Entsorgung von Bleischürzen

* gefährlicher Abfall

„Spitze und scharfe Gegenstände (Abfallschlüssel 18 01 01 und 18 02 01) sowie Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden – zum Beispiel Wäsche, Gipsverbände und Einwegklei-dung (Abfallschlüssel 18 01 04 und 18 02 03) –, sind getrennt oder mit Restabfall ver-mischt in dafür zugelassenen Abfallbehältern (...) zu überlassen. Diese Abfälle dürfen eine Kantenlänge von 400 mm nicht überschreiten. Säcke, in die diese Abfälle einge-füllt werden, dürfen eine Kantenlänge von 600 mm nicht überschreiten. (…)

Spitze und scharfe Gegenstände sind in schnitt- und stichfesten, bruchsicheren Behäl-tern, die anderen Abfälle in Säcken (Polyäthylen, mindestens 0,05 mm Folienstärke, oder Papier, 3-schichtig, bitumiert) zu sammeln. Die Behälter bzw. die Säcke sind ver-schlossen in die Abfallbehälter einzubringen.“

6.3 Zahnärztliche Praxen und Dentallabore

In zahnärztlichen Praxen entstehen bei der Verarbeitung von Amalgam und dem Entfernen alter Amalgamfüllungen Rückstände beispielsweise als Knet- und Stopfreste, als Kapseln mit Amalgamanhaftungen oder als extrahierte Zähne mit Amalgamfüllung. Auch Amalgam-abscheiderinhalte fallen an. Aufgrund des hohen Anteils an Quecksilber müssen Sie diese Abfälle gesondert als gefährlichen Abfall gemäß AS 18 01 10* (siehe Kapitel 2) entsorgen.

Meist nehmen die Hersteller oder Vertreiber die Amalgamreste zurück und führen sie der stofflichen Verwertung zu. Zähne ohne Amalgamfüllung gehören zum AS 18 01 02.

Nahezu jede zahnärztliche Praxis verfügt außerdem über ein Röntgengerät. Die bei verein-zelt noch im Betrieb befindlichen analogen Röntgenverfahren entstehenden Negative wer-den in fotochemischen Bädern entwickelt, die Sie alle vier bis sechs Wochen wechseln müs-sen. Die dabei anfallenden Fixierbäder und Entwicklerlösungen gelten als gefährlich. Sie müssen sie nach einer der folgenden

Abfall-schlüsselnummern entsorgen: AS 09 01 01*, AS 09 01 03*, AS 09 01 04* bzw. AS 09 01 05*.

Bei jeder analogen, interoralen Röntgenauf-nahme fällt zudem eine Bleifolie von der Größe des Negativs an, die zwar nicht als gefährlicher Abfall gilt, jedoch aufgrund ihres hohen Bleigehalts sachgerecht ent-sorgt werden muss. Sammeln Sie die Folien getrennt und übergeben Sie sie anschlie-ßend an den Entsorger zur Verwertung.

Beispiel: § 16 der Abfallsatzung für die Stadt Köln

(Fassung vom 22. Dezember 2018)

Darüber hinaus können in zahnärztlichen Praxen anfallen:

größere Mengen an Altfilmen, die als Ausschuss oder Probeaufnahmen gesammelt wur-den, sowie überlagertes Filmmaterial. Diese Abfälle sollten gesondert gesammelt und verwertet werden, da sie in der Regel einen hohen Silbergehalt aufweisen (AS 09 01 07);

überlagerte tensidhaltige Desinfektionsmittel zur Behandlung von Flächen, Instrumen-ten und Zahnersatz. Sie sollInstrumen-ten entsprechend den Anweisungen des Herstellers im Sicherheitsdatenblatt entsorgt werden.

Verfügt die Praxis über ein eigenes Labor zur Herstellung von Zahnersatz (Dentallabor), so entstehen dort weitere Sonderabfälle, die Sie in geeigneten Gefäßen sammeln und sach-gerecht entsorgen müssen. Als Sonderabfall fallen meist an: Ultraschallreinigungsbäder mit schädlichen säurehaltigen Chemikalien (AS 06 01 06*), unausgehärtete Kunststoffrest-bestände mit Methylmethacrylat (AS 07 02 08*), Entfettungs- und Aktivierungsbäder (AS 11 01 13*), verbrauchte Glanzbäder (AS 11 01 05*), verbrauchtes Neacid (AS 06 01 06*), Flusssäure (AS 06 01 03*), weitere Säuren und Laugen und Galvanoformingbäder (AS 11 01 09*, AS 11 01 11*, AS 11 01 98*).

Sie müssen die Maßnahmen zur Abfallentsorgung in einem Hygieneplan festlegen. Dabei müssen Sie die Inhalte der RKI-Richtlinie „Anforderungen an die Hygiene in der Zahn medizin“

beachten.

Weitere Informationen finden Sie in den Publikationen „Sonderabfälle in Zahnarztpraxen“

und „Sonderabfälle in Dentallaboratorien“ der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/

Berlin mbH. Auch die Landeszahnärztekammer (LZK) Baden-Württemberg gibt Tipps zur Entsorgung von Abfällen aus zahnärztlichen Praxen.

6.4 Pathologien

In Einrichtungen, Instituten und Laboren der Histologie und Pathologie fallen vor allem Asservate, Paraffinblöcke, formalinhaltige Lösungen, Lösungsmittel (zum Beispiel Ethanol, Isopropanol, Xylol), Spezialchemikalien (zum Beispiel Färbemittel), spitze und scharfe Gegenstände (zum Beispiel Einwegklingen, Skalpelle) sowie Objektträger aus Glas mit nicht mehr benötigten Schnitten an.

Zur Vorbereitung der Entsorgung von Asservaten in Formaldehyd wird häufig die form alde-hyd haltige Lösung in der Spülküche unter fließendem Wasser in den Ausguss gegeben. Das ist nur dann zulässig, wenn es im Einklang mit den örtlichen Vorgaben (kommunale Abwasser satzung) geschieht. Neben dem Einsatz persönlicher Schutzausrüstung sollten Sie daher auch eine leistungsfähige Absaugung am Abschüttplatz erwägen. Am Abschütt-platz ist außerdem darauf zu achten, eine Kontamination anderer Arbeitsbereiche durch Verschütten oder Verspritzen zu vermeiden.

* gefährlicher Abfall

Die von der formaldehydhaltigen Lösung getrennten Asservate und andere formaldehydfreie Asservate geben Sie in reißfeste, feuchtigkeitsbeständige und dichte Einwegbehältnisse und stellen sie in gut belüfteten und ggf. gekühlten Lagerräumen für die Abholung bereit.

Durch entsprechende Schutzmaßnahmen ist ein Hautkontakt zu vermeiden, da in den Asser-vaten noch enthaltene Reste von Krankheitserregern das Personal schädigen können.

Im Laborbereich fallen beim Färben und Entwässern flüssige Reste an verschiedenen Lösungsmitteln (zum Beispiel Ethanol, Isopropanol und Xylol), Spezialchemikalien und Färbemitteln (zum Beispiel Kongorot, Alizarin, Eosin, Methylenblau) an. Da es sich teilweise um Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften handelt, dürfen Sie diese nicht über den Ausguss entsorgen, sondern müssen sie in geeigneten Sammelbehältern als Laborchemika-lien dem Entsorger übergeben. Alternativ können beispielsweise Xylol oder Ethanol auch vor Ort recycelt werden.

Kleine Mengen paraffinhaltiger Abfälle dürfen Sie üblicherweise gemeinsam mit dem nor-malen Siedlungsabfall entsorgen. Auskunft über die genauen Mengen gibt die zuständige Gewerbeabfallberatung bzw. die untere Abfallwirtschaftsbehörde.

Spitze Gegenstände müssen Sie direkt in bruch- und durchstichsichere sowie verschließbare Abwurfbehälter entsorgen, sodass keine Stich- und Schnittverletzungen möglich sind und die Übertragung von Krankheitserregern, die noch in den Asservaten enthalten sein können, ausgeschlossen werden kann.

Abfälle aus der Leichenschau (vorwiegend Kittel und Einmalhandschuhe) entsorgen Sie als AS 18 01 04. Es sei denn, es wurde vor dem Eintritt des Todes eine infektiöse Krankheit fest-gestellt. In solchen Fällen wird der Abfall als AS 18 01 03* eingestuft und entsprechend als gefährlicher Abfall getrennt gesammelt und entsorgt.

6.5 Nuklearmedizinische Einrichtungen

Überwiegend in nuklearmedizinischen und seltener in radiologischen Einrichtungen kön-nen Abfälle mit radioaktiven Inhaltsstoffen aus diagnostischen oder therapeutischen Ver-fahren oder der Forschung anfallen (zum Beispiel 125I, 131I, 32P, 3H). Da die Entsorgung dieser Abfälle unter die Anforderungen des Atomrechts und der Strahlenschutzverordnung fällt, müssen sich Strahlenschutzbeauftragte und nicht die Abfallbeauftragten der Einrichtun-gen um die sichere Entsorgung kümmern. Häufig kann man durch das vorherige AbklinEinrichtun-gen von schwach radioaktiven Stoffen mit geringer Halbwertszeit (zum Beispiel unter zehn Tagen) in speziell abgeschirmten Räumen und durch anschließende Freigabe aus dem Strahlenschutzrecht („Freimessung“) nach einer Abklingzeit von sechs Monaten das Material durch die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsicht) als AS 18 01 03* entsorgen. Prob-lematisch ist die Entsorgung von radioaktiven Präparaten oder Lösungen mit einer Halb-wertszeit von mehr als 100 Tagen. Diese müssen über die Sammelstellen der Länder für

Entsorgung von Färbemittellösung in Sammelbehälter

radioaktive Stoffe entsorgt werden. Setzen Sie sich in jedem Fall zunächst mit der zustän-digen Aufsichtsbehörde in Verbindung.

Radioaktiv kontaminierte Abwässer können nach Abklingen unter Beachtung der Grenzwerte in Anlage 11 Teil D der Strahlenschutzverordnung eingeleitet werden (die Halbwertszeit des meistverwendeten Isotops I131 beträgt etwa acht Tage).

6.6 Altenpflegeheime

In Pflegeeinrichtungen fallen vor allem benutzte Inkontinenzartikel (zum Beispiel Stuhlwin-deln) in großen Mengen an. Aufgrund der flüssigen und geruchsbelästigenden Bestandteile müssen die Abfälle in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen getrennt von anderen Abfällen gesammelt und ohne weiteres Umfüllen oder Sortieren zur zentralen Sammelstelle befördert werden. Ein Lagern auf Gängen und vor Türen ist zu ver-meiden. Benutzte Stuhlwindeln und ähnliche Abfälle können als AS 18 01 04 (Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anfor-derungen gestellt werden) der thermischen Verwertung zugeführt werden; kommunale Abfallsatzung beachten.

Zusätzliche Anforderungen an die Sammlung und Entsorgung ergeben sich jedoch, wenn die benutzten Inkontinenzartikel mit (meldepflichtigen) Erregern gefährlicher Krankheiten kontaminiert sind. In solchen seltenen Fällen gelten die Regelungen der Biostoffverordnung vorrangig. Die Abfälle müssen Sie dann zusätzlich in ein weiteres sicher verschlossenes und stabiles Behältnis verpacken (Kennzeichnung mit Biohazard-Symbol). Eine Kontamination der Außenseite der Sammelgefäße ist zu vermeiden. Die Abfälle müssen Sie sicher in einem Sammelraum lagern. Der Zutritt durch Unbefugte (Heimbewohnende, Besucher und Besu-cherinnen etc.) muss ausgeschlossen sein. Entsorgt wird je nach Gefährlichkeit der Krank-heitserreger als AS 18 01 03* (Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektions-präventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden).

* gefährlicher Abfall

7.1 Verwendete Quellen

/1/ Steffens, T.: Umweltmanagement – Betrieblicher Umweltschutz im Gesundheits-wesen, Springer Verlag, Berlin, Heidelberg 1998

/2/ Gefährliche Abfälle 2017, Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH (SAA), Fellbach 2018

/3/ Sonderabfallstatistik 2017 für Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg 2018

/4/ Sonderabfälle in Niedersachsen 2017, Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim und Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH, Hildesheim/Hannover 2018

/5/ Abfallstatistik 2017, Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonder abfällen mbH (GOES), Neumünster 2018

/7/ BGR 125 „Sicherheitsregeln für das Einsammeln, Befördern und Lagern von Abfällen in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“, aktualisierte Fassung 1995 (nicht mehr verfügbar, da zurückgezogen)

/8/ „Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“

der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA-Mitteilung M18), Stand: Januar 2015

7.2 Abfallentsorgung

Gesetze, Verordnungen und Richtlinien für eine geordnete Abfallentsorgung:

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG)

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG)

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung – AVV)

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweis-verordnung NachwV)

Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV)

Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung –