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Dieses Kapitel befasst sich mit den Arbeitsschutzanforderungen beim Einsammeln, Beför-dern und Lagern von Abfällen. Es beleuchtet zunächst die Gefahren bei der Entsorgung:

Dafür werden am Beispiel des Hol- und Bringdienstes in einem Krankenhaus exemplarisch die im Arbeitsablauf ermittelten Tätigkeiten betrachtet sowie die entsprechenden Gefähr-dungen und Verletzungs- bzw. Erkrankungsarten.

Erläuterungen zu den Tätigkeiten 1 bis 4 siehe folgende Seite

Ablaufdiagramm Hol­ und Bringdienst

Apotheke Station 1 Station 2 Küche

Sammelraum 1 Sammelraum 2

Sammelwagen

Sammelwagen

Bereitstellung Zytostatika

Bereitstellung Infektionsmüll

Wertstoffe (Grüner Punkt)

Container Klinikmüll Container Glas

Presse Papier

Papierballen

Wagen schieben oder ziehen

Behälter ausladen Säcke entleeren

Behälter ausladen Säcke entleeren

Säcke umladen

Säcke umladen Säcke und Behälter verladen

Abfallentstehung Übernahme durch den

Hol- und Bringdienst

pressen, konfektionieren

2 1

3

3

3

3 4 Wagen reinigen

tigkeiten des Hol- und Bringdienstes

Zentraler Sammelplatz

Zunächst sammelt das Personal (Pflegekräfte, Ärzteschaft, Reinigungspersonal) alle Abfälle am Entstehungsort, zum Beispiel auf der Station, entsprechend den Vorgaben des Entsor-gungsplans meist in Kunststoffsäcken und -behältern und stellt die Abfälle in einem spezi-ellen Sammelraum auf der Station zur Abholung bereit. Der Hol- und Bringdienst holt anschließend die Abfälle von den dezentralen Sammelstellen ab, liefert neue Abfallbehälter an und bringt die Abfälle in Sammelwagen zum zentralen Abfallsammelbereich im Unter-geschoss des Krankenhauses. Soweit noch Platz im Sammelwagen ist, werden auf dem Weg zum zentralen Sammelbereich Abfälle von weiteren Stationen hinzugeladen. Im zentralen Sammelbereich konfektionieren die Beschäftigten des Hol- und Bringdienstes die Abfälle (zum Beispiel in der Papierpresse) oder geben sie direkt in die jeweiligen Container des Ent-sorgers. Die Abfallbehälter mit infektiösem Abfall und Zytostatikaabfall werden gesondert für den Abtransport durch den Entsorger bereitgestellt. Generell wird normaler und gefähr-licher Abfall getrennt abgeholt.

Für eine systematische Gefährdungsbeurteilung ist es sinnvoll, die Arbeit im Hol- und Bring-dienst in die nachfolgenden Teiltätigkeiten zu gliedern.

Gefährdungen bei Tätigkeiten des Hol­ und Bringdienstes

Tätigkeit Gefährdung Verletzungsart/Erkrankung

Überbeanspruchung durch Belastung des Skelett-systems beim Heben und Tragen

Erkrankung der Wirbelsäule

Kontakt mit gefährlichen Oberflächen (spitze

Körperflüssigkeiten (Blut, Urin etc.)

Infektion mit Krankheits-erregern (Pilze, Viren, Bakterien etc.); Schock beim Anblick

Überbeanspruchung der Muskeln beim Schieben, Ziehen und Abbremsen (statische Arbeit)

Zerrungen, Stauchungen

Zusammenstoß mit anderen bewegten Transportmitteln (zum Beispiel Kranken-betten)

Stauchungen, Prellungen, Schürfwunden

Gefährdung durch große Temperaturdifferenzen (bis ca. 30 °C) und Zugluft

Erkältungen, Verspannungen

Gefährdungen bei Tätigkeiten des Hol­ und Bringdienstes

Säcken mit Glas und Papier, Papier muss gepresst werden)

s. Gefährdung unter Tätigkeit 1

s. Verletzungsart/Erkran-kung unter Tätigkeit 1

Ggf. Einwirkung von desin-fektionsmittelhaltigem Sprühnebel

Allergien durch Aufnahme über die Haut oder die Atemwege

Für das Personal des Hol- und Bringdienstes besteht also eine Reihe ganz unterschiedlicher Gefährdungsmöglichkeiten.

Mögliche Gefährdungen

Gefährdung Betroffener Bereich Beispiel

Mechanische Gefährdungen

Bewegte Transportmittel

Ausrutschen Biologische Gefährdungen Infektionsgefahr durch

Mikroorganismen Physikalische Gefährdung Lärm Papierpresse Physische Belastung Schwere dynamische

Arbeit

Einseitige Arbeit

Verladen der Müllsäcke

Schieben bzw. Ziehen der Sammelwagen Psychische Belastung Arbeitstätigkeit Anblick von Erbrochenem,

Blut, Organteilen etc.

Das Beispiel des Hol- und Bringdienstes zeigt, welchen hohen Stellenwert der Schutz der Beschäftigen bei der Entsorgung von Abfällen in gesundheitsdienstlichen Einrichtungen haben muss. Ähnliche Gefährdungen sind auch in anderen Bereichen, wo Abfälle entstehen und entsorgt werden müssen, zu erwarten (zum Beispiel Pflegedienst, Küche).

3.1 Pflichten der Unternehmensleitung

Um dem Arbeitsschutz gerecht zu werden, ist die Unternehmensleitung unter anderem verantwortlich dafür:

die Abfallentsorgung von der Anfallstelle bis zur Übergabe an die Entsorgungsanlage zu organisieren;

die Abfälle je nach Gefahr in bestimmte Abfallbehältnisse zu sortieren. Die entsprechen-den Sicherheitsmaßnahmen sind im Hygieneplan schriftlich festzulegen;

in Krankenhäusern und Kliniken ab einem Aufkommen von mehr als zwei Tonnen pro Jahr an gefährlichen Abfällen eine/-n Betriebsbeauftragte/-n für Abfall zu bestellen;

dass Abfälle so eingesammelt und befördert werden, dass Personen vor Schnitt- und Stichverletzungen sowie Kontakt mit Krankheitserregern geschützt sind;

für das Befördern von Abfallbehältnissen geeignete technische Hilfsmittel (zum Beispiel fahrbare Müllsackständer, Sammelwagen) zur Verfügung zu stellen;

die Beschäftigten über die auftretenden Gefahren sowie über die Sicherheitsmaßnahmen zu unterrichten – vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabstän-den, mindestens jedoch einmal jährlich;

eine Betriebsanweisung für das Einsammeln, Befördern, Lagern und Bereitstellen von Abfällen mit gefährlichen Eigen-schaften in der Sprache der Beschäftigten zu erstellen und sie bekannt zu geben;

durch Aushänge auf die richtige Zuordnung von Abfallart und Behältnis hinzuweisen;

unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse zu prüfen, ob Beschäftigte bei der Abfallentsorgung Infektionsgefahren ausgesetzt sein können, und Gegenmaßnahmen zu treffen. Hierbei müssen Hygienebeauftragte/-r, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt/-ärztin beraten. Zu den nötigen Maßnahmen zählen vor allem arbeitsmedi-zinische Vorsorge und Immunisierungen (zum Beispiel gegen Hepatitis B);

für das Einsammeln und Befördern von Abfällen sowie für Reinigungs- und Desinfekti-onsarbeiten geeignete persönliche Schutzausrüstungen (zum Beispiel Schutzkittel oder -schürze, Schutzhandschuhe, Schutzschuhe, flüssigkeitsdichte Schutzkleidung bei Desinfektions- oder Reinigungsarbeiten) zur Verfügung zu stellen. Die TRBA 250 verlangt außerdem, dass die Unternehmensleitung einen Augen- oder Gesichtsschutz stellen muss, wenn mit Verspritzen oder Versprühen infektiöser oder potenziell infekti-öser Materialien oder Flüssigkeiten zu rechnen ist und technische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz darstellen. Dies kann beim Reinigen der Abfallsammelwagen passieren;

dass die Schutzausrüstung in ordnungsgemäßem Zustand erhalten bleibt.

Betriebsanweisung zur Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren

3.2 Einsammeln und Entsorgen in die Abfallbehälter

Die Entsorgung beginnt unmittelbar am Entstehungsort der Abfälle, also beispielsweise auf der Station, im Operationssaal, im Patientenzimmer oder in der Küche. Das Personal sam-melt die Abfälle in bereitgestellten Abfallbehältnissen, die später der Hol- und Bringdienst abholt. Beim Befüllen der Abfallbehältnisse müssen grundsätzlich folgende Punkte beach-tet werden.

Spitze, scharfe und zerbrechliche Gegenstände

Um Schnitt- und Stichverletzungen sowie Infektionen des Personals in Kliniken oder Praxen und in den Entsorgungsanlagen zu vermeiden, müssen gemäß TRBA 250 (Unterpunkt 4.2.5) für benutzte Spritzen, Kanülen, Skalpelle, Ampullen etc. (sogenannte Sharps), einschließ-lich derer mit Sicherheitsmechanismus, Abfallbehältnisse bereitgestellt und verwendet werden, die stich- und bruchfest sind und den Abfall sicher umschließen. Die Behältnisse müssen folgende Eigenschaften aufweisen:

Sie sind verschließbare Einwegbehältnisse.

Sie geben den Inhalt zum Beispiel bei Druck, Stoß, Fall nicht frei.

Sie sind durchdringfest.

Ihre Festigkeit wird durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt.

Ihre Größe und ihre Einfüllöffnung sind abgestimmt auf das zu entsorgende Gut.

Sie öffnen sich beim Abstreifen von Kanülen nicht.

Sie sind eindeutig und verwechslungssicher als Abfallbehältnisse zu erkennen (Farbe, Form, Beschriftung).

Die Abfallbehältnisse sind auf die Entsorgungskonzeption und auf die verwendeten Spritzensysteme abgestimmt (Abstreifvorrichtung für verschiedene Kanülen-anschlüsse).

Ihre maximale Füllmenge ist angegeben, ihr Füllgrad ist erkennbar

Die DIN EN ISO 23907 beschreibt die Prüfanforderungen, die Abfallbehältnisse für spitze und scharfe Abfälle erfüllen müssen.

Gefüllte Abfallbehältnisse sind sicher zu entsorgen.

Das Umfüllen von spitzen, scharfen und zerbrechlichen Gegenständen ist nicht zulässig.

Eine unsachgemäße Entsorgung kann haftungsrechtliche Folgen haben. Vor allem in Patienten nähe sind kompakte Einwegabwurfbehältnisse empfehlenswert.

Sichere Produkte verwenden – Infektionen vermeiden

Eine Infektion bedeutet in vielen Fällen Berufsunfähigkeit – mit allen ökonomischen und sozialen Konsequenzen. Schutzimpfungen sind derzeit nur gegen das Hepatitis-B-Virus möglich, gegen HCV und HIV gibt es keine Impfmöglichkeit. Trotz der durchgehenden Imp-fung des medizinischen Personals erkranken in Deutschland jährlich immer noch ca.

500 Menschen berufsbedingt an Hepatitis B. Aus Sicht des Arbeitsschutzes sind daher Sicherheitskanülen, -infusionsbestecke, -venenverweilkatheter sowie -lanzetten mit spezi-ellem Kanülenschutzschild optimal. Das medizinische Personal auf den Stationen und die Beschäftigten des Hol- und Bringdienstes werden so sicher vor Infektionen durch Nadel-stichverletzungen geschützt.

Beschaffenheit der Abfallbehältnisse und Kennzeichnung

Vor allem die Behältnisse für gefährliche Abfälle müssen Sie nach Abfallarten kennzeichnen, etwa durch unterschiedliche Farben, Piktogramme und Beschriftung entsprechend der Vor-gaben im Hygieneplan.

Beim Befüllen von Behältnissen für gefährliche Abfälle ist darauf zu achten, dass die maximal zulässige Nettomasse pro Abfall-behältnis nicht überschritten wird.

Soweit es sich um Abfälle handelt, die bei der Behandlung von Menschen oder Tieren innerhalb von medizinischen Einrichtun-gen anfallen, die aus infektionspräventiver Sicht auch außerhalb dieser Einrichtungen einer besonderen Behandlung bedürfen, oder gar um Abfälle aus medizinisch-mikrobiologischen Labora-torien, muss das Biohazard­Symbol auf dem Abfallbehältnis sein.

Die Behältnisse für solche Abfälle müssen bauartgeprüft und sicher verschließbar sein und den Transportanforderungen gemäß Gefahrgutrecht standhalten (zum Beispiel Kunststoff-tonnen).

Zytostatikahaltige Abfälle müssen ebenfalls in bauartgeprüften, sicher verschließbaren und stabilen Abfalltonnen gesammelt werden. Allerdings müssen Sie darauf das Toten kopf­Symbol anbringen (krebserzeugend, keimzellmutagen und reproduk-tionstoxisch).

Um folgenschwere Verwechslungen zu vermeiden, sind Behält-nisse, die für andere Aufgaben (etwa Reinigung) verwendet wer-den, grundsätzlich nicht zum Abfallsammeln einzusetzen.

Beispiel für ein Pikto-gramm für einen Abwurfbehälter für Sharps

Biohazard-Symbol

Totenkopf-Symbol 6

6

Zusätzliche Hinweise zum Einsam-meln bestimmter Abfallarten finden Sie in Kapitel 5 „Beispiel für abfallspe-zifische Lösungen im Krankenhaus“

und im Kapitel 8.1 „LAGA-Mitteilung für Abfälle aus dem Gesund- heitsdienst“.

3.3 Bereitstellung für den Hol­ und Bringdienst

Den Krankenhausabfall müssen Sie verschlossen und ohne weiteres Umfüllen oder Sortie-ren bis zur Abholung durch den Hol- und Bringdienst in einem gesonderten Sammelraum aufbewahren. Bei geringer Lagerdauer und kleinen Mengen kann der Abfall auch in einem Schrankteil, einer Kammer oder einem Container bereitgestellt werden. Beim Transport vom Abfallanfallort (Patientenzimmer, OP-Saal etc.) zum Sammelraum auf der Station dürfen Abfallsäcke nicht über den Fußboden geschleift werden. Beim Abstellen der Abfallbehält-nisse (Kunststofftonnen, Abfallsäcke) im Sammelraum muss darauf geachtet werden, dass die Behältnisse nicht geworfen oder gestaucht werden. Außerdem sollten die Abfallbehält-nisse nach Möglichkeit nicht übereinander gestapelt werden, damit der Hol- und Bringdienst sie später ohne Gefahr abholen kann und durch die Stapelung keine Leckagen (insbesondere bei Säcken) auftreten. Die Oberflächen im Sammelraum müssen leicht zu reinigen und ggf.

zu desinfizieren sein und die Abfälle sollten zeitnah abgeholt werden. Üblich ist eine tägli-che Abholung von der Station.

Die Sammelräume müssen so angeordnet sein, dass der An- und Abtransport der Abfall behältnisse gefahrlos erfol-gen kann (beispielsweise durch ausreichend große Zugänge und einen möglichst direkten Zugang von außer-halb der Station). Unbefugte Personen dürfen jedoch kei-nen Zutritt haben. Die Sammelräume müssen über eine ausreichende Lüftung verfügen, damit eine Verbreitung bzw. Vermehrung von Krankheitserregern, Keimen und anderen gefährlichen Stoffen während der Aufbewahrung vermieden wird. Für den Hol- und Bringdienst muss im Bereich der Sammelräume ein Händewaschplatz mit Warmwasser, Seifen-/Desinfektionsmittelspender, Ein-malhandtüchern und Abfallkorb eingerichtet sein. Dabei müssen die Wasserarmaturen so ausgeführt sein, dass eine Betätigung ohne Handkontakt (laut TRBA 250, Kapitel 4.1) möglich ist.

Verwendung als proviso-risches Abfallbehältnis Gefahr der Verwechslung

von Behältnissen

Verwendung als Putzeimer

Händewaschplatz im Sammelraum

3.4 Beförderung

Beim Transport zum zentralen Sammelplatz dürfen Abfallsäcke nicht beschädigt werden. Befördern Sie sie in festen Einwegbehältnissen, Rücklaufbehältnis-sen oder auf Sammelwagen mit flüssigkeitsdichtem Boden und hochgezogenem Rand zum zentralen Sam-melplatz. Tragen Sie die Säcke nicht per Hand und schleifen Sie sie nicht über den Boden. Abfallsäcke sollten nicht geworfen oder gestaucht werden. Das Überladen des Sammelwagens ist zu vermeiden.

Soweit der Hol- und Bringdienst Bettenaufzüge mit-benutzt, ist darauf zu achten, dass sich keine Patien-ten oder Patientinnen im Fahrstuhl aufhalPatien-ten, da Per-sonen mit geschwächter Immunabwehr ansonsten einer unnötigen Gefährdung ausgesetzt werden.

Die Beschäftigten des Hol- und Bringdienstes müssen nach ihrer Arbeit vor dem Betreten von Aufenthaltsräumen, vor allem Speiseräumen, ihre Schutzhandschuhe ablegen und die Hände waschen bzw. desinfizieren. Die in Gebrauch befindliche Schutzkleidung muss getrennt von anderer Kleidung aufbewahrt werden.

3.5 Bereitstellung für das Entsorgungsunternehmen

In Krankenhäusern und Kliniken werden die Abfälle üblicherweise in einem zentralen Sammelbereich im Erd- oder Untergeschoss bis zur Abholung durch den Entsorger aufbewahrt.

Folgendes sollten Sie dabei beachten:

Die gefüllten und verschlossenen

Abfallbehält-nisse für krankenhausspezifische Abfälle müssen in einem gesonderten Raum (Abfall-lagerraum) bzw. Container zur Abholung aufbewahrt werden.

Bei Lagerung bis zu vier Tagen ist alternativ auch ein Abstellplatz im Freien akzeptabel, der allerdings gegen Witterungseinflüsse und unbefugten Zugriff gesichert sein muss.

Wichtig sind dann feste Einweg- oder Rücklaufbehältnisse; nicht geeignet sind zum Beispiel Abfallsäcke, die Vögel oder Nagetiere leicht öffnen können.

Die Abfalllagerräume und Abstellplätze müssen so angeordnet sein, dass der An- und Abtransport der Abfallbehältnisse möglichst gefahrlos erfolgen kann. Wichtig sind dabei:

– ausreichend große Zugänge, – sichere Transportwege und – ein direkter Zugang von außen.

Überladener Sammelwagen

Zentraler Sammelbereich in einem Krankenhaus

Die Abfalllagerräume müssen über eine aus-reichende Lüftung und falls erforderlich eine ausreichende Kühlung (abhängig von der Lager-dauer) verfügen – vor allem bei infektiösen oder ansteckungsgefährlichen Abfällen sowie bei Organabfällen oder ähnlichen Abfällen. Das hilft, beeinträchtigende Gerüche oder Staub zu vermeiden. Und Krankheitserreger und Keime verbreiten oder vermehren sich nicht.

Außerdem sollten die Räume groß genug für die Abfallmenge sein und genug Arbeits-, Ver-kehrs- und Bewegungsflächen bieten. Sie müssen verschließbar und als Lagerräume für Abfall gekennzeichnet sein. Wände und Fußböden müssen nass zu reinigen und zu desinfi-zieren sein. Ein Wasseranschluss und ein Bodenablauf müssen dazu vorhanden sein. Die jeweiligen abwasserrechtlichen Bestimmungen müssen beachtet werden. Die elektrischen Installationen müssen entsprechend der im Betrieb möglichen Nässebelastung und den mechanischen Einwirkungen ausgelegt sein.

Lagerräume sollten gegen andere Räume in feuerbeständiger Bauweise abgetrennt sein. Die Türen müssen mindestens Feuerwiderstandsklasse T 30 (feuerhemmend) sein. Sie müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und ins Freie oder auf einen Rettungsweg führen (siehe Lan-desbauordnungen).

Für den Hol- und Bringdienst bzw. das Transportpersonal muss im Bereich von Abfalllager-räumen ein Händewaschplatz mit Warmwasser, Seifen-/Desinfektionsmittelspender, Ein-malhandtüchern und Abfallkorb eingerichtet sein. Dabei müssen die Wasserarmaturen so ausgeführt sein, dass eine Betätigung ohne Handberührung möglich ist.

Vor Eingängen zu Abfalllagerräumen müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein.

3.6 Übergabe und Beförderung über öffentliche Verkehrswege

Bei der Übergabe und der Beförderung von Abfällen über öffentliche Verkehrswege ist zu prüfen, inwiefern die Regelungen des Gefahrgutrechts – besonders der Gefahrgutverord-nung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) – gelten. Die GGVSEB verbindet das deutsche Recht mit den Anlagen A und B des ADR (Accord européen relatif au transport des marchandises Dangereuses par Route – Europäisches Übereinkommen über den inter-nationalen Transport gefährlicher Güter auf der Straße), sodass dessen Regelungen eben-falls beachtet werden müssen.

Gekühlte Lagerung von infektiösen Abfällen

Unser Tipp

Einzelheiten zu den gefahrgutrechtlichen Kategorien A und B finden Sie in der BGW- Broschüre „Patienten-proben richtig versen-den“ (Bestell-Nr.:

BGW 09-19-011, www.bgw- online.de/

media/BGW09-19-011).

Ob ein Abfall ein Gefahrgut ist und welche Auflagen dann für den Transport bestehen, hängt vor allem davon ab, welche Krankheitserreger im Abfall enthalten sind und in welcher Form (etwa als Kulturen) sie transportiert werden. Das Gefahrgutrecht unterscheidet zwischen den folgenden drei Gruppen:

1. Medizinische oder klinische Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe der gefahrgut-rechtlichen Kategorie A (überwiegend WHO-Risikogruppe 4) oder ansteckungsgefährliche Stoffe der gefahrgutrechtlichen Kategorie B als Kulturen enthalten (WHO-Risikogruppe 2 und 3), sind je nach Fall der Nummer UN 2814 oder UN 2900 zuzuordnen.

Medizinische Abfälle oder klinische Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe der gefahr-gutrechtlichen Kategorie B mit Ausnahme von Kulturen enthalten, sind der Nummer UN 3291 zuzuordnen.

Einzelheiten zu den gefahrgutrechtlichen Kategorien A und B finden Sie in der BGW- Broschüre „Patientenproben richtig versenden“ (Bestell-Nr.: BGW 09-19-011, www.bgw- online.de/media/BGW09-19-011).

2. Medizinische oder klinische Abfälle, bei denen eine geringe Wahrscheinlichkeit für anste-ckungsgefährliche Stoffe besteht, sind ebenfalls der Nummer UN 3291 zugeordnet.

3. Dekontaminierte medizinische oder klinische Abfälle, die vorher ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des Gefahrgutrechts, es sei denn, sie besitzen andere Eigenschaften (zum Beispiel Toxizität), die den Abfall zu einem Gefahr-gut werden lassen.

Während die Entsorgung von zum Beispiel Papier, Kunststoff- und Glasabfällen, Verpa-ckungsmaterial, Kartonagen aus gefahrgutrechtlicher Sicht keine Rolle spielt, müssen beim Transport von Abfällen, an die aus infektionspräventiver oder umwelthygienischer Sicht besondere Anforderungen hinsichtlich der Beförderung zu stellen sind, die Vorgaben der GGVSEB eingehalten werden: Sie müssen in bauartzugelassenen Behältnissen unter Angabe der Nummer UN 3291 mit der Bezeichnung „klinischer Abfall, unspezifiziert, n. a. g.“ oder

„(bio-)medizinischer Abfall, n. a. g.“ oder „unter die Vorschriften fallender medizinischer Abfall, n. a. g.“ oder einer anderen UN-Nummer (zum Beispiel UN 2811 für zytostatikahaltige Abfälle) transportiert werden.

Die Verpackung muss bauartgeprüft sein und bei der Entsorgung als UN 3291 den Anforde-rungen der sogenannten Verpackungsanweisung P 621 genügen (unter anderem starre, dichte Verpackung, ausreichend saugfähiges Material zur Aufnahme der enthaltenen flüs-sigen Stoffe, Verpackung muss flüssige Stoffe zurückhalten können). Zusätzlich müssen Verpackungen, die für scharfe oder spitze Gegenstände wie Glasscherben oder Nadeln vor-gesehen sind, durchstoßfest sein.

Vor der Übergabe muss geprüft werden, ob die Kennzeichnung der Gebinde als infektiöser Abfall bzw. Zytostatikaabfälle vollständig und richtig ist. Dazu muss auf den Behältnissen stehen:

Abfallbezeichnung inklusive Abfallschlüsselnummer nach dem Europäischen Abfallverzeichnis;

UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt sind, die offizielle gefahrgutrecht-liche Benennung des Abfalls, die Nummer des Gefahrzettels, die Verpackungsgruppe, ggf. eine nähere Beschreibung in Kurzform;

Beispiele:

– UN 3291, klinischer Abfall, unspezifiziert, n. a. g., 6.2, II – UN 3249, Medikament, fest, giftig, 6.1, III

Anschrift des Absenders (zum Beispiel des Krankenhauses, der Arztpraxis) inklusive einer Ansprechperson mit Telefonnummer.

Des Weiteren benötigen die Behälter den vom Gefahrgutrecht vorgeschriebenen Gefahr-zettel (Biohazard bzw. Totenkopf, siehe Kapitel 3.2).

Die Behälter müssen verschlossen und unbeschädigt an den Beförderer übergeben werden.

Beim Beladen des Fahrzeugs herrscht Rauchverbot. Als Verlader ist das Krankenhaus für die ordnungsgemäße Ladungssicherung beim Transport (mit-)verantwortlich.

Bei der Übergabe der Abfälle an den Entsorger müssen die Vorgaben der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV) eingehalten werden und muss das sogenannte elektronische Nachweisverfahren (Ausnahme: Sammelentsorgung) benutzt werden. Hierbei sollten vor allem die Einträge zu den Abfallschlüsselnummern kon-trolliert werden. Die Übergabe der Abfälle muss elektronisch signiert werden. Es müssen auch Angaben zur Gefahrgutklasse und Menge bzw. Zahl der Gebinde/Tonnen unter „Bemer-kungen“ vorhanden sein, da diese in der Regel für das Beförderungspapier unerlässlich sind (zum Beispiel: 10 KS-Fässer, UN 3291, klinischer Abfall, n. a. g., 6.2, II).

3.7 Reinigung der Sammelwagen

Die Sammelwagen für Abfälle müssen von Zeit zu Zeit gereinigt und desinfiziert werden.

Dafür benötigen Sie Einrichtungen zur Nassreinigung und Desinfektion in der Nähe der Ent-sorgungs-/Übergabestelle. Um die Beschäftigten keiner gesundheitlichen Gefährdung aus-zusetzen, sollten die Sammelwagen nach Möglichkeit in einer geschlossenen Anlage gerei-nigt und desinfiziert werden. Bei manueller Reinigung und Desinfektion sind wirksame

Dafür benötigen Sie Einrichtungen zur Nassreinigung und Desinfektion in der Nähe der Ent-sorgungs-/Übergabestelle. Um die Beschäftigten keiner gesundheitlichen Gefährdung aus-zusetzen, sollten die Sammelwagen nach Möglichkeit in einer geschlossenen Anlage gerei-nigt und desinfiziert werden. Bei manueller Reinigung und Desinfektion sind wirksame