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E N T S C H E I D U N G S D A T U M G E S C H Ä F T S Z A H L W /5 E I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

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Academic year: 2022

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Erdbergstraße 192 – 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 – 0 Fax: +43 1 711 23-889 1541 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at

E N T S C H E I D U N G S D A T U M 2 3 . 0 9 . 2 0 2 1

G E S C H Ä F T S Z A H L W 2 6 0 2 2 1 7 3 2 5 - 1 / 5 E

I M N A M E N D E R R E P U B L I K !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie HAYDEN und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , VSNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 30.07.2018, nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2018, GZ: 2018-0566-9-001932, betreffend des Verlustes des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 und 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit vom 11.07.2018 bis 21.08.2018, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(2)

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) war - mit kurzen Unterbrechungen ab dem 01.04.2015 arbeitslos vorgemerkt und bezog - mit kurzen Unterbrechungen - ab dem 09.11.2015 Notstandshilfe.

2. In der vom Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden „belangte Behörde“) am 15.06.2018 mit dem Beschwerdeführer verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde zusammengefasst festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Stellensuche unterstütze und sich der Beschwerdeführer auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle. Aufgrund des Bezugs von Notstandshilfe bestehe die Verpflichtung, sich auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben. Der Beschwerdeführer möchte als technischer Zeichner vermittelt werden.

3. Im Zuge der persönlichen Vorsprache am 15.06.2018 händigte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zudem ein Stellenangebot aus. Laut diesem Vermittlungsvorschlag wurden drei technische Zeichner/innen HKLS für ein Unternehmen im Bereich Anlagenbau gesucht, wobei das Service für Unternehmen eine Vorauswahl durchführte. Gefordert wurde eine

„abgeschlossene Ausbildung (Lehre) oder HTL Gebäudetechnik mit Fachrichtung Anlagenbau (HKLS)“, geboten wurde eine zumindest kollektivvertragliche Entlohnung. Berufserfahrung sei erwünscht.

4. Das Service für Unternehmen teilte der belangte Behörde am 11.07.2018 mit, dass sich der Beschwerdeführer bislang nicht auf den Stellenvorschlag beworben habe.

5. Die belangte Behörde lud daher den Beschwerdeführer zu einer Vorsprache am 18.07.2018 und überreichte ihm nochmals den Vermittlungsvorschlag.

Der Beschwerdeführer bewarb sich auch bis zum 23.07.2018 nicht.

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6. Am 23.07.2018 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, in der dieser angab hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeit, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe keine Einwendungen zu haben. Er habe sich nicht beworben, weil er über keine der Stellenausschreibung entsprechende Ausbildung und Berufserfahrung verfüge.

7. Mit Bescheid vom 30.07.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 11.07.2018 bis 21.08.2018 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG mangels Bewerbung für die vermittelte Stelle als technischer Zeichner, mit möglichen Arbeitsbeginn am 11.01.2018, verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.

8. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 01.08.2018 Beschwerde und führte inhaltlich im Wesentlichen aus, dass er für die Stelle unterqualifiziert sei und nicht dem erforderlichen Profil des Stellangebots entspreche. Er verfüge weder über eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne einer Lehre als technischer Zeichner, noch habe er die HTL Gebäudetechnik mit Fachrichtung Anlagenbau absolviert. Zudem könne er auch die erforderliche Berufserfahrung nicht vorweisen. Sowohl seine Kollegausbildung, als auch seine Berufserfahrung als technischer Zeichner, würden sich ausschließlich auf den Bereich Innenarchitektur beziehen.

Die von ihm besuchte mehrwöchige HKLS-Einschulung sei nicht mit einer dreijährigen Lehre oder HTL vergleichbar. Da er dies auch der Beraterin der belangten Behörde im Zuge der Überreichung des Vermittlungsangebotes mitgeteilt habe, habe er gedacht, dass eine Bewerbung hinfällig sei. Im Zuge der Vorsprache am 18.07.2018 habe er erneut auf seine mangelnde Qualifikation hingewiesen und betont, dass er dies bereits bei der erstmaligen Aushändigung des Stellenangebotes erläutert habe. Weiters habe er ausgeführt, dass er davon ausginge, dass eine Bewerbung somit hinfällig sei. Da er dem Jobanforderungsprofil nicht entsprochen habe, liege keine zuweisungstaugliche Beschäftigung vor.

9. Die belangte Behörde erließ am 27.09.2018 zu GZ: 2018-0566-9-001932 die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde.

Begründend gab die belangte Behörde an, dass der Beschwerdeführer sich nicht für die von der belangten Behörde vermittelte Stelle als technischer Zeichner bei der potentiellen Dienstgeberin beworben habe.

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Hinsichtlich der notwendigen Ausbildung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 Architektur an der Technischen Universität XXXX studiert und im Jahr 2016 eine Ausbildung HKLS + Plancal Program für Gebäudetechnik absolviert habe.

Berufserfahrung als technischer Zeichner sei für die Stelle nicht zwingend erforderlich gewesen, der Beschwerdeführer verfüge jedoch über langjährige einschlägige Berufserfahrung.

Es sei daher von einer Erfüllung der vorgeschriebenen Anforderungen auszugehen. Der für die Vorauswahl zuständige AMS-Mitarbeiter habe zudem angegeben, dass er aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen, eine Bewerbung des Beschwerdeführers an die potentielle Dienstgeberin weitergeleitet hätte.

10. Der Beschwerdeführer brachte am 11.10.2018 einen Vorlageantrag ein und führte darin begründend aus, dass er die zwingende Ausbildungsanforderung Lehre oder HTL-Abschluss nicht erfülle und diese nicht durch eine zweimonatige Schulung im Bereich HKLS und ein drei Semester langes Architekturstudium substituiert werden könne.

Die Meinung des für die Vorauswahl zuständige AMS-Mitarbeiter ändere nichts am Anforderungsprofil und die Einschätzung sei nicht aussagekräftig. Dieser übersehe, dass es den Beruf des technischen Zeichners in unterschiedlichen und voneinander unabhängigen Bereichen gebe.

Seine Ausbildung und Berufserfahrung im Bereich Innenarchitektur und sein Architekturstudium seien für die ausgeschriebene Stelle im Bereich des Anlagenbaus nutzlos.

Hinsichtlich der Niederschrift der Einvernahme vom 23.07.2018 gab der Beschwerdeführer an, die erste Seite, wonach er keine Einwendungen habe, nie gelesen zu haben und wie auf der zweiten Seite ausgeführt, Einwendungen gegen die berufliche Verwendung zu haben. Die Wegzeit habe er mangels Kenntnis des Arbeitsortes nicht beurteilen können. Er verwies in diesem Zusammenhang auf seine eingeschränkten Deutschkenntnisse.

11. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2019 zur Entscheidung übermittelt und vonseiten der belangten Behörde dazu ergänzend angemerkt, dass die Erstellung eines Stelleninserates im engen Kontakt mit der potentiellen Dienstgeberin erfolgte und der mit der Vorauswahl beauftragte AMS-Mitarbeiter genaue Informationen

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bezüglich der Vorstellungen der potentiellen Dienstgeberin und der Dringlichkeit der Besetzung der Stelle habe. Der Mitarbeiter könne daher sehr gut abschätzen, welche Bewerbungen er weiterleite und ob der Beschwerdeführer für die Stelle in Frage gekommen wäre. Es sei zudem bei Bewerbungen nie erforderlich das Jobprofil exakt zu erfüllen.

12. Am 29.04.2019 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zum Beweis für sein Bemühen um einen Arbeitsplatz Bewerbungsschreiben vor und gab dazu an, diese im Zeitraum zwischen dem 10.06.2018 und dem 20.06.2018 versendet zu haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezog - mit kurzen Unterbrechungen - ab dem 09.11.2015 Notstandshilfe.

Am 15.06.2018 schloss die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer eine Betreuungsvereinbarung ab, in der festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Bezugs von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben.

Der Beschwerdeführer äußerte den Wunsch, als technischer Zeichner vermittelt zu werden.

Der Beschwerdeführer absolvierte in Syrien eine dreijährige Diplomausbildung in Innenarchitektur, studierte drei Semester Architektur an der Technischen Universität XXXX und besuchte eine zweimonatige Ausbildung in den Bereichen HKLS und Plancal Program für Gebäudetechnik.

Er verfügt unter anderem über Berufserfahrung als Innenarchitekt bzw. technischer Zeichner im Bereich Innenarchitektur und Wohnbau.

Im Zuge der persönlichen Vorsprache am 15.06.2018 händigte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als technischen Zeichner HKLS für ein Unternehmen im Bereich Anlagenbau aus. Gefordert wurde eine „abgeschlossene Ausbildung (Lehre) oder HTL Gebäudetechnik mit Fachrichtung Anlagenbau (HKLS)“, zudem war Berufserfahrung erwünscht. Geboten wurde eine zumindest kollektivvertragliche Entlohnung.

Das Service für Unternehmen führte für diese Stelle eine Vorauswahl durch.

(6)

Der Beschwerdeführer bewarb sich nicht auf den Vermittlungsvorschlag und wurde deshalb von der belangten Behörde am 18.07.2018 nochmals aufgefordert, sich für die Stelle zu bewerben.

Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach.

Eine Beschäftigung kam in der Folge nicht zustande.

Die vermittelte Beschäftigung entspricht den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer hielt es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, durch das Unterlassen sich zu bewerben das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung zunichtezumachen.

Das nächste vollversicherte Dienstverhältnis nahm der Beschwerdeführer am 17.12.2018 auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Akteninhalt der belangten Behörde, inklusive dem erliegenden Versicherungsverlauf mit Stichtag 05.04.2019.

2.2. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als technischen Zeichner HKLS für ein Unternehmen im Bereich Anlagenbau ausgehändigt wurde und der Beschwerdeführer sich nicht auf diese Stelle bewarb.

2.3. Die Feststellungen zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen plausiblen Lebenslauf und Bewerbungsschreiben.

Die Angaben wurden zudem vom Beschwerdeführer im Verfahren bestätigt und ergeben sich aus seinen dem Bundesverwaltungsgericht selbst vorgelegten Bewerbungsschreiben deutlich, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines ausgeprägten technischen Verständnisses schnell neue technische Kenntnisse aneignen vermag.

2.4. Dass der Beschwerdeführer seine nächste vollversicherungspflichtige Beschäftigung am 17.12.2018 aufnahm, ist anhand des Versicherungsdatenauszuges ersichtlich.

(7)

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:

„Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) bis (8) [...]

(8)

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der

§§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) [...]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der

§§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. - 4. […]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren

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Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) […]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) […]

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.2. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung:

3.2.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl.

dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

3.2.2. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl.

VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257;

24.07.2013, 2011/08/0209).

(10)

Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

3.2.3. Der Beschwerdeführer erfüllte nicht alle Anforderungswünsche der potentiellen Dienstgeberin, zumal sich die potentielle Dienstgeberin eine abgeschlossene Ausbildung in Form einer Lehre oder der Absolvierung einer HTL Gebäudetechnik mit Fachrichtung Anlagenbau (HKLS) erwartete, der Beschwerdeführer dies aber nicht vorweisen konnte.

Der Beschwerdeführer absolvierte jedoch in Syrien eine dreijährige Diplomausbildung in Innenarchitektur, studierte drei Semester Architektur an der Technischen Universität XXXX und besuchte eine zweimonatige Ausbildung in den Bereichen HKLS und Plancal Program für Gebäudetechnik.

Darüber hinaus verfügt er über sechs Jahre Berufserfahrung in den Bereichen Innenarchitektur und Wohnbau.

Zur Erlangung einer Beschäftigung ist es nicht erforderlich, stets alle Anforderungswünsche exakt zu erfüllen, sondern kann es auch genügen, über eine ähnliche Ausbildung zu verfügen.

Die belangte Behörde setzte sich mit dem vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand, keine ausreichende Ausbildung in dem zugewiesenen Bereich zu haben, ausreichend auseinander.

Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Lebenslauf vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass auf Grund seiner bisherigen Tätigkeiten und seiner

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Aus- und Fortbildung die Zuweisung als technischer Zeichner HKLS für ein Unternehmen im Bereich Anlagenbau für den Beschwerdeführer geeignet war.

Dass diese Einschätzung evident unrichtig und der Beschwerdeführer für die Beschäftigung überhaupt nicht in Frage gekommen wäre, ist nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer war sohin entgegen seiner Rechtsansicht verpflichtet gewesen, sich ordnungsgemäß für die ausgeschriebene Stelle zu bewerben, um dann in einem weiteren Gespräch die Rahmenbedingungen, aber auch Eignungserfordernisse näher zu erörtern (vgl.

VwGH 17.02.2010, 2008/08/0151).

3.3. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:

3.3.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen durch die ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen sowie dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).

3.3.2. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur

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Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).)

3.3.3. Im gegenständlichen Fall bewarb sich der Beschwerdeführer nicht für die zugewiesene Stelle und vereitelte dadurch kausal das Zustandekommen einer Beschäftigung bei der potentiellen Dienstgeberin.

3.3.4. Da der Beschwerdeführer es durch seine Nichtbewerbung zumindest ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, handelte er mit (bedingtem) Vorsatz.

3.3.5. Der Beschwerdeführer hat somit eine Handlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt.

3.4. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:

Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich um die erste Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt.

3.5. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:

3.5.1. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135;

25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

§ 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der

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(endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. Dass die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung dann erst rund vier Wochen nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts erfolgt ist, hinderte nicht die Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen - auch unter Bedachtnahme auf die erst kurze Arbeitslosigkeit, die Eigeninitiative bei den Bewerbungen und die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme - als berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.5.2. Wie sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsverlauf ergibt, nahm der Beschwerdeführer erst mit 17.12.2018 wieder ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auf.

Die Aufnahme dieser Beschäftigung erfolgte somit erheblich später als das Ende der längeren Ausschlussfrist von 8 Wochen und kann - in einer Wertung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers - nicht als berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG angesehen werden Es liegen zudem keine anderen Gründe für eine Nachsicht vor.

3.6. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen.

3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf

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Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anders bestimmt, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht beantragt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte durch die Aktenlage als hinreichend geklärt erachtet werden.

In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

3.8. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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