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Unzulässige Klage wegen Versäumung der Klagefrist

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VG Augsburg, Urteil v. 24.04.2017 – Au 6 K 17.30234 Titel:

Unzulässige Klage wegen Versäumung der Klagefrist Normenketten:

AsylG § 74 Abs. 1, § 77 Abs. 2, § 83b VwGO § 57

Leitsatz:

Haben die Kläger zwar rechtzeitig einen Rechtsanwalt mit der Erhebung der Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beauftragt, unterlässt dieser aber die

Klageerhebung, müssen sie sich dessen Fehler wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Auch insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, dass jeder im Rechtsverkehr für die Personen einzustehen hat, die erkennbar sein Vertrauen genießen. (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Klagefrist, Verschulden des Bevollmächtigten Rechtsmittelinstanz:

VGH München, Urteil vom 17.08.2018 – 15 ZB 17.30666 Fundstelle:

BeckRS 2017, 151033  

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand 1

Die Kläger sind eine Familie palästinensischer Volks- und sunnitischer Religionszugehöriger aus Libyen und begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote.

2

Der Kläger zu 1 als Ehemann und Vater ist nach eigenen Angaben 1975 in Abu Dhabi geboren; die Klägerin zu 2 als Ehefrau und Mutter ist und nach eigenen Angaben 1980 in ... im Libanon geboren, die Kläger zu 3 bis 6 als ihre gemeinsamen Kinder sind 2003, 2006, 2011 und 2012 in ... in Libyen geboren.

3

In seiner auf Arabisch geführten ersten Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

(Bundesamt) am 16. September 2014 gab der Kläger zu 1 an (BAMF-Akte Bl. 29 ff.), er sei Palästinenser und habe am 10. August 2014 Libyen auf dem Seeweg verlassen; über Malta und Sizilien seien sie aufs italienische Festland und von dort mit dem Pkw nach Deutschland gelangt (ebenda Bl. 31). Die Klägerin zu 2 bestätigte diese Angaben (ebenda Bl. 36). Sie wolle mit ihrer Familie in Sicherheit leben; Deutschland sei ihr vom Schwiegervater empfohlen worden. In den Akten ist die am 16. August 2014 ausgestellte

Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende der Kläger enthalten. Für den Kläger sind in den Akten Kopien eines ihm 1993 im Libanon ausgestellten und mehrfach, zuletzt bis 2015 verlängerten

Reisedokuments der Republik Libanon enthalten (ebenda Bl. 56 ff.) sowie eine 2012 ausgestellte Familien- Registrierungs-Karte der Vereinten Nationen für Palästinenser (UN-RWA) aus dem Libanon für die Kläger zu 1 bis 5 (ebenda Bl. 73).

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4

In seiner auf Arabisch geführten Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 23. Dezember 2016 gab der Kläger zu 1 an (BAMF-Akte Bl. 94 ff.), er habe von Geburt an

Rückenschmerzen und sei in Deutschland in Behandlung. Ein libanesisches Reisedokument, eine Geburtsurkunde, eine UNRWA Karte und Personalausweise von sich und seinen Kindern habe er bereits abgegeben (ebenda Bl. 95). Er habe im Jahr 2002 in ... geheiratet; seine Eltern lebten in ... als

Asylbewerber (ebenda Bl. 96); in Libyen lebten noch Onkel und Tanten. Er habe die Schule mit Abitur abgeschlossen, danach zwei Jahre studiert und mit einem libanesischen und einem libyschen Partner zusammen Computer verkauft und repariert; Wehrdienst habe er nicht geleistet (ebenda Bl. 96).

In Libyen hätten sie ihr Haus wegen der ständigen und nahen Luftangriffe verlassen müssen; zudem hätten sie in seinem Computer-Laden für einen Polizei-Obersten immer wieder Computer mit gelöschten Daten wiederhergestellt; der Polizist sei im Jahr 2013 entführt worden und unbekannten Verbleibs (ebenda Bl. 97).

Als er einmal mittags aus der Pause zurückgekehrt sei, hätten vor dem Laden drei Autos mit vermummten Gestalten darin und der Flagge des IS gestanden; er habe einen Parkplatz gesucht, als ihn jemand gewarnt habe und er zur nahen Moschee gefahren sei und sich dort bis zum Einbruch der Dunkelheit versteckt habe (ebenda Bl. 97). Der Hodscha habe ihm zu entkommen geholfen; danach seien er und seine Familie für drei Monate zu Verwandten bzw. Bekannten weggegangen und schließlich ausgereist; auch seine Partner hätten das Land verlassen, einer sei in den Libanon und der Andere nach Ägypten gegangen. In den Libanon könne er nicht gehen, dort müsse er in Unterkünfte für Palästinenser leben und dort gebe es bewaffnete Gruppen, die einander bekämpften (ebenda Bl. 97). Er sei im Alter von sieben Monaten mit seinen Eltern vom Libanon nach Libyen geflohen; sein Vater habe damals einen Arbeitsvertrag für Libyen erhalten (ebenda Bl. 98).

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Die Klägerin zu 2 bestätigte in ihrer auf Arabisch geführten Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 23. Dezember 2016 (BAMF-Akte Bl. 88 ff.) die Angaben des Klägers zu 1 und ergänzte insbesondere, sie leide aktuell an keiner Krankheit. Auch sie habe ihren libanesischen

Personalausweis bereits abgegeben (ebenda Bl. 89); sie seien mit ihren Eltern im Alter von zwei Jahren nach Libyen gegangen; ihre Eltern lebten sei 2014 als Asylbewerber in Deutschland; im Moment sei ein Klageverfahren anhängig (ebenda Bl. 90). Sie habe die Schule mit Abitur abgeschlossen, danach vier Jahre studiert und nach ihrem Studienabschluss (Finanzverwaltung) in einer Art Volkshochschule als Lehrerin gearbeitet (ebenda Bl. 90). Ihre Familie habe 1982 den Libanon verlassen; für Palästinenser gebe es dort nur bestimmte Unterkünfte und in anderen arabischen Ländern würde sie zwar gerne leben, aber das gehe nicht (ebenda Bl. 92).

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Mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt für alle Kläger den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf subsidiären Schutz ab (Ziffern 1 und 2 des Bescheids), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3), forderte die Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihnen die Abschiebung in den Libanon oder einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen, an (Ziffer 4) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffern 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kläger hätten keine konkreten Verfolgungsmaßnahmen erlitten und weder staatliche noch nichtstaatliche Verfolgung geltend gemacht, auch nicht für Libyen. Ihnen sei auf Grund ihrer Dokumente die Ausreise in den Libanon zumutbar, wo sie der behaupteten Gefahr entkommen könnten. Für Palästinenser gebe es im Libanon zwar gravierende rechtliche und tatsächliche Einschränkungen auch hinsichtlich einer Berufstätigkeit, sie

erreichten jedoch kein flüchtlingsrelevantes Maß; vielmehr sei das Aufenthaltsrecht bei der UNRWA registrierter Palästinenser anerkannt. Ein in einem der palästinensischen Lager etwa wegen einer

Betätigung für eine andere palästinensische Gruppe verfolgter Palästinenser könne auch in einen anderen Landesteil des Libanon ausweichen und den Wohnort wechseln. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG lägen hinsichtlich des Libanon nicht vor.

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Gegen den am 30. Dezember 2016 per Postzustellungsurkunde zugestellten Bescheid ließen die Kläger am 19. Januar 2017 Klage erheben mit dem Antrag:

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Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 28. Dezember 2016 verpflichtet, die Kläger als Flüchtlinge anzuerkennen und festzustellen, dass hinsichtlich des Herkunftslands Libyen wie auch des weiteren Herkunftslands Libanon die Voraussetzungen des § 3, § 4 Abs. 1 Nrn. 1-3 AsylG sowie nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Weiter ließen sie Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Ein namentlich genannter Rechtsanwalt habe entgegen klarem Auftrag durch die Kläger versäumt, überhaupt Klage zu erheben. Zudem seien die Kläger in Libyen durch Islamisten gefährdet. In den Libanon könnten sie mangels Bezug dorthin nicht ausweichen.

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Die Beklagte hat sich bisher zur Klage nicht geäußert.

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Die Regierung von ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat auf jegliche Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet.

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Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg hat das Klageverfahren mit Beschluss vom 20. März 2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit der Ladung übersandte das Gericht eine aktuelle Erkenntnismittelliste.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die am 24. Januar 2017 vorgelegte Behördenakte des Bundesamts sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

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Die Klage ist unzulässig.

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Die Klage ist unzulässig, denn die Kläger haben die Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG versäumt, da die Klageerhebung am 19. Januar 2017 zu spät war. Ihnen ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 28. Dezember 2016 am 30. Dezember 2016 wirksam per Postzustellungsurkunde zugestellt worden.

Die zweiwöchige Klagefrist begann nach § 57 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1 BGB am 31. Dezember 2016 zu laufen und endete nach § 57 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB am 13. Januar 2017.

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Gründe für eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO liegen nicht vor, denn die Kläger waren nicht ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert. Zwar haben die Kläger aus ihrer Sicht mit der rechtzeitigen Mandatierung eines Rechtsanwalts alles Erforderliche zur rechtzeitigen Klagerhebung unternommen, doch müssen sie sich den Fehler der Personen, derer sie sich zur Klageerhebung bedienen, wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 VwGO analog), also auch die - durch Nachfragen einer dritten Person nicht unbewusste - Untätigkeit ihres damaligen

Klägerbevollmächtigten. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass jeder im Rechtsverkehr für die Personen einzustehen hat, die erkennbar sein Vertrauen genießen (vgl. BVerwG, B.v. 5.5.1999 - 4 B 35.99 - NVwZ 2000, 65 f., juris Rn. 3 f.). Dies ist hier der Fall.

II.

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Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft,

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die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach

§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich des Libanon. Auf Gefahren und Rückkehrhindernisse hinsichtlich Libyens kommt es nicht an, da die Kläger weder libysche

Staatsangehörige noch sonst in Libyen einreiseberechtigt sind, noch das Bundesamt eine

Abschiebungsandrohung dorthin erlassen hat. Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. Dezember 2016 ist daher rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Es wird in vollem Umfang Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids des Bundesamts (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:

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1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG).

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Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die

Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des

Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Dabei kann die Verfolgung i. S. des § 3 AsylG nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder

Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

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Eine Verfolgung in Anknüpfung an asyl- und flüchtlingsrelevante Merkmale haben die Kläger bezogen auf ihren Herkunftsstaat Libanon, als dessen Aufenthaltsberechtigte sie durch Personalausweise und

Reisedokumente ausgewiesen sind, nicht geltend gemacht. Ihrem Vortrag lassen sich keinerlei

Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr in den Libanon einer politischen Verfolgung i.S. des § 3 AsylG ausgesetzt wären. Eine konkrete und aktuelle Bedrohungslage, die fluchtursächlich war, machen die Kläger nicht bezüglich ihres Herkunftsstaats Libanon sondern bezüglich ihres tatsächlichen langjährigen Aufenthaltsstaats Libyen geltend. Dies ist jedoch nicht flüchtlingsrelevant, da § 3 Abs. 1 AsylG nur auf den Herkunftsstaat abstellt. Einem Ausländer ist daher grundsätzlich zumutbar, vor Gefahren in seinem Aufenthaltsstaat in seinen Herkunftsstaat auszuweichen. Da die Kläger bezüglich des Libanon nie verfolgt gewesen sind und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie dort im Fall ihrer Rückkehr verfolgt würden, kann ihnen kein Flüchtlingsschutz zugesprochen werden. Soweit sie sich auf dortige Streitigkeiten unter verschiedenen Gruppen von Palästinensern berufen, sind diese Gründe zum Einen abstrakt und vage, zum Anderen brauchen sie sich nicht in einem der palästinensischen Flüchtlingslager niederzulassen, wie das Bundesamt unter Bezugnahme auf Auskünfte ausgeführt hat (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Libanon vom 30.12.2015, S. 13).

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2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG).

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Dem Vortrag der Kläger lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr in den Libanon einen ernsthaften Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG erleiden würden. Sie waren und sind in keine Kampfhandlungen verstrickt gewesen. Auch sonst fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für einen der für subsidiären Schutz maßgeblichen Tatbestände nach § 4 Abs. 1 AsylG. Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen ihnen gerade nicht.

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3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.

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Es ist zu erwarten, dass die Kläger das erforderliche Existenzminimum in ihrem Herkunftsstaat Libanon ebenso sicherstellen wie in ihrem bisherigen Aufenthaltsstaat Libyen, zumal die Kläger zu 1 und 2 über eine vergleichsweise hohe Bildung und Berufserfahrung verfügen. Anhaltspunkte dafür, dass sie Gefahr liefen, dort auf derart schlechte humanitäre Bedingungen zu stoßen, dass die Abschiebung insbesondere eine

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Verletzung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK darstellen würde, gibt es nicht. Ein Aufenthalt in palästinensischen Flüchtlingslagern ist für sie nicht zwingend, wie sie auch in der mündlichen Verhandlung einräumten; lediglich finanzielle Hürden stünden einer anderweitigen Niederlassung im Libanon entgegen.

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4. Auch die Nebenentscheidungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung sowie der Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten nach § 11 Abs. 7 AufenthG sind nicht zu beanstanden.

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5. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

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