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Das, was sie hier tun, geht über den typischen Rahmen der Ehe hinaus, daher (+)

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Academic year: 2022

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(1)

A. Anspruch E gegen K auf Zahlung von 700 € aus § 535 II BGB I. Wichtige Vorfragen

(P) Vertragstyp?

Hier: gemischter Vertrag mit überwiegend mietvertraglichen Elementen (P) Vertragspartnerstellung

1. GbR von Eheleuten?

Das, was sie hier tun, geht über den typischen Rahmen der Ehe hinaus, daher (+) 2. Rechtsfähigkeit der GbR?

M1: nur Verpflichtung und Berechtigung der Gesellschafter

(2)

A. Anspruch E gegen K auf Zahlung von 700 € aus § 535 II BGB II. Anspruch entstanden

1. Angebot: Zeigen des Zimmers (+) 2. Annahme: Einziehen (+)

Aber: ggf. Dissens wg. essentialia negotii?

Dissens aber gesperrt, sofern durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB der Inhalt ermittelt werden kann

(P) Was sollte Vertragsinhalt werden? 25 € pro Nacht oder 50 € pro Nacht?

Üblich ist wohl die Angabe pro Person, dh. hier 50 € pro Nacht Zwischenergebnis: Anspruch iHv. 700 € entstanden

(3)

A. Anspruch E gegen K auf Zahlung von 700 € aus § 535 II BGB III. Anspruch untergegangen

1. Anfechtung, § 142 I BGB

a) Anfechtungserklärung, § 143 I, II BGB K äußert, dass er nicht zahlen will

Konkludente Anfechtungserklärung gem. §§ 133, 157 BGB analog (+) b) Anfechtungsgrund

§ 119 I Alt. 1 BGB?

Inhaltsirrtum: objektiv Erklärtes und subjektiv Gewolltes fallen auseinander

(4)

B. Anspruch der E gegen K auf Schadensersatz aus § 122 I BGB 1. Inhalts des Anspruchs

E ist so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie nicht auf die Wirksamkeit des Vertrages vertraut hätten Es werden also die Nachteile ersetzt, die durch das Vertrauen auf die Gültigkeit entstanden sind, sog. negatives Interesse

2. Ausschluss nach § 122 II BGB

Wirtin erkannte die Unerfahrenheit des K Zurechnung der GbR über § 166 I BGB

(5)

C. Anspruch der E gegen K auf Schadensersatz aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (P) Anwendbarkeit der c.i.c.

§ 122 I BGB regelt schon den Schadensersatz, warum parallel dazu c.i.c.?

Unterschiedliche Schutzrichtungen, größere Flexibilität wegen § 254 BGB 1. Vorvertragliches Schuldverhältnis iSd. § 311 II BGB (+)

2. Pflichtverletzung

K hat sich nicht nochmal nach dem Preis erkundigt, also (+) 3. Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB (+)

4. Kausaler Schaden

(6)

C. Anspruch der E gegen K auf Schadensersatz aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB Aber: Mitverschulden der Wirtin, § 254 II 2 BGB (Zurechnung über § 278 BGB) Kürzung um die Hälfte, dh. auf 175 €

Zwischenergebnis:

Wenn E Teilanfechtung zulassen: 350 € aus Vertrag + 175 € aus c.i.c.

Wenn E volle Anfechtung zulassen: 350 € aus c.i.c.

(7)

D. Anspruch der E gegen K auf Schadensersatz aus § 988 BGB I. Bestehen eines EBV

K ist Besitzer des Pensionszimmer gewesen, E Eigentümer Bei Anfechtung hat K auch kein Recht zum Besitz, dh. (+) (P) Unentgeltlich vs. rechtsgrundlos

M1: unentgeltlich und rechtsgrundlos ist dasselbe, § 818 BGB somit anwendbar M2: unentgeltlich und rechtsgrundlos ist nicht dasselbe, Lösung über §§ 812 ff. BGB II. Pflicht zum Wertersatz

Herausgabe der Nutzungen iSd. § 100 BGB

(8)

D. Anspruch der E gegen K auf Schadensersatz aus § 988 BGB

Aber: Beschränkung auf Kosten des Zimmers, Frühstückkosten sind keine Nutzungen

§ 818 III BGB: 350 € abzgl. Frühstückskosten

Keine verschärfte Haftung gem. §§ 819 I, 818 IV BGB

Zwischenergebnis: E stünde bei Annahme der Vollunwirksamkeit schlechter

(9)

E. Anspruch der E gegen K auf Schadensersatz aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB Entspr. der Meinung der Literatur

I. Etwas erlangt

(P) Vermögensvorteil des K?

Ersparnis von Aufwendungen (+) II. Durch Leistung (+)

III. Ohne Rechtsgrund

Bei Anfechtung entfällt der Rechtsgrund ex-tunc, § 142 I BGB IV. Rechtsfolge

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