• Keine Ergebnisse gefunden

Gruppen-Krankenversicherungsvertrag,

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Gruppen-Krankenversicherungsvertrag,"

Copied!
6
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Der Betriebsrat der Thalia Buch & Medien GmbH, Landstr. 41, 4020 Linz, im Folgenden Versicherungsnehmer genannt, einerseits und

UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, im Folgenden Versicherer genannt, andererseits schließen nachstehenden

Gruppen-Krankenversicherungsvertrag,

im Folgenden Gruppenvertrag genannt, dessen Zweck es ist, die Bedingungen einer privaten Zusatzkrankenversicherung für die Arbeitnehmer der Thalia Buch & Medien GmbH zu be- günstigten Konditionen zu regeln.

Der Gruppenvertrag verwendet der Kürze wegen für personenbezogene Bezeichnungen die männliche Form; diese bezieht sich auf beide Geschlechter.

(2)

1 Versicherbarer Personenkreis 1.1 Versicherbare Personen sind die

1.1.1 Arbeitnehmer der Thalia Buch & Medien GmbH (im Folgenden Aktive genannt), 1.1.2 ehemaligen Arbeitnehmer, die Ihr Arbeitsverhältnis wegen Eintritt des Pensionsfalls

beendet haben (im Folgenden Pensionisten genannt),

1.1.3 Angehörige im Sinne von 1.2 der in 1.1.1 und 1.1.2 genannten Personen (im Fol- genden Angehörige genannt).

1.2 Angehörige im Sinne von 1.1.3 sind der Ehegatte (oder Lebensgefährte) sowie Kin- der der in 1.1.1 und 1.1.2 genannten Personen. Als Kinder gelten leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und Kinder des Lebensgefährten. Bei Nachweis eines gemeinsamen ordentlichen Wohnsitzes (Meldezettel) sind Lebensgemeinschaften ehelichen Gemeinschaften gleichgestellt.

2 Versicherungsnehmer, Versicherter, Mitversicherte

2.1 Versicherungsnehmer und damit Vertragspartner des Versicherers ist der Betriebsrat der Thalia Buch & Medien GmbH.

2.2 Versicherte sind die gemäß 1.1.1 und 1.1.2 versicherbaren Personen, die der Gruppenversicherung beigetreten sind.

2.3 Mitversicherte sind die gemäß 1.1.3 versicherbaren Personen, die über Antrag des Versicherten der Gruppenversicherung beigetreten sind.

3 Beitritt zur Gruppenversicherung

3.1 Aktive gemäß 1.1.1 und deren Ehegatte gemäß 1.1.3 sind berechtigt, dieser Grup- penversicherung beizutreten, solange sie das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben.

Kinder (1.1.3) von Aktiven sind berechtigt, dieser Gruppenversicherung beizutreten, solange der Aktive oder sein Ehegatte für sie einen Anspruch auf Familienbeihilfe hat, längstens solange sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

3.2 Der Beitritt ist mit dem vom Versicherer dafür vorgesehenen Antragsformular zu erklären. Die Antragsprüfung erfolgt nach den vom Versicherer für die Krankenver- sicherung maßgebenden Geschäftsgrundsätzen (Risikoschema, Annahmerichtli- nien, etc.). Diese sehen unter anderem vor, dass der Beitritt unter geänderten Be- dingungen (Prämienzuschläge, Leistungsausschlüsse für bestimmte Krankheiten oder Unfallfolgen und / oder verlängerte Wartezeiten) erfolgen oder vom Versicherer abgelehnt werden kann.

3.3 Die Versicherung beginnt, wenn der Beitritt nicht seitens des Versicherers innerhalb von drei Wochen ab Einlangen des Antrages beim Versicherer abgelehnt wurde, mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Die dreiwöchige Frist ist ge- hemmt, solange nicht alle für die Beurteilung notwendigen Informationen dem Ver- sicherer vorliegen. Der Versicherer hat beim Beitrittswerber die fehlenden Informati- onen zu verlangen bzw. diesem mitzuteilen, dass der Versicherer zusätzliche Infor- mationen bei Dritten (z.B. Ärzte, Krankenanstalten) einholt. Über eine Ablehnung hat der Versicherer den Beitrittswerber zu informieren.

(3)

3.4 Aktive gemäß 1.1.1 und Angehörige gemäß 1.1.3, die bereits annähernd gleichar- tig beim Versicherer versichert sind, sind berechtigt, dem Gruppenvertrag ohne neuerliche Risikoprüfung und ohne neuerliche Wartezeiten beizutreten. Bei der Be- rechnung der Gruppenversicherungsprämie wird die bisherige Versicherungsdauer im Ausmaß der in der Prämienkalkulation der in der bisher bestandenen Versiche- rung enthaltenen Alterungsrückstellung berücksichtigt.

3.5 Angehörige gemäß 1.1.3 können nur mitversichert werden.

4 Ausscheiden aus dem Gruppenvertrag

4.1 Treffen bei einem Versicherten die Voraussetzungen gemäß 1.1 nicht mehr zu, so endet auch dessen Versicherung sowie die Versicherung seiner Mitversicherten mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen entfallen sind.

4.2 Im Fall des Ablebens des Versicherten endet die Versicherung für diesen und allfäl- lige Mitversicherte mit dem Ende des Monats des Ablebens.

4.3 Im Fall der Ehescheidung endet die Versicherung für den mitversicherten Ehegatten mit dem Ende des Monats der Ehescheidung.

4.4 Für mitversicherte Kinder endet die Versicherung mit dem Ende des Monats, in dem sie den gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherten aufgeben bzw. das gemein- same Prämieninkasso mit dem Versicherten endet.

4.5 Die Versicherung endet mit dem Ende des Monats, in dem die vereinbarte Art der Prämienzahlung (siehe Punkt 7) nicht mehr gewährleistet ist, für die betroffenen Versicherten und Mitversicherten.

4.6 Für Versicherte, die der Tarifanpassung gemäß 5.5 widersprechen, endet deren Versicherung sowie die Mitversicherter mit dem Zeitpunkt der Tarifanpassung.

4.7 Der Versicherte kann, wenn das Versicherungsverhältnis mindestens drei Jahre gedauert hat, durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer einmonatigen Frist ohne Angabe von Gründen zum 30.04. jedes Jahres aus der Gruppenversicherung austreten. Der Austritt wirkt auch für die Mitversicherten.

4.8 Im Falle des Ausscheidens des Versicherten bzw. Mitversicherten gemäß 4.1 bis 4.4 ist der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte verpflichtet, den Versicherer über diesen Umstand unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Über den Zeitpunkt des Ausscheidens hinaus bezahlte Prämien geben nur Anspruch auf Prämienrück- zahlung, aber nicht auf Versicherungsschutz.

5 Tarife, Prämien

5.1 Die Tarife des Versicherers sind Bestandteil des Gruppenvertrages. Es bestehen folgende Tarife:

5.1.1 Für stationäre Heilbehandlungen in der Sonderklasse Zweibettzimmer einschließlich Nebenleistungen (Spitalstarife).

(4)

5.1.2 Ergänzungstarif für die Sonderklasse Einbettzimmer (Einbettzimmertarif).

5.1.3 Ergänzungstarif für ambulante Behandlungen (Ambulanztarif).

5.1.4 Ergänzungstarif mit Versicherungsschutz für Auslandsreisen (Reisetarif).

5.1.5 Ergänzungstarif für Wellness (Gruppen-Vitalplan).

5.2 Vollendet ein mitversichertes Kind das 18. Lebensjahr, so sind ab dem nächstfol- genden Monatsersten die Prämien für Erwachsene zu entrichten. Sind mehr als drei Kinder unter 18 Jahre nach demselben Tarif mitversichert, entfallen die Prämien für das 4. und jedes weitere Kind.

5.3 Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus den jeweils gültigen Tarifbestim- mungen, dem Verzeichnis der für diesen Gruppenvertrag gültigen Vertragskranken- häuser, und -tageskliniken und der Polizze.

5.4 Den Spitalstarifen gemäß 5.1.1 und den Ergänzungstarifen gemäß 5.1.2 bis 5.1.5 liegen die vergleichbaren Tarife der Einzelversicherung zugrunde. Aufgrund der ge- ringeren Kosten, die durch die Führung als Gruppenversicherung entstehen, sind die Prämien reduziert (Gruppenrabatt). Eine Änderung des Gruppenrabattes kann sich aufgrund des Leistungsverlaufes ergeben. Diese Änderung erfolgt einmal jähr- lich zeitgleich mit dem Wirksamwerden der Prämien- und Leistungsanpassung ge- mäß 5.5, bei Entfall dieser am 1. Juli.

5.5 Eine Prämien- und Leistungsanpassung (Tarifanpassung) erfolgt nach den in den Tarifen angeführten Bestimmungen. Das Widerspruchsrecht gegen diese Tarifan- passung steht dem Versicherungsnehmer für alle oder für einzelne Versicherte zu.

Auch der Versicherte kann für seine Person der Anpassung widersprechen. Der Wi- derspruch gilt auch für Mitversicherte.

6 Wartezeiten

6.1 Die Wartezeiten werden ab Versicherungsbeginn gerechnet.

6.2 Im Rahmen dieses Gruppenvertrages besteht keine allgemeine Wartezeit.

6.3 Für Entbindungen, für im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehende Heil- behandlungen und für Fehlgeburten besteht Versicherungsschutz nach Ablauf einer besonderen Wartezeit von neun Monaten, es sei denn, dass der Versicherte be- weist, dass die Schwangerschaft erst nach Beitritt zur Gruppenversicherung begon- nen hat.

6.4 Gemäß 3.2 können für vor Versicherungsbeginn bekannte Krankheiten und Unfall- folgen verlängerte Wartezeiten festgelegt werden.

7 Prämienzahlung

7.1 Die Prämien für die Versicherten und Mitversicherten ergeben sich aus den jeweils gültigen Tarifen bzw. Polizzen.

7.2 Die Prämien für die Versicherten und deren Mitversicherten sind vom Versicherer mittels Einziehungsermächtigung seitens der Versicherten einzuheben.

(5)

8 Widerruf der Kostendeckungszusagen

8.1 Die Kostendeckungszusagen gemäß den Tarifbestimmungen der Spitalstarife kön- nen vom Versicherer widerrufen werden, frühestens aber zu dem in der Liste der Vertragskrankenhäuser angeführten Termin.

8.2 Der Widerruf wird nach Ablauf der in § 178c Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) vorgesehenen Frist wirksam.

8.3 Der Widerruf gilt für stationäre Heilbehandlungen nicht, die vor dem Wirksamwerden der Widerrufserklärung des Versicherers begonnen haben.

9 Weiterversicherung

9.1 Bei Ausscheiden gemäß 4 haben der Versicherte wie auch die Mitversicherten das Recht, die Versicherung als Einzelversicherung unter Wegfall der für die Zeit der Gruppenversicherung eingeräumten Vorteile (insbesondere Gruppenrabatt, Entfall der allgemeinen Wartezeit) und unter Benennung eines neuen Versicherungsneh- mers fortzusetzen.

9.2 Das Recht auf Weiterversicherung steht dem Versicherten bzw. den Mitversicherten dann zu, wenn die Fortsetzung als Einzelversicherung für den Versicherten und dessen mitversicherten Ehegatten erklärt wird.

9.3 Der Versicherer hat die ausgeschiedenen Personen auf dieses Fortsetzungsrecht hinzuweisen. Das Recht auf Fortsetzung als Einzelversicherung erlischt, wenn der Versicherte bzw. die Mitversicherten die Fortsetzung nicht binnen vier Wochen ab dem Ende der Gruppenversicherung beantragen. Die Frist ist gehemmt, solange der Versicherer seiner Hinweispflicht auf das Fortsetzungsrecht nicht entsprochen hat.

10 Versicherungsbedingungen

10.1 Soweit in diesem Gruppenvertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemei- nen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustage- geldversicherung (AVB) in der jeweils gültigen Fassung und die jeweils gültigen Ta- rifbestimmungen. Bei einer Änderung der AVB ist der Versicherungsnehmer darüber schriftlich zu informieren.

10.2 Ist nur der Versicherte mit seinen Prämien in Rückstand, so treffen die Folgen des Zahlungsverzuges nicht den Versicherungsnehmer sondern den Versicherten (ein- schließlich Mitversicherter).

11 Dauer des Gruppenvertrages

11.1 Der Gruppenvertrag tritt mit 01.05.2018 in Kraft und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 30.04. jeden Kalenderjahres vom Versicherungsnehmer oder Versicherer schriftlich gekündigt werden.

(6)

11.2 Ist zum Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres die Mindestanzahl von 20 Ver- sicherten und erwachsenen Mitversicherten nicht gegeben, kann der Versicherer den Gruppenvertrag zum 31. März des Folgejahres unter Einhaltung einer einmona- tigen Frist kündigen.

11.3 Bei Beendigung des Gruppenvertrages gemäß 11.1 und 11.2 besteht ein Weiterver- sicherungsrecht für die Versicherten bzw. Mitversicherten gemäß 9.

Wien, am ____________ _____, am ____________

Versicherer Versicherungsnehmer

UNIQA Österreich Versicherungen AG Betriebsrat der Thalia Buch & Medien GmbH

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

wenn ja, bitte genauere

Sie können die gewünschte Versicherung für jede einzelne Sendung in Ihrer Übersicht der Auftragseingänge einfach und schnell hinzufügen oder erhöhen, indem Sie auf das Stift-

Wenn mehrere Geräte durch eine Police versichert sein sollten (z.B. Hörgerät und Zubehör oder ein gesamtes FM System) und nur eines der Geräte erleidet einen Schadensfall, dann

Mit dieser einzigartigen Versicherung können junge Fahrer von 18 bis zu dem Tag, an dem sie 30 Jahre alt werden, alle Autos der Eltern, Großeltern oder Geschwis- ter fahren, die

2. Es besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn die ver- sicherte Person während der versicherten Reise überra- schend von Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Ereignissen oder

- Kosten für die Suche und die Reparatur von Bruchschäden an wasser- und gasführenden Rohrleitungen, Fußboden-, Wand- und Deckenheizungen, Solar- und Klimaanlagen, welche nicht

Flexibilität: Alterssicherung in Europa und die VBL-Versicherung für Wissenschaftler Qualität und Sicherheit: Warum es auch auf Leistungsplan und Provider ankommt Europäische

Über übernimmt E-Versicherung bei der erstmaligen Nutzung automatisch alle erforderlichen Registrierungen bei den Versicherungsdienstleistern drebis und e.Consult und