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Academic year: 2022

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Beilagenkonvolut ./1 Variante A

K A U F V E R T R A G

abgeschlossen zwischen

Herrn Mag. Thomas Kurz Rechtsanwalt, Roseggerstraße 58, 4020 Linz als Masseverwalter im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung

über das Vermögen der prot. Fa. Wärmetec GmbH, FN 272765a, Schöneringer Straße 48, 4073 Wilhering (GZ 17 S 14/21i des Landes-als Insolvenzgerichtes Linz)

(„Verkäufer“) einerseits

und

…..

(„Käuferin“) andererseits wie folgt:

(2)

Präambel

(1) Über das Vermögen der prot. Fa. Wärmetec GmbH, FN 272765a, Schöneringer Straße 48, 4073 Wilhering wurde mit Beschluss des Landes- als Insolvenzgerichtes Linz vom 03.03.2021 das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und Herrn Mag. Thomas Kurz, Rechtsanwalt, Roseggerstraße 58, 4020 Linz zum Masseverwalter bestellt.

(2) Über Antrag des Masseverwalters wurde vom Landes- als Insolvenzgericht Linz mit Beschluss vom 05.03.2021 die sofortige Schließung des schuldnerischen Unternehmens insolvenzgerichtlich bewilligt / angeordnet (§ 115 Abs. 1 IO).

(3) Zwischenzeitlich ist auch die tatsächliche Schließung des schuldnerischen Unternehmens erfolgt. So hat der Masseverwalter gemäß § 21 IO den Rücktritt von allen vorhandenen Aufträgen der Schuldnerin erklärt. Weiters wurden die zur Fortführung des Unternehmensbetriebes wesentlichen Leasingverträge für den Kfz- Fuhrpark und hinsichtlich notwendiger Gerätschaften / ausbaubarer Innenausstattungen von Fahrzeugen gemäß § 23 IO in Verbindung mit § 1116 ABGB beendet. Ein wesentlicher Teil der Belegschaft hat auch bereits mit Wirkung vom 13.03.2021 seinen berechtigten vorzeitigen Austritt gemäß § 25 IO erklärt. Schließlich hat eine Aufkündigung des Bestandvertrages hinsichtlich des Unternehmensstandortes gemäß § 23 IO in Verbindung mit § 560 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e ZPO stattgefunden.

(4) Unter Berücksichtigung dieser tatsächlichen Unternehmensschließung schließen die Vertragsteile nachstehende Vereinbarung:

I.

Kaufgegenstand

(1) Gegenstand des Verkaufes sind ausschließlich

a) die in dem von gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. Christian Pastl, Wischerstraße 26, 4040 Linz, erstellten Inventarium- und Schätzgutachten zu Fortführungswerten von 16.03.2021 (Anlage./1) angeführten

Gegenstände mit den laufenden Nummern

3,8,11,12,14,16,17,19,20,22,23,26,27,28,29,30,32,33,34,36A,37,38,39,41, 43,44,45,47,52,54,57,59,60,61,63,64,65,69,70B,72,73,74,75,77,79,80, 81,82A,84,86,88,89,90;

(3)

b) die im Eigentum der Schuldnerin stehenden Gegenstände des körperlichen- beweglichen Umlaufvermögens (Vorräte);

c) nach Maßgabe des Punktes V. des Kaufvertrages ein allfällig vorhandener Kundenstock;

d) die der Schuldnerin zustehenden Immaterialgüterrechte wie dokumentiertes Know-How und bestehende Domainrechte, nämlich

 www.waermetec.at II.

Kaufpreis

(1) Der Kaufpreis beträgt .. .. .EUR …………

zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 20 %, sohin…EUR …………

damit insgesamt .. .EUR …………

(Euro in Worten)

Die Käuferin verpflichtet sich, den gesamten Kaufpreis, sohin ……EUR ………..

binnen 7 Tagen ab Rechtswirksamkeit des Vertrages gemäß Punkt XI Abs (1) auf das bei der Allgemeinen Sparkasse Oberösterreich Bankaktiengesellschaft IBAN: AT24 2032 0321 0057 6996; BIC: ASPKAT2LXXX, eingerichtete Insolvenzanderkonto unter Ausschluss jeder anderen Zahlstelle zu entrichten.

(2) Die Forderungen des Verkäufers aus Punkt I. Abs (1) dieses Vertrages sind ab Fälligkeit mit 10 % Zinsen zu verzinsen.

(3) Im Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung finden die Regelungen der Exekutionsordnung für den nicht rechtzeitigen Erlag des Meistbots sinngemäß Anwendung.

III.

Übergabe und Übernahme

(1) Die Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes erfolgt nach Erfüllung sämtlicher nach diesem Vertrag bestehender Zahlungspflichten gemäß Punkt II.

durch die Käuferin.

(4)

(2) Mit dem Tag des Eintrittes der Rechtswirksamkeit dieses Vertrages gemäß Punkt XI. Abs (1) gehen Gefahr, Besitz, Vorteil und Last auf die Käuferin über.

(3) Der Kaufgegenstand gemäß Punkt I. Abs (1) a) und b) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des in Punkt II. angeführten Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers.

IV.

Gewährleistung

(1) Die Käuferin hat den Kaufgegenstand besichtigt und erklärt, ihn genau zu kennen.

(2) Der Kaufgegenstand wird erworben wie er liegt und steht und wird für einen bestimmten Zustand des Kaufgegenstandes keine Haftung übernommen. Es wird auf jegliche wie immer geartete Haftungsansprüche gegenüber dem Verkäufer, insbesondere wegen Gewährleistung und Schadenersatz verzichtet. Weiters übernimmt der Verkäufer keine Haftung für die Vollständigkeit des Kaufgegenstandes. Insbesondere wird keine Haftung für Sachmängel, wie Verwertbarkeit, Ertrag, etc. und für die Richtigkeit/Vollständigkeit vorliegender Kunden-, Lieferanten- und sonstigen Unternehmensdaten und für das Bestehen irgendeines Kundenstocks übernommen.

(3) Der Verkäufer übernimmt weiters keine Haftung für das Vorliegen von öffentlich rechtlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder sonstigen Erlaubnissen im Zusammenhang mit der Führung eines Installationsbetriebes, insbesondere auch keine Haftung für die Verkehrsfähigkeit der ehemals von der Schudlnerin angebotene Lieferungen / Leistungen / Produkte.

V.

Kundenaufträge

(1) Die Käuferin ist in Kenntnis darüber, dass der Verkäufer von sämtlichen, ihm bekannten Kundenaufträgen der Schuldnerin gemäß § 21 IO zurückgetreten ist.

(2) Der Verkäufer haftet sohin nicht für das Bestehen irgendeines Kundenstocks der Schuldnerin; wohl wird ein allfällig noch bestehender Kundenstock aber an die Käuferin übertragen.

(5)

VI.

Dienstnehmer

(1) Der Verkäufer weist darauf hin, dass das schuldnerische Unternehmen mit insolvenzgerichtliche Bewilligung / Anordnung vom 05.03.2021 geschlossen worden ist.

(2) Nach dem Informationsstand des Verkäufers ist ein wesentlicher Teil der Belegschaft bereits mit Wirkung vom 13.03.2021 gemäß § 25 IO ausgetreten; weitere Austritte gemäß § 25 IO sind zwischenzeitig erfolgt und ist mit einem Austritt der gesamten Belegschaft der Schuldnerin zu rechnen.

(3) Klargstellt wird, dass der Verkäufer keine wie immer geartete Haftung dafür übernimmt, dass ehemalige Dienstnehmer der Schuldnerin ein Dienstverhältnis zur Käuferin begründen.

VII.

Leasingverträge

(1) Der Verkäufer hat sämtliche ihm bekannten betriebsnotwendigen Leasingverträge, insbesondere hinsichtlich des KFZ-Fuhrparks und notwendiger Gerätschaften/ausbaubarer Inneneinrichtungen von KFZ gemäß § 23 IO iVm § 1116 ABGB aufgelöst.

(2) Die Käuferin nimmt daher zu Kenntnis, dass ein Eintritt in solche Leasingverträge nicht mehr möglich ist.

VIII. Telefon und Internet

(1) Ab dem in Punkt III. Abs 2 dieses Kaufvertrages festgesetzten Stichtag werden die laut Aufstellung Anlage ./2, welche einen integrierenden Vertragsbestandteil darstellt, angeführten Telekommunikations-, Festnetz- und ISDN-Internetanschlüsse an die Käuferin übertragen. Die Käuferin ist verpflichtet, eine Übertragung dieser Vertragsverhältnisse unter Ausscheiden des Verkäufers aus diesen Verträgen zu veranlassen. Der Verkäufer verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, sämtliche erforderlichen Erklärungen namens der Insolvenzmasse abzugeben, soweit damit keine Zahlungspflichten der Insolvenzmasse verbunden sind. Festgestellt wird, dass der Verkäufer namens der Insolvenzmasse lediglich solche aushaftenden Verbindungsgebühren bis zu dem in Punkt III. Abs 2 angeführten Stichtag übernimmt, welche als Masseforderungen zu qualifizieren sind.

(6)

IX. Räumungsverpflichtung

(1) Die Käuferin ist in Kenntnis, dass der Verkäufer den Bestandvertrag hinsichtlich des Unternehmensstandortes der Schuldnerin gemäß § 23 iVm § 560 Abs 1 Z2 lit e) ZPO unter Einhaltung der anwendbaren 3-Monatsfrist aufgelöst hat. Eine Übertragung von Bestandrechten ist sohin auf Basis dieses Kaufvertrages nicht vorgesehen.

(2) Die Käuferin verpflichtet sich, den Kaufgegenstand bis 30.04.2021 vom Standort Schöneringer Straße 48, 4073 Wilhering, zu entfernen. Sie kann sich von dieser Räumungsverpflichtung nur dadurch befreien, dass sie dem Verkäufer eine anderweitige Einigung mit den Eigentümern der Liegenschaft Schöneringer Straße 48, 4073 Wilhering (EZ 515 KG 45310 Schönering) nachweist.

X. Anerkenntnis- und Anfechtungsverzicht, vertragliche Nebenleistungsverpflichtung

(1) Die Vertragsteile erklären, dass der wahre Wert des Kaufgegenstandes beiderseits bekannt ist und wird Leistung und Gegenleistung nach dem derzeit gegebenen Verhältnis ausdrücklich als angemessen anerkannt. Zwischen den Parteien herrscht Einigkeit darüber, dass das Rechtsmittel nach § 934 ABGB auf Anfechtung wegen Verletzung über oder unter die Hälfte des wahren Wertes nicht Anwendung zu finden hat.

(2) Darüber hinaus verzichten die Vertragsteile auf eine Anfechtung dieses Vertrages wegen Irrtums oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

(3) Schließlich ist die Käuferin verpflichtet, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die gesamten Geschäftsunterlagen der Schuldnerin entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren und nach Ablauf der gesetzmäßigen Aufbewahrungsfristen ordnungsgemäß zu vernichten.

XI. Rechtswirksamkeit des Vertrages

(1) Die Rechtswirksamkeit dieses Kaufvertrages ist mit Unterfertigung durch beide Vertragsteile gegeben.

(7)

XII. Allgemeines

(1) Dieser Kaufvertrag wird in einem Original errichtet, welches nach Rechtswirksamkeit der Käuferin auszufolgen ist, während der Verkäufer eine Kopie erhält.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmungen am Nächsten kommt. Letzteres gilt analog, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird.

(4) Die Aufrechnung von allfälligen Forderungen der Käuferin mit wie immer gearteten Zahlungspflichten der Käuferin aus diesem Kaufvertrag wird ausgeschlossen.

(5) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht in Linz.

Linz, am …………..

………. ……….

Mag. Thomas Kurz Käuferin

als Masseverwalter

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