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Universitäts- und Landesbibliothek Tirol. Tiroler Gewerbeblatt 1904

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Universitäts- und Landesbibliothek Tirol

Tiroler Gewerbeblatt 1904

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Ueber dieses Thema hielt Herr Sparkasse -Oberbuchhalter Fr S tr a nzlaus Voitsburg am 28 . v. M . im steiermärkischen Gewerbebeförderungs -Jnstitnt einen ebenso interessanten als be¬

lehrenden Vortrag , den wir nach dem „ Steierm . Gew erbebt/' auszugsweise im nachstehenden wiedergeben :

I,Wissen ehrt - Können ernährt ." — Kein Sprichwort hat für den Handels - und Gewerbestand mehr Berechtigung, als das zitierte . Mit diesem Ausspruch ist der Unterschied zwi¬

schen Theorie und Praxis gekennzeichnet und auch der erhöhte Wert der Praxis gegenüber der Theorie ausgesprochen . Nun

setzt aber jede praktische Betätigung in irgend einem Gegenstände das Können - und stets ein bestimmtes Ausmaß von theoreti¬

schem Wissen — das Kennen, die Kenntnis voraus. Das theo¬

retische Wissen — die Kenntnis der Gesetzesbestimmungen - ist aber insbesondere im praktischen Geschäftsverkehr Mit Wechseln unbedingt notwendig . Ueber einen Teil dieser GchAfbAm- mungen , soweit nämlich derselbe den normalen àech -lterk ) betrifft , soll hier die Rede sein.

Die Heimat des modernen Buchwesens, der kaufmännischen Arithmetik und der wissenschaftlichen Handelskunde ist das an Altertümern , Kunstschätzen und Natnrschönheiten so reiche Ma¬

lien Auch der Wechsel ist dort , und zwar wahr chemlich schon

m 12 Arhmà WâMste entstanden . Das

Geldwechselgeschäft ist übrigens uralt Schon in der biblischen Geschichte wird erzählt , daß Christus dw Geldwechsler aus dem Tempel zu Jerusalem vertrieb . Seuie höchste Blute jedoch er¬

langte das Geldwechselgeschäft im Mittelalter ui den ita¬

lienischen Handelsstädten , in welchen damals der Welchandel abgewickelt wurde . Auf den großen Mes,eil Florenz Genna, Pisa und anderen größeren Handelsplätzen hatten die Gold¬

schmiede der damaligen Zeit auf den Marktplätzen ihre dunen, d i ihren Tisch aufgeschlagen und wechselten den fremden Kaufleuten das Geld, das sie für ihre Waren erhalten lMen -in ihre Landesmünze um . Die italienischen Geldwechsler führten

"nach ihrer Tätigkeit den Namen Campforen . Da sieihre Tätig¬

keit an der dunen entfalteten , so entstand hieraus allmählich die Bezeichnung „Banquier " und für den Ort der Beschäftigung der Ausdruck „Bank " . Hatte sich einer der Campsoren einer- betrügerischen Handlung schuldig gemacht oder kam er semer Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so kamen über Anordnung

brochene Bank , duneu rnptu oder duneu rottu , war das Zeichen der Zahlungsunfähigkeiten der Campsoren , woher dernoch heute geltende Ausdruck „bankerott " , „ Bunkbrnch " entstand . Als sich der Verkehr immer mehr entwickelte und es wegen der Unsicher¬

heit der Landstraßen nicht mehr geraten war , große Geld- - summen bei sich zu siihren, da gaben, à Campforen statt des baren Geldes eine Anweisung , welche eine Quittung über das, zur Umwechslung empfangene Geld und gleichzeitig eine Aus- forderung an einen Geschäftsfreund in der Heimat des Käufers dem Vorzeiger der Anweisung eine bestimmte Summe Geldes auszuzahlen , enthielt . Diese Anweisungen wurden Wechsel ge¬

nannt.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung des Wechsels lassen sich drei Perioden unterscheiden : 1. die bis in die Mitte des 17. Jahrhunderts reichende italienische Periode , in welcher der Wechsel nur ein Tanschmittel war ; 2. die französische Pe¬

riode bis in die Mitte des 19 . Jahrhunderts reichend, in welcher der Wechsel zum Zahlungsmittel der Kaufleute geworden ist;

und 3. die deutsche Periode , von welcher an der Wechsel ein Kreditmittel wurde . Ursprünglich war die Wechselfähigkeit nur auf die Campsoren beschränkt, nach und nach ging sie auch auf.

andere Berussklassen über . Heute ist im allgemeinen jeder wechselfähig, der sich durch Verträge verpflichten kann.

Es gibt eine aktive und passive Wechselfähigkeit. Die aktive kommt allen zu, welche aus einem Vertrage Vermögens¬

rechte erwerben können ; passiv wechselfähig sind im allgemeinen alle Personen ohne Unterschied des Geschlechtes, welche sich ge¬

meinrechtlich durch Verträge verpflichten können. Ausgeschlossen hiervon sind folgende Jstlänber : 1. Die wirklichen aktiven und pensionierten Offiziere und dre streitbare Mannschaft des österr .-- nngarischen Heeres mit Einschluß der Gendarmerie . Dagegen sind die im Offiziersrange stehenden Militärpersonen , wie Mi¬

litärärzte , Auditore , Militärgeistliche und die Offiziere der nicht¬

aktiven Landwehr , sowie die Mannschaft der Reserve und Land¬

wehr wechselfähig. 2. Ferner sind ausgeschlossen: die Minder¬

jährigen , das sind Personen , welche das 24 . Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben , sofern sie nicht ausdrücklich oder still¬

schweigend als großjährig erklärt wurden ; 3. jene Volljährigen, für welche die Fortdauer der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt vom Gerichte ausgesprochen wurde ; 4. diejenigen , welche

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für wahn - oder blödsinnig oder als Verschwender erklärt und darum unter Kuratel gestellt wurden ; 5. die nichtblödsinnigen Taubstummen , für welche auf eigenes Verlangen ein Kurator bestellt wurde ; 6. die der unbefugten Auswanderung schuldig Erkannten ; 7. unerlaubte Gesellschaften ; 8. die Mitglieder eines geistlichen Ordens.

Alle diese Personen sind unbedingt passiv wechselunfähig.

Es gibt Geschäftsleute, welche dem Wechsel mit allzu großer Scheu und Aengstlichkeit ausweichen und wiederum solche, welche in der Wechselgebarung gar zu leichtgläubig und vertrauensselig sind. Beide Extreme sind schlecht; der goldene Mittelweg ist am besten. Um diesen gehen zu können, istdie Kenntnis des Wesens sowie der wichtigstengesetzlichenBestimmungen über den Wechsel

notwendig . >

Der Wechsel ist eine mit gesetzlichen Merkmalen ausge¬

stattete Urkunde, deren Aussteller sichunter Wechselstrenge ver¬

pflichtet, den in dieser Urkunde bezeichneten Geldbetrag zur an¬

gegebenen Zeit dem rechtmäßigen Eigentümer oder dessen Be¬

vollmächtigten entweder selbst zu bezahlen oder durch eine dritte Person bezahlen zu lassen. Die Wechselstrenge kommt nament-

sich dadurch zum Ausdruck, daß, die Zahlungspflicht lediglich aus dem Wechselselbst hergeleitet wird und daß sie bei Nichtzahlung des Wechsels eine bedeutend schnellere Rechtshilfe mittels Exe¬

kution als bei allen andern Schuldurkunden ermöglicht . Der Wechsel gewährt in seiner Anwendung in der Geschäftspraxis gegenüber einem gewöhnlichen Schuldschein bedeutende Vorteile.

Wenn man den Wechsel mit einem Schuldschein vergleicht, so er¬

gibt sich hiebei folgender Unterschied : Der Wechsel enthalt eine selbständige Verpflichtung , begründet unbedingte Wechselschuld, der Schuldschein ist nur das Beweismittel über die Zuzählung des Darlehens.

Der wirtschaftliche Nutzen des Wechsels liegt darin , daß er unter der Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit der wechselver¬

pflichteten Personen das ganze Wechselgeschäft beruht ;a auf dem Vertrauen der Zahlungsfähigkeit und des guten .W:l- 'lens — ein ungemein bequemes Zahlungsmittel ist. Der Wechsel

ist ja das Papiergeld des Kaufmannes . Weiters gestattet der Wechsel die sofortige Einziehung später fälliger Posten . Durch den Wechsel werden in der Zukunft fällige Forderungen schon in der Gegenwart zu barem Gelde gemacht, was durch das Es- comptegeschäft geschieht.

Man unterscheidet 1. eigene oder Solawechsel, bei welchen der Aussteller die Selbstzahlung verspricht (er lautet : „ zahle ich" oder „ zahlen wir " ) und 2. fremde oder gezogene Wechsel, bei welchen der Aussteller die Zahlung einer dritten Person auftragt (er lautet : „ zahlen Sie " ), sie heißen Tratten und sind ihrem Wesen nach ein Zahlungsauftrag.

Wenn im Handelsverkehr von Wechseln die Rede ist, so sind damit immer die Tratten gemeint — die Solawechsel treten im Handelsverkehr in den Hintergrund.

Zur Ausfertigung eines Wechsels gebraucht mau gewöhn¬

lich lithographierte Formulare , die sogenannten Wechselblan- ketts, die, weil mit dem nötige, : Stempeleindrucke versehen, vom Staate herausgegeben werden . Größere Geschäftshäuser lassen sich gewöhnlich eigene Wechselblanketts Herstellen, bei welchen in der linken Randverzierung die Firma angebracht ist. Diese Blanketts müssen, bevor sie in Gebrauch kommen, separat abgestempelt werden.

Der normale Wechselverkehr umfaßt : 1. die Ausstellung, 2. den Wechselstempel, 3. die Akzeptation , 4. das Indossament und 5 . die Zahlung . Die Ausstellung des Wechsels hat genau in der durch die Wechselordnung vorgeschriebenen Weise zu er¬

folgen , wobei folgende Punkte zu beachten sind : 1. Ort und Datum der Ausstellung (nach Tag , Monat und Jahr , z. B.

15. November 1903 ), 2. Zahlungszeit (Verfalltag , Stadenz ) : u) durch einen bestimmten Tag („ am 15. Jänner 1904 zahlen Sie " ), Tagwechsel ; d) durch Angäbe einer bestimmten Zeit

von, Tage der Ausstellung gerechnet (3 Monate à àto oder 15 Tage à ' ckà ), Dato -Wechsel; o) durch die Ausdrücke „ auf Sicht " , „bei Vorzeigung " , „ ä vislu " , „zahlen Sie " , reine Schn Wechsel; à ) durch Angabe einer bestimmten Zeit nach Sicht („ 13 Tage „achSicht zahlen Sie " ), Zeit -Sichtwechsel ; s ) durch Angabe 'einer Messe oder eines Marktes („ auf der Leipzrger Ostermesse, an: Grazer Mittfastenmarkte zahlen Sie " ), Me߬

oder Warktwechsel. 3. Das Wort „Wechsel" im Texte selbst und nicht etwa als Überschrift . Zulässig ist es, sich auch andrer Kultursprachen zu bedienen, in welchem Falle das Wort Wechsel mit einem vollkommen gleichen Begriffe der fremden Sprache wiederzugeben ist. Der Gebrauch der hebräischen Sprache ist jedoch ausgeschlossen. 4. Der Remittent , das ist der Name der Person oder Firma , an die bezahlt werden soll.

Eine Hinzufügung des Ortes ist weder notwendig noch üblich.

Der Aussteller kaun auch sich selbst als Remittent bezeichnen, solche Wechsel heißen Eigene Ordre -Wechsel („ zahlen Sie an die Ordre meine oder unsere eigene" ). 5 . Die Wechselsumme, welche fast ausnahmlos in Buchstaben ausgedrückt wird . 6. Die Unterschrift des Ausstellers . Dieselbe hat eigenhändig,mnd zwar am Fuße des Wechsels rechts unten zu erfolgen . Der Aussteller des Wechsels haftet mit seiner Unterschrift für die Annahme des Wechsels sowie für den richtigen Eingang der Summe und aller Kosten wechselmäßig, selbstverständlich unter der Voraussetzung seiner passiven Wechselfähigkeit. 7. Der Name des Bezogenen (Trassat ). Derselbe muß genau mit seinem Namen oder seiner Firma bezeichnet werden . Der Aussteller kann auch sich selbst als Trassant bezeichnen. SolcheWechsel heißen : trassiert eigener Wechsel. Ein solcher muß folgende Merkmale Haben : aj dw Form eines fremden Wechsels: „ zahlen Sie " ; h ) Aussteller und Bezogener müssen ein und dieselbe Person sein ; o) müssen solche Wechsel an einem vom Ausstellungsorte geographisch ver¬

schiedenen Orte , zahlbar sein. 8 . Der Zahlungsort . Derselbe ist bei Trasse, : der Wohnort des Bezogenen , bei Sola -Wechsel der Ausstellungsort , wenn nicht etwa ein andrer Zahlungsort genannt ist, wie dies bei domizilierter Wechseln der Fall ist.

Ein domizilierter Wechsel ist ein solcher, der auf einem andern Ort zahlbar ausgestellt wird , als er sonst nach Inhalt der Wechsel-Erklärung zahlbar wäre.

Dies sind die wesentlichen Merkmale der Tratten . Der Solawechsel hat deren nur sechstes fehlen, wie dies aus der Natur desselben hervorgeht , die Angabe des Bezogenen und der Wohnort desselben als Zahlungsort des Wechsels. Beim Sola -Wechsel ist an und für sichder Ausstellungsort der Zah¬

lungsort . . . .

Die kaufmännisch üblichen Merkmale des Wechsels sind:

1. die Heraushebung des Wechselbetrages in Ziffern . Die Summe kann nur in Buchstaben oder nur in Ziffern ausgedrückt werden , wird aber gewöhnlich in Buchstaben im Texte und in Ziffern herausgehoben ausgedrückt . 2. Der Zusatz Prima -, Sekunda -, Tertia -Duplikate deutet auf eine mehrfache Original- Ausfertigung hin . Dieselbe erfolgt : a) zum Ersätze eines ver¬

lorenen Wechsels; d) zur Sicherheit im überseeischen Verkehr;

e) aus Bequemlichkeit (Prima zur Akzeptation , Sekunda zur Zir¬

kulation ) ; ck) um den Wechselbetrag mehrfach zu girieren oder in Teilbeträgen zu girieren ; s ) auf Wunsch des Wechselgläubigers.

Den Wechsel-Dublikaten ähnlich sind die Wechsel-Kopien, die sich jeder Wechseleigentümer selbst machen kann . Er muß aber diese Abschrift eigens als solche bezeichnen, z. B . „ bis hierher Abschrift" . 3. Der Zusatz „Ordre " . Durch diesen Ausdruck soll die Weiterbegebung ausdrücklich ausgesprochen werden.

4. Die Valuta -Klausel . Dieselbe zeigt au , welchen Gegenstand der Aussteller vom Remittenten für den Wechsel erhalten hat.

Diese Klausel kann bedeuten : den Wert bar erhalten , den Wert in Rechnung , den Wert in Waren ; den Wert verstanden , den Wert per Saldo , den Wert in mir selbst (bei eigenem Ordre- Wechsel). 5 . Die Deckungsklausel. Dieselbe lautet : „und stet-

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len solchen (Wert ) auf Rechnung ." Diese Klausel hat , wie die Valuta -Klausel, buchhalterischen Wert . Durch die Deckungs¬

klausel wird ausgedrückt, daß der Akzeptant (Trassat ) für den Wert den Aussteller zu belasten hat . 6. Die Aviso-Klausel.

Sie lautet : .„laut Bericht " (besondere Mitteilung ), „ ohne Be¬

richt" (keine Mitteilung ), „ laut oder ohne Bericht " (behält sich eine Mitteilung vor ). 7. Die Geschäftsstampilie . 8.. Die Wechselnummer . 9. Die besondere Heraushebnng des Verfalls¬

tages und Zahlungsortes mit roter Tinte oben.

(Schlußfolgt.)

Die Keizkrmst der alten nnd neuen Zeit

Ueber dieses Thema hielt am 12. ds . Mts . im steier¬

märkischen Gewerbefördernngs -Jnstitnt Herr Ingenieur W.

Schramm einen interessanten , sehr beifällig aufgenommenen Vortrag , dem wir folgendes entnehmen : Der Vortragende wies zunächst daraus hin , daß durch die Vorliebe des neuen Stiles für Helle und lebhafte Farben die Holzfärberei für die holzver¬

arbeitenden Gewerbe erhöhte Wichtigkeit erlangt habe. Er müsse der Ansicht entgegentreten , die in dem Buntfärben des Holzes nur die Mode einiger Jahre erblicken will , es bedeute dies vielmehr eine bleibende Errungenschaft . Dieser Fortschritt sei nur ein weiterer Schritt in einer ganz natürlichen Entwick¬

lung , die dahingehe , auf das Holz nach und nach alle Aus- drucksmittel der Textilfärberei anzuwenden . Es sei dies auch darum ein ganz natürlicher Vorgang , weil einerseits das Haus¬

geräte auch gleichsam zu unserem Kostüm gehöre, andrerseits aber zwischen Holz und den textilen Fasern eine große Aehn- lichkeit bestände. Letzterer Umstand wurde nur von den Vor¬

tragenden näher erörtert . Ingenieur Schramm besprach dann die sogenannten Couleur - und Bunthölzer einer niederöster¬

reichischen Fabrik , die mittels Durchfärbung ganzer Stämme hergestellt würden und sehr schöne Farbeneffekte aufweisen, so¬

wie die Mektigomtechnik und zeigte Musterbrettchen und einige nach dem letzteren Verfahren vom Tischlermeister Jungt in Graz sehr schön ausgeführte Gegenstände vor.

Und nun erst, meinte der Vortragende , nachdem er einen unläugbaren und noch nie dagewesenen Fortschritt festgestellt habe, den unsere Zeit auch in der Entwicklung der Holzfärberer machte und der nur durch die Einführung der o. eersarben mög¬

lich geworden fei, wolle er die ganze Entwicklung der Holz- färberei näher beleuchten. Schon die alten Aeghpter , die eure hochentwickelte Möbelindustrie besaßen, wären höchstwahrschein¬

lich in der Holzbeizkunst wohl erfahren gewesen. Sicher wisse man dies aus der Zeit des griechisch-römischen Altertums . Mit dem Untergange der römischen Kultur sei dann auch die Technik verloren gegangen und erst gegen Ende des 15. Jahrhunderts wäre sie dann in Italien neu erfunden worden . Von nun an lasse sich durch das Vorhandensein gedruckter Beizrezepte die innere Entwicklung der Holzfärberei verfolgen . ' Der Vortra¬

gende führte dies nun bis in die neueste Zeit hinaus , indem er eine große Zahl von Beizrezepten nach ihrer Entstehungs¬

zeit angab . Schließlich erwähnte er die großen Verdienste, die sich das technologische Gewerbemuseum in Wien auch um die Holzfärberei erworben hat und versprach über die neueste Ent¬

wicklung der Holzfärberei , die hauptsächlich durch die Anwen¬

dung der Teerfarbstoffe charakterisiert sei, sowie über seine eigenen Versuche in dieser Richtung in seinem zweiten Vortrag zu berichten.

Das Kinderschuhge setz.

Am 1. Januar 1904 ist für das ganze deutsche Reich eines der bedeutungsvollsten und einschneidendsten Gesetze in Kraft getreten , betreffend die Kinderarbeit m gewerblichen Betrieben vom 30 . März 1903 . Während be¬

kanntlich die Fabrikarbeit für Kinder bereits durch die Gewerbe¬

ordnung verboten ist, findet das neue GesetzAnwendung auf die Beschäftigung der Kinder in Betrieben , die als gewerblich im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen sind.

Als Kinder im Sinne des neuen Gesetzes gelten Knaben und Mädchen unter 13 Jahren , sowiesolche Knaben und Mäd¬

chen über 13 Jahre , die noch zum Besuche der Volksschule ver¬

pflichtet sind ; das Gesetz unterscheidet zwischen Beschäftigung eigener und fremder Kinder ; als eigene Kinder gelten : 1. Kruder, die mit demjenigen , der sie beschäftigt, oder mit dessen Ehe¬

gatten bis zum dritten Grade verwandt sind (die Grade der Ver¬

wandtschaft werden bestimmt nach der Zahl der sie vermitteln¬

den Geburten , zum Beispiel also Urgroßvater und Urenkel, Onkel und Neffe). 2. Kinder , die von demjenigen , der sie be¬

schäftigt oder dessen Ehegatten an Kindesstatt angenommen oder bevormundet sind. 3 . Kinder , die demjenigen , der sie zu¬

gleich mit Kindern der unter 1 und 2 bezeichneten Art beschäf- schäftigt, zur gesetzlichen Zwangserziehung (Fürsorgenerziehung) überwiesen sind, sofern die Kinder zum Hausstande desjenigen gehören, der sie beschäftigt ; Kinder , die hiernach nicht als eigene Kinder anzusehen sind, gelten als fremde Kinder . Fremde oder- eigene Kinder dürfen überhaupt nicht beschäftigt werden bei Bauten aller Art , im Betriebe derjenigen Ziegeleien und über Tage betriebenen Brüchen und Gruben , auf die die Bestim¬

mungen der Paragraphen 134 bis 139b der Gewerbeordnung keine Anwendung finden , beim Steineklopfen , im Schornstein¬

fegergewerbe, in dem mit dem Speditionsgeschäft verbundenen Fuhrwerksbetriebe , beim Mischen und Mahlen von Farben , bei Arbeiten in Kellereien , sowie in verschiedenen Werkstätten , die in einem demGesetzebeigegebenen Verzeichnisse besonders aufge¬

führt sind, zum Beispiel in Werkstätten der Steinmetzen , Stein¬

hauer , Töpfer , Maler und Anstreicher, in Kalk- und Gips¬

brennereien , Gerbereien , Fleischereien , chemischen Waschanstal¬

ten, Metallgießereien , Färbereien usw. Als Werkstätten gelten neben den Werkstätten im Sinne der Gewerbeordnung auch Räume , die zum Schlafen , Wohnen oder Kochen'dienen , wenn darin gewerbliche Arbeiten verrichtet werden, sowie im Freren gelegene Arbeitsstellen . Fremde oder eigene Kinder dürfen fer¬

ner überhaupt nicht beschäftigt werden bei öffentlichen thea¬

tralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellun¬

gen ; aber bei solchen Vorstellungen und Schaustellungen , bei denen ein höheres Interesse der Kunst und Wissenschaft obwaltet, kann die untere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Schul¬

aufsichtsbehörde, Ausnahmen zulassen. Eigene Kinder dürfen ferner in Werkstätten , in denen durch elementare Kraft (Dampf, Wind , Wasser, Gas , Luft , Elektrizität usw.) bewegte Trieb¬

werke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, über¬

haupt nicht und eigene Kinder unter 12 Jahren in der Wohnung oder Werkstätte einer Person , zu der sie in einem der in Aösatz2 und 1 bezeichneten Verhältnisse stehen, für dritte nicht beschäf¬

tigt werden ; der Bundesrat ist jedoch ermächtigt , für einzelne Arten von Werkstätten für 1904 und 1905 Ausnahmen zuzulas¬

sen und nach 1905 allgemein oder für einzelne Bezirke auch die Beschäftigung eigener Kinder in Werkstätten mit Motor¬

betrieb und noch nicht 10 Jahre alter eigener Kinder unter- näher im Gesetz festgestellten Bedingungen zu gestatten.

Jü Betrieben von Werkstätten , in denen die Beschäfti¬

gung nicht allgemein verboten ist, im Handelsgewerbe nnd im Verkehrsgewerbe dürfen fremde Kinder unter 12 Jahren und eigene Kinder unter 10 Jahren nicht beschäftigt werden ; die erlaubte Beschäftigung von Kindern (eigener und fremder ) darf nicht in der Zeit zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens und nicht vor dem Vormittagsunterrichte geschehen. Zu Mit¬

tag ist den Kindern eine mindestens zweistündige Pause zu ge¬

währen . Am Nachmittag darf die Beschäftigung erst 1 Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen . Außerdem ^darf die Be¬

schäftigung fremder Kinder nicht länger als drei stunden und während der Schulferien nicht länger als vier Stunden tag-

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lich dauern . In Betrieben von Gast- und Schankwirtschasten dürfen Kinder unter 12 Jahren (eigene und fremde ) überhaupt nicht und Mädchen nicht bei der Bedienung der Gäfte beschäf¬

tigt werden ; hinsichtlich der Beschäftigungszeit und Dauer ge^

ten auch hier die oben angegebenen Beschränkungen . Hinsichtlich der eigenen Kinder ist die untere Verwaltungsbehörde befugt, nach Anhören der Schulaufsichtsbehörde in Orten , die nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger als 20 .000 Einwohner haben , für Betriebe , in denen in der Regel ausschließlich zur Familie des Arbeitgebers gehörige Personen beschäftigt wer¬

den, Ausnahmen zuzulassen . Für einzelne Gast- und Schank¬

wirtschaften kann jedoch die Polizeibehörde die Beschäftigung von Kindern zur Beseitigung erheblicher, die Sittlichkeit ge¬

fährdender Mißstände weiter einschränken oder untersagen . Die oben erwähnten Beschränkungen hinsichtlich der Beschäftigungs¬

zeit und Dauer finden auch auf die Beschäftigung fremder Kin¬

der beim Austragen von Waren und bei sonstigen Botengän¬

gen statt.

Für die Jahre 1904 und 1905 kann die untere Verwal¬

tungsbehörde nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde für ihren Bezirk oder Teile desselben allgemein oder für einzelne Gewerbszweige gestatten , daß die Beschäftigung von Kindern über

12 Jahren bereits von 6H2 Uhr morgens an und vordemVor¬

mittagsunterrichte stattfindet ; jedoch darf sie dann vor dem Vormittagsunterricht nicht länger als 1 Stunde dauern . Die¬

selben Bestimmungen gelten auch für die Beschäftigung eigener Kinder beim Austragen von Zeitungen , Milch und Backwaren, wenn die Kinder für dritte beschäftigt werden ; im übrigen ist die Beschäftigung eigener Kinder beim Austragen von Waren wie sonstigen Botengängen gestattet ; sie kann jedoch durch Polizei- verordnung beschränkt werden . An Sonn - und Festtagen dürfen eigene und fremde Kinder in Betrieben von Werkstätten und i . r Handelsgewerbe , sowie im Verkehrsgewerbe nicht beschäftigt werden ; für das Austragen von Waren sowie für sonstige Bo¬

tengänge durch fremde Kinder an diesen Tagen kommen hin¬

sichtlich der Beschäftigungszeit die oben bezeichneten Beschrän¬

kungen zur Anwendung ,jedoch darf die Beschäftigung die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten und sichnicht über 1 Uhr mittags erstrecken; auch darf sie nicht in der letzten halben Stunde vor dem Häuptgottesdienste und nicht während desselben stattfinden.

Wenn fremde Kinder beschäftigt werden sollen und wenn die Beschäftigung nicht bloß eine gelegentliche mit einzelnen Dienstleistungen ist, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche An¬

zeige zu machen, in der die Betriebsstätte des Arbeitgebers , so¬

wie die Art des Betriebes anzugeben sind ; die Beschäftigung darf aber nicht eher erfolgen , als bis dem Arbeitgeber für jenes Kind eine Arbeitskarte eingehändigt ist, die auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes von der Ortspolizei -Behörde unentgeltlich ausgestellt wird . Diese Karte hat der Arbeitgeber zu verwahren , auf amtliches Ver¬

langen vorzulegen und nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses demgesetzlichenVertreter des Kindes zurückzugeben; für Streitig¬

keiten sind die Gewerbegerichte zuständig . Für Zuwiderhand¬

lungen sind je nach ihrer Art Geldstrafen von 20 bis 2000 Mk.

oder für gewohnheitsmäßige Zuwiderhandlungen Gefängnis und Haftstrafen bis zu sechs Monaten angedroht.

Weitergehende landesrechtliche Bestimmungen über Be schränkung der Beschäftigung von Kindern in gewerblichen Be trieben werden durch das neue Gesetz nicht berührt.

Eine Uerordnimg der Schneider-Innung in Leipzig 1841 .

Die „ Allg . Oesterr . Schneider -Zeitung " veröffentlicht eine Verordnung des Rates der Stadt Leipzig,welche gewiß all gemein interessieren wird . Dieselbe lautet:

Mit Genehmigung der Königlichen Hohen Kreisdirektion lud über die Verhältnisse der hiesigen Schneider -Innung und ihrer Gesellen, sowie in Ansehung der die Schneiderei betreiben¬

den Frauenspersonen folgende veränderte Bestimmungen ge¬

troffen worden . 8 k- Es soll den Mitgliedern der JKnung gestattet sein, die Gesellen entweder auf Wochenarbeit oder auf Tagearbeit oder auf Stückearbeit anzunehmen . 8 2. Bei der Wochenarbeit empfängt der Geselle Wohnung und Kost und bis zu anderer obrigkeitlicher Bestimmung einen wöchentlichen Lohn von 25 Neugroschen bis höchstens einen Taler 10 Neu¬

groschen. Derjenige Meister , welcher dem Gesellen einen höhe¬

ren Lohn aussetzt, wird um 5 Taler oder mit verhältnismäßigen!

Gefängnis bestraft . 8 3. Der Geselle, welcher Wochenlohn em¬

pfängt , muß von Ostern bis Michaelis aber von früh 6 Uhr bis abends 8 Uhr arbeiten ; welcher Geselle diese Arbeits¬

stunden nicht aushält , wird zum erstenmale um 25 Neugroschen oder mit zwei Tagen Gefängnis , im Wiederholungsfälle aber um 2 Taler 15 Neugroschen oder 6 Tage lang mit Gefängnis bestraft und aus der Stadt gewiesen. 8 4 . Bei der Tagarbeit erhält der Geselle, bis zu anderer obrigkeitlicher Bestimmung, höchstens täglich 11 Neugroschen 3 Pfennige bis zu 12 Neu¬

groschen 5 Pfennige Lohn , allein keine Kost und besonders kein Frühstück. Die Reichnng eines höheren Lohnes wird an dem zuwiderhandelndem Meister mit einer Strafe von 5 Talern oder vierzehntägigem Gefängnisse und die Dareichung eines Frühstückes an die Gesellen mit einer Strafe von 2 Talern 15 Neugroschen oder sechstägigem Gefängnisse geahndet . § 5 - Der Geselle, welcher sich auf Tag - oder auf Stückarbeit verdungen hat , ist verbunden , von früh 6 Uhr bis mittags 12 Uhr und von 1 Uhr bis abends 8 Uhr in der Werkstatt des Meisters zu arbeiten und wird , wenn er diese Arbeitsstunden nicht aushält, das erstemal um 25 Neugroschen oder mit zwei Tagen Gefäng¬

nis , bei fernerer desfalsiger Klage seines Meisters aber um 2 Taler 15 Neugroschen oder sechs Tage lang mit Gefängnis bestraft und aus der Stadt ausgewiesen . Das Arbeiten der Gesellen in ihrer Wohnung oder Schlafstelle oder überhaupt anderswo als in der Werkstatt ihres Meisters wird als Störerei geahndet und sowohl der Geselle, als der Meister , welcher die Arbeit gegeben hat , uni 5 Taler oder mit 14tägigem Gefängnisse bestraft ) es sei denn , daß der Geselle, welcher neue Kleidungs¬

stücke zu seinem eigenen Gebrauche für sich fertigen will , dies dem Obermeister unter Anzeige des Ortes , wo er sie zu fertigen beabsichtigt, und unter Uebergabe einer Probe des zu verarbei¬

tenden Stoffes gebührend angemeldet hat . An diese Vorschrift ist jedoch der Geselle, bei bloßer Ausbesserung oder Abänderung seiner Kleidungsstücke nicht gebunden . 8 Jeder Geselle muß bei dem Meister Arbeit annehmen , an welchen ihn der Herbergs¬

vater anweist, er mag daselbst Wochen- oder Tage - oder Stück¬

lohn erhalten . Derjenige Geselle, welchersich weigert , bei dem angewiesenen Meister zu arbeiten , soll sofort aus der Stadt ge¬

wiesen werden , ß 8 . Jeder Geselle muß bei dem Meister , an welchen er gewiesen worden , vierzehn Tage als Probezeit ar¬

beiten , bevor er den Meister wieder verlassen kann ; ist aber diese Probezeit erst vierzehn Tage vor den drei Messen oder vor den Oster -, Pfingst - oder Weihnachtsfeiertagen abgelaufen , so

ist der Geselle schuldig, noch bis nach Beendigung der Messen oder der Feiertage bei dem Meister zu bleiben und kann ohne dessen ausdrückliche Einwilligung nicht früher ans der Arbeit gehen. Der dawiderhandelnde Geselle soll um 50 Neugroschen oder mit vier Tagen Gefängnis bestraft und sodann aus der Stadt gewiesen werden . § 9 . Bei unterlassener Vereinigung über den Lohn für die Stückarbeit sowohl innerhalb der Probe¬

zeit, als während der Wochen, in welchen der Geselle nach ß 8 den Meister nicht verlassen darf , soll der Stückarbeiter einen Tagelohn von 12 Neugroschen 5 Pfennigen zu fordern berech¬

tigt sein. Gleichen Lohn hat der auf Stück arbeitende Geselle für jeden Tag in Anspruch zu nehmen , an welchem er die gesetzliche Arbeitszeit hindurch in der Werkstatt des Meisters

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gegenwärtig gewesen, jedoch von demselben mit Arbeit nicht beschäftigt worden ist. 8 10 . Ist die Probezeit abgelaufen und der Geselle bei dem Meister geblieben, so ist er schuldig, bis zur nächsten vierteljährigen Wanderzeit bei diesem Meister zu arbeiten , auch wenn er nach Ablauf des Vierteljahres , indem er früher nur aus gegründeten Ursachen und nach vorheriger vierzehntägiger Aufkündigung sich entfernen kann, seinen Ab¬

schied nehmen will , solches dem Meister wenigstens vierzehn Tage vorher zu eröffnen . Gleichergestalt soll der Meister dem Gesellen, wenn er seiner weiter nicht benötigt , die Arbeit wenig¬

stens acht Tage vorher aufzukündigen gehalten sein ; hätte aber der Geselle seinem Meister durch seine Aufführung zu Beschwer¬

den hinlänglich Anlaß gegeben, so soll letzterem, auch ohne einige Aufkündigung zu Ende der Woche, ersterem der Abschied zu geben frei stehen, ß 11. Entläßt der Meister einen Gesellen aus der Arbeit , sohat erdessen Arbeitskarte keineswegs dem Entlassenen selbst zu übergeben , vielmehr dieselbe innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Herbergsvater zuzuschicken, welcher, im Falle der Geselle auswandert , sie abzustempeln , und dem Gesellen zurück¬

zugeben oder bei bloßem Wechsel eines Meisters , letzterem ein¬

zuhändigen hat . Der dagegen handelnde Meister wird um 50 Neugroschen oder mit viertägigem Gefängnis bestraft . Z 12.

Bei einem etwa eintretenden Mangel an Gesellen ist derjenige Meister , welcher über vier Gesellen hält , verbunden , demjenigen Meister , welcher keinen Gesellen hat und auch von der Herberge keinen bekommen kann, einen Gesellen von den seinigen, jedoch nach seiner Wahl zu überlassen und ist in einem solchen Falle bei derjenigen Werkstatt , in welcherdie meisten Gesellen arbeiten, der Anfang zu machen, ß 13. Keinem Meister ist erlaubt, Frauenspersonen , welche nicht zu seiner Familie gehören und bei ihm Wohnung und Kost haben oder nicht als eigentliche Dienstboten in seinem Lohne und Brote stehen, gegen Lohn in seiner Wohnung arbeiten zu lassen. Die Uebertretung dieser Vorschrift wird an dem Meister , welchersich solche hat zuschul¬

den kommen lassen, mit 5 Talern oder viertägigem Gefängnisse bestraft . Z 14. Die vorstehend festgesetzten Geldstrafen fallen zur Hälfte dem Magistrate anheim . Die andere Hälfte der¬

jenigen Strafgelder , welche von Meistern erlegt werden, soll besonders berechnet und lediglich zur Unterstützung armer Mei¬

sterwitwen verwendet , hingegen die zweite Hälfte der Geldbußen, die von Gesellen eingebracht werden, zur Gesellenverpslegskasse

abgegeben werden . Nach diesen zur Aufrechthaltung der Ord¬

nung unerläßlich notwendigen Vorschriften haben sich alle , dre es angeht , gebührend zu achten und wird das bisher bestandene desfallsiqe Regulativ vom 26 . Juli 1820 hiermit außer Kraft gesetzt/ Leipzig, 6 März 1841 . (L. S .) Der Rat der Dtadr Leipzig, Dr . Groß.

MMtürlieferungen und Kleingewerbe.

Der große Fehler , welcher das Jahr 1866 unglücklich ausfallen ließ und um dessen Schuldnachweisung sich schon so viele gelehrte und ungelehrte , kriegerische und unkriegerische Köpfe ihren Kopf zerbrochen haben , ist endlich an das Tageslicht gezerrt worden und in einem parlamentarischen Körper öffentlich ausgesprochen worden . Nicht die Untüchtigkeit der Führer , nicht die Ungleichheit der Waffen , nicht die mangelhafte kriegerische Vorbereitung und Kopflosigkeit sind vor allem Schuld gewesen, daß der 66er Krieg einen für Oesterreich verhängnisvollen Verlauf nahm , der Sektionschef des Kriegsministeriums Frei¬

herr von Röckenzaun hat die Öffentlichkeit eines besseren be¬

lehrt . Wenigstens behauptete er in der letzten Sitzung des Subkomitees der österreichischen Delegationen , daß nicht in letzter Linie die Minderwertigkeit der Lieferungen des Kleingewerbes und der Landwirtschaft an den Niederlagen des Jahres 1866 Schuld gewesen sei. Die Geschäftsverbindung mit großen Kon¬

sortien sei für die Heeresverwaltung unbedingt notwendig , weil

nur diese über moderne und große Arbeitsbehelfe verfügen.

Doch, meinte der Sektionschef , wolle das Kriegsmmrfteruun auch das Kleingewerbe und die Landwirtschaft zu Heereslrest- runqen heranziehen (wie gütig !), was am besten dadurch ge¬

schehen könne, daß den großen Konsortien dre Vertragswerte Verpflichtung auferlegt werde, das Kleingewerbe und dre Lam- wirtschaft bei Lieferungen nach einem gewissen Prozente heran-

^ â h Daß Handwerksarbeit solider ist, als ein gewisser Fa- brikspofel , daß ein tüchtiger Schuhmacher haltbarere Schuhe anfertigt , als eine jüdische Schuhfabrik Mödling , Munchengratz o dgl , weiß wohl jeder Mensch. Daß sie infolge dessen teurer kommt, ist ebenfalls klar . Das Kriegsministerium null es wahr¬

scheinlich, weil es im Großen die Ware billiger , (allerdmgs bisweilen schlechter), geliefert erhält , a.uf diese Weise versuchen, auf billigere Art Handwerksarbeit zu beziehen, ohne sich dre Hände mit dem unmilitärisch und nicht „fair " geltenden " Han¬

deln" zu beschmutzen. Daß gewisse Fabrikanten es verstehen werden, die Preise der „ ihnen durch Vertragswerse Verpslrch- tunq auferlegten " zu beziehenden Kleingewerbeliefernngen herab- zndrücken, weiß es sehr wohl . Das gleiche dürfte bei der Land¬

wirtschaft gelten . Darum traten denn auch die der Deutschen Volksparter ungehörigen Delegierten Kaiser und Sylvester ent¬

schieden für die Kleingewerbetreibenden ein, für die sie die entsprechende Rücksichtnahme verlangten und wandten sichgegen die Ausführungen des Sektionschefs . Del . Dr . Sylvester be¬

merkte, man müsse bei der Regelung des Heereslieferungswesens außer der Schlagfertigkeit des Heeres doch auch das moralische Moment berücksichtigen, das in der Heranziehung der Grund¬

besitzer und kleinen Produzenten zu den Heereslieferungen ge-

legen ist . ' ^ ^ .

Schließlich wurden die Entschließungen Ltransky und Kaiser , welche alle in Bezug auf die Heereslieferungen gestellten Forderungen zusammenfaßten und in denen auch auf die Klein¬

gewerbetreibenden und Grundbesitzer Rücksicht genommen ist,

einstimmig angenommen . I . .

Es wäre gut , wenn die maßgebenden Kreist des Klein¬

gewerbes und der Landwirtschaft gegen die Ausführungen des Sektionschefs in entschiedener Weise Stellung nehmen und weder den Verdacht , im Jahre 1866 die Schuld an der Niederlage ver¬

ursacht zu haben , noch die verursachte Zurücksetzung ruhig hin¬

nehmen , sondern sich energisch zur Wehr setzenund Protest da- gegen erheben würden.

Wichtig für die Genossenschaften und deren Verbünde!

Anläßlich des in letzter Zeit vorgekommenen Falles , daß seitens eines k. k. Gebührenbemessungsamtes über einen Ge¬

nossenschaftsverband mehrfache Stempelstrafen verhängt wur¬

den, welche verschiedene seitens des Verbandes an Behörden gef¬

ruchtete Eingaben in gesetzmäßig den Wirkungskreis der Ge¬

nossenschaftsverbände berührenden Angelegenheiten betrafen , hat das k. k. Handelsministerium mit dem Erlasse vom 14 . Oktober 1903 , Zahl 52 .886 , im Einvernehmen mit dem k. k. Finanz¬

ministerium nachstehendes anher eröffnet . Mit den Fàltnz- ministerial -Ertässen vom 7. März 1861 , Zahl 4616 (W -Bl.

des Finanzministeriums v. I . 1861 , Nr . 12), und vom 20 . Män¬

ner 1884 , Zahl 1637 , wurde den Gewerbegenossenschaften hin¬

sichtlich der Urkunden und Schriften , welche sie für die in § 114 Gewerbeordnung ihnen zugewiesenen Zwecke ausstellen , dann hinsichtlich der Eingaben derselben an die Behörden , deren Be¬

aufsichtigung sie unterstehen , die persönliche Gebnhren -Be- freiung aus Grund der Tarispost 75b des Gebührengesetzev zu¬

erkannt . . .. .

Die Tarifpost 75b des Gebührengesetzes wird gegenwärtig in Uebereinstimmung mit diesbezüglichen Erkenntnissen des Ver-

(7)

6

waltungsgerichtshofes dahiic interpretiert , daß sich die Gebühren- besreiung aus alle sene Eingaben erstreckt, welche von der be¬

freiten Person in Verfolgung der ihr anvertrauten öffent¬

lichenZwecke eingebracht werden , und zwar ohne Rücksicht dar¬

auf, bei welcher Person die Eingabe überreicht wird.

Was nun die Gebührenbehandlung der Urkunden und Eingaben der Genosfenschaftsverbände anbelangt , so nimmt das k. k.' Finanzministerium in Anbetracht dessen, daß diese Orga¬

nismen gemäß 8 114 , Absatz 5 Gewerbeordnung , im wesent¬

lichen dieselbenZwecke verfolgen , wie die gewerblichen Genossen¬

schaften, keinen Anstand , auch diesen Verbänden die persönliche Gebührenbefreiung auf Grund der Tarifpost 75b des Gebühren¬

gesetzes zuzuerkennen . Nach dem Vorgesagten kommt demnach auch insbesondere den Gesuchen der Genossenschaften und Ge¬

nossenschaftsverbände rM Erteilung von Subventionen aller Art zur Durchführung der denselben anvertrauten öffentlichen Zweckedie Gebührenfreiheit zu.

Gelverbebewegmtg der Stadt Aimsdrnck

im Dezember 1903.

a) Attmeldrmgerrfreier? Gemerde.

Zamboni Matteo , Handel mit Spezereiwaren , Delika¬

tessen, Wein und Branntwein in verschlossenen Gesäßen , Burg¬

graben Nr . 4. Arauin Josef , Handel mit Kellerei - und Obst- bau -Bedarksartikeln , Erlerstr . Nr . 6. Köhlbichler Maria , Ge¬

mischtwarenhandel , Jnnstr . Nr . 34.

b) Anmeldungen handwerksmäßiger Gewerbe.

Walcheager Alois , Schuhmachergewerbe , Riesengasse Nr.

11. Heichlinger Adolf, Handschnhmachergewerbe, Stiftgasse 19.

Weithaler Ivo , Uhrmachergewerbe , Sillgasse Nr . 14.

e) Verleihung konresstanirter Gewerbe.

Kreid Hans , Gast- und Schankgewerbe , Margarethenplatz Nr . 3. Kreid Hans , Haltung eines Eisenbahnomnibusses . Jän- schitzAndreas , Auskochereigewerbe, Mariahilf Nr . 48 . Verern

„Erste Tiroler Lesehalle und Bücherei " . Betrieb einer Leih¬

bibliothek und Lesehalle, Erlerstr . Nr . 3.

à) Veränderungen îrn Gewerbebetriebe.

Benjam . Passamani , Trödlerei , jetzt Jnnstr . 15 . Kath.

Verein der Kinderfreunde in Salzburg . Buchdrnckergewerbe;

Bestellung des Adolf Bierler als Geschäftsführer . „ Inns¬

brucker Eislaufverein " , Gast- und Schankgewerbe ; Bestellung der Frau Maria Daniel als Geschäftsführerin.

6) Gemerbe-Koschungen

Kastl Anton , Pfeifenschneider . Jöchl Therese, Ausko¬

cherei. Domanig Adolf, Glaswarenhandel . Liener Josef , Obst¬

handel . Morscher Jakob , Schuhmacher . Seelaus Therese , Ge¬

müsehandel . Passamani Benjamin , Gemischtwarenhandel . Auer Martin , Holzhandel.

Gewerbegerichtliche Entscheidungen.

Wir veröffentlichen im Nachstehenden wieder eine Reihe interessanter Entscheidungen , welche in der jüngsten Zeit von den Gewerbegerichten gefällt wurden:

1. Der Bauunternehmer ist nicht berechtigt, das voir ihm wegen verspäteter Fertigstellung des Baues dem Bauherrn be¬

zahlte Pönale seinen Accordarbeitern abzuziehen, wenn mit ihnen nicht eine Konventionalstrafe vereinbart worden ist.

2. Wenn ein Hilfsarbeiter nach erhaltener Kündigung sich weigert , während der Kündigungsfrist mehr als früher zu arbeiten , so kann er deswegen nicht entlassen werden . (§ 82, lit . k, G .-O .)

3. Wenn der Hilfsarbeiter nach der Kündigung ungeachtet einer wiederholten Ermahnung absichtlich weniger als früher arbeitet , ist der Gewerbeinhaber berechtigt, ihn wegen beharr¬

licher Pflichtverletzung sofort zu entlassen . lM 76 und Z 82,

lit . k, G .-O .) ft -. -,

4 . Die Entlassung ist gerechtfertigt , wenn der Huss- arbeiter eigenmächtig einen ganzen Tag von der Arbeit fern¬

bleibt, um sichan einer Wahl zu beteiligen . (8 82, lit . k, G .-O .) 5 . Die Weigerung des Hilfs -Arbeiters , behördlich be¬

willigte und den Arbeitern gehörig verlautbarte Ueberstnnden zu leisten, ist dem unbefugten Verlassen der Arbeit gleichzuachten und bildet den Entlassungsgrund.

6 Arbeitsverrichtungen , welche über die Dauer der ver¬

tragsmäßigen Arbeitszeit geleistet wurden , sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, auch in nicht fabriksmäßrg betriebenen Gewerbe-Unternehmungen besonders zu entlohnen.

Gewerbliche Mitteilungen.

Lin Sanitätsnrinisteriurn . Das tierärztliche Zen¬

tralblatt schriebt : „ Die österreichischen Ärztekammern haben vor kurzem der Regierung eine Petition überreicht , in der sie die Notwendigkeit eines Ministeriums für Sanitätsangelegen¬

heiten darlegen . In diesem soll nicht nur die Beratung über sanitäre Verhältnisse , sondern auch die Beschlußfassung und die Entscheidung in fachmännische Hände gelegt werden . An der Spitze des Sanitätsministeriums müßte ein Arzt stehen, der Beamtenkörper hätte aus Juristen und Aerzten zu bestehen, wobei die Juristen im Gegensatze zu dem jetzigen Zustande als beratende Organe zu fungieren hätten . In das Ressort des neuen Ministeriums würden die hygienisch-prophylaktischen und sanitätspolizeilichen Maßnahmen , die Bekämpfung der Infek¬

tionskrankheiten , die Epidemiegesetze, die Ueberwachung des Lebensmittelverkehres , die Wohnungshygiene , die Assanierung der Städte und Dörfer , die Krankenhausverwaltnngen , die Un¬

terrichtshygiene , das Rettungswesen , die Organisation des ärzt¬

lichen Standes , die Unfallversicherungen w. gehören . Wenn es tatsächlich so weit kommt, dann hätten sichdie Tierärzte der Unterjochung unter die Aerzte vorzusehen . Daß die Aerzte gerne die Ueberwachung des Lebensmittelverkehres in die Hand be¬

kämen, ist eine längst bekannte Tatsache . In dieser Hinsicht haben sie bereits einen Vorsprung durch das Lebensmittelgesetz, dessen Verfasser eben keine Ahnung von der Kontrolle der ani¬

malischen Nahrungsmittel hatten , denn sonst müßten sie wissen, daß es keine Fleischkontrolle ohne pathologische Zootomie gibt.

Von dieser haben aber die Aerzte kaum einen genügenden Be¬

griff . Auch sei bei dieser Gelegenheit vorläufig an ß 12 T .- S .-G.

erinnert . — Es ist wahrlich hoch an der Zeit , daß wir ein Reichsgesetz bekommen, durch welches die Fleischuntersuchung in moderne Bahnen gelenkt wird ." Da sind wir mit den Tier¬

ärzten ganz einverstanden.

rkleingewerbl . Heereslieferungen . Am 12. Dez.

vor . Jrs . fand im Handelsministerium in Wien eine kommissio- nelle Beratung , betreffend die Verteilung der im Jahre 1904 im Wege des Kleingewerbes zu beschaffenden Bekleidungs - und Ausrüstungssorten aus Leder statt . An der Beratung nahmen außer mehreren Beamten des Handelsministeriums und des Reichskriegsministeriums Vertreter der Handels - und Gewerbe¬

kammer in Prag , Brünn , Krakau , Lemberg und Gr 'az teil.

Ministerialrat Dr . Breyche referierte über die faktische Auftei¬

lung der im Jahre 1904 vom Kleingewerbe zu liefernden Schuh- waren , Riemen - und Sattlerarbeiten (etwa 63 .000 Paar Schuhe verschiedene Größe und Gattung im Werte von 668 .000 Kr . ; Riemer - und Sattlerwaren im Werte von 211 .000 Kr .). Der vom Gewerbeförderungsdienste des Handelsministeriums aus¬

gearbeitete Berteilungsentwurs wurde gutgeheißen und nach eingehender Debatte über die Art der Vergebung und Durch¬

führung dieser kleingewerblichen Heereslieserungen eine Reihe hierauf bezüglicher Anträge angenommen.

(8)

dels - und Gewerbekammer zur Begutachtung vorgelegte Frage, ob Spengler (Klempner ) zur Herstellung und Reparatur von Blitzableitern im Umfange ihres handwerksmäßigen Gewerbe¬

rechtes als berechtigt angesehen werden können, beziehungsweise in welche Kategorie von allenfalls mit dem Spenglergewerbe verwandten Gewerben die Erzeugung und Aufstellung von Blitz¬

ableitern einzureihen seien, beschloß die Kammer , das Gut¬

achten dahin zu erstatten , daß neben den Elektrotechnikern und Mechanikern sowohl Spengler als Schlosser zur Herstellung und Reparatur von Blitzableitern im Umfange ihres handwerks¬

mäßigen Gewerberechtes als berechtigt angesehen werden können.

Firnis für Rupfer . Um Kupfer vor Oxydation zu schützen, kann man einen Firnis benützen, der aus ein Teil Schwefelkohlenstoff, ein Teil Benzin , ein Teil Terpentinöl , zwei Teilen Methilalkohol und einen Teil hartem Kopal besteht. Der Firnis ist sehr widerstandsfähig und empfiehlt es sich, dem Ku¬

pfer mehrere Anstriche damit zu geben.

Ein Verfahren , Metalle , namentlich Eisen , auf elektrolytischem Wege zu bohren . Ein Strahl einesZlüssi- gen Elektrolyten , verdünnte Schwefelsäure - oder eine Salzlö¬

sung, wird durch ein Strahlrohr auf den zu bohrenden Gegen¬

stand gespritzt. Dieser bildet die Anode eines elektrischen Strom¬

kreises und das Strahlrohr des Elektrolyten die Kathode, so daß der elektrische Strom >von ersteremnach letzterem fließt . Der Ge¬

genstand wird an der Stelle , wo der Strahl ihn trifft , angefres¬

sen, genau so, wie die Kupfer - oder Silber -Anode im elektroly¬

tischen Bade . Die Anordnung bildet in der Tat ein elektrolyti¬

sches Bad , dessen Behälter hier die den Strahl umgebende Luft bildet . Ter Apparat läßt sich in verschiedener Weise ausführe, r.

Eine besonders zweckmäßige Ausführungsform besteht darin, daß das Strahlrohr bis an die zu bohrende Fläche herantritt und damit in Verbindung einekleine Nadelspitze angeordnet ist, welche die negative Elektrode bildet und ans welcher sichdie beim Boh¬

ren ausgeschiedenen Metallteilchen ablagern.

Außenseite der Postsendungen . Laut Verordnung des k. k. Handelsministeriums vom 14. Oktober 1903 istes nunmehr gestattet, bei gewöhnlichen und rekommandierten Briefen , Kor¬

respondenzkarten , Drucksachen (ohne Unterschied, ob sie zum ge¬

wöhnlichen oder ermäßigten (Zeitungs -) Tarife versendet wer

teilung haben , sowie Abbildungen unter der Bedingung anzu¬

bringen , daß sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Aufschrift, .sowie die Anbringung der Stempelabdrücke und der postdienst¬

lichen Vermerke beeinträchtigen . Hiedurch wird insbesondere die im Paragraph 12 der Vorschriften über die Ausübung des postamtlichen Zeitungsdienstes enthaltene Beschränkung von An¬

gaben auf den Zeitungsschleifen aufgehoben und die Anbringung solcher Angaben (z. B . „ zur Ansicht" , „ gratis " und dergl .) unter den obenerwähnten Bedingungen gestattet.

Eine gerverbegerichtliche Entscheidung über „Ra¬

tzenjammer ". Unter der Ueberschrift: „Eintägige Arbeitsun¬

fähigkeit als Folge einest dnrchschwärmten Nacht (Katzenjam¬

mer ) bietet Gurnd zur sofortigen Entlassung " , wurde unter dem 16. Oktober folgende gewerbegerichtliche Entscheidung publiziert :

„Der Kläger (Tischlergehilfe) hat mitten in der Woche eine Nacht durchschwärmt und sich derart betrunken ,daß er an, nächsten Tage wegen anhaltenden Unwohlseins (Katzenjammer ) nicht arbeiten konnte. Er wurde deshalb àtlassen . Seine Klage auf Ver¬

gütung des Lohnes für die vereinbarte Kündigungsfrist von acht Tagen wurde abgewiesen. Gründe : Aus dem vorstehend unbe¬

strittenen Sachverhalte ergab sich, daß der Kläger an einem Werktage durch eigenes Verschulden arbeitsunfähig geworden ist. Da Paragraph 82 G .-O . selbstverschuldete Arbeitsunfähig¬

keit anführt , aus denen ein Hilfsarbeiter ohne Kündigung sofort entlassen werden kann, und hiebei nicht unterscheidet, ob die Ar¬

beitsunfähigkeit von längerer oder kürzerer Dauer ist, so war die Entlassung des Klägers gerechtfertigt und der für die Kün¬

digungsfrist erhobene Entschädigungsanspruch deshalb abzu¬

weisen."

Herdplatten . Eine schöne, saubere Küche muß auch vor allem einen spiegelblanken Herd haben ; um diesen zu erlangen, verfahre man wie folgt : Man wasche die ganze Platte , die nur lauwarm sein darf , mit Sodawasser ab, nehme einen halben Liter Wasser, in welchem für 10 Heller Zuckersäure aufgelöst ist und reibe mit dieser Flüssigkeit erst einen Teil der Platte und wasche mit warmen Wasser sofort nach, fahre so fort , bis die ganze Platte rein ist . Von der Zuckersäure wird die Platte direkt weiß, -Dann reibe man mit Schmiergelleinen und hierauf mit Wienerkalk nach. Auf dieseWeise wird der Herd spiegelblank.

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Handels- und Gewerbemuseum , Weinhardstratze 14.

Anerkannt Hervorragende permanente Ausstekbung von Erzeugnissen des tirokiseßen Aunstgewerber und Äeiverbefkeißes aus akken weiten

des Landes.

(Antritt frei.

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(9)

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Verlag und Herausgabe von. Tiroler Gewerbeverein Innsbruck , - veraàrtlicher Redakteur F . Thnrner,

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