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Die Beschwerdeführerin bezog seit Notstandshilfe (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1/002-1).

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Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 24.07.2014

Geschäftszahl L511 2008562-1

Spruch

L511 2008562-1-/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula Lemmerer, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun Woisetschläger als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wels vom 19.05.2014, Zahl:

XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 7 AlVG der Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 10.02.2014 bis 10.03.2014 zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice Wels

Die Beschwerdeführerin bezog seit 27.12.2013 Notstandshilfe (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1/002-1).

Am 11.03.2014 erschien die Beschwerdeführerin bei einer zuständigen Abteilungsleiterin des Arbeitsmarktservice Wels (im Folgenden: AMS) und beschwerte sich darüber, dass sie bis dato weder einen Termin, noch eine Geldüberweisung für Februar erhalten zu haben. Sie habe das konkrete Ende des Krankenstandes über die SEL gemeldet und die Info erhalten, dass sie einen Termin zugesandt bekommen würde bzw. einen neuen Krankenstand melden solle. Sie frage daher nun nach, weshalb sie kein Geld und keinen Termin erhalten habe (OZ 1/003-16).

Mit Bescheid AMS vom 12.03.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung Notstandshilfe ab dem 11.03.2014 gebühre (OZ 1/003-17).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Krankenstand ordnungsgemäß ab 02.02.2014 gemeldet habe. Eine persönliche Rückmeldung nach dem Krankenstand erfolgt

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nicht innerhalb einer Woche sondern erst am 11.03.2014. Der Notstandshilfebezug gebühre daher erst wieder ab 11.03.2014.

Mit Schreiben vom 18.03.2014 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde (OZ 1/003-19) gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS.

Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von 30.01.2014 bis 09.02.2014 krank gewesen sei. Sie habe dies telefonisch gemeldet und die Dame habe ihr mitgeteilt, dass sie es im Computer eintragen würde und sie sich nicht mehr melden solle. Sollte sich der Krankenstand verlängern, müsste sie sich jedoch wieder melden. Ansonsten müsste sie einen Termin bei ihrem Berater nach dem Krankenstand automatisch bekommen. Darauf habe sie sich verlassen und erst auf der Bank am 11.03.2014 festgestellt, dass sie zwischenzeitig keinen Bezug mehr erhalten habe.

Die Beschwerdeführerin ersuche um Aufklärung.

Ergänzendes Ermittlungsverfahren des Arbeitsmarktservice

Das AMS holte Informationen hinsichtlich des Krankenstandes der Beschwerdeführerin bei der zuständigen Gebietskrankenkasse ein. Demzufolge war das Ende der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Krankmeldung nicht offen (OZ 1/003-21).

Mit Schreiben vom 07.04.2014 übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin die Eintragungen im Computersystem vom 21.01.2014, 30.01.2014 und 31.01.2014 mit dem Hinweis, dass daraus nicht hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin das Ende des Krankenstandes bekanntgegeben hätte (OZ 1/003-22).

Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 11.04.2014 Stellung und führte aus, dass die Eintragungen schon richtig sein werden, aber die Dame dies womöglich nicht im Computer eingetragen habe (OZ 1/003-24).

Mit 09.05.2014 erging eine Stellungnahme zur Beschwerde seitens der Mitarbeiterin des AMS, welche sowohl am 30.01.2014, als auch am 31.01.2014 die Telefonanrufe der Beschwerdeführerin entgegengenommen hatte.

Darin wird ausgeführt, dass sich die Mitarbeiterin des AMS gut an den Telefonanruf vom 30.01.2014 erinnern könne, da es ein sehr emotionaler Umstand gewesen sei. Laut Text [im Computersystem] sei eine ausführliche Information erfolgt. Am 31.01.2014 sei die Beschwerdeführerin wieder am Telefon gewesen und habe sich krankgemeldet. Sie [die Mitarbeiterin] habe das Gespräch am 31.01.2014 dokumentiert und wäre ein Ende des Krankenstandes bekannt gewesen, hätte sie dies jedenfalls dazu geschrieben. Weiters führt die Stellungnahme die Standardauskunft im Fall einer Krankmeldung aus (OZ 1/003-25).

Mit Schreiben vom 15.05.2014 übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der AMS- Mitarbeiterin zur Kenntnis und gewährte eine Frist von 4 Tagen zur Stellungnahme (OZ 1/003-26).

Am 16.05.2014 fand unter Wahrheitserinnerung eine Einvernahme jener AMS Mitarbeiterin statt, welche die Telefonate entgegengenommen hatte. Die Einvernahme besteht ausschließlich aus der Kopie der Stellungnahme (OZ 1/003-27).

Mit Schreiben vom 19.05.2014 übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin die Zeugenniederschrift zur Kenntnis und gewährte eine Frist bis zum 26.05.2014 zur Stellungnahme (OZ 1/003-28).

AM 21.05.2014 gab die Beschwerdeführerin telefonisch bekannt, keine weitere Stellungnahme abgeben zu wollen (OZ 1/003-31).

Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag

Mit Bescheid vom 19.05.2014, Zahl: XXXX, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 18.03.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (OZ 1/004).

Zunächst gibt die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren zur Gänze wieder und führt sodann im Wesentlichen begründend aus, dass sich die niederschriftlichen Aussagen der AMS-Mitarbeiterin mit jenen in der Dokumentation vom 31.01.2014 decken und eine Meldung mit bekanntem Ende definitiv auszuschließen sei.

Eine Wiedermeldung sei erst am 11.03.2014 erfolgt, weshalb die Notstandshilfe ab diesem Tag gebühre.

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Der Abfertigungsvermerk datiert vom 26.05.2014, ein Zustellnachweis findet sich nicht im Akt.

Mit Schreiben vom 04.06.2014 beantragte die Beschwerdeführerin - ausgehend vom Abfertigungsvermerk 26.05.2014 - fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (OZ 1/003-34).

Die belangte Behörde legte am 06.06.2014 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (OZ 1).

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte das AMS Ausdrucke aus dem Computersystem für den Zeitraum vom 17.12.2013 bis 19.05.2014 (OZ 5-7), darunter insbesondere Auszüge aus dem Dienstleistungskatalog der Serviceline für den Fall einer telefonischen Krankmeldung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

entscheidungswesentliche Feststellungen

Die Beschwerdeführerin bezog ab 27.12.2013 Notstandshilfe. Am 21.01.2014 hat die Beschwerdeführerin einen Termin für einen medizinischen Eingriff für den 03.02.2014 bekanntgegeben. Am 30.01.2014 gab die Beschwerdeführerin telefonisch bekannt, dass der Eingriff bereits stattgefunden habe und noch eine Abklärung des Krankenstandes erfolgen werde.

Am 31.01.2014 hat die Beschwerdeführerin die Daten ihres Krankenstandes von 30.01.2014 bis 09.02.2014 bekanntgegeben.

Eine Eintragung vom Ende des Krankenstandes in das Dokumentationssystem erfolgte nicht.

Beweiswürdigung

Die Beweisaufnahme erfolgt durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Aktenteile (OZ 1- 3) beinhaltend den Bescheid, die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, den Vorlageantrag sowie insbesondere folgende Schriftstücke:

Gesprächsnotiz vom 11.03.2014 (OZ 1/003-16)

Aktennotiz vom 04.04.2014 (OZ 1/003-21)

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt bis zum Telefonat am 31.01.2014 ergibt sich schlüssig aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Aktenvermerken vom 21.01.2014 und 30.01.2014 (OZ 1/003-8, 1/003-9) und ist im Verfahren unbestritten geblieben.

Im Hinblick auf die Bekanntgabe des Endes des Krankenstandes durch die Beschwerdeführerin folgt der erkennende Senat den Angaben der Beschwerdeführerin.

Zunächst fällt auf, dass die Aussagen der beiden betroffenen Personen, nämlich der Beschwerdeführerin und der AMS-Mitarbeiterin in der Serviceline nicht nur im Hinblick auf die Frage, ob das Ende des Krankenstandes bekanntgegeben wurde divergieren, sondern im Hinblick auf sämtliche Aussagen des Telefonates.

Die Beschwerdeführerin gibt in ihrem Gespräch mit der zuständigen Abteilungsleiterin des AMS am 11.03.2014 an, sie habe die Information erhalten, dass sie einen Termin zugesandt bekommen würde und gegebenenfalls einen neuen Krankenstand melden solle.

Im Gegensatz dazu gibt die AMS-Mitarbeiterin in ihrer Stellungnahme vom 09.05.2014 keinen Wortlaut des Gespräches wieder, sondern sie gibt an, was sie standardmäßig im Falle einer Krankmeldung zu Kunden

sagt: "Ich melde sie ab ... bei uns krank, ihre schriftliche

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Krankmeldung benötigen wir nicht. Die ersten 3 Tage wird die Leistung ganz normal übers AMS ausbezahlt und ab de[m] 4. Tag das Krankengeld über [die] Gebietskrankenkasse. Wichtig ist nur, bei einer Gesundmeldung sich bei uns in der SEL [Anmerkung: Serviceline] telefonisch wieder anzumelden und Sie bekommen dann einen neuen Termin bei Ihrem Berater."

Bereits aus dem Vergleich der Aussagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die ihr mitgeteilte Information so verstanden hat, dass sie lediglich einen neuen Krankenstand melden müsse. Diese Aussage trifft sich nun mit den Anleitungen aus dem Dienstleistungskatalog der Serviceline (OZ 3), wonach bei einer Abmeldung mit bekanntem Ende dem Kunden bei einer Unterbrechung bis zu 62 Tagen mitzuteilen ist, dass eine Wiedermeldung nicht erforderlich sei, außer bei Änderungen des Unterbrechungszeitraumes und gegebenenfalls ein Termin bei dem Betreuer zu veranlassen ist. Wohingegen die AMS-Mitarbeiterin die Standardaussage im Fall einer Krankmeldung ohne bekanntem Ende wiedergibt, ohne sich festzulegen, ob sie dies auch im gegenständlichen Fall gesagt hatte.

Unterstützend für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin kommt hinzu, dass bereits die Abteilungsleiterin ihr persönliche Glaubwürdigkeit im Gespräch am 11.03.2014 attestierte (OZ 1/003-16), und der übermittelte Akteninhalt den Schluss zulässt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine sorgfältige Kundin des AMS handelt, da sie zunächst den bevorstehenden Eingriff frühzeitig, nämlich 2 Wochen vorher, bekanntgegeben hat (OZ 1/003-9) und sofort nach dessen vorgezogenem Stattfinden dies ebenfalls unmittelbar bekanntgab (OZ 1/003-11). Nach Aufforderung sich beim Hausarzt im Hinblick auf die Krankschreibung zu informieren, hat sie dies ebenfalls sofort umgesetzt und sich am nächsten Tag umgehend wieder beim AMS gemeldet (OZ 1/003-12).

Im Zusammenhalt mit dem - von der Gebietskrankenkasse dem AMS gegenüber bestätigten - Faktum, dass der Arzt bereits am ersten Tag des Krankenstandes, dem 30.01.2014, das Ende mit 09.02.2014 festgesetzt hat (OZ 1/003-21), ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das auf der Arbeitsunfähigkeit vermerkte Enddatum ebenso bekanntgegeben hat, wie das Beginndatum.

Zusammenfassend ist daher den Aussagen der Beschwerdeführerin zu folgen, da diese sich mit dem sonstigen Akteninhalt in ein stimmiges Bild fügen, wohingegen sich die Aussagen der AMS-Mitarbeiterin ausschließlich auf die Wiedergabe von einem Standardtext in einer bestimmten vorgegebenen Situation beziehen. Auf den konkreten Einzelfall bezogen stützt sie sich lediglich auf die getätigten Eintragungen ins System und leitet daraus reziprok ab, was zu Grunde habe liegen müssen, um diese Eintragung zu tätigen.

Rechtliche Beurteilung

Verfahrensrechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

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Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs.

4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gemäß § 56 Abs. 3 AlVG haben Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge keine aufschiebende Wirkung. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung kann die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wird (Z1), die Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos erscheint (Z2) und keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen (Z3).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt.

Gemäß § 14 Abs. 1 steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Beim Vorlageantrag handelt es sich um den gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehenen Rechtsbehelf, dessen Begehren ausschließlich darauf gerichtet sein muss (und darf), dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]).

Im Gegensatz zum bisherigen §64a AVG soll es nunmehr der Behörde möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Anders als im § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung auch nicht außer Kraft. Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll daher die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5).

In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist daher davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 35 Abs. 1 AlVG wird die Notstandshilfe jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.

Gemäß § 38 AlVG, sind, soweit im Abschnitt 3 [Anm: Notstandshilfe § 33-§ 38] nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnitts 1 des AlVG [Anm: Arbeitslosengeld §1-§ 25] sinngemäß anzuwenden.

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Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt (Z1) oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat (Z2).

Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann die zuständige Landesgeschäftsstelle, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen ist, die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

Gemäß § 58 AlVG sind auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe die Verfahrensbestimmungen über das Arbeitslosengeld mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.

Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

Gemäß Abs. 5 leg.cit. ist, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder der Anspruch (§ 16) ruht, wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen.

Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt.

Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

Gemäß Abs. 7 leg.cit. ist, wenn der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt ist und die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht überschreitet, von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im

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Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.

zum gegenständlichen Verfahren

In der gegenständlichen Konstellation wurde gemäß § 14 VwGVG die Beschwerde durch die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Dies ist als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde somit der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab dem 11.03.2014 zuerkannt.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290;

22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041).

Die belangte Behörde hat somit über den von der Beschwerdeführerin behaupteten Anspruch nach dem Ende des Krankenstandes ab dem 10.02.2014 bis zum Tag der neuerlichen Zuerkennung, dem 11.03.2014, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 11.03.2014, weshalb die Nichtzuerkennung des Anspruches für den Zeitraum von 10.02.2014 bis einschließlich 10.03.2014 den Gegenstand dieses Verfahrens bildet.

§ 46 Abs. 5 AlVG sieht eine neuerliche Geltendmachung des Anspruches auf das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe dann vor, wenn das Ende des Unterbrechungszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt war.

Die Beschwerdeführerin hat das Ende ihres Krankenstandes aber bereits mit Beginn des Krankenstandes bekanntgegeben, womit dem AMS das Ende des Unterbrechungszeitraumes im Vorhinein bekannt war. War der regionalen Geschäftsstelle des AMS das Ende des (62 Tage nicht überschreitenden) Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2009/08/0030).

Die Beschwerdeführerin hatte somit den Fortbezug nicht neuerlich geltend zu machen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl.

Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Rechtsgrundlagen

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Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Unzulässigkeit der Revision

Im gegenständlichen Verfahren liegt der Schwerpunkt auf der Beweiswürdigung zur Sachverhaltsfeststellung.

Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes des § 46 Abs. 7 AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2014:L511.2008562.1.00

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