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Anlagereglement der UPC (Schweiz) Pensionskasse

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Anlagereglement der

UPC (Schweiz) Pensionskasse

genehmigt vom Stiftungsrat am 9. Dezember 2020

Inhalt

1 Grundsätze 2

2 Allgemeine Anlagerichtlinien 3

3 Aufgaben und Kompetenzen 4

4 Überwachung und Berichterstattung 14

5 Governance 15

6 Wahrnehmung der Aktionärsrechte 16

7 Schlussbestimmungen 18

Anhang 1: Strategische Vermögensstruktur 19

Anhang 2: Bewertungsgrundsätze 20

Anhang 3: Wertschwankungsreserven 20

Anhang 4: Anlagerichtlinien für Wertschriftenanlagen 21

Anhang 5: Anlagen in Immobilien 26

Anhang 6: Anlagen beim Arbeitgeber 27

Anhang 7: Kosten für die Vermögensverwaltung 27

Anhang 8: Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG/FinfraV) 27

Anhang 9: Organigramm Anlageorganisation 28

(2)

1 Grundsätze

1.1. Dieses Anlagereglement legt im Sinne der gesetzlichen Vorgaben (Art. 51a Abs. 2 lit.

m und n BVG, Art. 49a Abs. 1 und 2 BVV 2) die Ziele, Grundsätze, Richtlinien, Aufga- ben und Kompetenzen fest, die bei der Bewirtschaftung des Vermögens der UPC (Schweiz) Pensionskasse (nachfolgend Stiftung genannt) zu beachten sind.

1.2. Alle Funktionsbezeichnungen im vorliegenden Anlagereglement beziehen sich auf bei- de Geschlechter.

1.3. Im Vordergrund der Bewirtschaftung des Vermögens stehen ausschliesslich die Inte- ressen der Destinatäre.

1.4. Mit der Vermögensbewirtschaftung ist sicherzustellen, dass das finanzielle Gleichge- wicht der Stiftung nachhaltig gestärkt werden kann. Im Fall einer Unterdeckung prüft der Stiftungsrat in Zusammenarbeit mit dem Experten für berufliche Vorsorge und dem Anlageexperten Massnahmen im Sinn von Art. 65d BVG zur Wiederherstellung des fi- nanziellen Gleichgewichts.

1.5. Alle mit der Geschäftsführung und Vermögensverwaltung betrauten Personen sind zur Einhaltung von Art. 48f (inkl. Art. 48h-l) BVV 2 (Integrität und Loyalität der Verantwort- lichen) sowie allfälliger weitergehender, für die Stiftung relevanter, Regelungen ver- pflichtet.

1.6. Das Vermögen ist derart zu bewirtschaften, dass

 die versprochenen Leistungen jederzeit termingerecht ausbezahlt werden können,

 die anlagepolitische Risikofähigkeit eingehalten und damit die nominelle Sicherheit der versprochenen Leistungen gewährleistet wird,

 im Rahmen der Risikofähigkeit die Gesamtrendite (laufender Ertrag plus Wertver- änderungen) maximiert wird, damit langfristig ein möglichst grosser Beitrag zur Realwerterhaltung der versprochenen Rentenleistungen erzielt werden kann.

1.7. Die Risikofähigkeit der Stiftung ist insbesondere von der finanziellen Lage sowie der Struktur und der Beständigkeit des Destinatärbestandes abhängig.

1.8. Die Vermögensanlagen

 erfolgen schwergewichtig in liquiden, gut handelbaren und qualitativ hochste hen- den Anlagen,

 werden auf verschiedene Anlagekategorien, Märkte, Währungen, Branchen und Sektoren verteilt,

 erfolgen in Anlagen, die eine marktkonforme Gesamtrendite abwerfen.

1.9. Zur Verwirklichung der Anlagestrategie bedient sich die Stiftung folgender Mittel:

 Einer Anlageorganisation und Kompetenzregelung, welche einen effizienten und nach dem Mehraugenprinzip strukturierten Entscheidungsprozess sicherstellen.

 Eines stufengerechten Management-Informationskonzeptes, damit die verantwort- lichen Instanzen über aussagekräftige führungsrelevante Informationen verfügen.

(3)

2 Allgemeine Anlagerichtlinien

2.1. Sämtliche gesetzlichen Anlagevorschriften und Bestimmungen, insbesondere auch diejenigen des BVG, der BVV 2 sowie die Weisungen und Empfehlungen der zustän- digen Behörden sind jederzeit einzuhalten. Bei Abweichungen gegenüber den BVV 2- Richtlinien und insbesondere von Art. 50 Abs. 4 BVV 2 sind die erforderlichen Erweite- rungsbegründungen vorzunehmen.

2.2 Die Stiftung erlässt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorliegende Anlage- richtlinien, die auf ihre spezifischen Bedürfnisse und insbesondere ihre Risikofähigkeit zugeschnitten sind. Diese Anlagerichtlinien werden in Form einer langfristig anzustre- benden Vermögensstruktur konkretisiert (Strategische Asset Allocation).

2.3. Beim Festlegen dieser strategischen Vermögensstruktur sind die anlagepolitische Ri- sikofähigkeit der Stiftung sowie die langfristigen Rendite- und Risikoeigenschaften der verschiedenen Anlagekategorien zu berücksichtigen.

2.4. Die strategische Vermögensstruktur ist periodisch oder wenn ausserordentliche Ereig- nisse es erfordern, zu überprüfen und, wenn nötig, anzupassen. Dabei ist auf die mit- tel- bis langfristige Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung zu achten (Art. 51a Abs. 2 lit. n BVG). Die gültige strategische Vermögensstruktur ist im Anhang 1 aufgeführt. Die entsprechen- den Richtlinien und Begrenzungen beziehen sich immer auf Marktwerte (vgl. Anhang 2) resp. ein spezielles Anrechnungsschema bei Derivaten (Anhang 4, Ziffer 9).

2.5. Es werden keine grossen Abweichungen von der langfristigen Zielstruktur auf Stufe Anlagekategorien und Währungen vorgenommen. Die aktuelle Anlagestruktur soll pe- riodisch an die langfristige Zielstruktur angepasst werden. Zu diesem Zweck werden die verfügbaren liquiden Mittel entsprechend auf die einzelnen Anlagekategorien zuge- teilt.

2.6. Für die einzelnen Anlagekategorien werden spezifische Richtlinien erlassen, die in den Anhängen 4 bis 6 enthalten sind.

(4)

3 Aufgaben und Kompetenzen

Die Führungsorganisation im Bereich der Vermögensbewirtschaftung der Stiftung umfasst die folgenden drei Ebenen (vgl. Anhang 9):

1. Stiftungsrat

2. Anlagekommission mit externem Anlageexperten

3. Geschäftsführer der Stiftung (mit zentraler Depotstelle und internen/externen Vermö- gensverwaltern)

Die Berichterstattung erfolgt gemäss Kapitel 4 des Anlagereglements.

3.1 Stiftungsrat

3.1.1 Hauptaufgaben und Kompetenzen

Der Stiftungsrat:

1. trägt im Rahmen von Art. 51a BVG die Verantwortung für die Bewirtschaftung des Vermögens und nimmt die gemäss Art. 51a Abs. 2 BVG unübertragbaren und unent- ziehbaren Aufgaben wahr.

2. legt die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage im Rahmen der Regelungen des Art. 51a Abs. 2 lit. m BVG und der Artikel 50, 51 und 52 BVV 2 fest.

3. genehmigt die langfristige Anlagestrategie, die Anlagerichtlinien und entscheidet über allfällige Erweiterungen gemäss Art. 50 Abs. 4 BVV 2 (Anhang 1).

4. überprüft periodisch, oder wenn ausserordentliche Ereignisse es erfordern, die lang- fristige Anlagestrategie unter Massgabe nach Art. 50 Abs. 2 BVV 2.

5. ist verantwortlich für die schlüssige Darlegung einer allfälligen Inanspruchnahme von Anlageerweiterungen nach Art. 50 Abs. 4 BVV 2 im Jahresbericht.

6. kann die Kompetenz für die Durchführung der Anlagestrategie im Rahmen der Grundsätze, Zielsetzungen und Richtlinien an eine Anlagekommission und an interne und externe Vermögensverwalter delegieren und legt die Anforderungen nach Art. 48f BVV 2 und 49a Abs. 2 lit. d BVV 2 fest.

7. ernennt die Mitglieder und den Vorsitzenden der Anlagekommission, den Geschäfts- führer und den unabhängigen externen Anlageexperten.

8. entscheidet über den Global Custodian, mit dem die Stiftung zusammenarbeitet.

9. entscheidet über Anlagen beim Arbeitgeber.

10. entscheidet über die Beteiligung der Stiftung bei der Gründung von juristischen Perso- nen und/oder signifikanten Beteiligungen der Stiftung an juristischen Personen.

11. entscheidet in Abhängigkeit von der Anlagestrategie und der Anlageresultate über den Umfang, die Bildung und Auflösung von Wertschwankungsreserven auf Antrag der Anlagekommission.

(5)

14. regelt die Ausübung und Wahrnehmung der Aktionärsrechte (Art. 49a Abs. 2 lit. b BVV 2 und Art. 22 VegüV1). Er erstattet den Versicherten mindestens einmal jährlich dar- über Bericht.

15. entscheidet über die Zulässigkeit der Wertschriftenleihe (Securities Lending) und Pen- sionsgeschäften (Repurchase Agreement).

16. kontrolliert die ordnungsgemässe Umsetzung der langfristigen Anlagestrategie und die Einhaltung der Anlagerichtlinien.

17. kontrolliert die Einhaltung der Vorgaben bezüglich Interessenskonflikten (Art. 48h BVV 2) und Abgabe von Vermögensvorteilen gemäss Art. 48k BVV 2.

18. kontrolliert die Durchführung der Offenlegungspflicht gemäss (Art. 48l BVV 2).

19. kontrolliert die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben bezüglich Ausübung und Wahrnehmung der Aktionärsrechte der Stiftung.

20. hält in Umsetzung seiner Pflichten aus Art. 113 Abs. 1 FinfraV im Zusammenhang mit dem Einsatz von Derivaten, welche dem FinfraG/der FinfraV unterstellt sind (siehe Anhang 8), die entsprechenden Regeln und Pflichten in diesem Anlagereglement fest.

21. sorgt dafür, dass mit den Vermögensverwaltern eine transparente Regelung in Sa- chen Leistungen Dritter (z.B. Retrozessionen, Rabatte, Vergünstigungen, nicht geld- werte Leistungen etc.) vereinbart wird.

22. stellt sicher, dass der Geschäftsführer die Destinatäre mindestens einmal pro Jahr über die Entwicklung der Vermögensanlagen sowie das Stimm- und Wahlverhalten gemäss Ziffer 6 orientiert.

(6)

3.2 Anlagekommission

3.2.1 Hauptaufgaben und Kompetenzen

Die Anlagekommission:

1. setzt sich mindestens aus zwei Mitgliedern des Stiftungsrats, dem Geschäftsführer (mit beratender Stimme) und dem externen Anlageexperten (mit beratender Stimme) zusammen. Der Stiftungsrat kann weitere interne oder externe Fachpersonen (mit o- der ohne Stimmrecht) in die Anlagekommission ernennen.

2. tagt mindestens viermal jährlich.

3. kann bei Bedarf jederzeit von einem Mitglied einberufen werden.

4. bereitet die Entscheidungsgrundlage für die Festlegung der langfristigen Anlagestra- tegie vor.

5. beantragt die Modifikationen der langfristigen Anlagestrategie.

6. ist für die Realisierung der vom Stiftungsrat festgelegten strategischen Vermögens- struktur verantwortlich.

7. entscheidet über Banken und Vermögensverwalter, mit denen die Stiftung zusam- menarbeiten soll und informiert den Stiftungsrat.

8. schlägt dem Stiftungsrat den Kauf und Verkauf von Liegenschaften vor.

9. bestimmt die Mietzins- und Unterhaltspolitik.

10. regelt mittels klar definierter Verwaltungsaufträge und spezifischen Anlagerichtlinien die Tätigkeit der Vermögensverwalter (Banken, Portfolio Manager).

11. bestimmt den erlaubten Umfang der der Wertschriftenleihe und der Pensionsgeschäf- te.

12. überwacht den Liquiditäts- und Anlageplan, der vom Geschäftsführer erstellt wird.

13. entscheidet über die Mittelzuteilung an die Vermögensverwalter in Übereinstimmung mit der vom Stiftungsrat genehmigten Anlagestrategie und den taktischen Bandbreiten (Rebalancing).

14. kontrolliert die Umsetzung des Rebalancings durch den Geschäftsführer.

15. überwacht die Vermögensverwalter, die Anlagetätigkeit und den Anlageerfolg und lei- tet bei Bedarf Korrekturmassnahmen ein.

16. entscheidet über das Stimm- und Wahlverhalten der Stiftung gemäss Ziffer 6.

17. stellt die Einhaltung der Handelsregeln nach FinfraG/FinfraV (siehe Anhang 8) im Zu- sammenhang mit dem Einsatz der unterstellten Derivate sicher und erstattet dem Stif- tungsrat regelmässig darüber Bericht.

18. orientiert den Stiftungsrat halbjährlich über die Anlagetätigkeit und den Anlageerfolg auf den Stufen Anlagekategorien und Gesamtvermögen.

19. führt über jede Sitzung ein Beschlussprotokoll mit Kopie an den Stiftungsratspräsiden-

(7)

3.3 Geschäftsführer

3.3.1 Hauptaufgaben und Kompetenzen

Der Geschäftsführer:

1. ist beratendes Mitglied in der Anlagekommission.

2. ist verantwortlich für die Erstellung des Budgets, die Liquiditätsplanung und die Liquidi- tätskontrolle.

3. optimiert die Liquidität.

4. ist im Rahmen dieser Richtlinien und der Vorgaben der Anlagekommission verantwort- lich für die Zuteilung der verfügbaren Mittel zuhanden der Vermögensverwalter (Reba- lancing) und informiert die Anlagekommission über die Umsetzung.

5. nimmt die Beschaffung von Liquidität von den einzelnen Vermögensverwaltern ge- mäss Weisung der Anlagekommission vor.

6. stellt sicher, dass bei der Anlagetätigkeit der Anlagekommission die reglementari- schen und gesetzlichen Vorgaben und Vorschriften eingehalten werden.

7. ist Ansprechpartner für die zentrale Depotstelle und die Vermögensverwalter.

8. Bereitet die Sitzungen des Stiftungsrats und der Anlagekommission vor.

9. informiert den Stiftungsrat über die Einhaltung der reglementarischen und gesetzli- chen Bestimmungen bei der Durchführung der Anlagetätigkeit.

10. ist für die administrative Umsetzung der gesetzlichen und reglementarischen Vorga- ben bezüglich der Wahrnehmung der Aktionärsrechte der Stiftung gemäss Ziffer 6 und Anhang 4 Ziffern 9 und 10 verantwortlich und erstattet der Anlagekommission regel- mässig darüber Bericht.

11. verlangt von allen Personen und Institutionen, die mit der Anlage und Verwaltung be- traut sind, jährlich eine schriftliche Erklärung über persönliche Vermögensvorteile (Art.

48l Abs. 2 BVV 2) und erstattet dem Stiftungsrat Bericht darüber.

12. berichtet im Auftrag des Stiftungsrats den Destinatären periodisch über die Entwick- lung der Vermögensanlagen.

13. ist für die administrative und operative Umsetzung der gesetzlichen und reglementari- schen Vorgaben hinsichtlich der Einhaltung der Handelsregeln nach FinfraG/FinfraV (siehe Anhang 8) zuständig und erstattet der Anlagekommission regelmässig darüber Bericht.

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3.4 Unabhängiger, externer Anlageexperte 3.4.1 Hauptaufgaben und Kompetenzen

Der Anlageexperte:

1. unterstützt den Stiftungsrat und die Anlagekommission bei der Umsetzung der Anla- gestrategie und der Überwachung des Anlageprozesses.

2. unterstützt den Geschäftsführer und die Anlagekommission bei der Organisation und Überwachung der Anlagetätigkeit der Vermögensverwalter.

3. unterstützt den Geschäftsführer bei der Überprüfung der Einhaltung der reglementari- schen und gesetzlichen Bestimmungen bei der Durchführung der Anlagetätigkeit.

4. überprüft periodisch das Anlagereglement im Hinblick auf allfällige Modifikationen, Anpassungen und Ergänzungen.

5. überprüft periodisch die Zweckmässigkeit der Mandatsvorgaben und Anlagerichtlinien.

6. steht dem Stiftungsrat, der Anlagekommission und dem Geschäftsführer als An- sprechpartner für Fragen der Vermögensverwaltung zur Verfügung.

7. erarbeitet periodisch Entscheidungsgrundlagen für die Gestaltung einer risikokonfor- men Anlagestrategie zuhanden der Anlagekommission und des Stiftungsrates.

8. berechnet periodisch die strategiebedingten notwendigen Wertschwankungsreserven und vergleicht diese mit den vorhandenen Reserven.

9. hat jederzeit einen direkten Zugang zum Stiftungsratspräsidenten.

3.4.2 Berichtspflichten

Der Anlageexperte erstellt quartalsweise einen Controlling Report über die Anlagetätigkeit zuhanden der Anlagekommission.

3.4.3 Zielverantwortung und Beurteilungskriterien

1. Zeitgerechtes und korrektes Controlling der Anlagetätigkeit der einzelnen Vermögens- verwalter zuhanden der Anlagekommission.

2. Periodische Optimierung der Anlagestrategie im Hinblick auf die Leistungsverpflich- tungen.

(9)

3.5 Vermögensverwalter (Portfolio Manager) 3.5.1 Hauptaufgaben und Kompetenzen

Die Vermögensverwalter sind verantwortlich für das Portfolio Management einzelner Wert- schriftensegmente im Rahmen klar definierter Verwaltungsaufträge.

Mit der Vermögensverwaltung werden ausschliesslich Personen und Institutionen betraut, welche die Anforderungen gemäss Art. 48f Abs. 2 (inkl. Art. 48h-l) sowie Abs. 4 BVV 2 erfül- len. Zudem müssen die UPC (Schweiz) Pensionskasse sowie die UPC Schweiz GmbH wirt- schaftlich von den Vermögensverwaltern unabhängig sein.

3.5.2 Berichtspflichten

Die Portfolio Manager rapportieren der Anlagekommission und dem Anlageexperten quar- talsweise über die Entwicklung der Vermögensanlagen. Zu diesem Zweck erstellen sie einen Rapport über ihre Tätigkeit im Berichtszeitraum und rapportieren bei Bedarf mündlich vor der Anlagekommission.

3.5.3 Zielverantwortung und Beurteilungskriterien

1. Anlagetätigkeit im Rahmen der vereinbarten Richtlinien und Vorgaben. Beurteilung der Zielerreichung anhand der Rendite- und Risikoeigenschaften der vereinbarten Benchmark.

2. Passive Mandate müssen jährlich nach Kosten die Benchmarkrendite im Rahmen des vereinbarten Abweichungsrisikos erreichen.

3. Aktive Mandate müssen über einen Zeitraum von 2 bis 3 Jahren nach Kosten die Benchmarkrendite übertreffen.

3.5.4 Grundsätze für die Auswahl, Auftragserteilung, Überwachung, Beurteilung und Kündigung externer Vermögensverwalter

3.5.4.1. Grundsätze für die Auswahl

Als externe Vermögensverwalter kommen Banken und Vermögensverwalter in Frage, wel- che folgende Kriterien erfüllen und damit den Anforderungen gemäss Art. 48f Abs. 2 und 4 BVV 2 entsprechen:

1. Durch eigene Erfahrung (bisherige Banken) und/oder unabhängige Referenzen (für neue Banken) bestätigte Fähigkeit und Expertise, das Mandat professionell und erfolg- reich ausüben zu können.

2. Durch eigene Erfahrung (bisherige Banken) und/oder unabhängige Institute (für neue Banken) belegte Performancezahlen vergleichbarer Mandate über mind. fünf Jahre.

3. Ausgewiesene, für das Mandat verantwortliche Fachleute, die auch ein grosses Inte- resse für die Stiftung als Kunden zeigen.

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4. Nachvollziehbarer Anlageprozess (Investitionsstil, Konsistenz des Investitionsansat- zes, Qualität des Investitionsteams und der Ressourcen, Zweckmässigkeit der Orga- nisation).

5. Klar strukturierte Vergleichsportfolios müssen vorliegen.

6. Fähigkeit, mit dem Global Custodian einwandfrei zusammenarbeiten zu können.

7. Marktgerechte Vermögensverwaltungsgebühren.

3.5.4.2. Grundsätze für die Auftragserteilung

Die Auftragserteilung erfolgt mittels eines detaillierten schriftlichen Auftragsbeschriebs und muss mindestens folgende Punkte zusätzlich zu den Standardvereinbarungen regeln:

1. Startvolumen

2. Zielsetzung des Mandates 3. Benchmark (Vergleichsindex) 4. Risikobegrenzung

5. Investitionsgrad (max. 100%) 6. Zulässige Anlagen

7. Einsatz derivativer Instrumente (nur auf jederzeit gedeckter Basis!) 8. Verantwortlicher Portfolio Manager und Stellvertreter

9. Inhalt und Häufigkeit des Reportings

10. Haftung und Schadenersatz des Vermögensverwalters 11. Zulässigkeit von Delegationen an Dritte

12. Kosten (abschliessende Aufzählung)

13. Leistungen Dritter (Offenlegung und Weiterleitung von Retrozessionen/Rabatte/Soft- Commissions etc.)

14. Securities Lending/Repurchase Agreement

15. Beginn (Übergangsfrist) und Auflösung (jederzeit) des Mandates 16. Zusammenarbeit mit der zentralen Depotstelle

17. Besonderes je nach Mandatsart

18. Loyalität/Einhaltung der „ASIP Charta“ bzw. Art. 48f-l BVV 2

19. Bestätigung, dass die Anforderungen gemäss Art. 48f Abs. 4 BVV 2 erfüllt werden.

20. Vertraulichkeit/Geheimhaltung/Bankgeheimnis

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3.5.4.3. Grundsätze für die Überwachung

Die Vermögensverwalter werden im Rahmen des Anlagecontrollings laufend überwacht. Die dazu notwendigen Informationen werden durch den Global Custodian und den Anlageexper- ten bereitgestellt. Die wesentlichen Überwachungsinhalte sind:

1. Die erzielte Anlagerendite im Vergleich zur Zielsetzung.

2. Das mit der Anlagerendite verbundene Risiko im Vergleich zur Benchmark.

3. Die Anlagestruktur im Vergleich zur Benchmark.

4. Die Veränderung der Anlagestruktur im Zeitablauf.

5. Das Einhalten der Anlagerichtlinien.

6. Das Einhalten der beabsichtigten Anlagepolitik.

7. Das Einhalten des vereinbarten Anlagestils.

8. Der Umfang der Transaktionen.

9. Der Einsatz derivativer Instrumente.

10. Spezialthemen je nach Bedarf.

3.5.4.4. Grundsätze für die Beurteilung

Die Beurteilung der Leistung der Vermögensverwalter:

1. Erfolgt primär anhand der erzielten Rendite und der eingegangenen Risiken im Ver- gleich zur Zielsetzung (Zielerreichungsgrad) und im Vergleich zu direkt vergleichbaren anderen Mandaten (Konkurrenzvergleich).

2. Beginnt ab dem 1. Tag der Mandatserteilung.

3. Erfolgt im Normalfall quartalsweise anhand von Monatsdaten.

4. Erfolgt unter einem langfristigen Aspekt, d.h. wenn keine gravierenden Verletzungen der Anlagerichtlinien und der Zielsetzungen vorliegen, über einen Zeithorizont von drei Jahren.

5. Erfolgt im Dialog mit den Vermögensverwaltern (Performancebesprechungen erfolgen mindestens einmal p.a.).

6. Dient als Grundlage für das Erteilen von „gelben Karten“ an die Vermögensverwalter.

Diese Verwarnung, d.h. eine Androhung für den Verzicht auf ein weiteres Aufstocken des Mandates oder gar der Entzug des Mandates wird ausgesprochen, wenn die Bank z.B. 4 Quartale in Serie unter den Zielsetzungen liegt und somit auch die langfristige Zielerreichung gefährdet ist.

7. Banken, die eine ‘gelbe Karte’ erhalten, werden auf einer Watchlist geführt und be- sonders intensiv (monatlich) überwacht und häufiger zur Performancebesprechung aufgeboten.

(12)

8. Die erzielten Anlageresultate dienen als Grundlage für das Aufstocken bestehender Mandate. Es werden primär diejenigen Mandate aufgestockt, die

a) ihr Ziel, gemessen an der Benchmark, am deutlichsten erreichen bzw. übertreffen und

b) im Konkurrenzvergleich überdurchschnittlich abschneiden.

3.5.4.5. Grundsätze für die Kündigung

Die Reduktion oder gar die Kündigung eines Mandates erfolgt:

1. Unmittelbar bei schwerwiegenden Verletzungen der Anlagerichtlinien.

2. Nach der 1. Verwarnung, sofern innerhalb der nächsten beiden Quartale keine Ver- besserung der Anlageresultate erkennbar ist.

3. Wenn sich beim Vermögensverwalter grundlegende Änderungen organisatorischer, personeller oder anlagetechnischer Art ergeben, die eine Weiterführung des Mandates in Frage stellen würden.

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3.6 Die zentrale Depotstelle (Global Custodian) 3.6.1 Hauptaufgaben und Kompetenzen

1. Ist verantwortlich für die einwandfreie Abwicklung der sogenannten Basisdienstleis- tungen des Global Custody, wie insbesondere

 die Titelaufbewahrung,

 die Abwicklung aller Wertschriftengeschäfte,

 den einwandfreien Geschäftsverkehr zwischen der Stiftung und ihren Vermö- gensverwaltern,

 die Eintragung der Namenaktien der Stiftung ins Aktienregister und

 die Zustellung der Stimmkarten von Inhaberaktien bzw. Einladungen zu den ent- sprechenden Generalversammlungen an die Stiftung.

2. Ist verantwortlich für die Abwicklung des Securities Lendings (Wertschriftenleihe) und der Pensionsgeschäfte (Repurchase Agreement). Dabei ist auf eine angemessene Bewirtschaftung des entstehenden Gegenparteirisikos zu achten.

3. Ist verantwortlich für das Erstellen und Aufbereiten aller für die Überwachung der Vermögensverwalter und das Anlagecontrolling notwendigen Informationen (Report- ing), wie insbesondere

 die Berechnung der Anlagerendite der Vermögensverwalter, der Anlagekatego- rien und des Wertschriftenvermögens sowie der entsprechenden Vergleichsindi- zes;

 der Darstellung der Zusammensetzung der einzelnen Portfolios der Vermögens- verwalter, der Anlagekategorien und des Wertschriftenvermögens sowie der ent- sprechenden Vergleichsindizes.

4. Ist verantwortlich für das Führen einer revisionstauglichen Wertschriftenbuchhaltung.

5. Die Aufgaben der zentralen Depotstelle sind in einem speziellen Mandatsvertrag zu regeln.

3.6.2 Berichtspflichten

Die zentrale Depotstelle erstellt quartalsweise eine Vermögensübersicht mit den Anlagere- sultaten der einzelnen Portfolio Manager zuhanden der Anlagekommission und des unab- hängigen Anlageexperten.

3.6.3 Zielverantwortung und Beurteilungskriterien

1. Zeitgerechte und effiziente Abwicklung der gesamten Wertschriftenadministration und der Zusammenarbeit mit den Vermögensverwaltern.

2. Zeitgerechte und korrekte Aufbereitung aller für das Controlling notwendigen Informa- tionen.

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4 Überwachung und Berichterstattung

1. Die Anlagen und deren Bewirtschaftung sind laufend zu überwachen. Über die ver- schiedenen Überwachungsinhalte ist periodisch und stufengerecht Bericht zu erstat- ten, sodass die verantwortlichen Organe über aussagekräftige Informationen verfü- gen.

2. Die Berichterstattung hat sicherzustellen, dass die einzelnen Kompetenzebenen so informiert werden, dass sie die ihnen zugeordnete Führungsverantwortung wahrneh- men können.

3. Im Rahmen der dreistufigen Anlageorganisation wird folgendes Informationskonzept vollzogen:

Wer? Für wen? Was? Wann?

Global Custodian Anlagekommission Geschäftsführer / Anlageexperte

Performancereport (pro Kategorie / Mandat)

Monatlich

Vermögensverwalter Anlagekommission Geschäftsführer / Anlageexperte

Performancereport (pro Kategorie / Mandat)

Quartal

Anlageexperte Anlagekommission

Geschäftsführer

Controlling Report Quartal

Anlagekommission/

Geschäftsführer

Stiftungsrat Status der Vermögensanlagen:

- Vermögensentwicklung - Spezielle Vorkommnisse

- Laufende und beendete Projekte - Orientierung über das Stimm-

und Wahlverhalten der Stiftung bei Generalversammlungen.

Halbjährlich

Anlagekommission/

Stiftungsrat

Destinatäre Orientierung Anlagetätigkeit und Anlageerfolg im abgelaufenen Jahr

Jährlich

Revisionsstelle Stiftungsrat Revision von Jahresrechnung und Bilanz sowie Überprüfung der Einhal- tung aller gesetzlichen Auflagen und Beschlüsse und Weisungen der Or- gane

Jährlich

(15)

5 Governance

Sämtliche Personen, die mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder internen oder externen Vermögensverwaltung der Stiftung involviert sind, haben folgende Anforderungen zu erfül- len:

5.1 Integrität und Loyalität

(Art. 51b BVG / Art. 48h BVV 2)

 einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;

 treuhänderisch und ausschliesslich im Interesse der Versicherten handeln;

 die Vertraulichkeit wahren;

 die Kenntnisnahme der vorliegenden Governance Regeln schriftlich bestätigen;

Externe Vermögensverwalter dürfen nicht im obersten Organ der Stiftung vertreten sein.

5.2 Abschluss von Rechtsgeschäften

(Art. 51c BVG / Art. 48h und Art. 48i BVV 2)

Rechtsgeschäfte müssen nach marktüblichen Bedingungen abgeschlossen werden und in- nerhalb von fünf Jahren nach Abschluss ohne Nachteile für die Vorsorgeeinrichtung kündbar sein.

Bei bedeutenden Geschäften mit Nahestehenden müssen Konkurrenzofferten eingefordert werden. Der Vergabeprozess muss transparent ausgestaltet sein.

5.3 Eigengeschäfte (Art. 48j BVV 2)

Die oben genannten Personen dürfen nicht in den gleichen Titeln handeln wie die Stiftung, wenn dieser daraus ein Nachteil entsteht und auch keine vorgängigen, parallelen oder un- mittelbar danach anschliessenden, gleichlaufenden Eigengeschäfte (Front/Parallel/After Running) tätigen.

Das Umschichten der Depots ohne wirtschaftliches Interesse der Stiftung ist unzulässig.

5.4 Entschädigung und Abgabe von Vermögensvorteilen (Art. 48k BVV 2)

Ihre Entschädigung muss eindeutig bestimmbar und abschliessend in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt sein. Vermögensvorteile, die sie darüber hinaus im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Stiftung entgegengenommen haben, sind ihr zwin- gend und vollumfänglich abzuliefern.

(16)

5.5 Offenlegungspflichten

(Art. 51c Abs. 2 BVG / Art. 48l BVV 2)

Sie müssen ihre Interessenverbindungen jährlich gegenüber dem obersten Organ offenle- gen und diesem jährlich eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass sie sämtliche Vermögensvorteile nach Artikel 48k BVV 2 abgeliefert haben.

Tätigen sie oder ihnen nahestehende Personen Rechtsgeschäfte mit der Stiftung, so müs- sen diese bei der jährlichen Prüfung gegenüber der Revisionsstelle offengelegt werden.

Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte mit dem angeschlossenen Arbeitgeber.

6 Wahrnehmung der Aktionärsrechte

(Art. 95 Abs. 3 lit. a BV, Art. 49a Abs. 2 lit. b BVV 2, VegüV2)

6.1 Teilnahmepflicht an Generalversammlungen

(Art. 22 Abs. 1 VegüV)

Als Aktionärin nimmt die Stiftung an sämtlichen Generalversammlungen schweizerischer Aktiengesellschaften, die im In- oder Ausland kotiert sind, ihre Stimm- und Wahlrechte („Ak- tionärsrechte“) in allen in Art. 22 Abs. 1 VegüV genannten Fällen wahr.

Die Stimmpflicht gemäss Art. 22 Abs. 1 VegüV bedeutet Teilnahmepflicht, d.h. die Stiftung muss mit „ja“, „nein“ oder „Enthaltung“ stimmen.

In diesem Sinne

 wählt sie jährlich den Präsidenten/die Präsidentin des Verwaltungsrates und je ein- zeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie den/die unabhängige(n) Stimmrechtsvertreter/Stimmrechtsvertreterin (Art. 22 Abs. 1 Ziffer 1 VegüV). Abweichende Regeln müssen statutarisch verankert sein (Art. 12 Abs. 2 Ziffer 7 VegüV).

 stimmt sie über alle statutarischen Bestimmungen ab, die der Generalversammlung von Gesetzes wegen zwingend zur Abstimmung vorgelegt werden müssen, nament- lich bezüglich Arbeitsverträgen und aller Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat (Art. 22 Abs. 1 Ziffer 2 VegüV) oder Grundsätzen über die Organisation des Vergütungsausschusses oder die Übertragung der Ge- schäftsführung (Art. 12 Abs. 1 Ziffer 3 und Abs. 2 Ziffer 4 VegüV).

 stimmt sie jährlich sowie je einzeln über die zulässigen direkten und indirekten Vergü- tungen (Geldwert bzw. Wert der Sachleistungen) an den Verwaltungsrat, die Ge- schäftsleitung und den Beirat ab (Art. 22 Abs. 1 Ziffer 3 sowie Art. 18 und Art. 21 Zif- fer 3 VegüV).

6.2 Zuständigkeiten

(Art. 49a Abs. 2 lit. b BVV 2)

(17)

Gremium der Stiftung übertragen, sofern seine Aufsichtspflichten und Verantwortlichkeits- rechte gewahrt bleiben.

Der Geschäftsführer ist dafür besorgt, dass die Stiftung als Namensaktionärin ins Aktienre- gister eingetragen wird und die Teilnahme an den Generalversammlungen bzw. die Instruk- tion des unabhängigen Stimmrechtsvertreters gewährleistet ist.

Die formelle Ausübung der Stimm- und Wahlrechte kann dem Geschäftsführer übertragen werden, der im Bedarfsfall (vgl. Ziffer 6.3) die Anlagekommission konsultiert. In allen Fällen hat der Stiftungsrat ein jederzeitiges Auskunftsrecht bezüglich Wahrnehmung der Aktionärs- rechte durch die Stiftung.

Auf eine direkte Präsenz der Stiftung an Generalversammlungen oder Interventionen in ei- ner solchen wird verzichtet, sofern die unabhängige Stimmrechtsvertretung gewährleistet ist.

Der Geschäftsführer stellt sicher, dass der unabhängige Stimmrechtsvertreter rechtzeitig über das Stimm- und Wahlverhalten der Stiftung zu den vorgelegten Traktanden instruiert wird.

6.3 Grundsätze und Leitlinien

(Art. 71 Abs. 1 BVG und Art. 22 VegüV)

Die Stiftung nimmt die Aktionärsrechte immer im Interesse der Versicherten wahr. Dieses ist gewahrt, sofern ihr Stimm- und Wahlverhalten dem dauernden Gedeihen der Stiftung im Hinblick auf Art. 71 Abs. 1 BVG dient.

Sofern es im Einklang mit den Interessen der Versicherten steht, können die Aktionärsrechte im Sinne der Anträge des Verwaltungsrates ausgeübt werden.

Die Stiftung kann für die Willensbildung zur Wahrnehmung ihrer Aktionärsrechte Analysen und Stimmrechtsempfehlungen von Stimmrechtsberatern oder Corporate Governance Ex- perten berücksichtigen, wobei die Interessen der Versicherten zu beachten sind.

6.4 Berichterstattung

(Art. 23 VegüV)

Der Stiftungsrat stellt sicher, dass die Versicherten mindestens jährlich über das Stimm- und Wahlverhalten der Stiftung informiert werden, wobei diese Information auch über das Inter- net erfolgen kann (Art. 23 Abs. 1 VegüV).

Zu diesem Zweck informiert ihn der Geschäftsführer regelmässig über die Wahrnehmung der Aktionärsrechte an Generalversammlungen in Bezug auf Art. 22 Abs. 1 VegüV und Traktanden nach Ziffer 6.1. Abweichungen von den Anträgen des Verwaltungsrates sowie Stimm-und Wahlenthaltungen sind in geeigneter Weise zu dokumentieren (Art. 23 Abs. 2 VegüV). Diese Berichterstattungspflicht gilt auch bei indirekt gehaltenen Aktien in Kollektiv- anlagen oder bei Einanlegerfonds, sofern diese unter die VegüV fallen.

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6.5 Indirekt gehaltene Aktien (Kollektivanlagen)3

Sofern eine Kollektivanlage Aktien hält, sie aber der Stiftung die Wahrnehmung der Aktio- närsrechte nicht einräumt, werden diese konsequenterweise nicht wahrgenommen.

Hält die Kollektivanlage Aktien und ermöglicht sie der Stiftung die verbindliche Mitwirkung an Abstimmungen und Wahlen an Generalversammlungen, namentlich mittels Instruktion des unabhängigen Stimmrechtsvertreters, gelten die Bestimmungen der Ziffern 6.1 bis 6.4 auch für die Wahrnehmung der Aktionärsrechte dieser Kollektivanlagen.

Besteht für die Stiftung die Möglichkeit, zuhanden der Kollektivanlage eine Stimm- und Wahlpräferenz zu äussern, entscheidet der Stiftungsrat, inwiefern er davon Gebrauch macht.

6.6 Sanktionen

Die Verletzung der Pflichten zur aktiven Wahrnehmung der Aktionärsrechte gemäss den gesetzlichen Vorgaben (Art. 22 VegüV) sowie der Offenlegungspflichten (Art. 23 VegüV) durch Mitglieder der Gremien oder Mitarbeiter der Stiftung wider besseres Wissen sind strafbar (Art. 25 VegüV).

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Schlussbestimmungen

Dieses Reglement wurde vom Stiftungsrat am 9.12.2020 genehmigt und tritt per sofort in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 28.11.2018.

Dieses Reglement wird jährlich oder bei Bedarf vom Stiftungsrat überarbeitet.

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Anhang 1: Strategische Vermögensstruktur

1. Langfrist-Strategie

Kurzfristige und liquide Mittel 0.0% 2.0% 15.0%

Obligationen Total 20.0% 45.0% 60.0%

Obligationen CHF (inkl. Hypotheken) 27.0%

Obligationen Fremdwährungen 18.0%

Aktien Total 22.0% 31.0% 44.0%

Aktien Schweiz 7.0%

Aktien Welt 24.0%

Immobilien Total 15.0% 20.0% 25.0%

Immobilien Schweiz 14.0%

Immobilien Welt 0.0% 6.0% 8.0%

Infrastrukturanlagen 0.0% 2.0% 9.0%

Total 100.0%

Total Fremdwährungen (nicht abgesichert) 5.0% 10.0% 22.0%

Alternative Anlagen 0.0% 2.0% 9.0%

UPC (Schweiz) Pensionskasse

Strategie 2021 untere

Bandbreite

Ziel- struktur

obere Bandbreite

Wird im Rahmen der Vermögensbewirtschaftung eine Maximallimite gemäss Art. 54 bis 55 BVV 2 überschritten, so ist dies gemäss Art. 50 Abs. 4 BVV 2 unter Berücksichtigung der Prinzipien in Art. 50 Abs. 1 - 3 BVV 2 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darzulegen.

2. Taktische Bandbreiten

 Für jede Kategorie wird eine Bandbreite in Abhängigkeit von ihrem Anteil an der Stra- tegie gemäss oben dargestellter Tabelle festgelegt.

 Die unteren und oberen taktischen Bandbreiten definieren die maximal zulässigen Abweichungen von der strategischen Zielstruktur. Es handelt sich dabei um Interventi- onspunkte. Die Portfolioanteile müssen sich zwingend innerhalb der unteren und der oberen Bandbreite bewegen.

 Die Einhaltung der taktischen Bandbreiten wird mindestens quartalsweise überprüft.

Abweichungen der Vermögensstruktur von den taktischen Bandbreiten werden im Rahmen der Rebalancing-Regeln angepasst.

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Anhang 2: Bewertungsgrundsätze

Grundsätzlich sind alle Aktiven zu Marktwerten per Bilanzstichtag zu bewerten. Massgebend sind die Kurse wie sie von den Depotstellen ermittelt werden. Im Übrigen gelten die Bestim- mungen Art. 48 BVV 2 bzw. Swiss GAAP FER Nr. 26 Ziffer 3.

Anhang 3: Wertschwankungsreserven

Zum Ausgleich von Wertschwankungen auf der Aktivseite sowie zur Gewährleistung der notwendigen Verzinsung der Verpflichtungen werden auf der Passivseite der kaufmänni- schen Bilanz Wertschwankungsreserven gebildet.

Die notwendige Zielgrösse der Wertschwankungsreserven wird nach der sogenannten fi- nanzökonomischen Methode ermittelt. Dabei wird ein zweistufiges Verfahren angewendet.

Durch Kombination historischer Risikoeigenschaften (Volatilität, Korrelation) mit erwarteten Renditen (risikoloser Zinssatz + Risikoprämien) der Anlagekategorien wird basierend auf der stiftungsspezifischen Anlagestrategie die notwendige Wertschwankungsreserve ermittelt, welche mit hinreichender Sicherheit eine geforderte Minimalverzinsung der gebundenen Vorsorgekapitalien ermöglicht. Die Zielgrösse der Wertschwankungsreserve wird in Prozen- ten der Verpflichtungen ausgedrückt.

Bei der Ermittlung der Grundlagen zur Berechnung der Wertschwankungsreserven ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten sowie die aktuelle Situation an den Kapitalmärkten zu berücksichtigen.

Die Zweckmässigkeit der Zielgrösse wird periodisch, oder wenn ausserordentliche Ereignis- se es erfordern, vom Stiftungsrat überprüft und, wenn nötig, angepasst und protokollarisch festgehalten. Die festgelegte Zielgrösse wird im Anhang der Jahresrechnung ausgewiesen.

Es wird ein Sicherheitsniveau von 97.5% über zwei Jahre angestrebt. Änderungen der Grundlagen sind unter Beachtung der Vorgaben von Swiss GAAP FER 26 im Anhang der Jahresrechnung zu erläutern.

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Anhang 4: Anlagerichtlinien für Wertschriftenanlagen

1. Grundsätze

Grundsätzlich wird das Wertschriftenvermögen in liquide, gut handelbare Wertschriften in- vestiert, die eine marktkonforme Anlagerendite erzielen. Dabei ist auf eine angemessene Diversifikation zu achten (Art. 50 Abs. 1-3 BVV 2, Art. 51 BVV 2 sowie Art. 52 BVV 2).

 Die Anlagen dürfen keine Nachschusspflicht der Stiftung mit sich führen (Art. 50 Abs.

4 BVV 2).

 Die Anlagen dürfen keinen Hebel enthalten; davon ausgenommen sind die in Art. 53 Abs. 5 BVV 2 genannten Fälle.

 Die Begrenzungen gemäss Art. 54 BVV 2 (einzelne Schuldner), Art. 54a BVV 2 (ein- zelne Gesellschaften) und Art. 54b BVV 2 (einzelne Immobilien und deren Beleh- nung) sind einzuhalten.

2. Vergleichsindex (Benchmark)

Für jede Anlagekategorie ist ein transparenter Marktindex als Vergleichsgrösse (Benchmark) festzulegen. Mit Hilfe dieser Indizes und der neutralen Gewichtung gemäss der strategi- schen Vermögensstruktur wird ein kassenspezifischer Vergleichsindex berechnet. Anhand dieses zusammengesetzten Vergleichsindexes kann der Mehrwert der "aktiven" Anlagepoli- tik gegenüber einer rein "passiven" generell gemischten, sogenannt indexierten Vermögens- anlage ermittelt und beurteilt werden.

3. Liquide Mittel

 Kontoguthaben und Festgeldanlagen dürfen nur bei Banken mit Staatsgarantie oder einem kurzfristigen Rating von A1/ P1 und einem langfristigen Rating von mind. A (Standard & Poors) resp. A2 (Moody’s) oder vergleichbarer Qualität erfolgen. Bei ei- nem Downgrading einer Gegenpartei unter das Mindestrating muss die Position so schnell als möglich, spätestens nach Ablauf der Laufzeit, liquidiert werden.

 Unverzinste Liquidität darf nur kurzfristig für Transaktionszwecke gehalten werden.

 Nicht erlaubt sind Instrumente, welche Optionalitäten beinhalten wie beispielsweise Caps, Floors oder Swaptions.

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4. Obligationen

4.1. CHF Obligationen (Inland und Ausland)

 Qualität und Handelbarkeit: Das Obligationenvermögen muss in kotierte und gut han- delbare Anleihen der öffentlichen Hand oder von Privatunternehmungen und Banken guter Bonität (mind. BBB- gemäss Standard & Poors resp. Baa 3 gemäss Moody‘s) in- vestiert werden. Bei einem Downgrading unter BBB-/ Baa3 sind die Titel spätestens innerhalb von drei Monaten zu verkaufen. Werden Obligationen in Form von gut diver- sifizierten Kollektivanlagen erworben, so dürfen einzelne Positionen der Kollektivanla- gen auch tiefere Ratings aufweisen. Die Summe aller Obligationen mit einem Rating von unter A- darf aber in keinem Fall 15% des gesamten Obligationenengagements überschreiten.

 Anlagestil: Das Portfolio kann indexnah oder aktiv bewirtschaftet werden.

 Anlageform: Einzelanlagen und Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV 2 sind zulässig.

 Anlagen in Wandelobligationen und Cum-Optionsanleihen sind ausgeschlossen.

 Anstelle von Obligationen CHF können auch sogenannte Deposit Administration Ver- träge bei erstklassigen Versicherungen abgeschlossen werden.

 Eine weitere Alternative zu einem physischen Obligationen-Portefeuille stellt die Kom- bination liquider Anlagen mit passenden derivativen Instrumenten dar (synthetisches Portefeuille).

 Anleihen, die nicht im Vergleichsindex enthalten sind, sind nur zulässig, wenn es sich dabei um Forderungen gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 bis 8 BVV 2 handelt oder wenn es sich um unterjährige Anleihen handelt, die zuvor im Vergleichsindex enthalten waren und die lediglich aufgrund der geringen Restlaufzeit aus dem Vergleichsindex ausgeschlossen wurden.

4.2. Hypotheken

 Anlageform: Anlagen in Hypotheken erfolgen in Form von Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV 2. Die Hypothekardarlehen sind Bestandteil der Forderungen gemäss BVV 2, sofern sie in CHF denominiert sind und die belastete Liegenschaft in der Schweiz liegt. Andernfalls gelten sie als Alternative Anlagen gemäss BVV 2.

4.3. Obligationen Fremdwährungen und Unternehmensanleihen Welt

 Qualität: Bonität von min. BBB- (BBB- gemäss Standard & Poors resp. Baa3 nach Moody’s) beim Erwerb, bei einem Downgrading unter BBB-/Baa3 sind die Titel inner- halb von drei Monaten zu verkaufen. Werden Obligationen in Form von gut diversifi- zierten Kollektivanlagen erworben, so dürfen einzelne Positionen der Kollektivanlagen auch tiefere Ratings aufweisen. Die Summe aller Obligationen mit einem Rating von unter A- darf aber in keinem Fall 25% des gesamten Obligationenengagements über- schreiten.

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 Währungen: Grundsätzlich sind alle Währungen erlaubt, die im Vergleichsindex, dem sogenannten Benchmark-Universum, enthalten sind.

 Währungsabsicherungen: Sind zulässig. Die Fremdwährungen sind jederzeit zu min- destens 95% gegen CHF abzusichern. Eine Absicherung von über 100% ist nicht zu- lässig. Die Währungsabsicherungen können mittels Devisentermingeschäften und Währungsswaps erfolgen.

 Anlageform: Einzelanlagen und Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV 2 sind zulässig.

 Anlagen in Wandelobligationen und Cum-Optionsanleihen sind ausgeschlossen.

 Anleihen, die nicht im Vergleichsindex enthalten sind, sind nur zulässig, wenn es sich dabei um Forderungen gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 bis 8 BVV 2 handelt oder wenn es sich um unterjährige Anleihen handelt, die zuvor im Vergleichsindex enthalten waren und die lediglich aufgrund der geringen Restlaufzeit aus dem Vergleichsindex ausgeschlossen wurden.

4.4. High Yield Bonds

 Anlageziel: High Yield Bonds sind taktische Obligationenanlagen und dienen zur Wahrnehmung kurz- bis mittelfristiger Marktopportunitäten.

 Investitionen dürfen ausschliesslich in liquide Kollektivanlagen gem. Art. 56 BVV 2 erfolgen. Illiquide Anlagen sind ausgeschlossen.

 Es ist auf eine angemessene Diversifikation innerhalb der Produkte zu achten.

 Produkte mit Nachschusspflicht sind nicht zulässig.

 Währungsabsicherungen sind zulässig und können bis max. 100% des Fremdwäh- rungsengagements ausmachen.

4.5. Obligationen Emerging Markets

 Anlageziel: Obligationen Emerging Markets sind taktische Obligationenanlagen und dienen zur Wahrnehmung kurz- bis mittelfristiger Marktopportunitäten.

 Zulässig sind Anlagen in Anteile an Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV 2.

 Anleihen, welche die Kriterien nach Art. 53 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 bis 8 BVV 2 nicht erfül- len, sind zulässig. Sie sind für die regulatorischen Anforderungen nach BVV 2 den Al- ternativen Anlagen zuzurechnen.

 Währungsabsicherungen sind bis zu 100% des Fremdwährungsexposures zulässig und können mittels Devisentermingeschäften und Währungsswaps erfolgen.

5. Aktien

5.1 Aktien Schweiz

 Qualität: Es werden primär Aktien bester Qualität erworben. Dabei ist auf eine ausge- wogene Branchendiversifikation zu achten.

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 Anlageform: Einzelanlagen und Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV 2 sind zulässig.

5.2 Aktien Ausland (Welt und Emerging Markets)

 Qualität: Es werden primär Aktien bester Qualität erworben. Dabei ist auf eine ausge- wogene Länder- und Branchendiversifikation zu achten.

 Handelbarkeit: Es dürfen nur börsenkotierte Titel erworben werden.

 Anlagestil: Das Portfolio kann sowohl indexnah als auch aktiv verwaltet werden.

 Währungsabsicherungen: Sind zulässig.

 Anlageform: Einzelanlagen und Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV 2 sind zulässig.

6. Commodities (hedged)

Unter der Anlagekategorie „Commodities“ sind Anlagen in Rohstoffmärkte zu verstehen.

Zulässig sind ausschliesslich Anlagen in Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV 2. Die Bewer- tung erfolgt, falls vorhanden, zum Börsenkurs. Ist kein Börsenkurs erhältlich, erfolgt die Be- wertung zum Nettoinventarwert per Bilanzstichtag

 Es ist auf eine angemessene Diversifikation zu achten und den spezifischen Eigen- schaften dieser Anlagekategorie angemessen Rechnung zu tragen.

 Handelbarkeit: Auf eine angemessene Handelbarkeit ist zu achten. Strukturierte Pro- dukte wie Zertifikate und Notes müssen am Sekundärmarkt handelbar sein.

 Produkte mit Nachschusspflicht sind gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. e BVV 2 ausgeschlos- sen.

 Anlagestil: Das Portfolio kann indexnah oder aktiv verwaltet werden.

 Währungen: Die Anlagen können grundsätzlich in CHF oder in Fremdwährungen er- folgen. Währungsabsicherungen sind zulässig.

7. Infrastrukturanlagen

 Das Portfolio wird aktiv verwaltet.

 Zulässig sind börsenkotierte Anlagen, Anlagestiftungen und Anlagen in Limited Part- nerships.

 Es ist auf eine angemessene Diversifikation nach Regionen, Sektoren, Renditequellen und Vintage Years zu achten.

 Es ist den instrumentenspezifischen Risiken (stark eingeschränkte Liquidität, sehr langer Anlagezeithorizont) angemessen Rechnung zu tragen.

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8. Andere Alternative Anlagen

Als andere Alternative Anlagen gelten alle Anlagen, die nicht einer Anlagekategorie gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. a bis dbis BVV 2 zugeordnet werden können, insbesondere Forderungen gemäss Art. 53 Abs. 3 (z.B. Senior Secured Loans, kollektive Anlagen in Immobilien mit ei- ner dauerhaften Belehnungsquote von über 50% des Verkehrswerts etc.).

9. Einsatz derivativer Instrumente

 Grundsätzlich erfolgen die Anlagen der Stiftung in Basiswerten.

 Derivative Finanzinstrumente wie Termingeschäfte (Futures, Forwards, Swaps) und Optionen werden nur ergänzend eingesetzt.

 Sämtliche Verpflichtungen, die sich bei der Ausübung ergeben können, müssen jeder- zeit entweder durch Liquidität (bei Engagement-erhöhenden Geschäften) oder durch Basisanlagen (bei Engagement-senkenden Geschäften) vollumfänglich gedeckt sein.

Der Aufbau einer Hebelwirkung auf Stufe Gesamtvermögen (= versteckte Kreditauf- nahme) und der Leerverkauf von Basisanlagen sind strikt verboten.

 Für die Einhaltung der Anlagerichtlinien des Stiftungsrates gemäss Anhang 1 ist das sogenannte ökonomische, delta-adjustierte Engagement massgebend.

 Die Gegenpartei bei nicht standardisierten Geschäften (OTC, Stillhalter-Optionen, etc.) muss mindestens ein AA (Standard & Poors) resp. Aa2 (Moody’s) Rating aufwei- sen.

 Short Credit Default Swaps (Aufbau von Kreditrisiken) sind nicht zulässig.

 Die Bestimmungen des Art. 56a BVV 2 und die entsprechenden Fachempfehlungen der zuständigen Behörden sind jederzeit vollumfänglich einzuhalten. Die Anlagekom- mission kann den Einsatz derivativer Instrumente jederzeit mit detaillierten Richtlinien weiter einschränken, aber nicht erweitern.

 Beim Handel mit Derivaten, die dem FinfraG/der FinfraV unterstellt sind (siehe Anhang 8), ist sicherzustellen, dass die entsprechenden Handelsregeln eingehalten werden (siehe Anhang 8). Bei Währungstermingeschäften und Währungsswaps (sofern die reale Erfüllung gewährleistet ist), welche die UPC (Schweiz) Pensionskasse direkt mit einer Gegenpartei tätigt, gilt zu beachten, dass diese der Meldepflicht nach Art. 84 Fin- fraV und Art. 104ff FinfraG unterstehen.

10. Wertschriftenleihe (Securities Lending)

 Bei der Wertschriftenleihe sind, gestützt auf Art. 53 Abs. 6 BVV 2, die Rahmenbedin- gungen und Vorschriften gemäss Kollektivanlagegesetz (Art. 55 Abs. 1 lit. a KAG, Art.

76 KKV und Art. 1 ff. KKV-FINMA) einzuhalten.

 Securities Lending erfolgt ausschliesslich auf gesicherter Basis und wird über die ent- sprechende Depotbank abgewickelt. Securities Lending innerhalb von eingesetzten Kollektivanlagen ist grundsätzlich ebenfalls zulässig.

 Es ist sicherzustellen, dass die Aktien von kotierten Schweizer Aktiengesellschaften in

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nehmung der Aktionärsrechte gemäss Ziffer 6 im Anlagereglement aufgrund der Wert- schriftenleihe nicht beeinträchtigt wird.

11. Pensionsgeschäfte (Repurchase Agreement)

 Beim Pensionsgeschäft sind, gestützt auf Art. 53 Abs. 6 BVV 2, die Rahmenbedin- gungen und Vorschriften gemäss Kol-lektivanlagegesetz (Art. 55 Abs. 1 lit. b KAG, Art.

76 KKV und Art. 11 ff. KKV-FINMA) einzuhalten.

 Die Stiftung darf im Rahmen von Pensionsgeschäften ausschliesslich als Pensions- nehmerin auftreten (Reverse Repo). Ausdrücklich nicht zulässig ist das Handeln als Pensionsgeberin (Art. 53 Abs. 6 BVV 2).

 Pensionsgeschäfte werden über die entsprechende Depotbank abgewickelt. Pensi- onsgeschäfte innerhalb von eingesetzten Kollektivanlagen sind grundsätzlich ebenfalls zulässig.

 Es ist sicherzustellen, dass die Aktien von kotierten Schweizer Aktiengesellschaften in der relevanten Zeitperiode von den Pensionsgeschäften ausgenommen sind bzw. die Wahrnehmung der Aktionärsrechte gemäss Ziffer 6 im Anlagereglement aufgrund der Wertschriftenleihe nicht beeinträchtigt wird.

12. Vermögensverwaltungsmandate

Im Rahmen der Vermögensverwaltungsmandate können die oben genannten Vorgaben und Richtlinien noch weiter präzisiert oder eingeschränkt werden.

Anhang 5: Anlagen in Immobilien

1. Anlagegrundsatz

Immobilienanlagen sind strategische Positionen. Eine langfristige nachhaltige Wert- steigerung wird angestrebt.

2. Anlagen in Immobilien erfolgen in der Regel ausschliesslich in Form von Kollektiv- anlagen. Bestehende direkt gehaltene Immobilienbestände sind von diesem Grund- satz ausgenommen.

3. Zu den Kollektivanlagen zählen insbesondere

 Anteile von börsenkotierten Immobilienfonds;

 Ansprüche bei Anlagestiftungen;

 Beteiligungspapiere an Immobiliengesellschaften.

4. Anforderungskriterien

Bei der Auswahl von Kollektivanlagen müssen u.a. folgende Anforderungskriterien beachtet werden:

 Qualität des Managements

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 Verwaltungskosten

 Geographische Diversifikation

 Diversifikation der Nutzungsarten

 Rendite- und Risikoeigenschaften

 Korrelation mit bestehenden Anlagen

 Liquidität der Anteile

 Weist eine kollektive Immobilien Ausland Anlage eine Belehnungsquote von über 50%

des Verkehrswerts auf, ist sie den Alternativen Anlagen gemäss BVV 2 zuzuweisen. Ist sie nicht reguliert, muss sie auch bei einem Fremdkapitaleinsatz von unter 50% den Al- ternativen Anlagen gemäss BVV 2 zugewiesen werden. Von dieser Bestimmung ausge- nommen sind Anlagen in Immobilien-Beteiligungsgesellschaften.

 Diese Kriterien sind sinngemäss auch bei direkt gehaltenen Immobilien anzuwenden.

Anhang 6: Anlagen beim Arbeitgeber

Anlagen beim Arbeitgeber sind in der Regel nicht zulässig. Von dieser Regelung sind Wert- papiere ausgenommen, welche durch externe Vermögensverwalter im Rahmen derer Ver- mögensverwaltungstätigkeit erworben werden.

Soweit der Zahlungsverkehr über den Arbeitgeber abgewickelt wird (Beitragszahlungen, Prämienzahlungen, Inkassi), sind kurzfristige Guthaben beim Arbeitgeber im Umfang von maximal zwei Monatsbeiträgen zulässig.

Die Bestimmungen von Art. 57 BVV 2 sind jederzeit einzuhalten.

Anhang 7: Kosten für die Vermögensverwaltung

Die Darstellung der Vermögensverwaltungskosten nach Art. 48a BVV 2 erfolgt gemäss der Weisung der OAK BV W-02/2013 „Ausweis der Vermögensverwaltungskosten“.

Anhang 8: Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG/FinfraV)

Die UPC (Schweiz) Pensionskasse handelt nicht mit Derivaten im Sinne des FinfraG/der FinfraV.

Der Stiftungsrat hält in Umsetzung von Art. 113 Abs 1 FinfraV einmal jährlich fest, dass die Vorsorge- einrichtung deshalb von den Handelsregeln nach Art. 93ff FinfraG entbunden ist. Zu diesem Zweck überprüft die Geschäftsführung/der Geschäftsführer regelmässig, ob sich die Situation geändert hat und erstattet dem Stiftungsrat über ihre Schlussfolgerungen Bericht.

(28)

Anhang 9: Organigramm Anlageorganisation

Die Anlageorganisation der Stiftung ist nachfolgend schematisch dargestellt:

Stiftungsrat

Hauptaufgaben

Legt Anlagerichtlinien mit Langfrist-Strategie und taktischen Bandbreiten fest.

Ernennt und beauftragt Anlagekommission.

Anlagekommission

minimale Zusammensetzung

2 Stiftungsräte

Geschäftsführer

Externer Anlageexperte externer Anlageexperte

Hauptaufgaben Hauptaufgaben

Wählt die Vermögensverwalter. Unterstützt und berät die Stiftung Steuert, koordiniert Anlagetätigkeit der Vermögensverwalter. in allen Fragen der Festlegung und

Entscheidet über Mittelzuteilung an Vermögensverwalter. Umsetzung der Anlagestrategie sowie Beauftragt die Vermögensverwalter. bei der Überwachung des Anlageprozesses.

Rapportiert an Stiftungsrat.

Geschäftsführer

Hauptaufgaben

Liquiditätsplanung und Kontrolle.

Plant und überwacht Mittelzuteilung an Vermögensverwalter.

Vermögensverwalter

Zusammensetzung

Kategorienmandate (aktiv und/oder passiv) (Obligationen, Aktien, Alternative Anlagen, Immobilien)

Hauptaufgaben

Bewirtschaftung klar definierter Portfolios auf Mandatsbasis.

Rapportieren an Anlagekommission.

zentrale Depotstelle

Hauptaufgaben

Zentrale Depotstelle für alle Vermögensverwalter und Konti.

Performanceberechnung und Reporting.

Führt revisionstaugliche Wertschriftenbuchhaltung.

Referenzen

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