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Anlagerichtlinien für Wertschriftenanlagen

1. Grundsätze

Grundsätzlich wird das Wertschriftenvermögen in liquide, gut handelbare Wertschriften in-vestiert, die eine marktkonforme Anlagerendite erzielen. Dabei ist auf eine angemessene Diversifikation zu achten (Art. 50 Abs. 1-3 BVV 2, Art. 51 BVV 2 sowie Art. 52 BVV 2).

 Die Anlagen dürfen keine Nachschusspflicht der Stiftung mit sich führen (Art. 50 Abs.

4 BVV 2).

 Die Anlagen dürfen keinen Hebel enthalten; davon ausgenommen sind die in Art. 53 Abs. 5 BVV 2 genannten Fälle.

 Die Begrenzungen gemäss Art. 54 BVV 2 (einzelne Schuldner), Art. 54a BVV 2 (ein-zelne Gesellschaften) und Art. 54b BVV 2 (ein(ein-zelne Immobilien und deren Beleh-nung) sind einzuhalten.

2. Vergleichsindex (Benchmark)

Für jede Anlagekategorie ist ein transparenter Marktindex als Vergleichsgrösse (Benchmark) festzulegen. Mit Hilfe dieser Indizes und der neutralen Gewichtung gemäss der strategi-schen Vermögensstruktur wird ein kassenspezifischer Vergleichsindex berechnet. Anhand dieses zusammengesetzten Vergleichsindexes kann der Mehrwert der "aktiven" Anlagepoli-tik gegenüber einer rein "passiven" generell gemischten, sogenannt indexierten Vermögens-anlage ermittelt und beurteilt werden.

3. Liquide Mittel

 Kontoguthaben und Festgeldanlagen dürfen nur bei Banken mit Staatsgarantie oder einem kurzfristigen Rating von A1/ P1 und einem langfristigen Rating von mind. A (Standard & Poors) resp. A2 (Moody’s) oder vergleichbarer Qualität erfolgen. Bei ei-nem Downgrading einer Gegenpartei unter das Mindestrating muss die Position so schnell als möglich, spätestens nach Ablauf der Laufzeit, liquidiert werden.

 Unverzinste Liquidität darf nur kurzfristig für Transaktionszwecke gehalten werden.

 Nicht erlaubt sind Instrumente, welche Optionalitäten beinhalten wie beispielsweise Caps, Floors oder Swaptions.

4. Obligationen

4.1. CHF Obligationen (Inland und Ausland)

 Qualität und Handelbarkeit: Das Obligationenvermögen muss in kotierte und gut han-delbare Anleihen der öffentlichen Hand oder von Privatunternehmungen und Banken guter Bonität (mind. BBB- gemäss Standard & Poors resp. Baa 3 gemäss Moody‘s) in-vestiert werden. Bei einem Downgrading unter BBB-/ Baa3 sind die Titel spätestens innerhalb von drei Monaten zu verkaufen. Werden Obligationen in Form von gut diver-sifizierten Kollektivanlagen erworben, so dürfen einzelne Positionen der Kollektivanla-gen auch tiefere Ratings aufweisen. Die Summe aller Obligationen mit einem Rating von unter A- darf aber in keinem Fall 15% des gesamten Obligationenengagements überschreiten.

 Anlagestil: Das Portfolio kann indexnah oder aktiv bewirtschaftet werden.

 Anlageform: Einzelanlagen und Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV 2 sind zulässig.

 Anlagen in Wandelobligationen und Cum-Optionsanleihen sind ausgeschlossen.

 Anstelle von Obligationen CHF können auch sogenannte Deposit Administration Ver-träge bei erstklassigen Versicherungen abgeschlossen werden.

 Eine weitere Alternative zu einem physischen Obligationen-Portefeuille stellt die Kom-bination liquider Anlagen mit passenden derivativen Instrumenten dar (synthetisches Portefeuille).

 Anleihen, die nicht im Vergleichsindex enthalten sind, sind nur zulässig, wenn es sich dabei um Forderungen gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 bis 8 BVV 2 handelt oder wenn es sich um unterjährige Anleihen handelt, die zuvor im Vergleichsindex enthalten waren und die lediglich aufgrund der geringen Restlaufzeit aus dem Vergleichsindex ausgeschlossen wurden.

4.2. Hypotheken

 Anlageform: Anlagen in Hypotheken erfolgen in Form von Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV 2. Die Hypothekardarlehen sind Bestandteil der Forderungen gemäss BVV 2, sofern sie in CHF denominiert sind und die belastete Liegenschaft in der Schweiz liegt. Andernfalls gelten sie als Alternative Anlagen gemäss BVV 2.

4.3. Obligationen Fremdwährungen und Unternehmensanleihen Welt

 Qualität: Bonität von min. BBB- (BBB- gemäss Standard & Poors resp. Baa3 nach Moody’s) beim Erwerb, bei einem Downgrading unter BBB-/Baa3 sind die Titel inner-halb von drei Monaten zu verkaufen. Werden Obligationen in Form von gut diversifi-zierten Kollektivanlagen erworben, so dürfen einzelne Positionen der Kollektivanlagen auch tiefere Ratings aufweisen. Die Summe aller Obligationen mit einem Rating von unter A- darf aber in keinem Fall 25% des gesamten Obligationenengagements über-schreiten.

 Währungen: Grundsätzlich sind alle Währungen erlaubt, die im Vergleichsindex, dem sogenannten Benchmark-Universum, enthalten sind.

 Währungsabsicherungen: Sind zulässig. Die Fremdwährungen sind jederzeit zu min-destens 95% gegen CHF abzusichern. Eine Absicherung von über 100% ist nicht zu-lässig. Die Währungsabsicherungen können mittels Devisentermingeschäften und Währungsswaps erfolgen.

 Anlageform: Einzelanlagen und Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV 2 sind zulässig.

 Anlagen in Wandelobligationen und Cum-Optionsanleihen sind ausgeschlossen.

 Anleihen, die nicht im Vergleichsindex enthalten sind, sind nur zulässig, wenn es sich dabei um Forderungen gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 bis 8 BVV 2 handelt oder wenn es sich um unterjährige Anleihen handelt, die zuvor im Vergleichsindex enthalten waren und die lediglich aufgrund der geringen Restlaufzeit aus dem Vergleichsindex ausgeschlossen wurden.

4.4. High Yield Bonds

 Anlageziel: High Yield Bonds sind taktische Obligationenanlagen und dienen zur Wahrnehmung kurz- bis mittelfristiger Marktopportunitäten.

 Investitionen dürfen ausschliesslich in liquide Kollektivanlagen gem. Art. 56 BVV 2 erfolgen. Illiquide Anlagen sind ausgeschlossen.

 Es ist auf eine angemessene Diversifikation innerhalb der Produkte zu achten.

 Produkte mit Nachschusspflicht sind nicht zulässig.

 Währungsabsicherungen sind zulässig und können bis max. 100% des Fremdwäh-rungsengagements ausmachen.

4.5. Obligationen Emerging Markets

 Anlageziel: Obligationen Emerging Markets sind taktische Obligationenanlagen und dienen zur Wahrnehmung kurz- bis mittelfristiger Marktopportunitäten.

 Zulässig sind Anlagen in Anteile an Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV 2.

 Anleihen, welche die Kriterien nach Art. 53 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 bis 8 BVV 2 nicht erfül-len, sind zulässig. Sie sind für die regulatorischen Anforderungen nach BVV 2 den Al-ternativen Anlagen zuzurechnen.

 Währungsabsicherungen sind bis zu 100% des Fremdwährungsexposures zulässig und können mittels Devisentermingeschäften und Währungsswaps erfolgen.

5. Aktien

5.1 Aktien Schweiz

 Qualität: Es werden primär Aktien bester Qualität erworben. Dabei ist auf eine ausge-wogene Branchendiversifikation zu achten.

 Anlageform: Einzelanlagen und Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV 2 sind zulässig.

5.2 Aktien Ausland (Welt und Emerging Markets)

 Qualität: Es werden primär Aktien bester Qualität erworben. Dabei ist auf eine ausge-wogene Länder- und Branchendiversifikation zu achten.

 Handelbarkeit: Es dürfen nur börsenkotierte Titel erworben werden.

 Anlagestil: Das Portfolio kann sowohl indexnah als auch aktiv verwaltet werden.

 Währungsabsicherungen: Sind zulässig.

 Anlageform: Einzelanlagen und Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV 2 sind zulässig.

6. Commodities (hedged)

Unter der Anlagekategorie „Commodities“ sind Anlagen in Rohstoffmärkte zu verstehen.

Zulässig sind ausschliesslich Anlagen in Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV 2. Die Bewer-tung erfolgt, falls vorhanden, zum Börsenkurs. Ist kein Börsenkurs erhältlich, erfolgt die Be-wertung zum Nettoinventarwert per Bilanzstichtag

 Es ist auf eine angemessene Diversifikation zu achten und den spezifischen Eigen-schaften dieser Anlagekategorie angemessen Rechnung zu tragen.

 Handelbarkeit: Auf eine angemessene Handelbarkeit ist zu achten. Strukturierte Pro-dukte wie Zertifikate und Notes müssen am Sekundärmarkt handelbar sein.

 Produkte mit Nachschusspflicht sind gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. e BVV 2 ausgeschlos-sen.

 Anlagestil: Das Portfolio kann indexnah oder aktiv verwaltet werden.

 Währungen: Die Anlagen können grundsätzlich in CHF oder in Fremdwährungen er-folgen. Währungsabsicherungen sind zulässig.

7. Infrastrukturanlagen

 Das Portfolio wird aktiv verwaltet.

 Zulässig sind börsenkotierte Anlagen, Anlagestiftungen und Anlagen in Limited Part-nerships.

 Es ist auf eine angemessene Diversifikation nach Regionen, Sektoren, Renditequellen und Vintage Years zu achten.

 Es ist den instrumentenspezifischen Risiken (stark eingeschränkte Liquidität, sehr langer Anlagezeithorizont) angemessen Rechnung zu tragen.

8. Andere Alternative Anlagen

Als andere Alternative Anlagen gelten alle Anlagen, die nicht einer Anlagekategorie gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. a bis dbis BVV 2 zugeordnet werden können, insbesondere Forderungen gemäss Art. 53 Abs. 3 (z.B. Senior Secured Loans, kollektive Anlagen in Immobilien mit ei-ner dauerhaften Belehnungsquote von über 50% des Verkehrswerts etc.).

9. Einsatz derivativer Instrumente

 Grundsätzlich erfolgen die Anlagen der Stiftung in Basiswerten.

 Derivative Finanzinstrumente wie Termingeschäfte (Futures, Forwards, Swaps) und Optionen werden nur ergänzend eingesetzt.

 Sämtliche Verpflichtungen, die sich bei der Ausübung ergeben können, müssen jeder-zeit entweder durch Liquidität (bei Engagement-erhöhenden Geschäften) oder durch Basisanlagen (bei Engagement-senkenden Geschäften) vollumfänglich gedeckt sein.

Der Aufbau einer Hebelwirkung auf Stufe Gesamtvermögen (= versteckte Kreditauf-nahme) und der Leerverkauf von Basisanlagen sind strikt verboten.

 Für die Einhaltung der Anlagerichtlinien des Stiftungsrates gemäss Anhang 1 ist das sogenannte ökonomische, delta-adjustierte Engagement massgebend.

 Die Gegenpartei bei nicht standardisierten Geschäften (OTC, Stillhalter-Optionen, etc.) muss mindestens ein AA (Standard & Poors) resp. Aa2 (Moody’s) Rating aufwei-sen.

 Short Credit Default Swaps (Aufbau von Kreditrisiken) sind nicht zulässig.

 Die Bestimmungen des Art. 56a BVV 2 und die entsprechenden Fachempfehlungen der zuständigen Behörden sind jederzeit vollumfänglich einzuhalten. Die Anlagekom-mission kann den Einsatz derivativer Instrumente jederzeit mit detaillierten Richtlinien weiter einschränken, aber nicht erweitern.

 Beim Handel mit Derivaten, die dem FinfraG/der FinfraV unterstellt sind (siehe Anhang 8), ist sicherzustellen, dass die entsprechenden Handelsregeln eingehalten werden (siehe Anhang 8). Bei Währungstermingeschäften und Währungsswaps (sofern die reale Erfüllung gewährleistet ist), welche die UPC (Schweiz) Pensionskasse direkt mit einer Gegenpartei tätigt, gilt zu beachten, dass diese der Meldepflicht nach Art. 84 Fin-fraV und Art. 104ff FinfraG unterstehen.

10. Wertschriftenleihe (Securities Lending)

 Bei der Wertschriftenleihe sind, gestützt auf Art. 53 Abs. 6 BVV 2, die Rahmenbedin-gungen und Vorschriften gemäss Kollektivanlagegesetz (Art. 55 Abs. 1 lit. a KAG, Art.

76 KKV und Art. 1 ff. KKV-FINMA) einzuhalten.

 Securities Lending erfolgt ausschliesslich auf gesicherter Basis und wird über die ent-sprechende Depotbank abgewickelt. Securities Lending innerhalb von eingesetzten Kollektivanlagen ist grundsätzlich ebenfalls zulässig.

 Es ist sicherzustellen, dass die Aktien von kotierten Schweizer Aktiengesellschaften in

nehmung der Aktionärsrechte gemäss Ziffer 6 im Anlagereglement aufgrund der Wert-schriftenleihe nicht beeinträchtigt wird.

11. Pensionsgeschäfte (Repurchase Agreement)

 Beim Pensionsgeschäft sind, gestützt auf Art. 53 Abs. 6 BVV 2, die Rahmenbedin-gungen und Vorschriften gemäss Kol-lektivanlagegesetz (Art. 55 Abs. 1 lit. b KAG, Art.

76 KKV und Art. 11 ff. KKV-FINMA) einzuhalten.

 Die Stiftung darf im Rahmen von Pensionsgeschäften ausschliesslich als Pensions-nehmerin auftreten (Reverse Repo). Ausdrücklich nicht zulässig ist das Handeln als Pensionsgeberin (Art. 53 Abs. 6 BVV 2).

 Pensionsgeschäfte werden über die entsprechende Depotbank abgewickelt. Pensi-onsgeschäfte innerhalb von eingesetzten Kollektivanlagen sind grundsätzlich ebenfalls zulässig.

 Es ist sicherzustellen, dass die Aktien von kotierten Schweizer Aktiengesellschaften in der relevanten Zeitperiode von den Pensionsgeschäften ausgenommen sind bzw. die Wahrnehmung der Aktionärsrechte gemäss Ziffer 6 im Anlagereglement aufgrund der Wertschriftenleihe nicht beeinträchtigt wird.

12. Vermögensverwaltungsmandate

Im Rahmen der Vermögensverwaltungsmandate können die oben genannten Vorgaben und Richtlinien noch weiter präzisiert oder eingeschränkt werden.