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DIE BAUGEWERBE- VERBAND NIEDERSACHSEN. STANDPUNKT Land des Lächelns?

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DIE BAUSTELLE O R G A N D E S B A U G E W E R B E - V E R B A N D E S N I E D E R S A C H S E N

2007

BAUGEWERBE-

VERBAND

STANDPUNKT

Land des Lächelns?

ARBEIT UND SOZIALES

Lenk- und Ruhezeiten neu geregelt Generalunternehmerhaftung vor dem Aus?

INTERVIEW

Tariflohn nur für IG BAU-Mitglieder?

WIRTSCHAFTSRECHT UND VERGABEWESEN

Kommt das bundesweite Korruptionsregister?

EFB-Preis 2 bleibt

TARIFPOLITIK

Jahressonderzahlung betrieblich regeln

Tarifpolitischer Ausschuss des

ZDB mit neuer Geschäftsordnung

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Inhalt

Standpunkt ... 3 Land des Lächelns?

Tarifpolitik ... 4 Beilage – Wichtiger Hinweis zur Lohntabelle ab Juni 2007 Alle Jahre wieder – Tarifvertrag 13. Monatseinkommen – Jahressonderzahlung betrieblich regeln

Zurück ins Glied? – Ausschuss für Sozial- und Tarifpolitik erhält neue Geschäftsordnung – Breiter Konsens für neues Abstimmungsverfahren

Arbeit und Soziales ... 6 Fahrpersonalgesetz – Lenk- und Ruhezeiten neu geregelt BG BAU – Reform der Gesetzlichen Unfallversicherung stockt EU-Osterweiterung – Übergangsfristen bis 2011 ausschöpfen!

BAG-Urteil 1 – Abfindung für Teilzeitbeschäftigte BAG-Urteil 2 – Annahmeverzug – Böswillig unterlassene Zwischenverdienste

BAG-Urteil 3 – Arbeitnehmerüberlassung in Baubetrieben Gesetzliche Unfallversicherung – Generalunternehmerhaftung vor dem Aus?

Wirtschaftsrecht und Vergabewesen ...12 Bundesgerichtshof – Vorteilsausgleich bei Mängelhaftung in der Nachunternehmerkette

Öffentliches Auftragswesen – Bundesregierung erwägt bundes- weites Korruptionsregister

Öffentliches Auftragswesen – Einheitliches Formblatt EFB-Preis 2 bleibt

Entscheidung der VOB-Auslegungs- und Beratungsstelle – Ausschlussfrist für Anforderung von Verdingungsunterlagen Gewerbezentralregisterauszüge – Vorlagepflicht entfällt Klage gegen die VOB/B – Verbraucherzentrale begründet Revision

Niedersächsisches Landesvergabegesetz – Generalanwalt erkennt keinen Verstoß gegen EU-Recht

Öffentlich-Private Partnerschaften – Bund will Beratungs- gesellschaft für ÖPP-Projekte gründen

Infrastrukturprojekte – 50 Prozent mehr Öffentlich-Private Partnerschaften in Deutschland

Aus- und Weiterbildung ...16 Berufliche Fortbildung – Gebäudeenergieberater-Ausbildung sehr begehrt

Statistik – Meisterprüfungen in den Bauberufen

Betriebswirtschaft, Steuern & EDV ...18 Kredite aus dem ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm – Förderung umweltschonender Nutzfahrzeuge

Bauwirtschaft ...18 Handwerksstatistik 2006 – 14.000 Bauhandwerksbetriebe in Niedersachsen

Verbandsumfrage – Die niedersächsische Bauwirtschaft im August 2007

Bautechnik ...21 DIN 18202 – Merkblatt „Toleranzen im Hochbau“ aktualisiert Merkblatt – Energieeinsparverordnung 2007

Abruf-Service ...21 Interview ...22

Interview mit Rechtsanwalt Ulf Mosenthin – „Nur Gewerk- schaftsmitglieder haben Anspruch auf den Tariflohn“

Extra ...23 LV Bau – Erwartungen an die zukünftige Landesregierung In Kürze ...25

www.bvn.de– Aktuelle Tarife im Internet

Flugblatt – 2,85 Prozent Personalkostensteigerung 2007 In eigener Sache – 28. Niedersächsischer Baugewerbetag Fachliteratur ...26 Beilagenhinweis ...26 Baugewerbe in Zahlen ...27

Aktuelle Daten zur niedersächsischen Baukonjunktur (Januar bis Juli 2007)

Der Arbeitsmarkt im August/September 2007

[ ]

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Niedersachsen sei von einem Land des

Schwächelns zu einem Land des Lächelns gewor- den, so lautet ein Wahlkampfslogan des CDU-Mi- nisterpräsidenten Christian Wulff. Bauunternehmer werden darüber allenfalls lächeln können. Und schon dies setzt eine gewisse Grundsympathie mit den die Regierung tragenden Parteien voraus.

Denn die Situation am Bau lädt kaum zum Lächeln ein. Die Geschäftslage gera- de im Hochbau ist unbefrie- digend. Die Baugenehmi- gungszahlen im Wohnbau sind dramatisch gefallen.

Einen Teil der Verantwor- tung dafür trägt die Politik.

Die Rahmenbedingungen für den Eigenheimbau haben sich sehr zum Negativen ver- ändert. Dass nach boomen- der Torschlusspanik nun eher Heulen und Zähneknirschen herrschen, war also zu be- fürchten, ebenso dass weiter- hin Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und Lohn- dumping den legal arbeitenden Betrieben das Leben schwer machen. Es geschieht einfach zu wenig gegen solcherlei Auswüchse. Der Eindruck drängt sich auf, dass sich die Politik hierzulande allein um die künftigen Daniel Düsentriebe küm- mert.

Dabei benötigen wir nicht nur Kopfwerker, son- dern auch Handwerker, die Lehrstellen und Ar- beitsplätze schaffen. Voraussetzung dafür ist unter anderem eine Reform der Berufsgenossenschaften.

Vor allem der Solidarausgleich der Unfallversiche- rer untereinander ist überfällig. Doch dieser droht auf die lange Bank geschoben zu werden. Schon zuvor wurde der Verteilungsschlüssel nicht zuletzt durch das Agieren der niedersächsischen Landes- regierung zum Nachteil unserer Branche verändert.

Gewiss, die Entscheidung über die Reform fällt in der Bundeshauptstadt. Die Niedersächsische Landesregierung steht gleichwohl in der Verant- wortung. Es geht dabei schließlich auch um nie- dersächsische Bauunternehmer, und diese dürfen mit Recht erwarten, dass ihre Interessen von ihrer Landesregierung auch in Berlin angemessen vertre- ten werden.

Hans Espel

Hauptgeschäftsführer Baugewerbe-Verband Niedersachsen

Land des Lächelns?

Handlungsbedarf gibt es darüber hinaus auch im eigenen Land. Der öffentliche Bau liegt fast brach, trotz eines immensen Baubedarfs. Bei Sa- nierung und Renovierung, einer Domäne der handwerklichen Unternehmen, könnte mehr getan werden, zum Beispiel in Form von Öffentlich-Pri- vaten Partnerschaften. Doch statt den Baubedarf durch mittelstandsgerechte ÖPP-Modelle abzu- decken, strickt die öffentliche Hand lieber Mons- tervarianten, die das Handwerk nicht mehr stem- men kann.

Auch die Novelle zum Landesvergabegesetz wurde mit dem Hinweis auf ein kaum vergleichba- res Urteil des Europäischen Gerichtshofes verwei- gert. Schon längst hätte hier gegengesteuert wer- den müssen. Noch immer gibt es oft im Unendli- chen und Illegalen endende Subunternehmerket- ten. Auf vielen Großbaustellen wird kaum noch deutsch gesprochen und allenfalls der Mindestlohn gezahlt.

Schließlich droht die VOB-Bindung der Kommu- nen nach der Einführung der neuen Haushaltsvor- schriften zu kippen. Unklar, wie die Politik dieses selbst fabrizierte Problem lösen will. Nur auf die Selbstverantwortung der Kommunen zu setzen, ist zu wenig. Es käme vermutlich einer Abschaffung der VOB gleich.

IG-BAU-Boss Wiesehügel hat kürzlich in einem Presseartikel darauf hingewiesen, dass siebzigtau- send Baubetriebe in Deutschland viel zu viele seien, was ja wohl bedeutet, dass nach seinem Ge- schmack ruhig noch viel mehr Baubetriebe in die Insolvenz gehen könnten. Eine bemerkenswerte Einstellung für einen Gewerkschaftsführer. Sicher, Tarifverhandlungen nur noch mit einigen Großen sind leichter zu führen. Aber was wird aus den hei- mischen Bauarbeitern? Arbeitsplätze am Bau las- sen sich nur sichern, wenn die viel zitierten, von der Politik und auch von der Tarifpolitik gesetzten Rahmenbedingungen stimmen.

Der Niedersächsische Ministerpräsident ist Redner anlässlich unseres Baugewerbetages in Osnabrück.

Kommen Sie, hören Sie und zeigen Sie, was Sie vielleicht noch davon abhält, seine These vom Land des Lächelns zu übernehmen.

(4)

Tarifpolitik

Auch in der Tarifrunde 2007 ist über das 13. Monatseinkommen im Bau- gewerbe nicht verhandelt worden.

Für die Mitglieder des Verbandes Baugewerblicher Unternehmer Nie- dersachsen e. V. gelten daher die gleichen Regeln wie schon in den Vorjahren. Nachfolgend ein Überblick:

Einzelvertragliche Vereinbarung Mitgliedsbetriebe des Verbandes, die im Nachwirkungszeitraum von der tarifvertraglichen Regelung ab- weichen wollen, müssen mit jedem einzelnen Arbeitnehmer eine ein- zelvertragliche Vereinbarung über die Ausgestaltung des 13. Monats- einkommens für das Kalenderjahr 2007 treffen. Sowohl die An- spruchsvoraussetzungen als auch die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit des 13. Monatseinkom- mens können abweichend vom Tarifvertrag vereinbart werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch übereinkommen, dass das 13. Monatseinkommen über- haupt nicht gezahlt werden soll.

Achtung: Bei der Ausgestaltung einer entsprechenden Vereinbarung sollte der Gleichbehandlungsgrund- satz beachtet und außerdem eine

Vorbehaltsklausel berücksichtigt werden.

Gleichbehandlungsgrundsatz Nach dem Gleichbehandlungs- grundsatz kann der Arbeitgeber ver- gleichbaren Arbeitnehmern nur dann ein 13. Monatseinkommen in unterschiedlicher Höhe gewähren, wenn es hierfür sachliche Gründe gibt. Hierbei ist insbesondere auf den Zweck der Gewährung des 13. Monatseinkommens abzustel- len. Soll das 13. Monatseinkommen zum Beispiel aus Anlass des

Weihnachtsfestes gewährt werden, so ist eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer unzulässig. Dagegen ist eine leistungsabhängige

Gewährung des 13. Monatseinkom- mens, die zu einer unterschiedli- chen Höhe des Auszahlungsbetra- ges führt, rechtlich nicht zu bean- standen. Fehlt es an einem sachli- chen Grund für eine unterschiedli- che Behandlung, hat ein benachtei- ligter Mitarbeiter den gleichen An- spruch wie ein ihm vergleichbarer Arbeitnehmer.

Vorbehaltsklauseln

In der betrieblichen Vereinbarung sollte eine Vorbehaltsklausel verein-

bart werden, wonach die Ge- währung des 13. Monatseinkom- mens im Kalenderjahr 2007 eine einmalige und freiwillige Leistung des Arbeitgebers darstellt, aus der kein Rechtsanspruch für die Arbeit- nehmer erwachsen soll.

Zur Klarstellung sollte darüber hinaus vereinbart werden, dass bei Abschluss eines neuen Tarifvertrages über die Gewährung eines 13. Mo- natseinkommens vor dem 30. No- vember die Vereinbarung über die Gewährung eines 13. Monatsein- kommens außer Kraft tritt, um auf diese Weise einen Doppelanspruch des Arbeitnehmers auszuschließen.

Soll der Arbeitnehmer verpflich- tet werden, das 13. Monatseinkom- men bei Ausscheiden aus dem Ar- beitsverhältnis vor einem bestimm- ten Stichtag zurückzuzahlen, ist eine Rückzahlungsklausel erforder- lich.

Hinweis: Ein Muster einer

Vereinbarung über ein betriebliches 13. Monatseinkommen ist nach- folgend als Kopiervorlage ab- gedruckt.

Alle Jahre wieder

Tarifvertrag 13. Monatseinkommen – Jahressonderzahlung betrieblich regeln

Der September-Ausgabe unserer Mitgliederzeitschrift DIE BAUSTEL- LE lag eine Lohntabelle ab 1. Juni 2007 bei. Bei den darin aufgeführ- ten Löhnen handelt es sich um die bundesweit geltenden Löhne, die

um 3,1 Prozent erhöht wurden.

Die Mitgliedsbetriebe des Verban- des Baugewerblicher Unternehmer Niedersachsen e.V. können auf die mit unserer Sonderinformation vom 22. August 2007 verschickte Lohn-

tabelle zurückgreifen, die die um 1,4 Prozent abgesenkten Löhne ent- hält. Diese Lohntabelle kann ohne weitere Vereinbarungen angewen- det werden.

Beilage

Wichtiger Hinweis zur Lohntabelle ab Juni 2007

(5)

Vereinbarung über ein betriebliches 13. Monatseinkommen

Zwischen der Firma

__________________________________________________________

(Arbeitgeber) und Herrn / Frau

__________________________________________________________

(Arbeitnehmer)

wird folgende Vereinbarung getroffen:

1. Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Betrie- bes im Kalenderjahr 2007 anstelle der bisherigen Leistungen nach den gekündigten Tarifverträgen über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe ein betriebliches 13. Monatseinkommen in Höhe von _______ Euro, das am 30. November 2007 fällig wird.

Dieses betriebliche 13. Monatseinkommen ist Anerkennung und damit zugleich zusätzliche Vergütung für die im Kalenderjahr geleistete Arbeit, ein Entgelt für die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue und ein Anreiz für zukünftige Betriebstreue.

2. Die Gewährung des betrieblichen 13. Monatseinkommens im Kalenderjahr 2007 stellt eine freiwillige und einmalige Leistung dar, die den Arbeitgeber zu einer jährlich wiederkehrenden Zahlung nicht verpflichtet.

3. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, das betriebliche 13. Monatseinkommen zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund eigener Kündigung des Arbeitnehmers oder aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus Gründen, die zu einer fristlosen Entlassung berechtigen, oder aufgrund eines vom Arbeitneh- mer begangenen Arbeitsvertragsbruches vor dem 31. März des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres beendet wird.

Die Rückzahlungsverpflichtung besteht auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 31. März des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird und Anlass des Aufhe- bungsvertrages ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers oder ein Aufhebungsbegehren des Arbeitnehmers ist.

...

Ort, Datum

... ...

Unterschrift Arbeitnehmer Unterschrift Arbeitgeber

(6)

Tarifpolitik

Arbeit und Soziales

Ein Arbeitskreis des Zentralverban- des des Deutschen Baugewerbes (ZDB) unter Beteiligung des Verban- des der baugewerblichen Arbeitge- ber in Niedersachsen hat neue Vor- gaben für eine künftige, gemeinsa- me Tarifpolitik erarbeitet. Die Vor- gaben wurden anschließend im So- zialpolitischen Ausschuss (SPA) des ZDB diskutiert und unterstützt. Die Empfehlungen sind sodann in eine neue Geschäftsordnung des SPA aufgenommen worden, die nach der zu erwartenden Genehmigung durch die Mitgliederversammlung des ZDB im November verbindlich werden wird.

Die neue Geschäftsordnung sieht vor, das Bundesgebiet in fünf Regio- nen zu unterteilen. Alle Unterregio- nen müssen in der Kommission für zentrale Tarifverhandlungen mit ver- treten sein. Niedersachsen bildet zusammen mit Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen die soge-

nannte Nordregion. Sowohl für die Tarifverhandlungen als auch in einem möglichen Schlichtungsver- fahren hat jede Region ein Veto- recht. Die Verhandlungskommission muss also immer zu einer einstim- migen Entscheidung kommen. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Tarifvorschläge oder ein Schlichterspruch gegen das Votum einer Region vorgelegt und zur Ent- scheidung gestellt werden können.

Gleichzeitig soll so erreicht werden, dass die ausgehandelten Entgelt- und Arbeitsbedingungen Mindest- bedingungen sind, die im gesamten Tarifgebiet gelten können.

Um im Arbeitgeberlager zu einem einheitlichen Abstimmungs- verhalten zu kommen, wird der ZDB mit dem Verband der bauindus- triellen Arbeitgebervertreter (HDB) eine Vereinbarung treffen, nach der das negative Votum eines Partners

auch für den anderen verbindlich ist. Das so vereinbarte Verfahren soll bei den Entgeltverhandlungen, die künftig immer unter der

Führung des ZDB stattfinden sollen, erstmals 2009 praktiziert werden.

DIE BAUSTELLE meint: Das Mo- dell setzt voraus, dass Niedersach- sen und Schleswig-Holstein dem ZDB die Verhandlungsvollmacht für die Tarifverhandlungen im Jahr 2009 zurückgeben. Außerdem muss auch die Region Ost auf bisher ge- währte Sonderrechte verzichten und sich in den großen Geleitzug einfü- gen. Aber vielleicht schafft die neue Geschäftsordnung des ZDB-SPA in Kombination mit den von Nieder- sachsen geforderten neuen Lohn- strukturen tatsächlich eine tragfähi- ge Grundlage für einen Flächentarif, der seinen Namen verdient. Es bleibt sicher abzuwarten, ob das gewählte Verfahren praktikabel ist.

Aber der Versuch lohnt sich.

Zurück ins Glied?

Ausschuss für Sozial- und Tarifpolitik des ZDB mit neuer Geschäftsordnung – Breiter Konsens für neues Abstimmungsverfahren

Fahrpersonalgesetz

Lenk- und Ruhezeiten neu geregelt

Am 14. Juli 2007 ist das neue Fahr- personalgesetz in Kraft getreten, das auch für Baubetriebe von Bedeu- tung ist. Das Fahrpersonalgesetz dient der Harmonisierung des deut- schen Rechts mit den Regelungen der Europäischen Union zu Lenk- und Ruhezeiten (EG-Verordnung

561/2006). Die neuen Vorschriften gelten für alle Fahrzeuge über 7,5 Tonnen. Eine Novelle der Fahr- personalverordnung, mit der im Oktober zu rechnen ist, soll darüber hinaus Neuregelungen für Fahrzeu- ge mit einem Gesamtgewicht zwi-

schen 2,8 und 3,5 Tonnen beinhal- ten.

Baubetriebe sind durch die Neu- regelungen betroffen, soweit sie über Fahrzeuge verfügen, die den Bestimmungen über Lenk- und Ru- hezeiten unterliegen. In der Regel

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geht es dabei um Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen mit einem Aktionsradius über 50 Kilometern, teils aber auch um Fahrzeuge zwi- schen 2,8 und 3,5 Tonnen. Vor allem folgende Bestimmungen des neuen Fahrpersonalgesetzes sind von Bedeutung:

Mitführungspflicht der Arbeitszeitnachweise Bereits seit Mai 2006 müssen Fahrer, die ein Fahrzeug mit analo- gem Kontrollgerät (Fahrtenschrei- ber) betreiben, die Schaublätter der laufenden Woche und für die vor- ausgehenden 15 Tage mitführen. Ab dem 1. Januar 2008 erhöht sich die- ser Zeitraum auf den laufenden Tag und die vorangegangenen 28 Tage.

Aufbewahrungsfristen

Der Unternehmer muss bei Nut- zung von digitalen Tachographen die von den Fahrerkarten und den

Massenspeichern kopierten Daten ein Jahr lang speichern, gerechnet vom Zeitpunkt des Kopierens an.

Auch Schaublätter von Fahrten- schreibern sind für ein Jahr nach Ablauf der Mitführungspflicht auf- zubewahren. Der Unternehmer ist außerdem dazu verpflichtet, Daten und Schaublätter bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf das Ende der Aufbewahrungsfrist folgt, zu löschen bzw. zu vernichten, so- weit nicht andere Vorschriften eine längerfristige Aufbewahrung verlan- gen (Paragraf 4 Absatz 3 Satz 8 FpersG).

Bußgelder

Das Gesetz schafft eine Grundla- ge für Bußgeldbescheide bei Ver- stößen gegen die Vorschriften des Fahrpersonalrechts. Außerdem wird eine Möglichkeit zur Bußgeldbe- währung von Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten vorgesehen, die vor dem 11. April 2007 erfolg- ten, aber noch nicht geahndet wur- den.

Mithaftung des Unternehmers Neu geregelt wurde die Mithaf- tung von Unternehmern für die Ein- haltung der fahrpersonalrechtlichen Vorschriften. So muss der Unterneh- mer unter anderem dann mit einem Bußgeld rechnen, wenn er „nicht dafür sorgt“, dass die Lenk- und Ru- hezeiten seiner Fahrer eingehalten werden, er die Aufbewahrungsfris- ten und Dokumentationserforder- nisse für Nachweise nicht beachtet oder er mit Dritten einen Beförde- rungszeitplan vereinbart, der zur Verletzung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften führt (Paragraf 8a FpersG).

Hinweis: Sobald die neue Fahr- personalverordnung, die auch für die Baubetriebe Ausnahmetatbe- stände und die Frage der Einbezie- hung des Gewichtsbereichs zwi- schen 2,8 bis 3,5 Tonnen ab- schließend regelt, in Kraft getreten ist, wird sich DIE BAUSTELLE erneut mit diesem Thema befassen.

BG BAU

Reform der Gesetzlichen Unfallversicherung stockt

Ursprünglich war für August 2007 die Vorlage eines Gesetzentwurfes zur Reform der Unfallversicherung geplant. Nunmehr gibt es jedoch innerhalb der Bundesregierung eine unterschiedliche Bewertung des Leistungsteils bei der Unfallversi- cherungsreform. Nachdem die SPD- Bundestagsfraktion das Leistungs- recht tendenziell eher ausweiten möchte, spricht sich die CDU/CSU- Bundestagsfraktion für eine Ein- schränkung gegenüber dem jetzigen Stand aus. Die unterschiedlichen Auffassungen könnten dazu führen, dass die Reform der Unfallversiche-

rung möglicherweise insgesamt ver- schoben wird.

Die baugewerbliche Organisati- on ist derzeit bemüht, dass zumin- dest der Organisationsteil ein- schließlich des Überaltlastkonzepts noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt wird. Vor allem das Überaltlastkonzept ist für die Bau- wirtschaft von ganz erheblicher Be- deutung. Denn trotz der in der Ver- gangenheit durchgeführten Fusion der Bau-Berufsgenossenschaften sind die Beiträge zur Bau-Berufsge- nossenschaft für das Bauhauptge-

werbe weiterhin auf einem für die Betriebe unerträglich hohen Ni- veau. In einem Schreiben an die niedersächsischen Mitglieder des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales hat sich der BVN dafür ausgesprochen, eine Trennung des Leistungs- vom Organisationsteil vorzusehen und den Organisations- teil getrennt zu regeln.

Die baugewerbliche Organisati- on fordert eine rasche Verabschie- dung des Überaltlastkonzeptes mit dem von der Bund-Länder-Arbeits- gruppe vorgeschlagenen Vertei-

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Arbeit und Soziales

lungsschlüssel von 70 zu 30 im Ver- hältnis Arbeitsentgelt zu Neulast ein, um für den Wirtschaftszweig Bau ein ermutigendes Zeichen zu setzen. „Eine solche Regelung würde zeigen, dass die Politik die erheblichen Sorgen unserer Branche verstanden hat und auch ernst

nimmt“, so Hans Espel, Hauptge- schäftsführer des BVN.

„Bedauerlicherweise hat sich das Präsidium der BDA gegen eine Auf- spaltung des Gesetzgebungsverfah- rens ausgesprochen, weil die Ge-

fahr bestehe, dass sonst eine Reform des Leistungsrechts ausbleibe. Ein solcher Schritt würde die Reform vermutlich stark verzögern. Wir hof- fen daher, dass die Regierungskoali- tion eine Trennung vorsieht und den Organisationsteil, einschließlich des Überaltlastkonzeptes, verabschie- den wird“, meint Espel.

EU-Osterweiterung

Baugewerbe fordert: Übergangsfristen bis 2011 ausschöpfen!

Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern – all diese Länder sind seit dem 1. Mai 2004 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Aber nur die Staatsangehörigen Maltas und Zyperns genießen seit ihrem Beitritt die Grundfreiheiten des EG-Vertra- ges in vollem Umfang. Für die an- deren acht Mitgliedstaaten bestehen in Deutschland verschiedene Über- gangsregelungen.

Dies soll nach den Vorstellungen der baugewerblichen Organisation auch so bleiben. Der Baugewerbe- Verband Niedersachsen hat sich in einem Schreiben an das Nieder- sächsische Wirtschaftsministerium klar gegen ein Auslaufen der Über- gangsregelungen für die Arbeitneh- merfreizügigkeit und die Dienstleis- tungsfreiheit schon im Jahr 2009 ausgesprochen.

Die Bundesrepublik Deutschland habe die Möglichkeit, beide Grund- freiheiten während einer insgesamt siebenjährigen Übergangsfrist („2+3+2-Modell“) zu beschränken.

Diese Möglichkeit müsse für das Baugewerbe voll ausgeschöpft wer- den. Dies ist notwendig, um die heimischen Baubetriebe schrittwei-

se auf den Wettbewerb mit Konkur- renzbetrieben aus den mittel- und osteuropäischen Nachbarländern vorzubereiten, die zu einem großen Teil mit einem deutlich niedrigeren

Übergangsfristen schränken Grundfreiheiten ein

Vertraglich wurde die Arbeitneh- merfreizügigkeit in Deutschland für acht von zehn neuen Mitglie- dern der EU ausgesetzt. Aufgrund dessen gelten besondere Vor- schriften für den Arbeitsmarktzu- gang.

Auch die Dienstleistungsfreiheit ist hinsichtlich der Entsendung von Arbeitnehmern in einzelnen Wirtschaftszweigen – so auch der Bauwirtschaft – einge- schränkt. Aufgrund dessen kann eine Dienstleistungserbringung mit eigenem Personal aus den neuen EU-Mitgliedstaaten nur im Rahmen des deutschen Arbeits- genehmigungsrechts und nur in einem auf bilateraler Grundlage geregelten Werkvertragsverfahren (Kontingentregelung) erfolgen.

Lohnniveau und einer geringeren Steuer- und Abgabenlast arbeiten, so der BVN.

Der Zentralverband des Deut- schen Baugewerbes hat sich eben- falls eindeutig positioniert und ge- fordert, dass die Übergangsfristen nicht vor dem 30. April 2011 enden dürften. Die Bauwirtschaft habe an- dernfalls schwerwiegende Störun- gen des Bauarbeitsmarktes zu er- warten. Der Lohnkostendruck würde sich verschärfen. Der hohe Lohnkostenanteil und die hohe So- zialabgabenlast im personalintensi- ven Bauhandwerk sowie das beste- hende Lohngefälle zwischen Deutschland und den Beitrittstaaten würden die deutschen Baubetriebe konkurrenzunfähig machen.

Werkvertragsgenehmigungen werden zurzeit nur bei Gewährung der tariflichen Facharbeiterlöhne er- teilt. Bei voller Arbeitnehmerfreizü- gigkeit müsste nur der deutlich niedrigere Mindestlohn gezahlt werden. Baubetriebe aus den Bei- trittstaaten könnten dann Bauleis- tungen in Deutschland deutlich günstiger anbieten als die heimi- schen Baubetriebe. Dies würde zu erheblichen sozialen Verwerfungen führen.

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BAG-Urteil 1

Abfindung für Teilzeitbeschäftigte

Das Teilzeit- und Befristungsrecht verbietet eine ungerechtfertigte Schlechterstellung teilzeitbeschäf- tigter Arbeitnehmer allein aus Grün- den der Teilzeit. Gleichwohl sind Unterscheidungen zwischen teil- und vollzeitbeschäftigten Arbeitneh- mern möglich. Dies hat das Bun- desarbeitsgericht in einem Urteil zur Berechnung der Abfindungs- höhe teilzeitbeschäftigter Arbeitneh- mer entschieden (Urteil vom 13. Fe- bruar 2007, Aktenzeichen 9 AZR 729/05). Danach gilt das Folgende:

Bietet der Arbeitgeber Arbeitneh- mern das freiwillige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung an, liegt keine unzulässige Benachteiligung vor, wenn der Arbeitgeber Teilzeit- beschäftigten nur eine anteilige Ab- findung entsprechend ihrer Arbeits- zeit zusagt. Dies bedeutet, dass ein Arbeitgeber im Rahmen der Berech- nung der Abfindung die Abfin- dungssumme bei teilzeitbeschäftig- ten Arbeitnehmern im Vergleich zu

vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern reduzieren kann. Dabei muss der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer die Abfindung allerdings mindes- tens in dem Umfang erhalten, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

Interessierte Mitglieder des BVN können die Entscheidung in der Verbandsgeschäftsstelle anfordern.

Mindestlohnkontrolle mit Voll- zugsdefizit

Dem ZDB zufolge leide die Min- destlohnkontrolle in Deutschland nach wie vor unter erheblichen Vollzugsdefiziten. Bußgeldbeschei- de bei Mindestlohnverstößen könn- ten nur zu einem geringen Teil voll- streckt werden. Die wirklichen Ar- beitszeiten auf den Baustellen könnten nur unzureichend kontrol- liert werden. Nach aktuellen Schät- zungen erhielten bis zu 150 000 Tätige auf den deutschen Baustellen nicht den ihnen zustehenden Min- destlohn.

Ein besonderes Problem stellten darüber hinaus Scheinselbstständige dar, die als Ein-Mann-Betriebe nicht den Regelungen zum Mindestlohn unterfallen und so in zunehmen- dem Maße reguläre Beschäftigungs- verhältnisse verdrängen. Würden die Übergangsfristen bereits im Jahre 2009 auslaufen, wäre ein wei- terer Anstieg der Illegalität zu be- fürchten.

Facharbeitermangel?

Ein nachhaltiger und dauerhafter Aufwärtstrend der Baukonjunktur sei noch nicht in allen Zweigen des Baugewerbes erkennbar. Die kon-

junkturelle Erholung am deutschen Baumarkt dürfe nicht durch eine verfrühte Öffnung des Arbeitsmark- tes gefährdet werden. Der notwen- dige Bedarf an Spezialfacharbeitern im Inland kann nach Ansicht des Baugewerbes aus eigener Kraft be- wältigt werden. Die Ausbildungs- quote im Baugewerbe sei über- durchschnittlich hoch. Zahlreiche Baubetriebe bildeten über den eige- nen Bedarf hinaus aus. Der sich ab- zeichnende Mangel an qualifizier- ten Bauingenieuren sei ein europa- weites Problem und könne nicht durch eine übereilte Öffnung des Arbeitsmarktes beseitigt werden.

BAG-Urteil 2

Annahmeverzug – Böswillig unterlassene Zwischenverdienste

Befindet sich der Arbeitgeber im Hinblick auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in Annahmeverzug, kann der Arbeitnehmer die vom Ar- beitgeber zugewiesene Arbeit nicht allein deshalb ablehnen, weil es sich hierbei nicht um die vertraglich

geschuldete Arbeitsleistung handelt.

Der Annahmeverzug im Arbeits- verhältnis ist gesetzlich im Bürgerli- chen Gesetzbuch (BGB, Paragraf 615) geregelt. Ein Annahmeverzug ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer

arbeiten will, der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch nicht beschäf- tigen kann oder will. Für diesen Fall ordnet das Gesetz an, dass der Arbeitnehmer die Vergütung verlan- gen kann und zur Nachleistung der Arbeit für Zeiträume, in denen der

(10)

Arbeit und Soziales

Arbeitgeber sie nicht angenommen hat, nicht verpflichtet ist.

Anwendungsfälle des Annahme- verzugs sind unter anderem die Nichtbeschäftigung des Ar- beitnehmers nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündi- gung, die sich im Nachhinein als unwirksam erweist,

die Suspendierung oder Freistel- lung des Arbeitnehmers im lau- fenden Arbeitsverhältnis, der Ausfall der Arbeit aus wirt- schaftlichen oder produktions- technischen Gründen (Betriebsri- siko, Paragraf 615 Satz 3 BGB), die einseitig ohne die erforderli- che Mitbestimmung des Betriebs- rats (Paragraf 87 Absatz 1 Nr. 3 BetrVG) angeordnete und daher unwirksame Kurzarbeit.

Allerdings sind neben tatsächlich erzielten Zwischenverdiensten auch vom Arbeitnehmer böswillig unter- lassene Zwischenverdienste (Para- graf 615 Satz 2 BGB) auf den Ver- zugslohn anzurechnen. Ein Zwi-

schenverdienst wird dann böswillig unterlassen, wenn der Arbeitnehmer trotz Kenntnis eine zumutbare Ar- beitsmöglichkeit vorsätzlich nicht annimmt.

Was ist ein Zwischenverdienst?

Sofern der Arbeitnehmer in der Zeit der Nichtbeschäftigung andere Arbeitseinkünfte erzielt (Zwischen- verdienste), werden diese auf den Verzugslohn angerechnet. Dies gilt auch für böswillig unterlassene Zwi- schenverdienste, etwa wenn der Ar- beitnehmer eine zumutbare Arbeits- möglichkeit vorsätzlich nicht an- nimmt.

In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ent- schieden, dass bereits dann ein bös- williges Unterlassen einer ander- weitigen Verwendung der Arbeits- kraft vorliegen kann, wenn der Ar- beitnehmer es ablehnt, eine vom Arbeitgeber unter Überschreitung der Grenzen des Direktionsrechts zugewiesene zumutbare Tätigkeit zu verrichten (Urteil vom 7. Februar 2007, Aktenzeichen 5 AZR 422/06) Damit korrigierte das BAG seine bisherige Rechtsprechung und er-

kannte damit ausdrücklich an, dass der Arbeitgeber einen gewissen Spielraum bei der Zuweisung von Arbeit hat, um dem Verzugslohnrisi- ko zu entgehen.

Der Arbeitgeber kann somit dem Arbeitnehmer auch eine nicht ver- tragsgemäße Tätigkeit zuweisen, unter Umständen auch bei einem anderen Arbeitgeber. Entscheidend ist die Zumutbarkeit der zugewiese- nen Arbeit im konkreten Fall. Hier- bei kommt es an auf

die Person des Arbeitgebers, die Art der Arbeit,

die sonstigen Arbeitsbedingun- gen sowie

vertragsrechtliche Umstände.

DIE BAUSTELLE meint: Die Auf- gabe der bisherigen gegenteiligen Auffassung des BAG ist zu be- grüßen. Im Falle einer betriebsbe- dingten Kündigung kann der Arbeit- geber dem Arbeitnehmer nunmehr auch eine nicht vertragsgemäße Tätigkeit zuweisen, um auf diese Weise sein Verzugslohnrisiko zu ver- ringern oder ganz zu vermeiden.

BAG-Urteil 3

Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes

Bei einer unzulässigen Überlassung von Zeitarbeitnehmern in Betriebe des Baugewerbes wird kein Arbeits- verhältnis zwischen Zeitarbeitneh- mer und entleihendem Baubetrieb fingiert. Dies hat das Bundesarbeits- gericht entschieden (Urteil vom 13.

Dezember 2006, Aktenzeichen 10 AZR 674/05).

Nach dem Arbeitnehmerüberlas- sungs-Gesetz (AÜG) stellt ein Ver-

stoß gegen das Verbot der Arbeit- nehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes eine Ordnungswidrig- keit dar (Paragraf 16 Absatz 1 Nr. 1 b AÜG). Außerdem ist eine unzulässi- ge Arbeitnehmerüberlassung in Be- triebe des Baugewerbes bei der ge- werberechtlichen Beurteilung der für die Ausübung der gewerbsmäßi- gen Arbeitnehmerüberlassung erfor- derlichen Zuverlässigkeit des Verlei-

hers zu berücksichtigen. Die Un- zulässigkeit der Arbeitnehmerüber- lassung hat aber keine arbeitsrecht- lichen Konsequenzen und führt daher auch nicht zu einer Einbezie- hung der Leiharbeitnehmer in die Sozialkassenverfahren der Bauwirt- schaft.

Die Entscheidung des Bundes- arbeitsgerichts ist über den BVN erhältlich.

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Gesetzliche Unfallversicherung

Generalunternehmerhaftung vor dem Aus?

Bauunternehmer haften für nicht gezahlte Sozialversicherungsbei- träge der von ihnen beauftragten Nachunternehmer. Für die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung hat der Gesetzgeber eine verschuldensab- hängige Haftung vorgesehen. Die Haftung des Hauptunternehmers für die Beiträge zur Berufsgenossen- schaft des Nachunternehmers ist demgegenüber verschuldensunab- hängig. Es gibt keine Möglichkeit der Haftungsbefreiung.

Die baugewerbliche Organi- sation hat bereits bei Inkrafttreten dieser Regelung die verschuldens- unabhängige Ausgestaltung dieses Haftungstatbestandes kritisiert. In der Folgezeit hatte auch der BVN mehrfach auf eine Korrektur ge- drängt.

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat sich in einem aktuellen Urteil der Auffas- sung des Baugewerbes angeschlos- sen, dass der fehlende Verweis auf eine Möglichkeit zur Haftungsbe- freiung auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers beruht.

Dem Urteil zufolge können sich in Haftung genommene Bauunterneh- mer auf die Regelungen des Sozial- gesetzbuches (SGB) über die Haf- tungsbefreiung bzw. Haftungsbe- grenzung berufen (Paragraf 150 Ab- satz 3 SGB VII und Paragraf 28 e So- zialgesetzbuch IV).

Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig. Zunächst muss deshalb das Urteil des Bundessozi- algerichts in dieser Frage abgewartet

werden. Die BG BAU erklärte un- terdessen, sie werde ihre Verwal- tungspraxis zunächst beibehalten und die Bauunternehmen ohne Berücksichtigung von Exkulpations- möglichkeiten oder Bagatellgrenzen zur Beitragszahlung heranziehen.

Widerspruchs- oder sozialgerichtli- che Verfahren hätten in Beitragsan- gelegenheiten keine aufschiebende Wirkung. Die BG BAU werde daher auch nicht auf eine Mahnung bzw.

Vollstreckung der geltend gemach- ten Beiträge verzichten. Anderer- seits werde sich die BG BAU in lau- fenden sozialgerichtlichen Verfah- ren mit vergleichbaren Sachverhal- ten unter Hinweis auf die Entschei- dung des Bundessozialgerichts nicht gegen Anträge wehren, die auf eine Aussetzung bzw. auf ein Ruhen des Verfahrens abzielen.

Um zu vermeiden, dass Mit- gliedsbetriebe der baugewerblichen Organisation wegen der strittigen Punkte „Bagatellgrenze“ bzw. „Ex- kulpationsmöglichkeit“ Wider- sprüche einlegen oder ein Klagever- fahren anstrengen müssen, wurde zwischen dem ZDB und der BG BAU das Folgende vereinbart:

Verbandsmitglieder, die von der BG BAU gemäß Paragraf 150 Ab- satz 3 SGB VII in Anspruch ge- nommen werden, legen wegen der Punkte „Bagatellgrenze“ und

„Exkulpationsmöglichkeit“ kei- nen Widerspruch ein.

Bestätigt sich die Rechtsauffas- sung des LSG Baden-Württem- berg auch vor dem Bundessozial- gericht, können alle dem ZDB

bzw. dessen Mitgliedsverbänden angeschlossenen Betriebe die er- gangenen und bindenden Haf- tungsbescheide über einen An- trag nach Paragraf 44 SGB X durch die BG BAU prüfen und dann ggf. ändern lassen.

Bei Anträgen von Verbandsbetrie- ben wird die BG BAU hinsicht- lich des hier in Rede stehenden Problembereichs für einen Zeit- raum von bis zu 12 Monaten nach dem Zeitpunkt einer höchst- richterlichen Entscheidung auf die Einrede der Verjährung hin- sichtlich der Erstattung bereits ge- zahlter Haftungsbeträge verzich- ten.

Entsprechende Anträge nach Pa- ragraf 44 SGB X werden vonsei- ten des ZDB als Bevollmächtigter der Mitgliedsbetriebe der bauge- werblichen Organisation gesam- melt und direkt an die BG BAU gerichtet werden.

Alle übrigen Verfahren bleiben von dieser Vereinbarung un- berührt.

Aus Sicht des BVN stellt die Ver- einbarung für Mitglieder der bauge- werblichen Organisation ein sehr befriedigendes Ergebnis dar. Die Verbandsbetriebe können nun in- nerhalb von 12 Monaten nach der Entscheidung des Bundessozialge- richtes einen Antrag auf Überprü- fung und Änderung ihrer Haftungs- bescheide beantragen. Betroffene Betriebe sind aufgefordert, sich mit dem BVN in Verbindung zu setzen.

(12)

Wirtschaftsrecht und Vergabewesen

Bundesgerichtshof

Vorteilsausgleich bei Mängelhaftung in der Nachunternehmerkette

Steht im Rahmen einer werkvertrag- lichen Leistungskette fest, dass der Nachunternehmer von seinem Auf- traggeber wegen Mängeln am Werk nicht mehr in Anspruch genommen wird, so kann er daran gehindert sein, seinerseits Ansprüche wegen dieser Mängel gegen seinen Auftrag- nehmer geltend zu machen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 28.

Juni 2007 (Aktenzeichen VII ZR 81/06).

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Ein Bauträ- ger hatte einen Generalunterneh- mer (GU) mit der Errichtung von 315 Wohnungen beauftragt. Der GU beauftragte mit der Beschaffung und dem Einbau sämtlicher Fenster einen Nachunternehmer (NU), der seinerseits die Fenster nach Plänen

des GU von einem Nach-Nachun- ternehmer anfertigen ließ. Der NU baute die Fenster im Jahr 1997 ein.

Vier Jahre später stellte sich heraus, dass die Rahmeneckverbindungen der Fenster teilweise nicht vollstän- dig verklebt waren. Weder die Er- werber noch der Bauträger oder der GU machten wegen der Fenster Mängelansprüche geltend, zumal diese in den jeweiligen Vertragsbe- ziehungen verjährt waren. Den- noch verlangte der NU vom Nach- Nachunternehmer nach fruchtloser Fristsetzung mit Ablehnungsandro- hung Schadensersatz in Höhe der Sanierungskosten.

Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart wies die Klage des NU mit der Begründung ab, dass diesem nach Treu und Glauben eine Inanspruchnahme des Nach-

Nachunternehmers verwehrt sei.

Dem stimmt der BGH zu.

Grundsätzlich stehe dem NU zwar ein Schadensersatzanspruch für die Kosten zu, die für eine ordnungs- gemäße Mängelbeseitigung erfor- derlich seien. Der Nach-Nachunter- nehmer habe seine Werkleistung im Verhältnis zum NU erbracht, was grundsätzlich unabhängig vom Ver- tragsverhältnis zwischen dem NU und dem GU zu beurteilen sei, so der BGH. Dass der NU also weder vom GU noch vom Bauherrn auf Mängelbeseitigung in Anspruch ge- nommen werde, berühre seinen mangelbedingten Schaden zunächst nicht. Allerdings habe sich beim NU infolge des Mangels keine fi- nanzielle Einbuße eingestellt, da feststehe, dass er seinerseits nicht wegen des Mangels in Anspruch genommen werde.

Öffentliches Auftragswesen

Bundesregierung erwägt bundesweites Korruptionsregister

Im Anschluss an die Reform des öf- fentlichen Vergaberechts wird die Bundesregierung die Möglichkeiten für die Errichtung eines bundeswei- ten Korruptionsregisters prüfen.

Grundlage hierfür bilden die Erfah- rungen auf Länderebene. Dies geht aus der Antwort der Bundesregie- rung auf die Anfrage der Linksfrak- tion hervor.

In ihrer Antwort weist die Bun- desregierung darauf hin, dass be- reits nach Maßgabe des geltenden Rechts strafrechtliche Verurteilun- gen natürlicher Personen wegen Korruptionsdelikten im Bundeszen-

tralregister bzw. im Gewerbezen- tralregister gespeichert werden. Zu- sätzlich habe die Bundesregierung in der vorletzten Legislaturperiode die Errichtung eines Korruptionsre- gisters vorgeschlagen. Kernelement eines solchen Registers sollte die Speicherung der Namen von Unter- nehmen sein, die wegen korrupti- onsbezogener Delikte von der Ver- gabe öffentlicher Aufträge ausge- schlossen würden. Öffentliche Auf- traggeber müssten solche Aus- schlüsse an das Korruptionsregister melden. Umgekehrt müssten öffent- liche Auftraggeber verpflichtet wer- den, vor der Vergabe eines öffentli- chen Auftrags beim Register anzu-

fragen, ob das in Aussicht genom- mene Unternehmen dort gespei- chert ist.

Der Bundesrat habe dem Vor- schlag der Bundesregierung seiner- zeit nicht zugestimmt. Der Entwurf für ein Korruptionsregistergesetz sei abermals im Rahmen einer umfas- senden Vergaberechtsreform im Jahre 2005 Gegenstand der Überle- gungen der Bundesregierung gewe- sen. Aktuell hätten jedoch derzeit die Arbeiten am materiellen Verga- berecht, insbesondere im Rahmen der derzeit anstehenden Reform des deutschen Vergaberechts, Vorrang.

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Öffentliches Auftragswesen

Einheitliches Formblatt EFB-Preis 2 bleibt

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) ist nicht bereit, das Formblatt EFB- Preis 2 zurückzuziehen oder auf eine Aufgliederung der Nachunter- nehmerleistungen zu verzichten.

Der Zentralverband des Deut- schen Baugewerbes (ZDB) und der Hauptverband der Bauindustrie (HDB) hatten das Ministerium hier- zu in einem gemeinsamen Schrei- ben aufgefordert. In seinem Ant- wortschreiben weist das BMVBS darauf hin, dass die Aufschlüsselung der Nachunternehmerleistungen für die Prüfung und Wertung der Ange- bote relevant sei. Damit werde si- chergestellt, dass ein fairer Wettbe-

werb durchgeführt werden könne.

Außerdem würden Nachtragsver- einbarungen vereinfacht, weil durch bekannte Kalkulationsgrund- lagen Streit und damit Aufwendun- gen auf beiden Seiten bei der Ver- einbarung neuer Einheitspreise ver- mieden werden könnten.

Zumindest bei EU-weiten Aus- schreibungen müsse der Bieter die Unternehmen, auf deren Fähigkei- ten und Kapazitäten er sich berufen wolle, mit dem Angebot nicht nur benennen, sondern auch den Nach- weis erbringen, dass er auf diese Ressourcen zugreifen könne. In na- tionalen Verfahren sei der Bieter verpflichtet, die vorgesehenen

Nachunternehmer auf Verlangen zu benennen. Spätestens mit der Auf- forderung zur Benennung müssten diese allerdings auch endgültig fest- stehen.

Das BMVBS weist zudem darauf hin, dass man den Forderungen der Bauwirtschaft bereits entgegenge- kommen sei. So sei im Vergabe- handbuch (VHB) geregelt, dass die Aufgliederung aller Positionen erst ab einer Auftragssumme von 100.000 Euro verlangt werde. Auch sei den Bietern zur Vorlage des Formblattes eine längere Frist einge- räumt worden. Es werde nur von Unternehmen verlangt, die zur en- geren Wahl gehörten.

Entscheidung der VOB-Auslegungs- und Beratungsstelle

Ausschlussfrist für Anforderung von Verdingungsunterlagen

Setzt die Vergabestelle eine Frist zur Herausgabe der Vergabeunterlagen, darf sie Bietern die Unterlagen auch nach diesem Fristablauf nicht ver- weigern, solange noch 10 Kalender- tage bis zum Abgabezeitpunkt ver- bleiben. Dies entschied die VOB- Auslegungs- und Beratungsstelle im Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (VOB-Stelle, Fall Nr. 1511).

Folgender Sachverhalt lag zu- grunde: Ein öffentlicher Auftragge- ber hat auf der Grundlage der VOB, Ausgabe 2006, unter anderem Zim- merarbeiten im Hochbau ausge- schrieben. In der Veröffentlichungs- anzeige vom 4. April wurde ein

„Ablauf der Angebotsfrist und Eröff- nungstermin“ mit Datum vom 30.

April 2007 angegeben. Am Ende der Veröffentlichungsanzeige hieß es wie folgt: „Die Verdingungsunter-

lagen ... können ... bis zum 14.

April 2007 schriftlich angefordert werden ...“

Ein Unternehmer forderte am 17.

April 2007 telefonisch und am 20.

April 2007 schriftlich die Ausschrei- bungsunterlagen an. Die Vergabe- stelle lehnte eine Versendung der Unterlagen mit Verweis auf den Frist- ablauf ab. Der Unternehmer hielt dies zu Recht für unzulässig.

Zur Begründung führte die VOB- Auslegungs- und Beratungsstelle an, die VOB/A sehe keine Frist vor, in- nerhalb derer ein Bieter die Ange- botsunterlagen abgefordert haben muss. Nach Paragraf 17 Nr. 1 k VOB/A setze der Auftraggeber eine Frist für die Einreichung der Ange- bote. Dies ergäbe sich auch aus Pa- ragraf 18 Nr. 1 VOB/A. Die Verwei- gerung der Herausgabe von Unter- lagen nach dem vom Auftraggeber

gesetzten Termin wirke sich wettbe- werbsbeschränkend aus. Ein Bieter, der die Unterlagen noch so recht- zeitig abholt, dass eine Bearbei- tungsfrist von zehn Kalendertagen gewahrt bleibt, könne durchaus noch ein für den Auftraggeber at- traktives Angebot erstellen. Die Festsetzung der Frist und die Weige- rung der Herausgabe der Unterla- gen an den Bieter verstoße daher gegen die Grundsätze der VOB/A.

Interessierte Unternehmen kön- nen den Fall 1511 in der Ge- schäftsstelle des BVN abfordern.

Gleichzeitig besteht auch die Mög- lichkeit, diese und weitere interes- sante Entscheidungen auf der Ho- mepage des BVN (www.bvn.de) im mitgliedergeschützten Bereich, Ru- brik VOB-Fälle, abzurufen.

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Wirtschaftsrecht und Vergabewesen

Gewerbezentralregisterauszüge

Vorlagepflicht entfällt

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat im September 2007 die Wei- chen zum Wegfall der Verpflichtung zur Vorlage von Gewerbezentralre- gisterauszügen in Vergabeverfahren gestellt. Mit der Veröffentlichung eines entsprechenden Vollzugserlas- ses reagierte das BMVBS auf das Zweite Gesetz zum Abbau bürokra- tischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft.

Bisher mussten Bauunternehmen bei allen Vergabeverfahren für öf- fentliche Bauaufträge einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorlegen, der nicht älter als drei Monate sein durfte. Ab sofort wer- den Gewerbezentralregisterauszüge durch eine Eigenerklärung der Be- werber ersetzt. Der Auftraggeber muss Auskünfte aus dem Gewerbe- zentralregister künftig selbst anfor- dern. Ab einer Auftragssumme von 30.000 Euro sind öffentliche Auf- traggeber verpflichtet, für den Bie- ter, der den Zuschlag erhalten soll, selbst eine Auskunft aus dem Ge- werbezentralregister anzufordern.

Für den Bundeshochbau wurde festgelegt, dass bei Vergabeverfah- ren ab sofort grundsätzlich kein Auszug aus dem Gewerbezentralre- gister mehr von Bewerbern oder Bietern zu fordern ist. Für den Be- reich der Bundesfernstraßen sieht ein weiterer Vollzugserlass eine gleichlautende Regelung vor. Die entsprechenden Änderungen wer- den in der für Ende 2007 vorgese- henen neuen Ausgabe des Handbu- ches für die Vergabe und Aus- führung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B- StB) übernommen.

Augenblicklich können die Ver- gabestellen Anfragen zur Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbe- zentralregister über einen Bieter nur in Papierform stellen. Ein Online- Anfragesystem wird derzeit einge- richtet und steht voraussichtlich An- fang 2008 zur Verfügung. In Anleh- nung an die erleichterte Nachweis- führung für Bauunternehmen um- fasst auch das Präqualifizierungsver- fahren nur noch Eigenerklärungen der Unternehmen, dass Verurteilun-

gen aufgrund des Schwarzarbeiter- bekämpfungsgesetzes oder des Ar- beitnehmerentsendegesetzes nicht vorliegen. Gewerbezentralregister- auszüge werden nicht mehr in die Liste der Nachweise präqualifizier- ter Bauunternehmen aufgenommen.

Der Austausch der einschlägigen Formblätter des Vergabehandbuches (VHB) soll in Kürze erfolgen.

Hinweis: Der Vollzugserlass des BMVBS richtet sich auch an die Bauverwaltungen der Länder. Durch die Umsetzungserlasse auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene sowie die notwendigen Änderungen der Vergabehandbücher wird der Wegfall der Vorlagepflicht der Ge- werbezentralregisterauszüge zeit- lich aber erst verzögert bei den Ver- gabestellen vor Ort „ankommen“.

In Niedersachsen ist die Umsetzung des neuen Gesetzes noch nicht er- folgt. Unternehmen sind deshalb hier bis auf Weiteres verpflichtet, den Gewerbezentralregisterauszug beizulegen, damit das Angebot nicht wegen Unvollständigkeit aus- geschlossen wird.

Klage gegen die VOB/B

Verbraucherzentrale begründet Revision

Der Bundesverband der Verbrau- cherzentralen und Verbraucherver- bände (Verbraucherzentrale) hat die gegen das Urteil des Kammerge- richts Berlin in dem Verfahren gegen den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) eingelegte Revision begrün- det. In dem ursprünglichen Verfah- ren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Verbraucherzentrale den DVA auf Unterlassung und Wi-

derruf von 24 Klauseln der VOB/B 2002 in Anspruch genommen. So- wohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht Berlin als Berufungsinstanz hatten die Klage abgewiesen.

Die Verbraucherzentrale verweist im Wesentlichen auf die bereits in den Vorinstanzen vorgetragene Be- gründung. Außerdem sei die Privile- gierung der VOB/B als Ganzes un-

vereinbar mit europäischen Richtli- nien, weshalb eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu dieser Frage angeregt werde.

Die ersten Instanzen haben die Argumente der Verbraucherzentrale in allen Punkten zurückgewiesen.

DIE BAUSTELLE wird ihre Leser über den Ausgang der Angelegen- heit informieren.

(15)

Niedersächsisches Landesvergabegesetz

Generalanwalt erkennt keinen Verstoß gegen EU-Recht

Der Generalanwalt des Europäi- schen Gerichtshofes (EuGH) sieht keinen Verstoß der niedersächsi- schen Tariftreueregelung gegen EU- Recht. Dies ist den Schlussanträgen in dem Vorab-Entscheidungsverfah- ren zur niedersächsischen Tarif- treueregelung zu entnehmen.

Nach Auffassung des Generalan- walts stehen weder die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitneh- mern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen noch der EG- Vertrag der niedersächsischen Tarif- treueregelung entgegen. Der EuGH folgt in seinen Entscheidungen re-

gelmäßig den Schlussanträgen der Generalanwälte, sodass eine im Er- gebnis gleich gelagerte Entschei- dung des EuGH zu erwarten ist. Der Zeitpunkt der Entscheidung steht indes noch nicht fest.

Zum Hintergrund: Das Oberlan- desgericht Celle hatte dem EuGH die Frage nach der Vereinbarkeit der niedersächsischen Tariftreuever- pflichtung mit EU-Recht zur Vorab- Entscheidung vorgelegt (siehe DIE BAUSTELLE September Nr. 9/2006).

Das niedersächsische Landesver- gabegesetz verpflichtet öffentliche Auftraggeber, Aufträge für Bauleis-

tungen nur an solche Unternehmen zu vergeben, die sich schriftlich ver- pflichten, ihren Arbeitnehmern min- destens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu bezahlen. Um die Einhaltung der Tariftreue zu gewährleisten, müssen öffentliche Auftraggeber für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent, bei mehreren Ver- stößen von bis zu 10 Prozent des Auftragswertes mit dem Auftragneh- mer vereinbaren. Die Strafe wird auch dann fällig, wenn der Verstoß von einem Nachunternehmer be- gangen wird.

Öffentlich-Private Partnerschaften

Bund will Beratungsgesellschaft für ÖPP-Projekte gründen

Mit der Initiative „Partnerschaften Deutschland Gesellschaft (PDG)“

sollen Öffentlich-Private Partner- schaften (ÖPP) zur Realisierung von Infrastrukturaufgaben in Deutsch- land forciert werden. Die gemein- sam von öffentlicher Hand und Pri- vatwirtschaft getragene Beratungs- gesellschaft PDG soll nach Auffas- sung der Ministerien der Finanzen (BMF) und Verkehr, Bau und Stadt- entwicklung (BMVBS) den ÖPP-Ge- danken aufnehmen und weiterent- wickeln.

Es ist beabsichtigt, in Deutsch- land die derzeitige ÖPP-Quote an den öffentlichen Investitionen von rund 2 Prozent auf bis zu 15 Pro- zent zu steigern. Nach Experten- meinung ist dafür eine Zeitdauer von mehreren Jahren anzusetzen.

Vorbild der PDG ist die britische Partnerships UK Ltd., die im Jahre 2000 gegründet wurde. Der Anteil der ÖPP-Projekte beträgt in Groß- britannien rund 15 Prozent der öf- fentlichen Investitionen. Nachteilig ist, dass verschiedentlich über eine Verminderung des Wettbewerbs ge- klagt wird, weil nur wenige große Anbieter für ÖPP-Projekte infrage kommen.

Die Kapitalausstattung der PDG soll 25 Millionen Euro betragen.

Die als Aktiengesellschaft geführte PDG strebt keine Gewinnmaximie- rung, sondern Kostendeckung an.

Die öffentliche Hand, darunter auch Länder und Kommunen, wird 50,1 Prozent der Anteile halten, die pri- vaten Gesellschafter 49,9 Prozent.

Die privaten Beteiligungen werden

in einer Beteiligungsgesellschaft BTG zusammengefasst, sodass Un- ternehmen nur indirekt Anteile er- werben können. Zielgruppe sind Banken, Versicherungen, Bauunter- nehmen und Beratergesellschaften.

Die PDG soll trotz ihrer privat-öf- fentlichen Struktur ihre Leistungen ausschließlich öffentlichen Auftrag- gebern ergebnisneutral und nur den öffentlichen Interessen verpflichtend anbieten. Die angebotenen Leistun- gen erstrecken sich auf die konkrete Projektberatung und auf die Weiter- entwicklung der Grundlagen des ÖPP-Marktes durch Standardisie- rung des Verfahrensablaufes. Die PDG soll im ersten Quartal 2008 mit 20 Mitarbeitern starten, deren Zahl später auf 50 aufgestockt wer- den soll.

(16)

Wirtschaftsrecht und Vergabewesen

DIE BAUSTELLE meint: Im Hin- blick auf die Finanzkraft der Banken und Versicherungen steht zu be- fürchten, dass diese erheblich stär- keren Einfluss auf die PDG ausüben können als etwa die Bauwirtschaft.

Wenn das stimmt, dann könnten

ÖPP-Projekte mit Auftragswerten von 1 bis 10 Millionen Euro schon bald der Vergangenheit angehören.

Stattdessen gäbe es nur noch Aus- schreibungen, bei denen 50 oder 100 Schulen zu einem ÖPP-Projekt zusammengefasst werden. Der ZDB

hat im Lenkungsausschuss der ÖPP- Task Force Hochbau die Mittel- standsfreundlichkeit des Konzeptes mit Recht in Frage gestellt. Ob es hilft, wird sich in den nächsten Wochen und Monaten erweisen.

Infrastrukturprojekte

50 Prozent mehr Öffentlich-Private Partnerschaften in Deutschland

Deutschland ist im europaweiten Vergleich der Vergabevolumen bei Finanzierungen von Infrastruktur- projekten durch Öffentlich-Private Partnerschaft (ÖPP) zwischen 2004 und 2006 vom vierten auf den zweiten Platz geklettert.

Lag das Vergabevolumen von In- frastrukturprojekten durch ÖPP im Jahr 2004 noch bei 1,163 Milliar- den Euro, waren es 2006 bereits 15,564 Milliarden Euro. Der positi- ve Trend werde sich in den näch-

sten Jahren fortsetzen, berichtet der jährliche „European PPP Report“.

Mit einem Auftragsvolumen von etwa 15 Milliarden Euro läge Deutschland im kontinentaleuropä- ischen Vergleich auf dem zweiten Platz. Nur in Italien würden gegen- wärtig mehr Projekte durch ÖPP finanziert. Im Vergleich zum Vorjahr habe der Umfang der Aufträge in Deutschland um 50 Prozent zu- genommen. Aktuell würden in Deutschland 30 Infrastrukturprojek- te im Sozialwesen und bei Verkehrs-

wegen über ÖPP finanziert. Weitere 26 seien ausgeschrieben.

Besonders der Vergleich mit der Anzahl und dem Auftragsvolumen der im vergangenen Jahr in

Deutschland abgeschlossenen Pro- jekte zeige die wachsende Bedeu- tung des Sektors in Deutschland.

Bei den abgeschlossenen Projek- ten belege Deutschland mit einem Volumen von nur 278 Millionen Euro europaweit den achten Platz.

Aus- und Weiterbildung

Berufliche Fortbildung

Gebäudeenergieberater-Ausbildung sehr begehrt

Die Fort- und Weiterbildung hat in den Baubetrieben nach wie vor eine hohe Bedeutung. Allein im Jahr 2006 nahmen bundesweit 7.343 Teilnehmer aus den Bauunterneh- men an beruflichen Fortbildungs- maßnahmen mit anschließender Prüfung teil (siehe Tabelle).

Hervorzuheben ist die seit 2000 anhaltende deutliche Steigerung der Fortbildungsprüfungen zum Gebäu- deenergieberater im Handwerk.

Bereits im Jahr 1995 wurde die Fort- bildung zum „Geprüften Gebäude- energieberater im Handwerk“ mit dem Ziel erarbeitet, den Mitglieds-

betrieben bessere Chancen im Wachstumsmarkt Modernisierung zu verschaffen, indem sie Haus- besitzern und damit potenziellen Baukunden qualifizierte und um- fassende Beratung zur Energie- einsparung bieten können.

(17)

Fortbildung zum … Prüfungsteilnehmer im Jahr

2000 2005 2006

Restaurator im Maurerhandwerk 39 26 10

Restaurator im Zimmererhandw. 47 28 27

Restaurator im Stuckateurhandw. 9 3 2

Maurer (Geselle) für

Restaurierungsarbeiten 29 4 2

Zimmerer (Geselle) für

Restaurierungsarbeiten 25 19 26

Stuckateur (Geselle) für

Restaurierungsarbeiten 2 3 1

Bodenleger 34 ./. ./.

Gepr. Polier 385 68 76

Gebäudeenergieberater im Handw. 220 1.976 4.117

Betriebswirt im Handwerk 3.386 3.118 3.082

Gesamt 4.176 5.245 7.343

Quelle: Deutscher Handwerkskammertag

Als Initialzündung für die rasante Zunahme der Gebäudeenergie- berater im Handwerk wirkten in den letzten Jahren die anhaltend kräftigen Energiepreissteigerungen und die Einführung des Gebäude- Energiepasses.

Die ebenfalls hohen Teilnehmer- zahlen bei der Fortbildung zum Betriebswirt im Handwerk belegen, dass ein Handwerksbetrieb ohne betriebswirtschaftliches Rüstzeug heute gar nicht mehr zu führen ist.

Statistik

Spürbar weniger Meisterprüfungen in den Bauberufen

Die Zahl der Teilnehmer, die ihre Meisterprüfung in einem Bauberuf abgelegt haben, ist in vergangenen sechs Jahren deutlich gesunken.

Dies belegt die aktuelle Statistik des Deutschen Handwerkskammertages über die Meisterprüfungen im Jahr 2006. Dabei war die Entwicklung innerhalb der einzelnen Berufe, wie die Tabelle zeigt, durchaus unter- schiedlich.

Insgesamt legten im Jahr 2006 bundesweit mehr als 2.000 Gesellen in den Bauberufen ihre Meisterprü- fung ab. Offenbar ist das Interesse an der Meisterqualifikation also nach wie vor groß. Gleichwohl hat sich die anhaltende Diskussion um die Veränderungen der Handwerks- ordnung auf die Meisterschüler-Zah- len erwartungsgemäß negativ ausge- wirkt. So ist die Zahl der Meister-

Abgelegte Meisterprüfungen

Handwerk in allen Bundesländern

2000 2005 2006

Maurer und Betonbauer 1.508 769 817

Zimmerer 1.030 854 767

Fliesenleger 635 244 147

Stuckateur 255 112 104

WKS-Isolierer 64 19 22

Betonstein- und

Terrazzohersteller 12 5 8

Estrichleger 51 9 10

Brunnenbauer 19 12 10

Straßenbauer 310 186 221

Gesamt 3.884 2.210 2.106

prüfungen im Zimmererhandwerk von 2000 bis 2006 um 26 Prozent gesunken. Die Meisterprüfungen im Maurer- und Betonbauerhandwerk schrumpften im gleichen Zeitraum sogar um 46 Prozent. Im Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk führte die Aufhebung des Meister- zwangs zur Leitung eines Flieserle- gerbetriebes dazu, dass die Zahl der

erfolgreichen Meisterschüler um 77 Prozent zurückging.

Der BVN befürchtet, dass dieser negative Trend in den kommenden Jahren anhält und nur noch im Aus- nahmefall ein Fliesenlegerbetrieb durch einen qualifizierten Fliesen- legermeister gegründet oder über- nommen wird.

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Betriebswirtschaft, Steuern & EDV

Kredite aus dem ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm

Förderung umweltschonender Nutzfahrzeuge

Auf Initiative des Bundesumweltmi- nisteriums in Berlin wird ab sofort die Anschaffung leichter Nutzfahr- zeuge (bis 12 Tonnen zulässiges Ge- samtgewicht) im Rahmen des ERP- Umwelt- und Energiesparpro- gramms gefördert. Die Fahrzeuge müssen mindestens die neue Abgas- norm EURO V erfüllen. Mit diesen Förderkrediten soll den Handwer- kern und Gewerbetreibenden unter die Arme gegriffen werden, die nicht aus eigener Kraft ihren Fuhr- park erneuern können, um künftig ungehindert in die Umweltzonen zu gelangen.

Die seit 2005 gültigen EU-Luft- qualitätsgrenzwerte für Feinstaub werden in vielen Kommunen regel- mäßig überschritten. Deshalb wer- den in einer ganzen Reihe von Städten ab 2008 sogenannte Um- weltzonen eingeführt. Ältere Fahr- zeuge ohne Rußpartikelfilter, die

viel Feinstaub ausstoßen, dürfen dann nicht mehr in diese Bereiche fahren. Davon sind häufig gerade kleine Handwerksbetriebe und Ge- werbetreibende besonders betrof- fen, die sich neue Fahrzeuge nicht ohne Weiteres leisten können. Des- halb hat das Bundesumweltministe- rium die Initiative ergriffen, das ERP-Umwelt- und Energiesparpro- gramm auch für leichte Nutzfahr- zeuge zu öffnen. Mit dem Pro- gramm geförderte Dieselfahrzeuge müssen neben einem geschlosse- nen Rußfilter auch über eine Tech- nik zur Reduzierung von Stickoxi- den verfügen. Denn ab 2010 gelten auch für diesen Bereich verschärfte europäische Grenzwerte.

Die Antragstellung erfolgt immer über die Hausbank. Wichtig: Zuerst der Antrag, dann die Investition!

Eine Zusammenstellung der För- derbedingungen/Konditionen kann

über den BVN-Fax-Abrufservice an- gefordert werden.

Wer sich einen Überblick über die derzeit am Markt verfügbaren, umweltfreundlichen leichten Nutzfahrzeuge verschaffen will, kann dies mit einer Veröffentli- chung des Verkehrsclubs Deutsch- land (VCD) tun, die mit Unterstüt- zung des Bundesumweltministeri- ums entstanden ist. Unter dem Titel „Welcher Transporter soll es sein?“ informiert der Verband unter www.vcd.org über aktuelle Ange- bote für Handwerker, Händler und Kurierdienste und zeigt auf, mit welchen Fahrzeugen auch künftig Umweltzonen sicher befahren werden dürfen. Nach Angaben des VCD würden von den heutigen etwa zwei Millionen Transportern bis 3,5 Tonnen Gewicht über 40 Prozent keine grüne Schadstoffpla- kette zur Einfahrt in Umweltzonen erhalten.

Handwerksstatistik 2006

14.000 Bauhandwerksbetriebe in Niedersachsen

Die Zahl der handwerklichen Bau- und Ausbaubetriebe in Niedersach- sen ist im Jahr 2006 von 14.186 auf 14.377 (+191) gestiegen. Der Zu- wachs beträgt 1,3 Prozent. In abso- luten Zahlen stieg die Zahl der Zim- mererbetriebe am deutlichsten (+ 80). Die Zahl der Maurer- und Betonbauerbetriebe stieg um 31, die der Straßenbauer um 28 (siehe abgebildete Übersicht). Dies geht

aus einer Veröffentlichung der Verei- nigung der Handwerkskammern Niedersachsen (VHN) hervor.

Einmal mehr stieg die Zahl der Betriebe, die seit der Novellierung der Handwerksordnung in der neu geschaffenen Gruppe Anlage B1 geführt werden, am stärksten. Am 31. Dezember 2006 wurden in die- ser Gruppe im Bau- und Ausbauge-

werbe 4.037 Betriebe gezählt. Dies sind 681 mehr als am 1. Januar 2006. Der stärkste Anstieg ist bei den Fliesen-, Platten- und Mosaik- legern mit 659 festzustellen. Die Zahl der Estrichleger stieg um 19, die Zahl der Betonstein- und Terraz- zohersteller um 3.

Der Trend zur Disqualifizierung hält ebenfalls an. Die für die B1-Be-

Bauwirtschaft

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Betriebe Bau- und Ausbaugewerbe

Bestand am Zugänge Abgänge Bestand am Veränderung – Anlage A –

1.1.2006 1.1. bis 31.12.2006 1.1. bis 31.12.2006 31.12.2006 +/–

Maurer- und Betonbauer 4.779 499 468 4.810 31

Zimmerer 1.725 172 92 1.805 80

Dachdecker 1.524 135 98 1.561 37

Straßenbauer 738 96 68 766 28

Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer 106 9 6 109 3

Brunnenbauer 54 11 5 60 6

Stuckateure 71 7 8 70 – 1

Maler und Lackierer 3.651 224 216 3.659 8

Gerüstbauer 188 13 18 183 – 5

Sonstige 1.350 60 56 1.354 4

Gesamt 14.186 1.226 1.035 14.377 191

Bau- und Ausbaugewerbe Bestand am Zugänge Abgänge Bestand am Veränderung – Anlage B1 – 1.1.2006 1.1. bis 31.12.2006 1.1. bis 31.12.2006 31.12.2006 +/–

Fliesen-, Platten- und Mosaikleger 3.054 1.092 433 3.713 659

Betonstein- und Terrazzohersteller 67 12 9 70 3

Estrichleger 235 53 34 254 19

Gesamt 3.356 1.157 476 4.037 681

Quelle: Vereinigung der Handwerkskammern Niedersachsen (VHN)

Verbandsumfrage

Die niedersächsische Bauwirtschaft im August 2007

Die gesamtwirtschaftliche Konjunk- tur in Deutschland läuft nach wie vor erklecklich. Obwohl zuletzt die eine oder andere Prognose zur wei- teren wirtschaftlichen Entwicklung nach unten revidiert wurde, ist sich die Zunft der Ökonomen darin einig, dass auch die Turbulenzen an den Finanzmärkten das Wirtschafts- wachstum nicht nachhaltig beein- trächtigen werden. Trotzdem ist die

Bauwirtschaft mittlerweile wieder in schwierigeres Fahrwasser geraten.

Allenthalben zeigen sich Bremsspu- ren, insbesondere im Wohnungs- bau, der für das Bauhandwerk von ganz besonders großer Bedeutung ist.

Zu einem Teil kommt dies seit ge- raumer Zeit in der monatlichen Ver- bandsumfrage des BVN zum Aus-

druck. Diese Tendenz setzte sich auch im August fort. Im Berichtsmo- nat beurteilten zwei von drei be- fragten Firmeninhabern die Ge- schäftslage mit „schlecht“. 30 Pro- zent der Befragten berichteten über befriedigende und nur 7 Prozent über gute Geschäfte. Insbesondere die im gewerblichen und im öffent- lichen Hochbau tätigen Baubetriebe schätzten ihre wirtschaftliche Situa- rufe erstellte Statistik der Qualifika-

tionsvoraussetzungen zeigt: Von den in der Handwerksgruppe Bau registrierten 1.157 Neuzugängen starteten 1.041 oder 90 Prozent fast ohne fachspezifische Qualifikation in die Selbstständigkeit. 7 Prozent konnten immerhin eine Gesellen- prüfung, 3,3 Prozent eine Meister-

prüfung oder eine vergleichbare Qualifikation aufweisen.

Die Zahl der handwerksähnli- chen Gewerbe (Anlage B2) der Handwerksordnung hat sich VHN zufolge in der Gruppe Bau und Aus- bau leicht verringert. Am 31. De- zember 2006 gab es 4.627 Betrie- be, das sind 43 oder 0,9 Prozent

weniger als ein Jahr zuvor. Zuwäch- se gab es – wie schon im Vorjahr – bei den Eisenflechtern (+ 21) sowie im Bautrocknungsgewerbe (+ 4).

Die Zahl der Bodenleger, der Fuger im Hochbau sowie der Holz- und Bautenschutzbetriebe nahm um – 4 bzw. jeweils um – 30 ab.

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