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AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG,

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Academic year: 2022

Aktie "AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG,"

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Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2018 14

Urteil vom 27. Juli 2018

II. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung Präsident: Johannes Frölicher

Richterinnen: Daniela Kiener

Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess

A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________

gegen

AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz

Gegenstand Ergänzungsleistungen (Anspruch auf Ergänzungsleistungen; Vermögens- verzicht)

Beschwerde vom 18. Januar 2018 gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2018

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Sachverhalt

A. A.________, Jahrgang 1930, ist in C.________ wohnhaft und bezieht eine AHV-Rente.

Am 27. Juli 2015 reichte sie bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (Ausgleichskasse) ein Gesuch für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ein, das am 16. Dezember 2015 mangels vollständiger Angaben abgelehnt wurde.

B. Am 4. Oktober 2017 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Ergänzungs- leistungen an. Mit Verfügung vom 8. November 2017 entschied die Ausgleichskasse, dass die Versicherte keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe, weil ihr Vermögen in den Jahren 2002 und 2003 um CHF 150'000.- respektive CHF 240'000.- geschrumpft sei und ihr dieser Vermögensverzicht im Jahr 2017 noch anzurechnen sei.

Mit Einsprache vom 20. November 2017 rügte die Versicherte im Wesentlichen, dass ihr bisheriges Vermögen aus einem rein fiktiven, buchhalterischen Aktienwert des von ihr geführten Betriebes bestanden habe. Deshalb sei sie nicht wirklich vermögend gewesen. Tatsächlich beziehe sie lediglich eine Rente der AHV und der 2. Säule von CHF 2'400.-/Monat. Aufgrund des von der Ausgleichskasse angerechneten Vermögensverzichts von CHF 250'000.- müsse sie sich nun – mangels Ergänzungsleistungen – ans Sozialamt wenden.

Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2018 wies die Ausgleichskasse die Versicherte erneut darauf hin, dass sie die Vermögensverminderung weder begründet noch belegt habe. Im Falle einer Schenkung ohne Gegenleistung sei von einem Vermögensverzicht auszugehen. Infolge des in den Jahren 2002 und 2003 festgestellten Vermögensverzichtes von gesamthaft CHF 390'000.- und trotz Abzugs einer jährlichen Verminderung von CHF 10'000.- (2004-2017) sei im Jahr 2017 immer noch ein Vermögensverzicht von CHF 250'000.- zu berücksichtigen, was in ihrem Fall anspruchsausschliessend sei.

C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Sohn B.________, am 18. Januar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg mit den Begehren, dass der Einspracheentscheid aufzuheben und ihr Ergänzungsleistungen zuzusprechen seien.

In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der grösste Teil des Vermögens der Beschwerde- führerin aus einem rein fiktiven, weil einzig auf der Buchhaltung basierenden Aktienwert des von ihr geführten Betriebes bestanden habe, welcher durch die Steuerverwaltung festgelegt worden sei. Die von der Ausgleichskasse festgestellte Vermögensverminderung bis zum Jahre 2003 sei zum allergrössten Teil auf die Abnahme dieses Aktienwertes zurückzuführen, der sich aus dem negativen Geschäftsgang gegen Ende ihrer Geschäftstätigkeit ergeben habe. Die Beschwerde- führerin bringt vor, dass die AHV (recte: Ausgleichkasse) im Besitz entsprechender Akten sei, welche diese Ausführungen bestätigen könnten. Da die Söhne der Beschwerdeführerin ihren Betrieb fortführten, ihr aber die Aktien aus Mangel an finanziellen Mitteln nicht hätten abkaufen können, sei vereinbart worden, dass die Söhne ab dem Jahr 2002 die monatliche Wohnungsmiete von CHF 1'100.- sowie die monatliche Miete des Lagerraums von CHF 600.- für die Beschwerde- führerin begleichen würden, was bis Ende 2017 einer Summe von CHF 306'000.- entspreche, womit der von der Beschwerdeführerin übernommene Aktienwert beglichen worden sei. Deshalb seien Ende 2017 die Mietzinszahlungen durch die Söhne eingestellt worden. Unter Einrechnung eines Abzugs von jährlich CHF 10'000.-, was ab dem Jahr 2002 bis 2017 einen Betrag von

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CHF 150'000.- ausmache, liege ein begründeter Vermögensabgang von insgesamt CHF 458'000.- (recte: CHF 456‘000.-) vor. Per Ende 2017 liege das Vermögen der Beschwerdeführerin etwas über CHF 10'000.-. Sie beziehe eine AHV-Rente von CHF 2'082.-/Monat sowie eine Rente der Pensionskasse von CHF 322.-/Monat, verfüge also über ein monatliches Renteneinkommen von CHF 2'404.-.

Die Ausgleichskasse reichte am 5. Februar 2018 ihre Stellungnahme ein. Sie hält an ihrem Einspracheentscheid fest und verweist auf die darin dargelegte Vermögensverzichtsberechnung, aus der per 1. Januar 2017 ein Vermögensverzicht von CHF 250'000.- resultiere. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Vermögensverminderung seien nicht belegt.

Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung massgebend, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wurde fristgerecht und nach Verbesserung auch formgerecht bei der zuständigen Beschwerdeinstanz durch einen gehörig bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin eingereicht.

Es wird auf die Beschwerde eingetreten.

2.

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

Gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung oder ununter- brochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der Invalidenversicherung beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.1. Bei alleinstehenden Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr CHF 19‘290.- als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Als weitere Ausgaben werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt;

wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen. Bei alleinstehenden Personen wird als jährlicher Höchstbetrag CHF 13‘200.- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Bei allen Personen werden zudem die Beträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die

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Krankenversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hat (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG), als Ausgaben anerkannt.

2.2. Als Einnahmen angerechnet werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Angerechnet wird ferner ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Rein- vermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37‘500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Dabei sind Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, ebenfalls beim Reinvermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

Ein Vermögensverzicht im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf ein Vermögen verzichtet hat oder einen Rechtsanspruch auf bestimmte Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt (Urteil BGer 9C_670/2012 vom 7. Juni 2013 mit Hinweis auf BGE 131 V 329 E. 4.3). Die beiden Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG („ohne rechtliche Verpflichtung“, „ohne adäquate Gengenleistung“) zur Anrechnung eines Vermögensverzichts müssen nicht kumulativ vorliegen, sondern es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegen- leistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen lassen und sich mangels entsprechender Beweise ein hypothetisches Vermögen und einen darauf entfallenden Ertrag entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b). Ein Verzicht liegt ebenso vor, wenn auf die Durchsetzung rechtskräftig festgesetzter Guthaben oder auf die Inanspruchnahme anerkannter Ansprüche verzichtet wird (MÜLLER, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Auflage 2006, Rz. 509). Gemäss Art. 17a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ist der anzurechnende Vermögensverzicht pro Jahr um CHF 10‘000.- zu vermindern.

2.3. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, bestätigt in BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen).

Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person ist auf die Beweismaxime abzustellen, wonach die so genannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil EVGer H 115/04 vom 29. Dezember 2004 E. 5.3.2). Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den „Aussagen der ersten Stunde“ meistens grösseres Gewicht

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zu als den nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers gemachten Angaben (BGE 121 V 45 E. 2a, zuletzt bestätigt in Urteil BGer 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.1.2;

BGE 115 V 143 E. 8c).

3.

Vorliegend ist streitig, ob die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 zu Recht einen Vermögensverzicht von CHF 250'000.- angerechnet und deshalb ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint hat.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der grösste Teil ihres Vermögens aus einem rein fiktiven, weil einzig auf der Buchhaltung basierenden Aktienwert des von ihr geführten Betriebes bestanden habe. Dieser Betrieb werde seit dem Jahr 2002 von ihren Söhnen weitergeführt, welche die an sie übergegangenen Aktien mittels Begleichung des Mietzinses ihrer Wohnung sowie eines Lagerraumes für ihr Auto und Inventar im Zeitraum von 2002 bis 2017 abbezahlt hätten.

3.1. Die Beschwerdeführerin bewohnt eine Wohnung im Mehrfamilienhaus ihres Sohnes an der D.________ in C.________. Aus den Vorakten geht hervor, dass dafür kein Mietvertrag besteht.

Tatsächlich vermögen weder die von ihrem Sohn vorgelegte Zusammenstellung der Miet- und Nebenkostenbeträge seiner drei Mieter (Beschwerdebeilage 7) – von denen zwei Parteien seinen Familiennamen tragen – noch die von ihm eingereichten Steuererklärungen 2011 und 2015 (Beschwerdebeilage 5 und 6), die einen Mietertrag von CHF 40'660.- ausweisen, auch nur annähernd zu belegen, ob und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin tatsächlich einen Mietzins schuldet oder leistet.

3.2. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszüge aus den Jahren 2002, 2007, 2014 und 2017, lautend auf B.________ sowie auf E.________ beziehungsweise deren Erben, zeigen markierte Gutschriften in der Höhe von CHF 1'100.- und CHF 600.-. Gemäss der Beschwerdeschrift entsprechen diese Beträge der Höhe des von der Beschwerdeführerin geschuldeten Betrages für die Miete von Wohnung und Lagerraum. Im Einzelnen dokumentieren die ins Recht gelegten Kontoauszüge von Januar bis Juni 2002, für Dezember 2007, Februar 2014 sowie September bis Dezember 2017 u.a. die Bezahlung der "Miete D.________" sowie den

"Lagerraum C.________" durch "F.________", die "G.________ AG" resp. die "H.________

GmbH". Dem Handelsregister des Kantons Bern ist zu entnehmen, dass die "G.________ AG" am 31. Januar 1980 ins Handelsregister eingetragen wurde und seit dem Jahr 2000 ihre Domizil- adresse an der I.________ in J.________ hat. Aus dem Handelsregisterauszug geht hervor, dass bei der Kapitalherabsetzung vom 2. Mai 2003 400 Namenaktien zu CHF 500.- vernichtet und zurückbezahlt wurden. Als Gesellschafter werden E.________ und K.________, wohnhaft in L.________ aufgeführt. An derselben Domiziladresse ist auch die "H.________ GmbH"

eingetragen, die 2002 im Handelsregister aufgenommen und am 29. Juni 2016 gelöscht wurde.

Weder aus den Kontoauszügen – die dem Gericht nur stichprobenweise eingereicht wurden und damit für den geltend gemachten Zeitraum 2002-2017 nichts belegen können – noch aus den im Handelsregister verzeichneten Informationen kann in irgendeiner Weise abgeleitet werden, dass die aufgeführten Zahlungen Mietbetreffnisse der Beschwerdeführerin darstellen, dass deren Bezahlung durch ihre Söhne erfolgte und dass die Zahlungen als Gegenleistung für übertragenes Aktienvermögen getätigt wurden.

3.3. Mit Blick auf die eingereichten Vorakten stellt das Kantonsgericht bezüglich des hier streitigen Vermögensverzichts zudem Folgendes fest:

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Aus dem von der Beschwerdeführerin im Oktober 2017 ausgefüllten Anmeldeformular für Ergänzungsleistungen ist ersichtlich, dass sie kein Auto besitzt. Gleichwohl wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, dass ihre Söhne neben der Wohnungsmiete auch für die Miete eines Lagerraums für ihr Auto sowie das Inventar, welches die neuen Betreiber des Restaurants nicht übernehmen wollten in der Höhe von CHF 600.- aufkommen würden, um die Aktien abzubezahlen.

Es ist weiter aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin seit über zwanzig Jahren dieselbe Wohnung bewohnt und gemäss ihrem Vorbringen in der Beschwerdeschrift dafür einen monatlichen – und seit 2002 gleich gebliebenen – Mietzins von CHF 1'100.- bezahlt. Fest steht aber auch, dass die Beschwerdeführerin bei der Leistungsanmeldung im Jahr 2015 einen monatlichen Wohnungsmietzins von CHF 1'600.- geltend machte. Ihr Sohn erklärte in seinem Schreiben vom 29. September 2015, dass kein schriftlicher Mietvertrag bestehe, da er der Wohnungseigentümer sei.

Im gleichen Schreiben vom 29. September 2015 wurde zudem ausgeführt, dass der Wohnungs- mietzins von den drei Söhnen beglichen werde. Damit kontrastiert, dass der Sohn der Beschwerdeführerin anlässlich der erneuten Anmeldung im Oktober 2017 darlegte, dass er seiner Mutter ein jährliches Darlehen von CHF 13'200.- gewähre – als Beweismittel wurde ein hand- schriftlicher Beleg mit der Überschrift "Darlehensvertrag gültig ab dem 7. Oktober 1992" beigelegt –, damit sie ihm den monatlichen Mietzins von CHF 1'100.- bezahlen könne (siehe Vorakten, Schreiben von B.________ vom 19. Oktober 2017). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird der Sachverhalt nun wiederum so dargestellt, dass der Wohnungs- und Lagerraummietzins von monatlich CHF 1'100.- und CHF 600.- von den drei Söhnen beglichen werde.

3.4. Angesichts der variantenreichen Ausführungen zum Sachverhalt und der zahlreichen Widersprüche, die der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten sind, wäre im Prinzip der ursprünglichen Darstellung des Sachverhalts tendenziell mehr Gewicht beizumessen (vgl. dazu die vorstehende Erwägung 2.2). Diese Regel kann allerdings nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die ersten Aussagen zumindest im Ansatz glaubwürdig sind und sich auch belegen lassen.

In casu ist allerdings festzustellen, dass bereits die im Verwaltungsverfahren gemachten Aussagen vor der Ausgleichskasse kaum glaubwürdig sind. Den Vorbringen vor beiden Instanzen ist gemein, dass seitens der Beschwerdeführerin versucht wird, eine begründbare und auf Gegenleistung beruhende Vermögensverminderung zu konstruieren. Dabei verfängt sich die Beschwerdeführerin aber in zahlreiche Widersprüche, weshalb bereits aus diesem Grund auf ihre Aussagen nicht abgestellt werden kann. Es reicht nicht aus, die finanzielle Lage als prekär darzustellen, ohne dafür Beweismittel vorlegen zu können. Im vorliegenden Fall vermochte die Beschwerdeführerin nicht zu belegen, inwiefern sie 2002 und 2003 eine Gegenleistung für ihre Vermögensverminderung erhalten hat.

4.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist demnach mit der Ausgleichskasse festzustellen, dass der festgestellte Vermögensabgang von rund CHF 150'000.- im Jahr 2002 und CHF 240'000.- im Jahr 2003 mangels Belegen als Vermögensverzicht zu gelten hat.

Vom Vermögensverzicht von insgesamt CHF 390'000.- wurde von der Ausgleichskasse von 2004 bis 2017 jährlich ein Betrag von CHF 10'000.- in Abzug gebracht, weshalb für 2017 noch von einem Vermögensverzicht von CHF 250'000.- auszugehen ist. Diese Berechnung ist nicht zu

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beanstanden, zumal es eine Verjährung der Berücksichtigung des Vermögensverzichts im Bereich der Ergänzungsleistungen nicht gibt.

Bezüglich der übrigen Elemente der Berechnung, die ebenfalls nicht zu beanstanden sind, hat die Beschwerdeführerin keine Einwände erhoben. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen dazu.

Die vorliegende Beschwerde ist folglich abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 8. Januar 2018 zu bestätigen.

5.

Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist grundsätzlich kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], das auf Ergänzungsleistungen anwendbar ist [Art. 1 ELG]).

Vorliegend ist festzuhalten, dass die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid die gesetzlichen Grundlagen und die massgebende Berechnungsweise detailliert erklärt hat. Dessen ungeachtet hat die Beschwerdeführerin vor dem Kantonsgericht ein Beschwerdeverfahren eingeleitet, um mit einer neuen Darstellung ihrer finanziellen Situation – die auf Widersprüchen beruht und sich nicht belegen lässt – ihr Glück zu versuchen. Der Gang vor die Beschwerdeinstanz muss unter diesen Umständen als leichtfertig und mit Blick auf den appellatorischen Beschwerdecharakter auch als mutwillig bezeichnet werden, weshalb der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 400.- aufzuerlegen sind.

Der Ausgleichskasse als obsiegende Versicherungsträgerin steht kein Anspruch auf Partei- entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG).

(8)

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. A.________ werden Verfahrenskosten von CHF 400.- auferlegt.

III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

IV. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundes- gericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 27. Juli 2018/asp

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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