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AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG,

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Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2016 210

Urteil vom 18. Dezember 2017 II. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung Präsident: Johannes Frölicher

Richterinnen: Daniela Kiener,

Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess

Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Treuhand Cotting AG gegen

AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht; Bindung an die Meldung der Steuerbehörde)

Beschwerde vom 30. September 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 1. September 2016

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Sachverhalt

A. A.________, geboren im Jahr 1943, verheiratet, wohnhaft in B.________, war seit dem 1. Januar 2004 für eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit (gewerbsmässiger Immobilienhandel) bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen.

Nachdem die Ausgleichskasse dem Beitragspflichtigen am 3. Februar 2014 mitgeteilt hatte, dass er im Beitragsjahr 2014 keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten habe, erliess sie – gestützt auf die Meldung der kantonalen Steuerverwaltung vom 28. April 2016 – am 6. Mai 2016 eine Nachtragsverfügung. Darin setzte sie das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 59‘334.- und das investierte Eigenkapital auf CHF 919‘000.- fest, was ein beitragspflichtiges Einkommen von gerundet CHF 35‘600.- ergab. Die für das Beitragsjahr 2014 zu entrichtenden AHV/IV/EO-Beiträge beliefen sich auf CHF 2‘439.60, die FAK-Beiträge auf CHF 865.20.

Gegen diese Nachtragsverfügung erhob der Beitragspflichtige am 31. Mai 2016 Einsprache. Darin machte er geltend, dass er im Jahr 2014 keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe;

insbesondere habe er im Jahr 2014 keine Liegenschaftsverkäufe getätigt. Beitragspflichtig sei er nur für die Gewinne aus Liegenschaftsverkäufen, nicht jedoch für die Mietzinseinnahmen, da seine Vermietungstätigkeit den Rahmen bloss privater Vermögensverwaltung nicht sprenge.

Mit Einspracheentscheid vom 1. September 2016 wies die Ausgleichskasse die erhobene Einsprache ab.

B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beitragspflichtige, vertreten durch die Treuhand Cotting AG, mit Eingabe vom 30. September 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt das Begehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und das beitragspflichtige Einkommen auf CHF 0.- festzusetzen. In der Begründung der Beschwerde wird argumentiert, dass der Beschwerdeführer seit Jahren dieselben Liegenschaften besitze, welche immer als Privatvermögen deklariert und besteuert worden seien. Spätestens mit Erreichen des Pensionsalters im Jahr 2008 habe er keine neuen Liegenschaften mehr erworben, keine zusätzlichen Finanzierungen aufgenommen oder Bauprojekte realisiert. Vielmehr habe sich sein Liegenschaftsbesitz auf das reine Halten und Vermieten beschränkt. Eine die blosse Verwaltung sprengende Tätigkeit sei nicht erkennbar. Komme hinzu, dass er die Liegenschaften über viele Jahre mit privaten Mitteln erworben habe und sie seit Jahren im Privatvermögen halte. Aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Liegenschaftsverkäufe habe die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg die Gewinne und Verluste aus den Liegenschaftsverkäufen als selbständiges Erwerbseinkommen taxiert. Dies sei auch der Grund für den entsprechenden Anschluss bei der Ausgleichskasse gewesen. Die jährlichen Mietzinseinnahmen seien jedoch (bis ins Jahr 2012) stets als Einkünfte aus Privatvermögen erfasst worden. Aus nicht geklärten Gründen habe die Steuerverwaltung ab dem Jahr 2013 die Liegenschaften als Geschäftsvermögen qualifiziert.

Gegen diese Qualifikation habe er – mangels eines direkten steuerlichen Nachteils – keine Einsprache erhoben. Im Weiteren habe die Ausgleichskasse die Qualifikation des Einkommens ohnehin unabhängig von der Steuermeldung zu beurteilen.

C. Am 26. Oktober 2016 beantragte die Ausgleichskasse, unter Hinweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid, die Abweisung der Beschwerde.

Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

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Erwägungen

1. Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht sachlich zuständig, über Streitigkeiten betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu entscheiden (Art. 89 lit. a des kantonalen Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1] i.V.m. Art. 28 lit. b des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Freiburg ist damit gegeben.

Die Beschwerde vom 30. September 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 1. September 2016 ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen formrichtig durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer erhoben worden. Die Partei- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend ohne weiteres gegeben, als Verfügungsadressat und Beitragsschuldner hat er zweifellos ein schützenswertes Beschwerdeinteresse.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Im Streit liegt die Frage, ob der Beschwerdeführer für die Mietzinseinnahmen, welche er aus den von ihm gehaltenen Liegenschaften erzielt, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat.

2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 141 V 234 E. 4.2).

2.2. Nach der Rechtsprechung gehören beim gewerbsmässigen Liegenschaftshandel nicht nur die erzielten Grundstücksgewinne, sondern notwendigerweise auch der während der Besitzdauer anfallende Mietertrag zum Einkommen aus gewerbsmässiger Tätigkeit. Denn es kann nicht allein die Kaufs- und Verkaufstätigkeit als gewerbsmässig, der Ertrag aus dem Liegenschaftsbesitz aber als Ergebnis blosser Vermögensverwaltung betrachtet werden. Dabei ist zu beachten, dass der

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Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermögensgewinn und Vermögensertrag bei Annahme von Geschäftsvermögen zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Beitragspflichtige sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat (Urteil BGer 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.2 mit Hinweis; BGE 134 V 250 E. 4.2).

2.3. Art. 17 AHVV führt bei der Umschreibung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch der Beitragspflicht. Gemäss Art. 17 AHVV i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Der Begriff des Geschäftsvermögens setzt sich steuerrechtlich somit aus zwei Tatbestandsmerkmalen zusammen, einer selbständigen Erwerbstätigkeit einerseits und dem Umstand, dass der fragliche Vermögensgegenstand dieser tatsächlich dient anderseits. Dass gleich wie im Steuerrecht auch im AHV-Beitragsrecht eine Verbindung zwischen Geschäftsvermögen und selbständiger Erwerbstätigkeit besteht, erhellt namentlich aus Art. 17 AHVV. Danach unterliegen Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG der Beitragspflicht;

diese stellen demzufolge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar (BGE 134 V 250 E.

4.2; Urteil BGer 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009 E. 2.2; Urteil BGer 9C_107/2013 vom 30.

Januar 2014 E. 1.3).

2.4 Zur beitragsrechtlichen Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung (oder Gewinnerzielung in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit; BGE 134 V 250 E. 3.1) und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung von Liegenschaften hat sich das Bundesgericht im unlängst ergangenen Urteil 9C_591/2016 vom 21. März 2017 wie folgt geäussert:

Indizien für eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit würden etwa die (systematische oder planmässige) Art und Weise des Vorgehens (aktives, wertvermehrendes Tätigwerden durch Parzellierung, Überbauung, Werbung etc., Erwerb in der offenkundigen Absicht, die Liegenschaft möglichst rasch mit Gewinn weiterzuverkaufen, Ausnützung der Marktentwicklung), die Häufigkeit der Liegenschaftsgeschäfte, deren Finanzierung durch den Einsatz bedeutender fremder Mittel oder der Veräusserungserlöse, der enge Zusammenhang mit der (haupt-)beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen, spezielle Fachkenntnisse und eine kurze Besitzdauer darstellen. Nicht erforderlich für die Annahme einer beitragspflichtigen (selbständigen) Erwerbstätigkeit sei dagegen die nach aussen sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr.

Keine selbständige Erwerbstätigkeit bzw. kein gewerbsmässiger Immobilienhandel liege demgegenüber vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet werde, insbesondere etwa durch die Vermietung eigener Liegenschaften. Daran ändere nichts, wenn das Vermögen umfangreich sei, professionell verwaltet werde und kaufmännische Bücher geführt würden.

Überdies liege normalerweise private Vermögensverwaltung vor, wenn der Eigentümer seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaue, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen. Dies gelte – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – selbst dann, wenn zur Werterhöhung und Erleichterung des Weiterverkaufs Stockwerkeigentumseinheiten begründet würden. Allerdings setze dies voraus, dass das Geschäft nicht ausschliesslich mit fremden Mitteln finanziert worden sei.

Anzufügen sei desweitern, dass für die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Vermögensverwaltung grundsätzlich von der steuerrechtlichen Praxis zur Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen auszugehen sei. Das Bundesgericht habe dazu

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festgehalten, die Vermietung eigener Liegenschaften gehöre ausgesprochen zur üblichen Verwaltung privaten (Anlage-)Vermögens und bei der Annahme, sie sei Gegenstand eines geschäftlichen Betriebs – mithin einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit –, sei grösste Zurückhaltung geboten. Insbesondere seien in dieser Konstellation, also bei der Vermietung von Gebäuden und Räumlichkeiten ohne Tätigung von Käufen und Verkäufen, die zum Liegenschaftshandel entwickelten Kriterien (vgl. die Ausführungen hiervor) nicht massgebend. Der Eigentümer, der seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaue, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen, verwalte demnach normalerweise privates Vermögen, und das Vermieten von Wohnblöcken gelte als Vermögensverwaltung, auch wenn der Vermieter die Wohnungen instand halten und nötigenfalls neue Mieter suchen müsse. Diese Rechtsprechung sei mit Bezug auf die beitragsrechtliche Beurteilung zu übernehmen.

2.5. Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 8 AHVG). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital wird von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil BGer 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4).

3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Mietzinseinnahmen aus den vom Beschwerdeführer gehaltenen Liegenschaften beitragspflichtiges Einkommen aus gewerbsmässiger Tätigkeit darstellen. Dabei kann nicht auf die Meldung der Steuerverwaltung abgestellt werden, ist doch diese für die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens nicht massgebend.

3.1 Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2004 für eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit (gewerbsmässiger Immobilienhandel) bei der Ausgleichskasse angeschlossen. Seither hat er – gemäss eigenen Angaben – für die Gewinne aus Liegenschaftsverkäufen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, was von ihm nicht beanstandet wird. Wenn der Beschwerdeführer wiederholt vorbringt, dass er die von ihm gehaltenen Liegenschaften über viele

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Jahre mit privaten Mitteln erworben habe und somit seit Jahren im Privatvermögen halte, so kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr muss er sich entgegen halten lassen, dass er seit spätestens dem Jahr 2004 gewerbsmässigen Handel mit Immobilien betreibt, wofür nicht nur der Anschluss bei der Ausgleichskasse als im Nebenerwerb Selbständigerwerbender spricht, sondern auch der enge Zusammenhang mit seiner (haupt-)beruflichen Tätigkeit (der Beschwerdeführer ist ausgebildeter Schreiner und früherer Schreinereibesitzer und arbeitete zuletzt als Präsident und Verwaltungsratsmitglied der C.________ AG sowie der D.________ AG) sowie seine speziellen Fachkenntnisse und Kontakte in der Bau- und Immobilienbranche. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit die von ihm gehaltenen Immobilien nicht nur vermietete, sondern damit Handel betrieb, indem er die Liegenschaften kaufte und wieder verkaufte. Auch dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Im Jahr 2008 wurde der Beschwerdeführer pensioniert. Im gleichen Jahr gründete er, zusammen mit seiner Ehefrau, die E.________ GmbH, deren Zweck im Kauf, Verkauf, der Promotion und Verwaltung von Immobilien und Grundstücken besteht. Diese E.________ GmbH hat im Jahr 2011 die D.________ AG übernommen, eine Gesellschaft, deren Zweck im Erwerb von Grundstücken, deren Überbauung, Betrieb und teilweiser oder ganzer Veräusserung bestand und deren Präsident und Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführer bis zu seiner Pensionierung war. Damit ist auch gleich die Argumentation des Beschwerdeführers widerlegt, er sei seit seiner Pensionierung keiner unternehmerischen Tätigkeit nachgegangen und sein Liegenschaftsbesitz habe sich auf das reine Halten und Vermieten beschränkt. Auch wenn der Beschwerdeführer im vorliegend zu beurteilenden Jahr 2014 keine Liegenschaftsverkäufe getätigt haben will, so muss er sich anrechnen lassen, dass er ohne jeglichen Zweifel auch nach seiner Pensionierung ein unternehmerisches Verhalten an den Tag legt, neue Gesellschaften gründet, bestehende Gesellschaften übernimmt und – offenbar planmässig und systematisch – die von ihm seit Jahren gehaltenen Liegenschaften verkauft, um seine Nachlassaufteilung zu erleichtern (dies zuletzt im Jahr 2013). Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass sich seine Tätigkeit lediglich auf die Vermietung seiner Liegenschaften und damit Verwaltung seines Vermögens beschränkt. Vielmehr ist auch für die Zeit nach seiner Pensionierung von einer gewerbsmässigen Tätigkeit im Immobiliengeschäft auszugehen, mit welcher der Beschwerdeführer zusätzliches Einkommen erzielt und damit seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht, weshalb die von ihm gehaltenen Liegenschaften – mit Ausnahme der selbst bewohnten – ohne Weiteres dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sind.

Daran mag auch der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Entscheid vom 1. Oktober 2013 der Finanzdirektion Freiburg betreffend Befreiung von den Handänderungssteuern nichts zu ändern;

dies umso mehr, als sich die Finanzdirektion in diesem Entscheid mit der Frage, ob die Liegenschaften des Beschwerdeführers dem Privat- oder Geschäftsvermögen zuzuordnen sind, nicht auseinandersetzte, sondern auf die Angaben des Beschwerdeführers abstellte.

3.2 Beim gewerbsmässigen Liegenschaftshandel gehören nicht nur die erzielten Grundstücksgewinne, sondern notwendigerweise auch der während der Besitzdauer anfallende Mietertrag zum Einkommen aus gewerbsmässiger Tätigkeit (Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermögensgewinn und Vermögensertrag). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse die von der Steuerverwaltung gemeldeten Mietzinseinnahmen bei der Festsetzung des beitragspflichtigen Einkommens berücksichtigt hat.

Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die jährlichen Mietzinseinnahmen bis ins Jahr 2012 als Einkünfte aus Privatvermögen erfasst wurden, weshalb dem Beschwerdeführer für den Vermögensertrag – im Gegensatz zum Vermögensgewinn – bislang keine

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Sozialversicherungsbeiträge in Rechnung gestellt wurden. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Sozialversicherungsbeiträge jeweils für eine einzelne Beitragsperiode festgesetzt werden, wobei die einzelnen beitragsrelevanten Elemente nicht für künftige Beitragsperioden verbindlich sind. Ein für eine bestimmte Periode getroffener Entscheid verbietet daher nicht, eine Liegenschaft, die in einer vergangenen Periode dem Privatvermögen zugeordnet wurde, in einer folgenden Veranlagung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse als Geschäftsvermögen zu qualifizieren (vgl. Urteil BGer 9C_551/2008 vom 16.

Januar 2009 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet erweist.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 1.

September 2016 zu bestätigen.

4. Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

IV. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Ent- scheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 18. Dezember 2017/dki

Präsident Gerichtsschreiberin

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