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Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 608 2019 197

Urteil vom 14. Oktober 2019

II. Sozialversicherungsgerichtshof

Besetzung Präsident: Johannes Frölicher

Richterinnen: Daniela Kiener,

Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess

Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian

gegen

AUSGLEICHSKASSE SCHREINER, Vorinstanz

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Berechnung der Altersrente;

Splitting)

Beschwerde vom 11. Juli 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juni 2019

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Sachverhalt

A. A.________, geboren im Jahr 1954, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in B.________, war in den Jahren 1973 und 1974, von 1977 bis 1991 und erneut ab 2009 in der Schweiz erwerbstätig.

Seine erste Ehefrau, C.________, welche er im Mai 1979 geheiratet hatte, verstarb im März 2013.

Die Eheleute hatten drei gemeinsame Kinder (Jahrgänge 1980, 1983 und 1985). Im Mai 2014 heiratete A.________ zum zweiten Mal.

B. Mit Verfügung der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg vom 14. März 2017 wurde A.________ ab dem 1. Dezember 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen.

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg, mit welcher er eine Neuberechnung der Rente beantragte. In der Begründung seiner Beschwerde machte er unter anderem geltend, er sei zum Zeitpunkt seiner IV-Anmeldung zum zweiten Mal verheiratet gewesen. Er könne somit nicht als Witwer gelten, weshalb die Voraussetzungen für die Einkommensteilung (Splitting) nicht gegeben seien.

Mit Urteil 605 2017 88 vom 12. Juni 2018 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. Es erwog, dass das Splitting gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) namentlich dann zur Anwen- dung komme, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Alters- bzw. Invalidenrente habe.

Dies gelte auch für den Fall, dass sich die verwitwete Person wiederverheirate, wie es hier der Fall sei.

In der Folge gelangte der Versicherte an das Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil 8C_571/2018 vom 18. Dezember 2018 abwies. Zur Begründung führte das Bundesgericht an, es sei nicht zu beanstanden, wenn der Versicherte bezüglich der Jahre seiner ersten Ehe als verwit- wet qualifiziert und folglich für die Dauer dieser ersten Ehe ein Splitting vorgenommen werde.

Namentlich sei auch die Randziffer 5108 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausge- gebenen Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (RWL), wonach das Einkommenssplitting auch bei Wiederverheiratung der verwitweten Person zur Anwendung gelange, sachgerecht. Denn angesichts des Todes der ersten Ehefrau im Jahr 2013 stelle der Rentenbeginn im Jahr 2015 für den Versicherten bezüglich seiner ersten Ehe den Eintritt des zweiten Versicherungsfalles dar, so dass die während der Dauer der ersten Ehe geleisteten Beiträge und erworbenen Gutschriften zu splitten seien. Dass er sich in der Zwischenzeit erneut verheiratet habe, ändere daran nichts.

C. Im April 2019 erreichte der Versicherte das ordentliche Rentenalter, weshalb ihm die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 15. März 2019 und Wirkung ab 1. Mai 2019 eine Altersrente zusprach. Diese Verfügung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2019.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, mit Eingabe vom 11. Juli 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er stellt den Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Rentenhöhe neu berechne. In der Begründung seiner Beschwerde bringt er abermals vor, dass kein Splitting hätte vorgenommen werden dürfen,

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da er beim Erreichen des Rentenalters zum zweiten Mal verheiratet gewesen sei. Eine Einkom- mensteilung dürfe demnach erst erfolgen, wenn auch seine zweite Ehefrau das ordentliche Rentenalter erreicht habe, was aber noch nicht der Fall sei.

In ihren Bemerkungen vom 28. August 2019 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass das Splitting lediglich mit den Einkommen aus den Ehejah- ren mit der verstorbenen C.________ durchgeführt worden sei, nicht aber mit den Einkommen aus den Ehejahren mit der zweiten Ehefrau, da diese (noch) keine Leistungen beziehe.

Am 5. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere spontane Eingabe ein, in welcher er an seinen bisherigen Standpunkten festhielt.

Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet.

D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde vom 11. Juli 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juni 2019 ist fristge- recht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat ein Interesse, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob die Vorinstanz das während der Dauer seiner ersten Ehe erzielte Einkommen zu Recht gesplittet hat.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Voll- endung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenal- ter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG).

Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgut- schriften (Art. 29quater AHVG). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerech- net. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG).

Randziffer 5108 RWL präzisiert für den Fall, dass die Einkommensteilung vorgenommen wird, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine eigene Alters- oder IV-Rente hat (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. b AHVG), dass dies auch dann gelte, wenn sich die verwitwete Person wieder verheira- te. Zwar richten sich Verwaltungsweisungen grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen,

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weshalb sie für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwal- tungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (Urteil BGer 8C_571/2018 vom 18. Dezem- ber 2018 E. 3 mit Verweis auf BGE 142 V 442 E. 5.2 mit Hinweisen).

2.2. Tritt eine Altersrente infolge Erreichens des Rentenalters der invaliden Person an die Stelle einer IV-Rente, liegt eine Ablösung im Sinne von Art. 33bis AHVG vor. Diesfalls ist für die Berech- nung der Altersrente auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzu- stellen, falls dies für die berechtigte Person vorteilhafter ist (Art. 33bis Abs. 1 AHVG).

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters zum zweiten Mal verheiratet gewesen. Er könne deshalb nicht als verwitwete Person gelten, weshalb die Voraussetzungen für das Splitting nicht gegeben seien.

3.1. Vorab ist festzustellen, dass sich das Kantonsgericht wie auch das Bundesgericht bereits eingehend mit der hier streitigen Frage auseinandergesetzt haben.

So hat das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_571/2018 vom 18. Dezember 2018, unter Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung, Folgendes ausgeführt (E. 5.2):

„Der Versicherte kann nichts zu seinen Gunsten aus BGE 126 V 57 ableiten. Vielmehr wird das Vorgehen von Vorinstanz und Verwaltung, den Versicherten bezüglich der Jahre seiner ersten Ehe als verwitwet zu qualifizieren und folglich für die Dauer dieser ersten Ehe ein Splitting vorzunehmen, bestätigt. Denn im genannten Entscheid ging es um einen in zweiter Ehe verheirateten Altersrentner, dessen erste Ehe durch den Tod seiner ersten Frau aufgelöst worden war und dem für die Berechnung der Altersrente bezüglich der Dauer der ersten Ehe ein Splitting vorgenommen worden war. Das Bundesgericht bestätigte dieses Vorgehen damit, dass die grammatikalische Lesart dem Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen stehe; denn insbesondere der Übergang vom Ehepaarrenten- zum zivilstandsunabhängigen Individualrentenkonzept stelle einen Schwerpunkt der 10. AHV-Revision dar, dessen Kernpunkt das Einkommenssplitting nach Art. 29quinquies AHVG sei. […]

Somit ist Rz. 5108 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL), wonach das Einkommenssplitting auch bei Wiederverheiratung der verwitweten Person zur Anwendung gelange, sachgerecht. Denn angesichts des Todes der ersten Ehefrau im Jahr 2013 stellt der Rentenbeginn im Jahr 2015 für den Versicherten bezüglich seiner ersten Ehe den Eintritt des zweiten Versicherungsfalles dar, so dass die während der Dauer der ersten Ehe geleisteten Beiträge und erworbenen Gutschriften zu splitten sind. Dass er sich in der Zwischenzeit erneut verheiratet hat, ändert nichts daran.

Schliesslich kann offen bleiben, inwiefern diese Lösung eine unzulässige Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs.

2 BV darstellen soll; denn abgesehen davon, dass der Versicherte dies nicht in rechtsgenüglicher Weise rügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), ist das Bundesgericht an die in Art. 29quinquies AHVG getroffene Regelung gebunden (Art. 190 BV).“

Da für die Ermittlung der ordentlichen Invalidenrenten die massgebenden Bestimmungen des AHVG resp. der AHVV sinngemäss anwendbar sind (Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]; Art. 32 Abs. 1 der Verordnung vom

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17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), gelten diese Ausführungen auch für das vorliegende Verfahren.

Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer in Bezug auf seine erste Ehe als verwitwet qualifiziert und folglich für die Dauer dieser ersten Ehe ein Split- ting vorgenommen hat.

3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag ihm nicht zum Vorteil zu gerei- chen. Denn wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, kann der Wortlaut von Art. 29quinquies Abs. 3 lit. b AHVG nicht grammatikalisch ausgelegt werden, da die grammatikalische Lesart Sinn und Zweck dieser Vorschrift sowie deren systematischer Einordnung und Entstehungsgeschichte entgegen stehe (vgl. BGE 126 V 57 E. 4, bestätigt mit Urteilen BGer 9C_778/2012 vom 5. April 2013 E. 2.1 und 8C_571/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.2). Seine diesbezügliche Kritik erweist sich damit als unbegründet.

Inwiefern das vorgenommene Splitting gegen die Gebote der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und des Schutzes der Privatsphäre (Art. 13 BV) sowie das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK) und das Verbot der Verletzung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) verstösst, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Namentlich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, es würden verschiedene Kategorien von Verheirateten geschaffen. Auch diesbe- züglich kann auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen werden, wonach es sachge- recht sei, das Einkommenssplitting auch bei Wiederverheiratung der verwitweten Person anzuwen- den. Denn angesichts des Todes des einen Ehegatten stelle der Rentenbeginn des anderen Ehe- gatten bezüglich dieser Ehe den Eintritt des zweiten Versicherungsfalles dar, so dass die während der Dauer dieser Ehe geleisteten Beiträge und erworbenen Gutschriften zu splitten seien. Dass sich die verwitwete Person in der Zwischenzeit erneut verheiratet habe, ändere daran nichts (vgl.

Urteil BGer 8C_571/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.2). Auf diese Rechtsprechung, welche nota bene den Fall des Beschwerdeführers betraf, ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzustellen.

3.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ausgleichskasse das vom Beschwerdeführer während der Dauer seiner ersten Ehe erzielte Einkommen zu Recht gesplittet hat.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4.

4.1. Das kantonale Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Nur im Fall von mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung können Kosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).

Dem Beschwerdeführer wurde die geltende Rechtslage bereits in den Urteilen des Kantonsge- richts (605 2017 88) und des Bundesgerichts (8C_571/2018) dargelegt und erläutert. Da für die Ermittlung der Invaliden- und Altersrente die gleichen Rechtssätze (namentlich auch Art. 29quinquies Abs. 3 lit. b AHVG) zur Anwendung gelangen und die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Fragen bereits höchstrichterlich beurteilt worden sind, ist es gerechtfertigt, ihm wegen mutwilliger Prozessführung Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500.- aufzuerlegen.

4.2. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

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Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden Gerichtskosten von CHF 500.- zu Lasten von A.________ erhoben.

III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

IV. Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einge- reicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerde- schrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesge- richt ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Freiburg, 14. Oktober 2019/dki

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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