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ZUR GESCHICHTE DER BUCHFÜHRUNG UND BILANZIERUNG

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Soranco und Medici) mit Zweigniederlassungen in anderen Ländern und es entstand die Notwendigkeit nach einem verfeinerten Überblick: Statt der (bis dahin üblichen unübersichtlichen) Erfassung der Geschäftsfälle in chronologischer Folge, begannen die Kaufleute jeden Geschäftsvorgang (spiegelbildlich) „zweimal“

zu buchen, im Soll und im Haben. Die ältesten erhaltenen Belege dafür sind die Bücher der Finanzverwaltung der Stadt Genua aus dem Jahr 1340.2 Viele erhaltene und von der Wissenschaft aufgearbeitete Geschäftsunterlagen des Spätmittelalters aus oberitalienischen Städten zeigen, dass sich dort im 14. Jh. in der täglichen kaufmännischen Praxis ein System der sogenannten doppelten Buchführung entwickelte: Aus den Notwendigkeiten der täglichen kaufmännischen Praxis entstanden bald Konten für Schuldner und Gläubiger und Konten für Waren, Mobilien und Immobilien sowie Konten für Aufwendungen und Erträge, samt Kapitalkonten und die Gewinn- und Verlustrechnung.3

Seit dem ausgehenden 14. Jh. führten z.B. die Medici und die Datini ihre Geschäftsbücher in doppelter Buchführung mit regelmäßiger Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Periodische Bilanzierung war allerdings noch die Ausnahme und entfiel naturgemäß dort, wo die Buchführung projektbezogen war, wie z.B. bei Aufzeichnungen über eine Schiffsladung.

Entsprechende Bilanzen sind uns seit dem ausgehenden Mittelalter erhalten. Die bekannteste Bilanz im deutschen Sprachraum ist die Bilanz der Fugger vom Jahr 1527 aus Anlass der Übernahme der Geschäfte durch Anton Fugger.4 Ob auch der Übernahms- oder Verkehrswert ermittelt wurde und wenn ja, nach welcher Methode, ist nicht überliefert.

2. THEORIE DER BUCHFÜHRUNG

Theoretische Verschriftlichungen der Doppik finden sich erst spät und zwar zu einer Zeit, als die wirtschaftliche Dominanz der

ZUR GESCHICHTE DER

BUCHFÜHRUNG UND BILANZIERUNG

Wenn eine Berufsgruppe ihre organisatorische Zusammen- gehörigkeit seit 73 Jahren feiert, mit einer höchstangesehenen Fachzeitschrift, die seit genau 70 Jahren erscheint und wenn diese Berufsgruppe noch dazu Buchführung und Bilanzierung als Berufsbild hat, ist es mehr als legitim, sich mit der Geschichte dieser ihrer Erwerbstätigkeit zu beschäftigen. Dies umso mehr, als der Autor der ältesten gedruckten deutschsprachigen Einführung in die Buchführung: „zum Buechhalten“, Heinrich Schreiber (aktenkundig an der Universität Wien als Magister Henricus Gramatheus), diese 1518, also vor 500 Jahren, in Wien verfasst haben dürfte.1

1. GESCHICHTE DER BUCHFÜHRUNG

Entsprechende Formen einfacher wirtschaftlicher Aufzeich- nungen bzw. Buchführung finden sich in allen Kulturen seit mehr als 5.000 Jahren (Keilschrift der Sumerer um 3.500 vor Chr.), z.B. über die Besitz und Größe einer Viehherde, über die Ernte und den „Zehent“ für den Grundherren. Neben wirtschaftlichen Funktionen konnten solche „Bücher“ bzw. Auflistungen aber auch durchaus im Streitfall zwischen zwei Kaufleuten oder für Fragen der Besteuerung gegenüber der Obrigkeit bereits Beweis- und Beurkundungsfunktion haben.

Richtig los ging es für die europäische Wirtschaft und damit entstand das Bedürfnis Aufzeichnungen über Warenströme und den erzielten Profit zu haben, als die Menschen im Zuge der Kreuzzüge die Möglichkeiten bzw. wirtschaftlichen Chancen der Mobilität entdeckten und sich seit dem 12. Jh. der städtische Kaufmannsstand entwickelte. Führend waren oberitalienische Städte wie Genua, Florenz und Venedig mit ihren Verbindungen in den Orient und nördlich der Alpen.

An die Stelle der Naturalwirtschaft trat die Geldwirtschaft. In Oberitalien entwickelten sich Bank- und Handelshäuser (z.B.

MMAG. NORBERT HASLHOFER*

Rechtsanwalt

DDR. GERHARD ALTENBERGER WP, Buchsachverständiger

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373 05-06|2019 WT FACHJOURNAL

VEREINIGUNG ÖSTERREICHISCHER

STEUERBERATER UND WIRTSCHAFTSPRÜFER

Vorab: Heinrich Schreibers Anleitung zum Buechhalten ist noch entfernt von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung als leicht nachvollziehbare Darstellung der kaufmännischen Tätigkeit, des erwirtschafteten Erfolgs bzw. des Vermögens, aber sie hat das gleiche Ziel: dem Kaufmann einen Überblick über die Geschäftsfälle und den Erfolg zu geben. Schreiber nennt 10 Regeln,10 wie die drei Bücher Zornal, Kaps und Schuldtbuch zu führen sind, ohne dass dies einer doppelten Buchführung, im heutigen Sinn entspricht.

Es wird zwar jeder Geschäftsfall auf mindestens zwei Konten in Kaps und Schuldtbuch erfasst, allerdings erfolgen Buchung und Gegenbuchung nicht immer auf verschiedenen Seiten:

Einkäufe und Verbindlichkeiten werden beide rechts gebucht.

Schreibers Anweisung linke und rechte Seite, entspricht nicht Soll und Haben. Nach dem Journal (Zornal) mit chronologischer Eintragung aller Geschäftsfälle erklärt Schreiber, wie man auf Basis der Journaleinträge Gewinn oder Verlust feststellt und nach dem Schuldtbuch, wie die Richtigkeit der Erträge überprüft werden kann. Für die Probe werden aus dem Kaps die aktuellen Warenbestände berechnet und innerhalb des Schuldtbuchs am Ende der Periode Einnahmen, Ausgaben, Forderungen und Verbindlichkeiten summiert. Daraus wird wiederum der Gewinn berechnet und die Buchhaltung auf ihre Richtigkeit überprüft.

Beispielhaft angeführt sei eine von insgesamt 10 Regeln, deren 3 sich mit Einkauf (analog zu Verkauf), 6 mit Tausch und 1 Regel mit Unkosten, Zoll oder anderen Sachen für eine Ware beschäftigen:

„Die dritte Regel:

Wenn Du etwas gekauft hast und nur einen Teil gezahlt hast, wechsle (Anm. vom Zornal/Journal) in

das Kaps, in das Konto ‚Ausgaben‘ und in das Schuldtbuch auf die Seite ‚Ich soll zahlen‘.“11

Allgemein zeigt sich im kaufmännischen Wortschatz, welche Entwicklungen tatsächlich tonangebend waren: nach den wirtschaftslinguistischen Forschungen war das Wort Bilanz im Deutschen ursprünglich männlich (der Bilanz, aus italienisch:

il bilancio). Erst seit dem 17. Jh. wurde aufgrund der damaligen Dominanz der französischen Entwicklung in diesem Bereich (aus französisch: la balance) daraus das, noch heute gebräuchliche Femininum: die Bilanz.12

2.3. HOLLAND, FRANKREICH, ENGLAND

Mit den Zweigniederlassungen oberitalienischer Kaufleute verbreitete sich die Praxis doppelter Buchführung auch in anderen Regionen Europas, vor allem in den wirtschaftlich boomenden Regionen des 16./17. Jh.: Holland, England und Frankreich.

1543 wurde in Antwerpen, das um 1500 zur führenden europäischen Handelsmetropole aufgestiegen war, im Namen des Tuchhändlers Jan Ympyn ein Lehrbuch über die Buchhaltung in französischer und flämischer Sprache veröffentlicht, das über weite Strecken mit Pacioli übereinstimmt und die Übersetzung eines italienischen Manuskriptes eines gewissen Jehan Paulo de Bianchi darstellt.13 Ebenfalls 1543 erschien in England das älteste bekannte Werk zur doppelten Buchführung in englischer Sprache von Hugh Oldcastle, italienischen Städte bereits im Niedergang begriffen war und sich

die Schwerpunkte des Handels- bzw. Waren- und Geldverkehrs nach Norden verlagert hatten.

2.1. ITALIEN

Als älteste erhaltene buchhaltungstheoretische Schrift zur Doppik gilt eine Handschrift aus dem Jahr 1458: Della mercatura et del mercante perfetto und stammt von einem aus Ragusa (heute:

Dubrovnik) gebürtigen Patrizier namens Benedetto Cotrugli, der das Werk über Bitten eines Kaufmannes seiner Vaterstadt verfasste, nachdem er in Italien (Venedig) mit der scrittura doppia italiana in Kontakt gekommen war.5 Das 13. Kapitel Del ordine di tenir le scritture enthält eine kurze Darstellung von Sinn und Umfang kaufmännischer Buchführung. Erwähnt werden unter anderem Hauptbuch mit Index, Journal und Memorial, Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz zur Kontrolle des Hauptbuches.6 Breite Wirkung blieb dem Werk vorerst verwehrt, da es als Buch erstmals 1573 gedruckt worden ist.

Bedeutend für die Verbreitung der Doppik in Europa war das 1494 erschiene Buch des Franziskanermönchs Luca Pacioli (um 1445 bis 1514 oder 1517) Summa de arithmetica, geometria, proportioni et proportionalita, welcher eine Theorie der doppelten Buchhaltung darlegt, wie er sie in Venedig kennengelernt hatte.7 Die Vorgabe an das Informationssystem war: Bei Abschluss des Geschäftsjahres sollte zur Kontrolle eine Bilanz des Hauptbuches erstellt werden, die links die Soll- und rechts die Habenbuchungen enthielt.

2.2. VERBREITUNG IM DEUTSCHSPRACHIGEN RAUM Am schnellsten wurden die Darlegungen Pacioli‘s im deutschsprachigen Raum rezipiert. Im 16. Jhdt. findet sich eine Vielzahl deutscher Titel, es handelt sich zumeist um Übersetzungen oder Bearbeitungen seines Werks. Ein Beispiel dafür ist Johann Gottlieb: Teutsch verstendig Buchhalten für Herren und Gesellschafter, Nürnberg 1531.

Die erste gedruckte deutsche Anleitung entstand aber – wie eingangs erwähnt – bereits 1518 in Wien durch Heinrich Schreiber (geboren vor 1496, vermutlich 1492 in Erfurt, gestorben 1525/1526 in Wien)8 und trug den Titel Buechhalten durch Zornal Kaps und Schuldtbuch auff alle kauffmanschafft. Es gilt als gesichert, dass Heinrich Schreiber, der in späteren Jahren gerne den gräzisierten Namen Magister Henricus Gramatheus führte, 1507 sein Studium an der Universität Wien (Artistenfakultät als Grundstock des Studienbetriebs und Voraussetzung für das Studium an den

„höheren“ Fakultäten: Jus, Medizin, Philosophie) begann, 1515 an der Universität Krakau eingeschrieben war, 1517 nach Wien zurückkehrte und 1518 als Magister Henricus Gramatheus in den Akten der Universität Wien aufscheint. Obwohl er 1521 wegen der ausgebrochenen Pest (demzufolge: Schließung der Universität) Wien verlassen hat und sein Werk Ayn new kunstlich Buech, beinhaltend das (30-seitige) Kapitel: Buechhalten durch Zornal, Kaps und Schuldtbuch auff alle kauffmanschafft, demzufolge 1521 in Nürnberg erschien,9 lautet die Widmung auf 1518 und damit auf seine Zeit in Wien.

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1299. Im deutschsprachigen Raum werden Belege seit dem 16.

Jh. erwähnt.20 Oftmals dienten die Bücher auch als Grundlage für die städtische Steuerbemessung, weshalb Obrigkeiten an deren Erstellung (und Vorlage) interessiert waren. Abschlussvorschriften enthalten im deutschsprachigen Bereich erstmals einige Stadtrechte im 16. Jh. (Nürnberg, Frankfurt, Lüneburg).21

3.1. DEUTSCHLAND

Bis zur Einführung des Allgemeinen Handelsgesetzbuches, ADHGB („Nürnberger Entwurf“ vom 31.5.1861) im Deutschen Bund (schrittweise ab 1861 auf Empfehlung der Bundesversammlung) bzw. im Norddeutschen Bund (ab 1869), spiegelte das deutsche Handelsrecht die politische Zersplitterung Deutschlands wider. Davor galt für das preußische Staatsgebiet das Allgemeine Landrecht (ALR) von 1794 (§§ 562 bis 613: Normen zu Handelsbüchern) und in den linkrheinischen Gebieten und in Baden der französische Code de commerce von 1807. Das ALR führte 1794 nicht nur die Buchführungspflicht ein, sondern sah auch Sanktionen bei Nichtbefolgen und Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vor: „ein Kaufmann, welcher entweder gar keine ordentlichen Bücher führt, oder die Balance seines Vermögens, wenigstens alljährlich zu ziehen unterlässt, und sich dadurch in Ungewissheit über die Lage seiner Umstände erhält, wird bei ausbrechenden Zahlungsunvermögen als fahrlässiger Bankerutier (Bankrotteur) bestraft.“22

welches Großteils mit Pacioli übereinstimmte. 1547 folgte eine englische Übersetzung des in Antwerpen erschienen Buches von Jan Ympyn.14 In der Folge dominierte der Einfluss Antwerpener Buchhaltungsliteratur in England fast bis zur Mitte des 17. Jh.

1567 erschien das erste Lehrbuch für Buchführung in französischer Sprache, Instruction et manière de tenir livres de raison de comptes par partie double von Pierre Savonne.15 Die auf Savonne folgende französische Literatur verfeinerte den Inventar- und Bilanzbegriff:

hatten Pacioli und auf ihm fußend Savonne ein Inventar nur bei Geschäftseröffnung verlangt, forderten Autoren wie Claude Boyer 162716 und Francois Barreme 172117 jährlich zu inventarisieren, um Gewinn und Verlust des Geschäfts errechnen zu können.

3. NORMENSETZUNG

Lange Zeit war „Buchhalten“ vor allem individuelle kaufmännische Praxis und es fehlte an genereller Verbindlichkeit. Das erste

„Bilanzgesetzbuch“ war die Ordonnance du Commerce18 von 1673 des Sonnenkönigs Ludwig XIV bzw. seines Finanzministers Jean-Baptiste Colbert, der als Begründer des Merkantilismus gilt.

Mancherorts entwickelten partikulare städtische Rechtsakte schon früh erste Vorgaben an Aufzeichnungen bzw. an die Buchführung.

Als ältestes Beispiel gilt das Geldwechslerstatut aus Florenz

Titel des satyrischen Blattes (Wien um ca. 1850):

Ein Krähwinkler Kaufmannsdiener wird zum Buchhalter befördert.

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VEREINIGUNG ÖSTERREICHISCHER

STEUERBERATER UND WIRTSCHAFTSPRÜFER

letzte Tag des Geschäftsjahres, für welches die Bilanz aufgestellt wird“25, wäre. Und konkret: „Nach dem Marktpreis oder Kurswert des Tages der Bilanzaufstellung sind auch Waren und Effekten, die einen Marktpreis oder Kurswert haben, einzusetzen, auch wenn der Anschaffungspreis ein geringerer ist (…)“. (Hervorhebung nicht im Original) „Eine künftige Zuschreibung“26 auf durch Abschreibung in der Vergangenheit verminderte Buchwerte bzw.

generell eine Aufwertung von Vermögensgegenständen wegen eingetretener Wertsteigerung, war nicht durch die historischen Anschaffungskosten gedeckelt.

Am 1.3.1939 wurde das - auf das ADHGB 1862 zurückgehende - Österreichische HGB durch das (novellierte) deutsche HGB 1897 ersetzt. Durch zahlreiche Bestimmungen der Einführungsverordnung wurde das dHGB an das (auch 1939 bis 1945, weiter in Österreich geltende) ABGB angepasst.

Trotz legistischer Weiterentwicklung nach 1945 insbesondere durch das Rechnungslegungsgesetz (RLG) vom 28.6.1990 (BGBl 475/1990), blieb das (ursprünglich deutsche) HGB (1897) materiell in Geltung und wurde erst 2007 in großem Umfang modernisiert und in Unternehmensgesetzbuch (UGB) umbenannt.

Conclusio: Es war einmal… in Wien vor 500 Jahren… dass ein gewisser Heinrich Schreiber, auch: Magister Henricus Gramatheus, als Mathematiker an der Universität Wien, das Buechhalten, zwar nicht erfunden, aber erstmals deutschsprachig systematisch niedergeschrieben hat. Auch wenn die Drucklegung erst 1521 in Nürnberg war, die Widmung ist 1518 und damit der Verweis auf den Aufenthalt und die Tätigkeit in Wien.

Der Sinn der Regelungen und das Bedürfnis der Kauffmanschafft war es damals wie heute, die Geschäftsfälle so darzustellen, dass ein Überblick über das Vermögen und über den aus der Geschäftstätigkeit erzielten Erfolg abgebildet wird. In den folgenden 500 Jahren, davon 73 mit der VWT, wurden die Regeln für das Buchhalten „nur“ komplexer und spezifizierter. … Und wenn man Luca Pacioli zum 500 jährigen Gedenken an ihn und sein Werk (1994) in Italien eine 500-Lire-Münze gewidmet hat, sollten wir wenigstens an Heinrich Schreiber denken, er hat deutschsprachig den Grundstein für unseren Beruf gelegt. n

* Die Autoren sind auch Verfasser des Beitrags: „Wann haben Sie damit begonnen?“ oder: zur Geschichte der Bilanzfälschung, erschienen in:

Altenberger/Hartig (Hrsg.), „BILANZFÄLSCHUNG. Erkennen – Verstehen – Vorbeugen“, Wien: 2017, S.1-32.

1 Erschienen ist das Werk erst 1521 in Nürnberg, wohin Heinrich Schreiber wegen der Pest aus Wien 1521 geflohen war, zitiert nach: Sandra Rausch/

Alfred Holl, Heinrich Schreibers: „Buechhalten durch Zornal, Kaps und Schuldtbuch auff alle kauffmanschafft“, Heft 22/2016 Adam – Ries – Museum, Annaberg - Buchholz.

2 Heinrich Sieveking, Aus venezianischen Handlungsbüchern, Jahrbuch für Gesetzgebung und Verwaltung 1901, S. 1499.

3 Raymond de Roover, The Development of Accounting Prior to Luca Pacioli According to the Account-Books of Medieval Merchants, In: A.C. Littleton / B.S. Yamey (Hg.): Studies in the History of Accounting. London: 1956, 114-

Das ADHGB wurde durch das am 10.5.1897 im Deutschen Kaiserreich erlassene Handelsgesetzbuch 1897 (HGB) ersetzt, das zeitgleich mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) am 1.1.1900 in Kraft getreten ist und – tiefgreifend novelliert, insbesondere durch das BiRiLiG 1985, KonTraG 1998, BilReG 2004, BilRUG 2015 u.a. – bis heute in Geltung ist.

3.2. ÖSTERREICH

Hinsichtlich der Normensetzung zum Kaufmannsstand und zur Rechnungslegung hat es sich Österreich legistisch einfach gemacht:

Bereits 1862 wurde das im Deutschen Bund geltende Allgemeine Handelsgesetzbuch (ADHGB) als Allgemeines Handelsgesetzbuch (HGB) übernommen bzw. eingeführt. Wie sehr die österreichische Lehre und Rechtsprechung mit der deutschen verbunden war, zeigt sich daran, dass der Kommentar zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch von Hermann Staub, Berlin 1893 als Ausgabe für Österreich, bearbeitet von Oskar Pisko23 (erstmals) 1904 in Wien (Manz Verlag) erschienen ist.

Aus heutiger betriebswirtschaftlicher Sicht bzw. Sicht des Bilanzerstellers und des Abschlussprüfers interessant sind die für neu errichtete oder bestehende Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften über die Einführung eines Allgemeinen Handelsgesetzbuches (ADHGB) in Österreich in Kraft getreten mit Gesetz vom 17. Dezember 1862 RGBl 1/1863, wo es im 4.

Titel „von den Handelsbüchern“ in Art. 29 heißt: „Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines Gewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes und seine anderen Vermögensstücke genau zu verzeichnen, dabei den Wert der Vermögensstücke anzugeben und einen das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluss zu machen (…) Er hat demnächst in jedem Jahre ein solches Inventar und eine solche Bilanz seines Vermögens anzufertigen. (…) Für Handelsgesellschaften kommen dieselben Bestimmungen in Bezug auf das Gesellschaftsvermögen zur Anwendung.“

Und modern anmutend wird in Art. 31 festgeschrieben: „Bei der Aufnahme des Inventars und der Bilanz sind sämtliche Vermögensstücke und Forderungen nach dem Werthe anzusetzen, welcher ihnen zur Zeit der Aufnahme beizulegen ist. Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe anzusetzen, uneinbringliche Forderungen aber abzuschreiben.“ (Hervorhebung nicht im Original)

Diese „Instruktion“ war „insofern zwingender Natur, als bei hinzutretendem Vermögensverfall eine durch ihre Nichtbefolgung verursachte Übersichtslosigkeit der Buchführung Strafe nach sich zieht. Soweit daher die Übersicht nicht beeinträchtigt wird, ist eine Abweichung von dieser Instruktion in jeder Weise einflusslos“. (Hervorhebung nicht im Original)24

Mangels „besonderer aktienrechtlicher Bilanzvorschriften“

im Handelsgesetzbuch wird auf die jeweiligen „Statuten“ der Gesellschaft verwiesen. Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung wurde „der Zeitpunkt der Bilanzaufstellung“

angeordnet, obwohl – so der Kommentar – „entsprechender (…) der

(5)

174, hier 143-144, S. 149.

4 Herausgegeben und gedruckt bei Jacob Strieder: Die Inventur der Firma Fugger aus dem Jahre 1527. Tübingen: 1905 (= Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, Ergänzungsheft XVII).

5 Gedruckt mit Einleitung und deutscher Übersetzung bei Carl Peter Kheil: Benedetto Cotrugli Raugeo. Ein Beitrag zur Geschichte der Buchhaltung. Wien, 1906.

6 Yasuhiko Kataoka, The First Manuscript in the World on Double-Entry Bookkeeping Written by Benedetto Cotrugli. Institute of Business Research Daito Bunka University Tokya 1998, Research Papers No E-28.

7 Luca Pacioli, Summa de Arithmetica, Geometria, Proportioni et Proportionalita, Venedig, 1494. Italien widmete diesem Franziskanermönch und bedeutenden Mathematiker 1994 eine 500-Lire-Münze. Luca Pacioli war auch der Arithmetiklehrer und Freund des jüngeren Leonardo da Vinci, der 1509 auch die theoretische Abhandlung über den Goldenen Schnitt von Pacioli, illustriert hat.

8 Rausch/ Holl/Schreibers, Buechhalten (wie Anm. 1).

9 ÖNB 72.M.35 (2), Digitalisat: http://digital.onb.ac.at/OnbViewer/viewer.

faces?doc=ABO_%2BZ179878504, ab S. 144.

10 Rausch/ Holl, Buechhalten (wie Anm. 1), S. 10 ff.

11 Die Nachvollziehbarkeit der Anweisungen und Darstellungen von Heinrich Schreiber erschließt sich nach heutigem Verständnis der Doppik, dem Leser nicht unmittelbar, mögen die Regeln die Schreiber niedergeschrieben hat damals auch geübter Brauch der

„Kauffmanschafft“ gewesen sein. Schon Baldwin Penndorf (Geschichte der Buchhaltung in Deutschland, Leipzig 1913), „spricht Schreiber … ein richtiges Verständnis der Buchhaltung ab“ (zitiert nach: Rauch/Holl, a.a.O., S.9).

12 Alfred Schirmer, Wörterbuch der deutschen Kaufmannssprache.

Straßburg: 1911, S. 33.

13 Hans Diekmann, Die Geschichte des französischen Bilanzrechts. Berlin:

1990, S. 26.

14 Gabriele Post-Pawelleck, Die Geschichte des englischen Bilanzrechts.

Aachen: 1996, S. 23-25.

15 Diekmann, französisches Bilanzrecht (wie Anm. 13), S. 28.

16 Claude Boyer, Briefve méthode et instruction pour tenir livres de raison par parties doubles, Lyon, 1627.

17 Francoise Barreme, Traité des parties doubles, ou méthode aiséé pour apprendre à tenir en parties doubles les livres du commerce et des finances, Paris, 1721.

18 Ein Konkursschuldner, der keine ordnungsgemäß geführten Bücher vorwies, konnte (Titre XI Act 11) zum betrügerischen Bankrotteur erklärt werden, ein betrügerischer Bankrotteur wiederum war mit dem Tod zu bestrafen (Titre XI Act 12).

19 Alfred Doren, Studien aus der Florentiner Wirtschaftsgeschichte. Bd. II.

Das Florentiner Zunftwesen. Stuttgart / Berlin, 1908, S. 627.

20 Balduin Penndorf, Geschichte der Buchhaltung in Deutschland, Leipzig, 1913, 168f.

21 Katrin Alisch u.a. (Hg.), Gabler Wirtschaftslexikon, 162004, 471, ohne Quellenangabe.

22 Klingt doch modern bzw. ähnlich wie § 159 StGB idgF: (1) Wer grob fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeiführt, dass er kridaträchtig handelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. (5) Kridaträchtig handelt, wer entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens … 4. Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterlässt oder so führt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird, oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschaffen unterlässt oder 5. Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen unterlässt oder auf eine solche Weise oder so spät erstellt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird.

23 Dr. Oskar Pisko 1876 – 1939, Richter ab 1899, ab 1914 (ao.) Prof. an der Universität Wien bis 1938

24 Hermann Staub/Oskar Pisko: Kommentar zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch. Ausgabe für Österreich, Wien 1908, Art. 31, S. 137.

25 Staub/Pisko, Kommentar (wie Anm. 24), Art 239 § 14a, S. 813.

26 Staub/Pisko, Kommentar (wie Anm. 24), S. 813.

SCOPEVISIO: REVOLUTIONÄRE SOFTWARE FÜR ABSOLUTEN DURCHBLICK

Dr. Rainer Haude, GF von dvo Software, über den Technologie- sprung für Steuerberater und Unternehmen.

Wer oder was ist Scopevisio?

Rainer Haude: Scopevisio ist ein deutscher Software-Hersteller, der nun gemeinsam mit dvo Software seine revolutionären Unterneh- menslösungen auch in Österreich anbietet. Das bringt hochauto- matisierte Prozesse ins Rechnungswesen und andere Unterneh- mensbereiche, wie es sie bisher hier nicht gab.

Warum sollten sich auch Steuerberater für moderne Unterneh- menssoftware interessieren?

Weil Scopevisio für ihre Klienten interessant ist. Steuerberater kön- nen ihre Klienten beim Digitalisierungsprozess auf modernste Art unterstützen und sich selbst mit ihren Beratungsleistungen positi- onieren. Scopevisio wird übrigens mit allen Kanzleisoftware-Lösun- gen (BMD, Datev, RZL, dvo) kompatibel sein.

Was genau ist bei Scopevisio anders?

Es handelt sich dabei um eine hundertprozentige Cloud-Lösung, die sich auch an größere mittelständische Unternehmen richtet. Für diese gab es bisher nur die klassischen Kleinlösungen. Scopevisio wurde von Grund auf neu und nach modernen Konzepten aufge- baut: mit künstlicher Intelligenz und Assisted Work. Für Anwender am meisten spürbar ist die Tatsache, dass hier wirklich alles mitein- ander verbunden und google-like durchsuchbar ist.

Was kann man sich darunter vorstellen?

Früher hat man in Kategorien wie Finanzbuchhaltung, Auftragsma- nagement und Personalwesen gedacht und gearbeitet. Bei Scope- visio liegen alle Informationen in einer großen Cloud und werden je nach Anforderung miteinander verknüpft. Das gesamte Wissen des Unternehmens ist somit in sich vernetzt.

Welchen Vorteil bringt das?

Derzeit wird ein Großteil der Zeit in Unternehmen damit verbracht, Informationen zu suchen. Mit Scopevisio hat man immer alle Infor- mationen zu einem bestimmten Suchbegriff, einem Kunden oder einem Mitarbeiter sofort zur Hand. Dadurch ist ein 360-Grad-Blick auf das Unternehmen sichergestellt.

Das vollständige Interview lesen Sie auf: www.dvo.at/blog

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