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Einheit 1: Einführung

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Academic year: 2022

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Einheit 1:

Einführung

Gesellschaftsrecht im Überblick

Univ.-Professor Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania)

Eine Aufzeichnung der Vorlesung finden Sie auf meinem YouTube-Kanal:

https://www.youtube.com/channel/UC9ox 8BpMcJoeO4PFnV1RQog

(2)

Übersicht zur heutigen Veranstaltung Einheit 1: Einführung

I. Gegenstand der Vorlesung

II. Gegenstand des Gesellschaftsrechts

III. Personen- und Kapitalgesellschaften

IV. Historische Entwicklung

(3)

I. Gegenstand der Vorlesung Einheit 1: Einführung

1. Staatliche Pflichtfachprüfung

§ 3 JAVO (Schleswig-Holstein):

(2) Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, (…).

(3) Die Kernbereiche des Bürgerlichen sind: (…)

Nr. 1 aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und seinen Nebengesetzen: (…) b) von den einzelnen Schuldverhältnissen des Achten Abschnitts des Zwei- ten Buches: aa) (…), Gesellschaft, (…)

Nr. 3 aus dem Gesellschaftsrecht im Überblick: das Recht der Personengesellschaften, das Recht der Kapitalgesellschaften unter besonderer Berücksich- tigung der GmbH (…)

(4)

I. Gegenstand der Vorlesung Einheit 1: Einführung

2. Universitäre Ausbildung im Gesellschaftsrecht

4. Semester:

 Gesellschaftsrecht im Überblick (2 SWS)

5. Semester:

 in den Schwerpunktbereichen 1.2, 4.1-4.4:

Kapitalgesellschaftsrecht (2 SWS)

6. Semester:

 in den Schwerpunktbereichen 4.1-4.4:

Konzern- und Umwandlungsrecht (2 SWS)

Examensvorbereitung:

 WuV-Kurs Handels- und Gesellschaftsrecht

(5)

II. Gegenstand des Gesellschaftsrechts Einheit 1: Einführung

„Gesellschaftsrecht ist das Recht der privaten Personen- vereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten ge- meinsamen Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet wer- den. “

Charakteristisch sind vier Tatbestandsmerkmale:

1. Privatrechtliche vs. öffentlich-rechtliche Organisationen 2. Personenvereinigung vs. Einzelunternehmer

3. Gründung durch Rechtsgeschäft vs. faktische Gemeinschaften

4. Zweckgemeinschaft vs. Zwangsgemeinschaft

(6)

II. Gegenstand des Gesellschaftsrechts Einheit 1: Einführung

1. Privat- vs. öffentlich-rechtliche Organisationen

• In der Definition heißt es: „Gesellschaftsrecht ist das Recht der privaten Personenvereinigungen ....

Keine Gesellschaften sind daher öffentlich-recht- liche Organisationen, z. B.:

Gebietskörperschaften, insbesondere Gemein- den und Gemeindeverbände,

Kirchen (vgl. Art. 140 GG, Art. 137 WRV) und

 sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft

(z. B. Universitäten).

(7)

II. Gegenstand des Gesellschaftsrechts Einheit 1: Einführung

2. Personenvereinigung vs. Einzelunternehmer

• In der Definition heißt es: „Gesellschaftsrecht ist das Recht der privaten Personenvereinigungen ....

• Aus dem Begriff der Vereinigung ergibt sich, dass es einer Personenmehrheit (mindestens zwei Personen) bedarf.

 Dies gilt für das Personengesellschaftsrecht nach h. M. ausnahmslos. Siehe z. B. § 705 BGB: „Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesell- schafter gegenseitig …“.

 Ausnahmen existieren bei Körperschaften, insbeson- dere im Kapitalgellschaftsrecht (sog. Ein-Mann-Gesell- schaften). Siehe z. B. § 1 GmbHG und § 2 AktG

(„eine oder mehrere Personen“).

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II. Gegenstand des Gesellschaftsrechts Einheit 1: Einführung

2. Personenvereinigung vs. Einzelunternehmer

• In der Definition heißt es: „Gesellschaftsrecht ist das Recht der privaten Personenvereinigungen ....

• Aus dem Begriff der Vereinigung ergibt sich, dass es einer Personenmehrheit (mindestens zwei Personen) bedarf.

 Dies gilt für das Personengesellschaftsrecht nach h. M. ausnahmslos. Siehe z. B. § 705 BGB: „Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesell- schafter gegenseitig …“.

 Ausnahmen existieren bei Körperschaften, insbeson- dere im Kapitalgellschaftsrecht (sog. Ein-Mann-Gesell- schaften). Siehe z. B. § 1 GmbHG und § 2 AktG

(„eine oder mehrere Personen“).

Wissenschaftlich wurde die Frage durch § 306 I KAGB wiederbelebt.

Danach hat der Initiator eines Fonds im Fall der Prospekthaftung ggf.

sämtliche Anteile zu übernehmen.

(9)

II. Gegenstand des Gesellschaftsrechts Einheit 1: Einführung

3. Gründung durch Rechtsgeschäft vs. faktische Gemeinschaften

• In der Definition heißt es: „Gesellschaftsrecht ist das Recht der privaten Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks durch Rechts- geschäft begründet werden.“

• Dieses Rechtsgeschäft bezeichnen wir als Gesellschafts- vertrag und – insbesondere bei Körperschaften sobald es beschlossen worden ist – als Satzung (siehe § 2 AktG).

• Beispiel für eine faktische Gemeinschaft ist die Erben- gemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB). Sie entsteht durch den Erbfall kraft Gesetzes (§ 1922 I BGB).

(10)

II. Gegenstand des Gesellschaftsrechts Einheit 1: Einführung

4. Zweckgemeinschaft vs. Zwangsgemeinschaft

• In der Definition heißt es: „Gesellschaftsrecht ist das Recht der privaten Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks durch Rechts- geschäft begründet werden.

• Zum Ausdruck kommt diese charakteristische Eigenschaft besonders deutlich in den Regelungen betreffend Perso- nengesellschaften, u. a. §§ 705, 726 BGB.

Zwangsgemeinschaften, deren Mitglieder i.d.R. gleich- gerichtete Interessen verfolgen, sind keine Gesellschaften.

Dies gilt insbesondere für:

 Gläubigergemeinschaften (z. B. Insolvenz- und Schuldverschreibungsgläubiger)

 Vermögensgemeinschaften (z. B. Erbengemeinschaft)

(11)

II. Gegenstand des Gesellschaftsrechts Einheit 1: Einführung

Gesellschafts- recht

AG (§§ 1-277

AktG)

KGaA (§§ 278-290

AktG)

Verein (§§ 21 ff.

BGB) Versicherungs-

verein auf Gegenseitigkeit

Partnerschafts- gesellschaft

(PartGG)

stille Gesellschaft (§§ 230 ff.

HGB)

KG (§§ 161 ff.

HGB)

oHG (§§ 105 ff.

HGB) Partenreederei

(§§ 489 ff.

HGB)

BGB-Gesell- schaft (§§ 705 ff.

BGB) GmbH

(GmbHG) Unternehmer-

gesellschaft (GmbHG)

  

(12)

III. Personen- und Kapitalgesellschaften Einheit 1: Einführung

Personengesellschaften sind Personenmehrheiten, in denen die Mitglieder ihr gemeinsames Ziel mit und von bestimmten Personen verwirklicht sehen wollen.

• Den Gegenpol zu Personengesellschaften bilden die Körper- schaften bzw. juristische Personen. Bei diesen handelt es sich um die Zusammenfassung von Personen und Sachen zu einer rechtlich geregelten Organisation, der die Rechtsordnung

Rechtsfähigkeit verliehen und dadurch als Träger eigener

Rechte und Pflichten verselbstständigt hat (z. B. § 1 I 1 AktG,

§ 13 I GmbHG).

Kapitalgesellschaften sind eine Gruppe innerhalb der Kör- perschaften. Es handelt sich um Verbände, bei denen an die Existenz und Ausgestaltung des von den Gesellschaf- tern aufzubringenden Eigenkapitals besondere Anforde- rungen gestellt werden.

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III. Personen- und Kapitalgesellschaften Einheit 1: Einführung

Personen- Körperschaften,

gesellschaften Kapitalgesellschaften

Verein (§§21 ff. BGB)

stille Gesellschaft (§§230 ff. HGB)

KG

(§§161 ff. HGB) oHG

(§§105 ff. HGB) BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB)

GmbH & UG (GmbHG)

Aktiengesellschaft (§§ 1-277 AktG)

(14)

III. Personen- und Kapitalgesellschaften Einheit 1: Einführung

• Zwischen Personengesellschaften einerseits und Körper- schaften andererseits besteht ein grundlegender Unter- schied, nämlich:

• Personengesellschaften sind – zumindest nach dem gesetz-

lichen Leitbild – durch die ihr zugehörigen Personen geprägt, während die Körperschaften von ihren Mitgliedern unabhän- gig sind.

• Dieser Unterschied zeigt sich in divergierenden Regelungs- konzepten in folgenden Bereichen:

1. Beiträge

2. Fortdauernde Zugehörigkeit der Gründer 3. Geschäftsführung und Stellvertretung 4. Bindung des Gesellschaftsvermögens 5. Persönliche Haftung der Gesellschafter

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III. Personen- und Kapitalgesellschaften Einheit 1: Einführung

1. Beiträge

• Bei Personengesellschaften hängt die Erreichung des vertrag- lich festgelegten gemeinsamen Zwecks – typischerweise – von den persönlichen Beiträgen der Gesellschafter ab.

Dies zeigt sich insbesondere daran, dass sich die Gesell- schafter nach § 705 BGB zu der Leistung vereinbarter Bei- träge verpflichten (Schuldverhältnis!), die gemäß § 706 III BGB auch Diensten bestehen können.

• Im Gegensatz dazu fungieren Kapitalgesellschaften als „Ka- pitalsammelstellen“.

Die Gesellschafter haben mittels Bar- oder Sacheinlagen ein Stamm- bzw. Grundkapital aufzubringen. Dienstleistungen sind kein tauglicher Gegenstand von Sacheinlagen.

(16)

III. Personen- und Kapitalgesellschaften Einheit 1: Einführung

2. Fortdauernde Zugehörigkeit der Gründer

• Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist – ausweislich der systematischen Stellung – ein Schuldverhältnis. Für den gemeinsamen Zweck wird vermutet, dass er nur bei Mitwirkung der (Gründungs-)Gesellschafter erreicht werden kann. Dies zeigt u. a. darin, dass die GbR bei dem Tod eines Gesellschafters

grds. aufgelöst wird, § 727 I BGB.

Für die oHG und KG wird das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt, § 131 III 1 Nr. 1 ggf. i.V.m. § 161 II HGB.

• Im Gegensatz dazu verfügen Körperschaften über eine eigen- ständige Rechtspersönlichkeit (§ 13 I Hs. 1 GmbHG, § 1 I 1 AktG).

Hieraus folgt u. a., dass das Ausscheiden eines Gesellschaf- ters den Bestand der Gesellschaft unberührt lässt.

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III. Personen- und Kapitalgesellschaften Einheit 1: Einführung

3. Geschäftsführung und Stellvertretung

• Im Recht der Personengesellschaften dominiert das Prinzip der Selbstorganschaft. Dieses zeigt sich u. a. in folgenden Regelungen:

 Die Geschäftsführung (Innenverhältnis) steht z. B. bei der GbR grds. allen Gesellschaftern (nur) gemein-

schaftlich zu, § 709 BGB.

 An der Vertretung der Gesellschaft (Außenverhältnis) müssen grds. alle Gesellschafter mitwirken, § 714 i.V.m. § 709 BGB.

• Bei Körperschaften ist hingegen eine Fremdorganschaft zulässig. Dies bedeutet:

 Geschäftsführer (§ 35 I 1 GmbHG) bzw. Vorstand (§§ 76 I, 78 I, II AktG) können auch Personen sein, die keine Gesellschafter sind.

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III. Personen- und Kapitalgesellschaften Einheit 1: Einführung

3. Geschäftsführung und Stellvertretung

• Im Recht der Personengesellschaften dominiert das Prinzip der Selbstorganschaft. Dieses zeigt sich u. a. in folgenden Regelungen:

 Die Geschäftsführung (Innenverhältnis) steht z. B. bei der GbR grds. allen Gesellschaftern (nur) gemein-

schaftlich zu, § 709 BGB.

 An der Vertretung der Gesellschaft (Außenverhältnis) müssen grds. alle Gesellschafter mitwirken, § 714 i.V.m. § 709 BGB.

• Bei Körperschaften ist hingegen eine Fremdorganschaft zulässig. Dies bedeutet:

 Geschäftsführer (§ 35 I 1 GmbHG) bzw. Vorstand (§§ 76 I, 78 I, II AktG) können auch Personen sein, die keine Gesellschafter sind.

Die Regelungen sind dispositiv. Zur Wahrung der Selbstorganschaft darf die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft

nicht (ausschließlich) in die Hände von Nicht-Gesellschaftern gelegt werden.

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III. Personen- und Kapitalgesellschaften Einheit 1: Einführung

4. Bindung des Gesellschaftsvermögens

• Den Regelungen betreffend die Gesellschaft bürger- lichen Rechts (GbR) liegt die Vorstellung einer Gesamt- handsgemeinschaft (§§ 718-720 BGB) zugrunde.

Deutlich § 718 I BGB: „Die Beiträge werden … gemein- schaftliches Vermögen der Gesellschafter“.

 Aber: In BGHZ 146, 341 ff. hat der BGH die Teilrechts- fähigkeit der Außen-GbR anerkannt.

 Seither ist die Außen-GbR selbst ebenso wie die oHG und die KG (§ 124 I ggf. i.V.m. § 161 II HGB) Träger des Gesellschaftsvermögens.

Körperschaften haben eine eigene Rechtspersönlich- keit, sind also selbst Träger des Gesellschaftsvermögens (§ 13 I Hs. 2 GmbHG).

(20)

III. Personen- und Kapitalgesellschaften Einheit 1: Einführung

5. Persönliche Haftung der Gesellschafter

• Das Recht der Personengesellschaften ist von dem allgemei- nen handelsrechtlichen Grundsatz geprägt, dass die unterneh- merische Verantwortung mit persönlicher Haftung verbunden ist.

Daher sieht § 128 Satz 1 HGB vor, dass die Gesellschafter persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (akzes- sorisch) mit ihrem gesamten Privatvermögen haften.

• Die Körperschaften haben eine eigene Rechtspersönlichkeit.

Den Gläubigern der Körperschaften haftet daher grds. nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 II GmbHG, § 1 I 2 AktG).

Dies schließt es nicht aus, dass im Innenverhältnis Ansprü- che der Gesellschafter gegen die Mitglieder des Leitungs- organs (Geschäftsführer, Vorstand) bestehen können,

§ 93 II 1 ggf. i.V.m. § 116 Satz 1 AktG, § 43 II GmbHG.

(21)

IV. Historische Entwicklung Einheit 1: Einführung

1. Personengesellschaftsrecht

• Hausgemeinschaft der sui heredes des paterfamilias

Societas im (alt-)römischen Recht

Compagnia und commenda im 13. Jahrhundert

• Preußisches ALR von 1794

 Gewerbefreiheit, fortan Sonderprivatrecht der Kaufleute

Societas, oHG und stille Gesellschaft

Code de commerce in Frankreich (1808)

• ADHGB von 1861

• HGB von 1897 und BGB von 1896/1900

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IV. Historische Entwicklung Einheit 1: Einführung

2. Körperschaften, insbesondere Kapitalgesellschaften

• Römisches Recht: universitas

• Beginn des 17. Jahrhunderts: Kolonialgesellschaften

Staatlicher Anerkennungsakt (charter bzw. octroi)

• 1838/1843: Preußische Kodifikationen der AG & KGaA

Motiviert durch Industrialisierung und Eisenbahnbau

• 1861: Übernahme in das ADHGB

• Aktienrechtsnovelle 1884

Einführung des gebundenen Garantiekapitals (1.000 Mark)

• 1892/1898: Einführung der GmbH

• 1937: Erlass eines eigenständigen AktG

• 1965: Aktienrechtsnovelle 1959

• 2008: Einführung der Unternehmergesellschaft (UG)

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Lesehinweise zur Vertiefung:

Einheit 1: Einführung

• BGHZ 146, 341 ff. (grundlegende Entscheidung zur Teilrechts- fähigkeit der Außen-GbR)

Bitter/Heim, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2020, § 1 (Vahlen  eBibliothek)

Grunewald, Gesellschaftsrecht, 11. Aufl. 2020, Einführung (Mohr Siebeck  Online Zugriff)

Koch, Gesellschaftsrecht, 11. Aufl. 2019, §§ 1, 2 (C.H. Beck  eBibliothek)

Schäfer, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2018, §§ 1-3 (C.H. Beck  eBibliothek)

Saenger, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2020, §§ 1, 2 (Vahlen  eBibliothek)

Windbichler, Gesellschaftsrecht, 24. Aufl. 2017, §§ 1-4 (C.H. Beck  eBibliothek)

(24)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Gesellschaftsrecht im Überblick

Univ.-Professor Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania)

sekfest@law.uni-kiel.de

Aktuelle Hinweise finden Sie nicht nur auf der Homepage des Lehrstuhls,

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@FestTimo

Referenzen

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