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Entscheidungen - Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr bei offensichtlich aussichtsloser wiederholter Verfassungsbeschwerde

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Aktie "Entscheidungen - Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr bei offensichtlich aussichtsloser wiederholter Verfassungsbeschwerde"

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(1)

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dr. S..., BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BVR 719/06 -

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde des Herrn W...,

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgericht Dresden vom 1. März 2006 - 4 Ws 48/04 -,

b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Dezember 2005 - 4 Ws 48/04 -,

c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. Juni 2004 - 4 Ws 48/04 -,

d) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. April 2004 - 4 Ws 48/04 -,

e) den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 25. November 2003 - BS- RH 13.583/03 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß,

die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Mai 2006 einstimmig be- schlossen:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG unzulässig. Ihr lässt sich nicht entnehmen, inwiefern das Oberlandesgericht Rechte im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG verletzt haben könnte, indem es eine weitere Gegenvorstellung mit der Begründung zurückgewiesen hat, sie entspreche inhaltlich den bisherigen Beschwerden und Gegenvorstellungen und enthalte keinen neuen relevanten Sachverhalt.

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(2)

1 2. Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr

in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt, weil er für den Be- schwerdeführer eine offensichtlich aussichtslose Verfassungsbeschwerde ein- gelegt hat. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann, vor allem für Rechtsan- wälte als Organe der Rechtspflege, erkennbar aussichtslose Verfassungsbe- schwerden gehindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukom- menden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Broß Lübbe-Wolff Gerhardt

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 719/06

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 719/06 - Rn. (1 - 1), http://www.bverfg.de/e/

rk20060524_2bvr071906.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060524.2bvr071906

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