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Pressemitteilung vom 30. Oktober 2018

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Bremen, 30. Oktober 2018

P R E S S E M I T T E I L U N G

Am 30.10.2018 hat das Landesarbeitsgericht Bremen in einem Einzelfall entschieden, dass die Deutschen Arbeitsgerichte für die Klage einer Pilotin, die von einer ausländischen Fluggesellschaft mit Sitz im EU-Ausland eingesetzt wird, dann international zuständig sind, wenn der Ort, an dem die Pilotin gewöhnlich ihre Arbeit verrichtet hat, in Deutschland liegt (1 Sa 157/17).

Die Klägerin war als Pilotin bei einer ausländischen Fluggesellschaft mit Sitz im EU-Ausland eingesetzt. Ihr Einsatz erfolgte überwiegend von Bremen aus und endete dort ebenfalls überwiegend. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Über eine weitere ausländische Firma wurden Pilotendienstleistungen u.a. der Klägerin an die ausländische Fluggesellschaft vermittelt. Der Arbeitnehmerstatus der Pilotin ist zwischen den Parteien streitig. Sie behauptet, Arbeitnehmerin zu sein und klagt gegen die ausländische Personaldienstleisterin, die ausländische Fluggesellschaft und deren Holding. Die Beklagten sind der Auffassung, die Pilotin sei als Selbstständige tätig gewesen.

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Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat mit einer Entscheidung vom 04.12.2017 (1 Ca 1267/16) ein Zwischenurteil dahingehend verkündet, dass die Deutschen Arbeitsgerichte international zuständig sind und insoweit die Klage der Pilotin für zulässig erklärt. Diese Entscheidung wurde vom Landesarbeitsgericht als Berufungsgericht heute bestätigt.

Das Landesarbeitsgericht hat anknüpfend an dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.09.2017 (C-168/16) ermittelt, in welchem Mitgliedsstaat der Ort liegt, von dem aus die Pilotin ihre Verkehrsdienste erbringt, an den sie danach zurückkehrt, an dem sie Anweisungen dazu erhält und ihre Arbeit organisiert und an dem sich die Arbeitsmittel befinden. Dabei ist die Heimatbasis des Piloten ein wichtiges Indiz für die Bestimmung des Ortes, an dem dieser gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.

Als solchen Ort hat das Berufungsgericht Bremen angesehen. Denn die Klägerin hatte hier nicht nur ihre Heimatbasis und hat von dort die weit überwiegende Zahl aller Flüge angetreten bzw. beendet, sondern auch wesentliche Arbeitsanweisungen erhalten. Die Computer im Crew-Raum stellen zudem wichtige Arbeitsmittel dar. Der Ort, an dem die Flugzeuge registriert sind - wie hier im EU- Ausland - ist demgegenüber unerheblich. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Thoresten Beck

Pressesprecher des Landesarbeitsgerichts Tel.: 0421/361 6373

eMail: thorsten.beck@landesarbeitsgericht.bremen.de

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