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Schulaufnahme / Gesamtschule Mitte

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(1)

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

Az.: 1 V 1311/19

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache 1. des Minderjährigen

2. der Frau 3. des Herrn

Antragsteller, Proz.-Bev.:

zu 1-3:

Gz.: - -

g e g e n

die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch

Antragsgegnerin, Prozessbevollmächtigte:

Frau

Gz.: - 24-13/504 -

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richter Dr. Bauer, Richterin Feldhusen und Richter Bogner am 13. August 2019 beschlossen:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. vorläufig zum Schuljahr 2019/20 in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule Mitte aufzunehmen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Beglaubigte Abschrift

(2)

- 3 - Der Streitwert wird zum Zwecke der

Kostenberechnung auf 5000,00 Euro festgesetzt.

G r ü n d e

Der zulässige Antrag auf Erlass der im Tenor genannten einstweiligen Anordnung ist begründet. Die begehrte Regelung erscheint im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Abwehr wesentlicher Nachteile für die Antragsteller geboten. Die Antragsteller haben, - wie von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO gefordert, sowohl einen Anordnungsanspruch (1.) als auch einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht.

1.

Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller zu 1. Anspruch auf Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule Mitte hat, weil deren Kapazität nicht ordnungsgemäß festgesetzt wurde.

Die Antragsgegnerin ist zwar nicht verpflichtet, die äußerste Grenze der Funktionsfähigkeit einer solchen Schule auszuschöpfen (OVG Bremen, B.v. 23.09.2011, 2 B 182/11). Ihre Festlegung unterliegt jedoch der vollen gerichtlichen Kontrolle, weil jede Absenkung der Kapazität einer Schule, von der Bewerber abgewiesen werden, nicht nur die Ressourcen der Stadtgemeinde, sondern auch das in § 6 Abs. 4 SchulVwG enthaltene Recht der Eltern berührt, die weiterführende Schule für ihr Kind auszuwählen (vgl. OVG Bremen, B.v. 5.10.2018, 1 B 228/18).

Die Reduzierung der Aufnahmekapazität der Regelklassen an der Gesamtschule Mitte hält der im Eilverfahren allein möglichen kursorischen Kontrolle nicht stand. Die Kammer kann die in den Richtlinien über die Aufnahmekapazitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen vom 28.11.2018 (Richtlinien) für die Gesamtschule Mitte festgesetzte Kapazität von 99 Schülerinnen und Schülern ohne besonderen pädagogischen Förderbedarf nicht nachvollziehen.

Es spricht vieles dafür, dass der hinsichtlich der zwei Regelklassen vorgenommene Abschlag für kleine Räume in Höhe von jeweils einem Platz keinen Bestand haben kann.

Dieser Abschlag beruht auf der in Spalte vier der Anl. 1 zu den Richtlinien ausgewiesenen Raumgröße der Klassenräume der Gesamtschule Mitte von 58 m².

Tatsächlich haben die Klassenräume am Standort Hemelinger Straße der Gesamtschule

(3)

Mitte eine durchschnittliche Größe von 57,20 m² (57,18 + 56,41 + 56,91 + 56,83 + 55,82 + 57,08 + 57,18 + 56,41 + 56,91 + 56,92 + 55,75 + 57,08 + 52,91 + 53,63 + 53,62 + 59,99 + 64,66 + 64,28 = 1029,57 : 18 = 57,20). Die Klassenräume am Standort Brokstraße sind jedoch mit durchschnittlich 77,72 m² deutlich größer (92,5 + 75,18 + 75,02 + 90,48 + 74,11 + 74,23 + 84,2 + 70,4 + 70,4 + 84,2 + 70,6 + 71,3 = 932,62 : 12 = 77,72). Insgesamt haben die Klassenräume der Gesamtschule Mitte eine durchschnittliche Größe von 65,41 m² (932,62 + 1029,57 = 1962,19 : 30 = 65,41).

Die Betrachtung allein der kleineren Klassenräume am Standort Hemelinger Straße bei der Festlegung der Aufnahmekapazität der Regelklassen könnte nur dann überzeugen, wenn die Regelklassen nur an diesem Standort unterrichtet werden könnten. Das ist jedoch nicht der Fall. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin werden die neu aufzunehmenden Fünftklässler nicht in fünf abgeschlossene Klassenverbände, sondern in „Klassenfamilien“, bzw „Lernhäuser“ aufgenommen, in denen die Klassenstufen 5-7 gemeinsam unterrichtet werden und von denen am Standort Brokstraße 6 und am Standort Hemelinger Straße 9 bestehen. Dabei wird an beiden Standorten Inklusion betrieben. Die jetzt aufzunehmenden Fünftklässler mit besonderem Förderbedarf werden insgesamt dem Standort Hemelinger Straße zugewiesen, weil der Standort Brokstraße keine solchen Schüler mehr aufnehmen kann.

Angesichts dieser Umstände ist nicht ersichtlich, dass die größeren Räume am Standort Brokstraße bei der Aufnahme des aktuell neuen Jahrgangs ausschließlich für Inklusionsklassen genutzt und Regelklassen nur in den kleineren Räumen des Standorts Hemelinger Straße gebildet würden. Deshalb kann dahinstehen, ob eine ausschließliche Nutzung der größeren Klassenräume für Inklusionsklassen mit der Verpflichtung der Schule ihre Raumkapazitäten effektiv zu nutzen (dazu OVG Bremen, B.v. 25.8.2017, 1 B 170/17) vereinbar wäre. Da eine solche ausschließliche Nutzung aktuell nicht vorliegt, können bei der Bemessung der Regelklassen jedenfalls nicht nur die kleineren Klassenräume des Standorts Hemelinger Straße berücksichtigt werden.

Die von der Antragsgegnerin geschilderten räumlichen Engpässe bei der Beschulung der Inklusionsklassen am Standort Brokstraße sind nicht geeignet, die beschriebene Unstimmigkeit in der Begründung des Abschlags für kleine Räume in den Richtlinien auszugleichen. § 18 Abs. 1 S. 1 der Aufnahmeverordnung gibt der Senatorin für Kinder und Bildung zwar die Möglichkeit, neben dem Raumbedarf auch das pädagogische Konzept einer Schule bei der Bemessung der Regelgrößen ihrer Klassen zu berücksichtigen, ein Konzept, aufgrund dessen sich die Senatorin hinsichtlich der Klassen der Gesamtschule Mitte nachvollziehbar für eine Zahl von Schülerinnen und

(4)

- 5 - Schülern unterhalb der vom Land Bremen festgesetzten Maximalfrequenz entschieden hätte, kann dem Vortrag der Antragsgegnerin indes ebenso wenig entnommen werden wie eine Festlegung besonderer Raumbedarfe für Inklusionsklassen.

Der hier beanstandete Abzug für kleine Räume ist hinsichtlich der zwei in den Richtlinien für die Gesamtschule Mitte festgesetzten Regelklassen vorgenommen worden, so dass zwei zusätzliche Kinder aufzunehmen sind. Der Antragsteller zu 1. hat mit Platz 18 auf der Warteliste unter den Kindern, hinsichtlich derer das Aufnahmeverfahren vor Gericht angegriffen wurde, den zweiten Platz, so dass ihm ein Schulplatz zuzusprechen ist.

2.

Der Anordnungsgrund ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung der bremischen Verwaltungsgerichte daraus, dass Schulerziehung altersgemäß gewährt werden muss und nicht gleichwertig nachgeholt werden kann. Deshalb würden die Antragsteller irreparable Rechtsnachteile erleiden, wenn sie den Ausgang des Hauptsacheverfahrens, und sei es nur in der ersten Instanz, abwarten müssten. Unter solchen Umständen ist eine einstweilige Anordnung auch mit einem Inhalt geboten, der das mögliche Ergebnis einer Hauptsacheentscheidung partiell vorwegnimmt (so z. B. OVG Bremen, Beschl. v.

04.10.2001 - 1 B 363/01, juris Rn. 14).

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Ein Abschlag für das Eilverfahren ist wegen der im Antragsbegehren liegenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorzunehmen (vgl.

Ziffern 38.4, 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog 2013).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.

Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen,

(5)

aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

gez. Dr. Bauer gez. Feldhusen gez. Bogner

Beglaubigt:

Bremen, 14.08.2019

Kohlmeyer Justizangestellte

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

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