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Bußgeldkatalog zu §28b des Infektionsschutzgesetzes (Stand: 2. Dezember 2021)

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Ordnungswidrigkeiten

nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes (Stand: 2. Dezember 2021)

Die in § 73 Absatz 1a Nummer 11b bis 11e des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der ab dem 24. November 2021 geltenden Fassung festgelegten Ordnungswidrigkeiten bei Verstö- ßen gegen die Bestimmungen des § 28b IfSG zum Betreten von Arbeitsstätten und vulnerab- len Einrichtungen sowie zur Benutzung von Verkehrsmitteln der öffentlichen Personenbeför- derung sind bei Zuständigkeit der Landesbehörden für das Bußgeldverfahren wie folgt zu ahnden:

IfSG Verstoß Adressat des

Bußgeldbescheids

Regelsatz

§ 73 Abs. 1a Nr. 11b

Betreten einer Arbeitsstätte ent- gegen der 3G-Regelung in § 28b Absatz 1 Satz 1 IfSG

Arbeitgeber/in, Be- schäftigte/r

250 Euro

§ 73 Abs. 1a Nr. 11c

Betreten einer Einrichtung oder eines Unternehmens entgegen

§ 28b Absatz 2 Satz 1 IfSG ohne Testnachweis

Arbeitgeber/in, Be- schäftigte/r, Besu- cher/in

250 Euro

§ 73 Abs. 1a Nr. 11d

Unterlassene oder unrichtige Überwachung und Dokumenta- tion der Einhaltung einer in § 28b Absatz 3 Satz 1 IfSG genannten Verpflichtung

Arbeitgeber/in, Lei- ter/in der Einrich- tung oder des Un- ternehmens, bei ju- ristischen Personen Geschäftsführung o.ä.

Mind. 1.000 Euro

(bei mehr als 50 Be- schäftigten angemes- sen erhö- hen)

§ 73 Abs. 1a Nr. 11e

Benutzung eines Verkehrsmittels entgegen der 3G-Regelung in

§ 28b Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 IfSG

Nutzer/in 250 Euro

§ 73 Abs. 1a Nr. 11e

Benutzung eines Verkehrsmittels entgegen § 28b Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 IfSG ohne Atemschutz- maske oder medizinische Ge- sichtsmaske

Nutzer/in 150 Euro

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Die vorgenannten Regelsätze gelten für einen Erstverstoß. Sie sind bei Folgeverstößen bzw.

mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln.

Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld ange- messen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze nicht erreicht werden darf.

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