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Einstellungsvoraussetzungen (Stand: Dezember 2021)

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Einstellungsvoraussetzungen

(Stand: Dezember 2021)

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen grundsätzlich die Laufbahnbefähigung für ein Lehramt gemäß §§ 6 bis 8 ff. der Verordnung über die Laufbahnen des Schuldienstes im Land Sachsen-Anhalt vom 31. Mai 2010 (Schuldienstlaufbahnverordnung - SchulDLVO LSA) (GVBl.

LSA S. 352) in der jeweils geltenden Fassung mit der in der Ausschreibung genannten Fach- kombination und ggf. zusätzlichen Qualifikationen besitzen.

Die in der Ausschreibung genannte Fachkombination und ggf. zusätzliche Qualifikationen müssen vollständig erfüllt sein.

Sind Fächer, Fachrichtungen oder Qualifikationen als „möglichst / wünschenswert“ ge- kennzeichnet, gilt Folgendes:

Stehen für diese Stellen keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit dem als „mög- lichst / wünschenswert“ gekennzeichneten Fach, der Fachrichtung oder Qualifikation zur Ver- fügung, können nachrangig auch Bewerbungen ohne dieses Fach, diese Fachrichtung oder Qualifikation Berücksichtigung finden.

Der Einsatz einer Bewerberin oder eines Bewerbers mit der Lehrbefähigung für Ethik, Evan- gelische Religion oder Katholische Religion kann langfristig oder auf Dauer auch an zwei Schulen erfolgen.

Für die Stellen an Allgemeinbildenden Schulen mit dem Fach Ethik können auch Bewerberin- nen und Bewerber mit dem Lehramt an Gymnasien einbezogen werden, die über eine Lehr- befähigung im Fach Philosophie verfügen.

Soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Einstellung von Be- werberinnen und Bewerbern mit abgeschlossener Lehramtsbefähigung im Beamtenverhält- nis erfolgen. Sollte das geforderte Lehramt nicht der Ausbildung entsprechen, erfolgt eine Ein- stellung gemäß anliegenden Einstellungsvoraussetzungen in einem unbefristeten Beschäfti- gungsverhältnis nach TV-L. Eine nachträgliche Verbeamtung etwa bei einem späteren schulformentsprechenden Einsatz aus dienstlichen Gründen oder durch Erwerb einer weiteren Laufbahnbefähigung nach den einschlägigen Bestimmungen der Schuldienstlaufbahnverord- nung LSA kann erfolgen, soweit die persönlichen und beamtenrechtlichen Voraussetzungen

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SchulDLVO beschlossen, die es ermöglicht, bei vorliegender Befähigung für das Lehramt an Gymnasien nach einer einjährigen Tätigkeit an der Sekundarschule auch in der Laufbahn des Lehramtes an Sekundarschulen verbeamtet zu werden. Die Änderung der SchulDLVO hat darüber hinaus eine Zugangsmöglichkeit für Förderschullehrkräfte zu den Laufbahnen an Grund- oder Sekundarschulen geschaffen, wenn eine mindestens fünfjährige Tätigkeit an der Förderschule absolviert wurde und, für den Zugang zur Grundschullaufbahn, eine Lehrbefähi- gung in mindestens einem Kernfach und einem sonstigen Unterrichtsfach oder zwei Kernfä- chern der Stundentafel der Grundschule vorliegt.

Zu der Möglichkeit der Zahlung einer Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L bzw. eines Zuschlags nach § 7b Landesbesoldungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) nach Prüfung im Einzelfall bei der Besetzung bestimmter Stellen wird ergänzend auf die Stellenausschreibung sowie die Stellenliste hingewiesen.

Sollten keine geeigneten Bewerbungen von ausgebildeten Lehrerinnen und Lehrer mit dem jeweils bezeichneten Lehramt (Laufbahnbefähigung) vorliegen, können in weiteren Auswahl- verfahren auch Bewerbungen entsprechend nachstehender Einstellungsvoraussetzungen be- rücksichtigt werden:

1. Voraussetzung „Lehramt an Grundschulen“

Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber

a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen

d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen,

e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,

f) mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für das Lehramt der Primarstufe, der die wesentlichen fachlichen Vorausset- zungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Grundschule abbildet sowie

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g) Bewerberinnen und Bewerber, die eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Qualifikation an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) o- der einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt wer- den. Dabei müssen die wesentlichen Inhalte in mindestens einem Fach der Stundentafel der Grundschule durch die Qualifikation nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizie- rungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber

ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,

die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer ein- schlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,

welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule

mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder

nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber

ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,

die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer ein-

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welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder

an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkredi- tierten Studiengang oder

an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in ei- nem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber

ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,

die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung in einem Master- Studiengang oder gleichwertig verfügen

und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grund- sätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.1 Buchst. f), 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehr- kraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeit- geber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerbe- ruf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststel- lung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Ein- gruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

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Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 1.4. erfolgt grundsätzlich sachgrund- los befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbe- schäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 1.4 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Be- fristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Lan- desschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 1.4, die die Voraussetzungen für eine sach- grundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenge- rechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtli- chen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflich- tung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungs- kurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.

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2. Voraussetzung „Lehramt an Förderschulen“

Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber

a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder

b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,

c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder

d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen, f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie

g) mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Förderschule abbildet, berücksich- tigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis g) ohne besondere Qualifikation für Förderschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt wer- den, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förder- schule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stun- dentafel der Förderschule verfügen.

Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an

h) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen

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Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berück- sichtigt werden,

die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer ein- schlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,

welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule

mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder

nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

i) Förderschulen für Geistigbehinderte

Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berück- sichtigt werden,

die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorwei- sen können

oder

die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer ein- schlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,

welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule

mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder

nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

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2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber

ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,

die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer ein- schlägige Hochschulbildung verfügen,

welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder

an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkredi- tierten Studiengang oder

an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in ei- nem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

2.5. in einem sechsten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber

ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,

die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung in einem Master- Studiengang oder gleichwertig verfügen

und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qua- lifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhält- nis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.1 Buchst.

g), 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptbe- rufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsge- setz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der verein- barten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Be-

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fristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Lan- desschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schul- form vorgenommen.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 2.5. erfolgt grundsätzlich sachgrund- los befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbe- schäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 2.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befris- tung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Be- schäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landes- schulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Auf- nahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 2.5, die die Voraussetzungen für eine sach- grundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenge- rechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtli- chen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflich- tung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungs- kurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.

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3. Voraussetzung „Lehramt an Sekundarschulen“

Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:

3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber

j) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, k) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie

l) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.

3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen min- destens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berück- sichtigt werden.

3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber

ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,

die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer ein- schlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,

welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule

mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder

nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

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3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber

ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,

die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer ein- schlägige Hochschulbildung verfügen,

welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder

an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkredi- tierten Studiengang oder

an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in ei- nem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber

ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach be- rücksichtigt werden,

die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung in einem Master- Studiengang oder gleichwertig verfügen

und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.

Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefris- teten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusam- mengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsver- hältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der

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Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachge- wiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Be- werberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsan- geboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qua- lifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrund- los befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbe- schäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Be- fristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Lan- desschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sach- grundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenge- rechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtli- chen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflich- tung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungs- kurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.

Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtli- chen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Ein- stellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbil- denden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusam- menhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsver- hältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für

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Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachge- wiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Be- werberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsan- geboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qua- lifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrund- los befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusam- menhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Ein- stellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbe- fristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflich- tung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.

4. Voraussetzung „Lehramt an Gymnasien“

Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können:

4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.

4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen min- destens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel des Gymnasiums abbildet, berück- sichtigt werden.

(14)

ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,

die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer ein- schlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,

welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule

mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder

nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

4.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber

ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,

die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer ein- schlägige Hochschulbildung verfügen,

welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder

an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkredi- tierten Studiengang oder

an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in ei- nem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

4.5. in einem sechsten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber

ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach be- rücksichtigt werden,

die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung in einem Master- Studiengang oder gleichwertig verfügen

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und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.

Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschafts- schule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis 4.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäfti- gungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.2 zweite Alternative, 4.3, und 4.4. die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechs- monatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie wer- den zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ab- lauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingrup- pierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jewei- ligen Schulform vorgenommen.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 4.5. erfolgt grundsätzlich sachgrund- los befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusam- menhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Ein- stellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 4.3 und 4.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 4.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbe- fristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 4.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am En- de des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.

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Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können:

5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen min- destens eines Unterrichtsfachs an Berufsbildenden Schulen abbildet, berücksichtigt werden.

5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber

ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,

die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer ein- schlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,

welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule

mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder

nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber

ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,

die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer ein- schlägige Hochschulbildung verfügen,

welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder

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an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkredi- tierten Studiengang oder

an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in ei- nem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

5.5. in einem sechsten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber

ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach be- rücksichtigt werden,

die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung in einem Master- Studiengang oder gleichwertig verfügen

und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qua- lifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhält- nis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.2 zweite Alternative, 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zu- nächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Be- fristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber an- gebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingrup- pierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jewei- ligen Schulform vorgenommen.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 5.5. erfolgt grundsätzlich sachgrund- los befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusam-

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Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Ein- stellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 5.3 und 5.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 5.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbe- fristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 5.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am En- de des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.

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