• Keine Ergebnisse gefunden

Rechtliche Zulassung von Bauvorhaben durch Planfeststellungs- verfahren

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Rechtliche Zulassung von Bauvorhaben durch Planfeststellungs- verfahren"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Rechtliche Zulassung von Bauvorhaben durch

Planfeststellungs- verfahren

Herausgeber: Land Sachsen-Anhalt Landesverwaltungsamt Stabstelle Kommunikation

Redaktion: Referat Planfeststellungsverfahren Stand: Juni 2018

Bild-Innenseite, linkes Bild: http://de.freeimages.com Ernst-Kamieth-Straße 2

06112 Halle (Saale)

E-Mail: poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de Internet: www.lvwa.sachsen-anhalt.de

HBF

LVwA

Riebeck- platz

Delitzscher Straße B80 - Magistrale

Volkm annst raße

Willy-Brandt-Straße

B91-MerseburgerStraße

B6 - R .-Weise

-Straße Ernst-Kamieth

-Straße

Maybachstr aße

Turmst

raße

Pfännerhöhe

Raffineriestraße

Anfahrtsskizze

Ansprechpartner im Referat Planfeststellungsverfahren sind:

Herr Hundrieser, Referatsleiter Tel.: +49 345 514-1280

E-Mail: christian.hundrieser@lvwa.sachsen-anhalt.de Herr Düring, Referent

Tel.: +49 345 514-1751

E-Mail: andreas.duering@lvwa.sachsen-anhalt.de Herr Sander, Koordinator

Tel.: +49 345 514-1343

E-Mail: michael.sander@lvwa.sachsen-anhalt.de Weitere Informationen

Auf der Webseite des Landesverwaltungsamtes finden Sie weitere Informationen rund um das Thema

Planfeststellungsverfahren unter:

https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/wirtschaft- bauwesen-verkehr/planfeststellung/

Laufende Verfahren können Sie unter:

https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/wirtschaft- bauwesen-verkehr/planfeststellung/planunterlagen/

einsehen.

Das Referat Planfeststellungsverfahren des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt ist

zuständige Koordinierungsstelle und Planfeststellungsbehörde für Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen, Eisenbahnen, Energie- versorgungsleitungen, Flughäfen und Landeplätze

sowie eingeschränkt Straßenbahnen.

(2)

-

Rechtliche Zulassung von

Bauvorhaben durch Planfeststellung

Gut ausgebaute Verkehrsverbindungen sind für die Bevölkerung und Wirtschaft unerlässlich. Nicht nur, um die heutigen Verkehrsströme zu bewältigen, sondern auch um Städte und Gemeinden von stark frequentierten Ortsdurchfahrten zu entlasten oder Unfallschwerpunkte zu entschärfen.

Grundsätzliches zur Planung und zum Planfeststellungsverfahren Die technische Planung von z.B Straßenbauvorhaben ist in der Regel Aufgabe der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt.

Am Ende einer solchen Planung steht bei bedeutsamen Straßen- baumaßnahmen, z. B. dem Neu- oder Ausbau von Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen in Sachsen-Anhalt, der Planfest- stel- lungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes. Der Beschluss berechtigt den Vorhabenträger allerdings nicht, Grundstücke oder Rechte Dritter ungefragt in Anspruch zu nehmen. Die Planfeststellung macht Verhandlungen mit den Grundstücksei- gentümern oder sonstigen Berechtigten nicht überflüssig. Sie bildet aber die Grundlage für die Enteignung und die vorzeitige Besitzeinweisung, wenn keine Einigung zustande kommt. Ein besonderes Merkmal der Planfeststellung ist die sogenannte

„Konzentrationswirkung“. Alles Notwendige wird umfassend im Planfeststellungsbeschluss geregelt. Neben der Planfeststellung sind keine weiteren Entscheidungen anderer Behörden erford- erlich.

Die Anhörung als wichtiger Teil der Planfeststellung

Ob Straßenbau, Betriebsanlage einer Eisenbahn, Flughafen oder Leitungstrasse, in allen Fällen gilt es in einem umfangreichen Beteiligungsprozess zu prüfen, ob das Projekt mit allen öffentli- chen wie auch privaten Interessen in Einklang zu bringen ist.

Dies geschieht innerhalb des Planfeststellungsverfahrens in der Anhörung mit Öffentlichkeitsbeteiligung.

Bürgerbeteiligung

Die betroffene Öffentlickeit wird beteiligt, indem die Planunter- lagen in den betroffenen Stadt- und Gemeindeverwaltungen für einen Monat zu jedermanns Einsicht ausgelegt werden. Dies wird vorher rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht. Betroffene Grund- stückseigentümer, die ihren Wohnsitz außerhalb der Kommune haben, werden über die Auslegung der Planunterlagen schriftlich informiert, wenn deren Person und Aufenthalt bekannt ist.

Es besteht die Möglichkeit, innerhalb der gesetzlichen Fristen, die in der Bekanntmachung genannt werden, Einwendungen zu erheben, Stellungnahmen abzugeben oder einfach nur Hinweise zu formulieren und so an der Planung z. B. eines Straßenbau- vorhabens mitzuwirken.

Antragstellung beim Landesverwaltungsamt

Bekanntmachung und Offenlegung der beantragten Planung

Eingang privater Einwendungen und Stellung- nahmen von Behörden/Trägern öffentlicher

belange (TöB)/Vereinigungen

Äußerung des Antragstellers zu den Einwendungen und Stellungnahmen

Erörterungstermin

gegebenenfalls Planänderung oder -ergänzung

Prüfung und Abwägung des Antrages und der Einwendungen und Stellungnahmen, einschließlich der Umweltverträglichkeit

Planfeststellungsbeschluss

gegebenenfalls gerichtliche Überprüfung

Schematischer Aufbau zum Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens

Erörterungstermin

Die Einwendungen von Privaten und die Stellungnahmen von Behörden, Vereinigungen oder sonstigen Verfahrensbeteiligten können gemeinsam mit dem Vorhabenträger, unter der Leitung des Landesverwaltungsamtes in einem Erörterungstermin mit dem Ziel verhandelt werden, möglichst einvernehmliche Lösun- gen zu finden. Der Erörterungstemin wird bei den betroffenen Kommunen ortsüblich bekannt gemacht (Ladung). Zusätzlich werden alle Personen und Stellen schriftlich informiert, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben.

Planfeststellungsbeschluss

Das Landesverwaltungsamt stellt am Ende des Verfahrens die Zulässigkeit des Bauvorhabens einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen an anderen Anlagen (z. B. zu verlegende Lei- tungen) fest und erlässt den Planfeststellungsbeschluss. Dieser wird zusammen mit den Planunterlagen öffentlich ausgelegt.

Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden (nach Ablauf der Klagefrist), so sind Ansprüche auf Unterlas- sung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der An- lagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen.

Zuständiges Gericht bei Klagen gegen den Planfeststellungsbe- schluss ist überwiegend das Oberverwaltungsgericht Sachsen- Anhalt in Magdeburg, in bestimmten Fällen auch direkt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Ihre Vertreter wirkliches Interesse haben, dem Gemeinwohl ihrer Bürger zu dienen, mache ich den Vorschlag, die amtlichen Bürger von Winsen in einem Referendum

Pachinger (Hrsg), Datenschutz – Recht und Praxis, LexisNexis VII... Strategische Überlegungen im Hinblick auf

Solche Maß- nahmen, die gleichzeitig auf größere Gleichheit und größere Effizienz ausgerichtet sind, umfassen zum Bei- spiel Programme in den Bereichen frühkindliche Ent-

15.14 VO-Funk O ja O nein Zutreffendes ankreuzen Das Sendegerät muss dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. 134/2001

Eine Besorgnis der Befangenheit bestehe nicht, wenn ein Richter des Bundesver- fassungsgerichts lediglich seine wissenschaftliche Meinung zu einer Frage geäußert habe, über die

Planfeststellungsverfahren rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen mit dem Vorhabenträger, den Behörden, den sonstigen Trägern öffentlicher Belange, den Betroffenen

- können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche

Zur Klärung kann ich Ihnen mitteilen, dass für die BGE die geologischen Stellungnahmen, welche im Rahmen dieser Verfahren erstellt werden, von Interesse sind.. Weiterhin besteht