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Offenbar werden hier aber die Arbeitslosenkassen missbraucht von Arbeitgeberseite und ohne Einwendungen von RAV’s, Arbeitslosenkassen und den Behörden

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I 179/2006 VOL 7. März 2007 VOL C Interpellation

0414 von Allmen, Thun (SP-JUSO)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 04.09.2006

Arbeitsrecht sollte von RAV-Betreuern nicht missachtet werden

Es kommt vielfach vor, dass Arbeitsuchende mittels Zwischenverdienst beschäftigt werden.

Dadurch können Arbeitslosengelder eingespart werden und für die Arbeitsuchenden ergeben sich verbesserte Voraussetzungen für die Rahmenfristen nebst den vorübergehenden Arbeitseinsätzen. Offenbar werden hier aber die Arbeitslosenkassen missbraucht von Arbeitgeberseite und ohne Einwendungen von RAV’s, Arbeitslosenkassen und den Behörden. Denn es werden je kaum arbeitsrechtliche Vorgaben bezüglich Kündigungsfristen eingehalten. Arbeitseinsätze werden abrupt beendet und die Kassen bezahlen>! (?)

Nun kommt es oft auch vor, dass Arbeitsuchende ein 100% Pensum benötigen um Ihre Existenz abzusichern und folglich eine derartige Arbeitsstelle suchen. Als Übergangslösungen werden von den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, den RAV’s, auch Stellen mit kleineren Pensen den Arbeitssuchenden unterbreitet. Ebenfalls werden Arbeitssuchende an diese Stellen verwiesen. Das ist legitim, da die Stellensuche auf ein 100% Pensum somit weiterverfolgt werden kann. Die RAV’s verweisen dann Arbeitsuchende bei späteren Zeitpunkten an 100% Stellenangebote, wenn sich diese nun ergeben. Auch da gibt es keine Einwendungen. Fraglich ist aber, wenn die RAV’s Zuweisungen machen, das heisst, Arbeitsuchende nach Eingang des Stellenangebotes an diese neue Arbeitsstelle zuweisen und dabei das Arbeitsrecht völlig ignorieren, in dem Sie zu verstehen geben man habe diese Stelle sofort anzutreten.

Beispiel Frau Morf* hat sich beim RAV in A. arbeitslos gemeldet und wird entsprechend betreut. Sie findet nach eigenem längeren suchen eine Arbeitsstelle, jedoch nur mit einem 40% Pensum. Da Sie vor der Arbeitslosigkeit 100% gearbeitet hat und auch so versichert ist, zudem auf einen 100% Lohn angewiesen ist, sucht Sie weiter nach einer 100%

Arbeitsstelle. Sie verbleibt in Kontakt mit dem RAV. Nun ergibt sich eine 100% Arbeitsstelle und Frau Morf wird unverzüglich mit AVAM-Stellenangebot an diese Arbeitsstelle verwiesen. Sie wird zugewiesen. Dies kann nun aber wohl kaum arbeitsrechtlich korrekt sein? Frau Morf hat nämlich beim 40% Pensum ebenfalls die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten, da Sie sonst eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Viertels vom Monatslohn riskiert. Ihr 40% Arbeitgeber, der sich ja auch entsprechend organisiert hat, würde das zu Recht verlangen oder gar einklagen. Anderseits wird Frau Morf vom RAV erklärt, eine Zuweisung sei wie eine Verfügung und wer diese nicht befolge, werde entsprechend in der Bezugsberechtigung eingestellt. Sie habe sich auf diese Stelle unverzüglich zu bewerben und ebenfalls falls der Arbeitgeber Sie anstellen möchte, sofort diese Arbeitsstelle anzutreten.

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Auf Nachfragen bezüglich Kündigung der 40% Arbeitsstelle wird bloss erklärt, Sie sei im Zwischenverdienst, Sie habe die neu angebotene Stelle, die Sie ja schliesslich suche, sofort anzutreten. Dieses Verhalten ist befremdend, denn es ist arbeitsrechtlich nicht korrekt Arbeitsstellen ohne Einhaltung der Kündigungsfristen zu beenden. Eine Ausnahme wäre bloss, wenn dies in Absprache mit dem bisherigen Arbeitgeber erfolgen würde. Nun ergeben sich für mich folgende Fragen;

1. Ist es üblich, dass im Zwischenverdienst arbeitsrechtliche Bestimmungen einfach so ignoriert werden und Lohnzahlungspflichten von Arbeitgebern den Kassen überwälzt werden?

2. Ist es möglich, die RAV’s aber auch die Arbeitslosenkassen darauf hin zuweisen, dass somit die Arbeitslosenkassen missbraucht werden?

3. Sind die RAV’s bereit aufgrund Ihrer Missbrauchsempfehlungen (Zuweisung) auch die Konsequenzen der Arbeitnehmenden (sprich Konventionalstrafen) zu tragen?

4. Bis wann kann erwartet werden, dass die Arbeitsvermittlungen die erwähnten arbeitsrechtlichen Bestimmungen endlich auch respektieren und nicht gar noch zu

„Missbräuchen“ Hand reichen.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 11.09.2006

Antwort des Regierungsrats

Wie in der Interpellation richtig beschrieben, ist der Zwischenverdienst sowohl im Interesse der Arbeitslosen als auch der Arbeitslosenversicherung. Er ist in Artikel 24 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) geregelt.

Hauptaufgabe der Personalberaterinnen und Personalberater in den Regionalen Arbeitsvermittlungen (RAV) ist es, die versicherten Personen rasch und dauerhaft in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Sie werden für ihre Aufgabe geschult, auch bezüglich der Abläufe für den Zwischenverdienst. Die Schulung der Personalberaterinnen und Personalberater umfasst ebenfalls die korrekte Anwendung des geltenden Rechts.

Schon die Bezeichnung „Zwischenverdienst“ zeigt, dass dieses Instrument eine Übergangslösung ist, die wenn immer möglich durch eine definitive Anstellung abgelöst werden soll. Deshalb wird während der Dauer des Zwischenverdienstes die Stellensuche fortgesetzt. Mit der Zuweisung ist entgegen den Ausführungen in der Interpellation nicht direkt der Stellenantritt verbunden. Vielmehr muss sich die zugewiesene Person auf die Stelle bewerben. Eine umgehende Bewerbung beim neuen Arbeitgeber oder bei der neuen Arbeitgeberin ist wichtig, damit die Arbeitsstelle nicht anderweitig vergeben wird. Wie in jedem Vorstellungsgespräch wird die zugewiesene Person über ein bestehendes Arbeitsverhältnis und dessen Kündigungsfrist orientieren.

Erst wenn die zugewiesene Person die Stelle erhält, stellt sich die in der Interpellation erwähnte Frage nach der Koordination von Kündigungsfristen und Stellenantritt.

Selbstverständlich ist die Kündigungsfrist einzuhalten. Gespräche mit dem bisherigen und dem neuen Arbeitgeber können gewisse Handlungsspielräume bezüglich Stellenantritt öffnen.

Die RAV betreuen gegen 20'000 Stellensuchende pro Jahr. Fehler können nie ganz ausgeschlossen werden. Das in der Interpellation erwähnte Beispiel ist der Vollzugsbehörde jedoch nicht bekannt. Sicher werden die arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht generell missachtet.

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Sollten in einem Einzelfall ungerechtfertigterweise gegenüber einer versicherten Person die Leistungen gekürzt werden, steht die Möglichkeit der Einsprache offen. Zudem hat der Kanton Bern für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsrechts eine Ombudstelle eingerichtet. Bei einer - zurzeit nicht feststellbaren - Häufung von Fehlern bei der Einhaltung von Kündigungsfristen oder bei der Zuweisung verstärken die RAV selbstverständlich die Schulung der Personalberaterinnen und Personalberater.

Zu den konkreten Fragen nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:

1. Es gehört zu den Pflichten der RAV, ihre Aufgaben unter Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu erfüllen. Die Personalberaterinnen und Personalberater werden entsprechend geschult. Teil der Schulung ist auch die Handhabung des Zwischenverdienstes und die Einhaltung von Kündigungsfristen.

Insbesondere müssen die Personalberaterinnen und Personalberater wissen, dass bei Zuweisungen die Kündigungsfristen des Arbeitsverhältnisses im Zwischenverdienst einzuhalten sind. Damit kann verhindert werden, Lohnzahlungspflichten von Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern auf Kassen zu überwälzen.

2. Die rechtlichen Bestimmungen sind bekannt und Gegenstand der erwähnten Schulungen. Mit der Interpellation und der vorliegenden Antwort werden die RAV zusätzlich auf die Problematik sensibilisiert. Damit ist dem Anliegen einer verbesserten Information bereits Rechnung getragen.

3. Wie erwähnt, sind die RAV verpflichtet, das Arbeitsrecht einzuhalten. Die Personalberaterinnen und Personalberater werden entsprechend geschult. Damit kann verhindert werden, dass die Arbeitnehmenden Konventionalstrafen bezahlen müssen.

Sollte dennoch in einem Einzelfall falsch gehandelt werden und ein Schaden entstehen, gelten auch in einem solchen Fall die Bestimmungen über die Staatshaftung der Personalgesetzgebung.

4. Der Regierungsrat geht gestützt auf die vorstehenden Ausführungen davon aus, dass die RAV die arbeitsrechtlichen Bestimmungen bereits heute einhalten. Es ist deshalb keine Frist zur Anpassung der geltenden Praxis nötig.

An den Grossen Rat

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